Entscheidungsdatum
13.11.2019Norm
ASVG §4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin
HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29. November 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin, HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29. November 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zu Recht erkannt:
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 und Abs 1a ASVG iVm § 111 Abs 2 ASVG mit einer Geldstrafe von € 2.180,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 146 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber ausgehend vom Firmensitz des Gastgewerbes in ***, ***, eine namentlich bezeichnete Dienstnehmerin vom 14.8.2018, 18:00 Uhr (Arbeitsantritt in der Kalenderwoche 33) bis zum 8.9.2018 als Kellnerin im Ausmaß von 22 Stunden in der Kalenderwoche 33,20 Stunden in der Kalenderwoche 34,25 Stunden in der Kalenderwoche 35 und 17,5 Stunden in der Kalenderwoche 36 beschäftigt hat, ohne diese Dienstnehmerin als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Es sei am 19.6.2018 eine Anmeldung zur Unfallversicherung als geringfügig Beschäftigte mit einem Arbeitsausmaß von zehn Wochenstunden und einem Lohn von € 375,44 erfolgt. Die Anmeldung sei nicht ausreichend erfolgt, da das Arbeitsausmaß von zumindest 20 Wochenstunden und der daraus resultierende Entgeltanspruch eine volle Versicherungspflicht ergebe. Der Strafbemessung wurde eine strafsatzbestimmende Vorstrafe zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 10.5.2017 rechtskräftig wegen Übertretungen des ASVG bestraft worden sei, sodass der Strafrahmen des § 111 Abs 2 ASVG für den Wiederholungsfall heranzuziehen sei. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 2, ASVG mit einer Geldstrafe von € 2.180,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 146 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber ausgehend vom Firmensitz des Gastgewerbes in ***, ***, eine namentlich bezeichnete Dienstnehmerin vom 14.8.2018, 18:00 Uhr (Arbeitsantritt in der Kalenderwoche 33) bis zum 8.9.2018 als Kellnerin im Ausmaß von 22 Stunden in der Kalenderwoche 33,20 Stunden in der Kalenderwoche 34,25 Stunden in der Kalenderwoche 35 und 17,5 Stunden in der Kalenderwoche 36 beschäftigt hat, ohne diese Dienstnehmerin als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Es sei am 19.6.2018 eine Anmeldung zur Unfallversicherung als geringfügig Beschäftigte mit einem Arbeitsausmaß von zehn Wochenstunden und einem Lohn von € 375,44 erfolgt. Die Anmeldung sei nicht ausreichend erfolgt, da das Arbeitsausmaß von zumindest 20 Wochenstunden und der daraus resultierende Entgeltanspruch eine volle Versicherungspflicht ergebe. Der Strafbemessung wurde eine strafsatzbestimmende Vorstrafe zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 10.5.2017 rechtskräftig wegen Übertretungen des ASVG bestraft worden sei, sodass der Strafrahmen des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG für den Wiederholungsfall heranzuziehen sei.
Mit der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht vollinhaltlich erhobenen Beschwerde wendete der Beschwerdeführer ein, es seien sämtliche Stundenzettel der Dienstnehmerin vorgelegt worden. Es sei mit der Dienstnehmerin vereinbart gewesen, dass sie Zeitausgleichsguthaben aufbauen solle, um in der Weihnachtszeit Zeitausgleich zu nehmen. Mit der Beschwerde wurden Urkunden vorgelegt (Stundenzettel Zeiterfassung betreffend B von September 2018, Oktober 2018, November 2018, sowie Bestätigungen über geleistete Arbeitszeiten betreffend Juni 2018, Juli 2018, August 2018, September 2018, Oktober 2018, November 2018, Dezember 2018).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit eines Vertreters der Finanzbehörde durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Der Beschwerdeführer und die Zeugin B haben trotz der ordnungsgemäß ausgewiesenen Ladungen an der Verhandlung nicht teilgenommen.
Der Beschwerdeführer betreibt im Standort ***, ***, das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant. Die spruchgegenständliche Dienstnehmerin stand im verfahrensrelevanten Zeitraum (14.8.2018 bis 8.9.2018) in einem Beschäftigungsverhältnis zum Beschwerdeführer als Dienstgeber. Am 19.6.2018 erstattete der Dienstgeber eine Anmeldung der Dienstnehmerin zur Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigte mit einer wöchentlichen Beschäftigungsdauer von 10 Stunden zu einem Monatslohn von € 375,44.
Aus Anlass einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 2.10.2018 wurden der Beschwerdeführer und die Dienstnehmerin im Betrieb angetroffen und dabei die dem Anzeigeinhalt angeschlossenen Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend die konkrete Dienstnehmerin vorgelegt.
In den Kalenderwochen 33, 34, 35 und 36 des Jahres 2018 erzielte die Dienstnehmerin aufgrund von Tätigkeiten in einem größeren Ausmaß als 10 Wochenstunden jeweils ein Entgelt, das im jeweiligen Kalendermonat (August und September 2018) die Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 (2018) überschritt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Anzeigeinhalt, den im Zuge der Amtshandlung vorgelegten und der Anzeige angeschlossenen Arbeitszeitaufzeichnungen und der Anmeldung der Dienstnehmerin zur Sozialversicherung vom 19.6.2018 mittels Elektronischem Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die NÖ GKK.
Unstrittig ist die Beschäftigung der Dienstnehmerin als Kellnerin für den genannten Betrieb seit Juni 2018, somit auch im spruchgegenständlichen Zeitraum (Kalenderwochen 33 bis 36). Der Beschwerdeführer führt jedoch zu der über das Ausmaß der Anmeldung (10 Wochenstunden) hinausgehenden zeitlichen Inanspruchnahme der Dienstnehmerin ins Treffen, dass vereinbart gewesen sei, dass diese Zeitausgleichsguthaben aufbaue, um diesen Zeitausgleich zur Weihnachtszeit zu nehmen.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die mit der Beschwerde vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen von den aus Anlass der Kontrolle an die Erhebungsorgane übergebenen Arbeitsaufzeichnungen inhaltlich abweichen. Nach den aus Anlass der Amtshandlung vorgelegten Unterlagen ergeben sich 22 geleistete Arbeitsstunden in KW 33, 20 Stunden in KW 34, 25 Stunden in KW 35 und 17,5 Stunden in KW 36. Für Tätigkeiten in diesem Zeitraum errechnet sich der zustehende Lohn mit € 825,88 (KW 33), € 750,80 (KW 34), € 938,50 (KW 35) und € 657,02 (KW 36).
In den aus Anlass der Beschwerde vorgelegten Unterlagen sind abweichend davon dem gegenüber in KW 33 Arbeitsleistungen der Dienstnehmerin an zwei Tagen, in KW 34 an einem Tag, und in KW 36 an einem Tag überhaupt nicht ausgewiesen; in KW 35 ist eine Abweichung von 1,5 Stunden ausgewiesen.
Den bei der Kontrolle vorgelegten Zeitaufzeichnungen kommt auf Grund des Umstandes, dass diese zeitnah verfasst und unmittelbar vorgelegt wurden, höhere Beweiskraft zu. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die über das gemeldete Beschäftigungsausmaß hinausgehende Stundenanzahl nicht bestritten, sondern auf die Vereinbarung der Erarbeitung von Zeitguthaben verwiesen hat, welches die Dienstnehmerin zur Weihnachtszeit konsumieren sollte.
Es ergibt sich somit unzweifelhaft, dass die Dienstnehmerin im erhobenen Zeitraum Arbeitsleistungen über das vereinbarte und gemeldete Ausmaß hinausgehend erbracht hat, auf welche ein Anspruch auf Entlohnung in einer die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Höhe erwachsen ist.
Dem Beschwerdeführer wurde die Ladung zur Verhandlung eigenhändig und fristgerecht zugestellt. Er ist unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen.
Gemäß § 45 Abs 2 VwGVG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung der Entscheidung, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers lagen daher vor. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung der Entscheidung, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers lagen daher vor.
Folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sind verfahrensrelevant und lauten in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung (auszugsweise):
§ 4 Abs 1 und 2 ASVG, Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG
„(1) In der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung sind aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
[…]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]“
„(1) In der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung sind aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:, […] , , (2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]“,
§ 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ASVG:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASVG:
„(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:, „(1) Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
1. […]
2. Dienstnehmer […], wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als [2018: 438,05] gebührt. […]“
2. Dienstnehmer […], wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);, , (2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als [2018: 438,05] gebührt. […]“, ,
§ 7 Z 3 lit a ASVG:
„Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
[…]
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG:, , „Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):, […], 3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
§ 33 Abs 1 bis 2 ASVG:
Paragraph 33, Absatz eins bis 2 ASVG:,
„(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden […].
(1a) der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in 2 Schritten meldet, und zwar„(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden […]., (1a) der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in 2 Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
[…]
(2) Abs1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“(2) Abs1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“
§ 49 Abs 1 und 2 ASVG:Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG:
„(1) Unter Entgelt sind die Geld-und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst- (Lehr) Verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst- (Lehr) Verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des §§ 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.“(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraphen 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.“
§ 111 Abs 1 und 2 ASVG:Paragraph 111, Absatz eins und 2 ASVG:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber […] entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet
[…].
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2180, im Wiederholungsfall von € 2180 bis zu € 500, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.“1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet , […]., (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2180, im Wiederholungsfall von € 2180 bis zu € 500, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.“
Das Sozialversicherungsverhältnis besteht ex lege und meldeunabhängig mit Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit). Das bedeutet gleichzeitig, dass der Pflichtversicherte kein Wahlrecht hat, ob er auf Grund der ausgeübten Tätigkeit der Sozialversicherung unterliegen soll oder nicht. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so tritt die Pflichtversicherung ein, wobei diese im Umfang der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) oder nur in Teilen – wie im Fall einer geringfügigen Beschäftigung nur in der Unfallversicherung – eintritt.
Liegt in einem Kalendermonat eine geringfügige Beschäftigung vor und kommt es im selben Monat zum Eintritt der Vollversicherung, tritt die Vollversicherung (rückwirkend) mit Beginn des laufenden Monats ein. Die Änderungsmeldung ist gemäß § 11 Abs 4 iVm Abs 6 ASVG bis spätestens 7. des Folgemonats per Anfang des laufenden Kalendermonats mit neuer Beitragsgruppe zu erstatten. Wird also während des Bestandes der Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, liegt ab Beginn des jeweiligen Kalendermonates Vollversicherung vor.
Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall kein gesetzlicher Ausnahmegrund hinsichtlich des Eintritts der Vollversicherung vor, zumal auch eine privatrechtliche Vereinbarung – wie hier: Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin über das „Einarbeiten“ zum Zweck des Konsumierens von Zeitguthaben in einem anderen Monat – keinen derartigen Ausnahmetatbestand schafft. Leistet nämlich der in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehende Dienstnehmer in einzelnen Monaten Mehrarbeit, so tritt bei allfällig durch die anfallende Mehrarbeitsvergütung im Beitragszeitraum eingetretener Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze Vollversicherungspflicht ein. Wie ausgeführt wurde, ist der Eintritt der Pflichtversicherung im gesetzlich geregelten Umfang vom Willen der Betroffenen unabhängig, zumal der Eintritt kraft Gesetzes erfolgt. Der hier gegebene Eintritt der Vollversicherung löste die Pflicht des Dienstgebers zur Änderungsmeldung aus.Liegt in einem Kalendermonat eine geringfügige Beschäftigung vor und kommt es im selben Monat zum Eintritt der Vollversicherung, tritt die Vollversicherung (rückwirkend) mit Beginn des laufenden Monats ein. Die Änderungsmeldung ist gemäß Paragraph 11, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6, ASVG bis spätestens 7. des Folgemonats per Anfang des laufenden Kalendermonats mit neuer Beitragsgruppe zu erstatten. Wird also während des Bestandes der Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, liegt ab Beginn des jeweiligen Kalendermonates Vollversicherung vor. , Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall kein gesetzlicher Ausnahmegrund hinsichtlich des Eintritts der Vollversicherung vor, zumal auch eine privatrechtliche Vereinbarung – wie hier: Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin über das „Einarbeiten“ zum Zweck des Konsumierens von Zeitguthaben in einem anderen Monat – keinen derartigen Ausnahmetatbestand schafft. Leistet nämlich der in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehende Dienstnehmer in einzelnen Monaten Mehrarbeit, so tritt bei allfällig durch die anfallende Mehrarbeitsvergütung im Beitragszeitraum eingetretener Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze Vollversicherungspflicht ein. Wie ausgeführt wurde, ist der Eintritt der Pflichtversicherung im gesetzlich geregelten Umfang vom Willen der Betroffenen unabhängig, zumal der Eintritt kraft Gesetzes erfolgt. Der hier gegebene Eintritt der Vollversicherung löste die Pflicht des Dienstgebers zur Änderungsmeldung aus.
Im konkreten Fall ist es im Monat August 2018 zur Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gekommen, welche eine Änderungsmeldung bis spätestens 7.9.2018 erfordert hätte. Ebenso ist die Geringfügigkeitsgrenze im Monat September überschritten worden, was die Änderungsmeldung für diesen Beitragszeitraum bis 7.10.2018 erfordert hätte. Diesen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er hat daher die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu verantworten.
Zur Strafhöhe wird erwogen:
Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zweck der vor Arbeitsantritt zu erfüllenden Meldepflicht ist einerseits, die Pflichtversicherung für die Beschäftigten sicherzustellen, und andererseits, die Schwarzarbeit zu bekämpfen.
Der Beschwerdeführer ist einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt. Die am 13.6.2017 rechtskräftig wegen Übertretung der melderechtlichen Vorschriften nach dem ASVG verhängte Strafe ist im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes noch nicht getilgt. Dies hat für die im August und September 2018 verwirklichte neuerliche Meldepflichtverletzung die Anwendung des Strafsatzes für Wiederholungstäter zur Folge.
Dem Beschwerdeführer liegt fahrlässiges Verhalten zur Last. Zum Tatbestand der
dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der
Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, sodass es sich bei dieser Übertretung um
ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, somit jedenfalls ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, somit jedenfalls
von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Wenn der Einwand des Beschwerdeführers betreffend Vereinbarung mit der Dienstnehmerin über die spätere Konsumierung von Zeitguthaben allfällig das Vorliegen eines Rechtsirrtums aufzeigen soll, so führt dies weder zu einer Beurteilung der Tatfolgen als unbedeutend, noch liegt dem Beschwerdeführer deshalb ein bloß geringes Verschulden zur Last, hat sich ein Dienstgeber doch mit den ihn treffenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten ausreichend auseinanderzusetzen oder sich im Fall der Unkenntnis von Vorschriften oder von Zweifeln darüber bei zuständigen Stellen zu erkundigen. Keinesfalls darf er – dies entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – im Zweifel von der für ihn günstigsten Auslegungsvariante ausgehen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch bloß unbedeutende Folgen der Tat gegenständlich nicht vorliegen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes solche etwa dann vorliegen, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Kontrolle aber bereits vollzogen worden ist [(also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war); vgl. etwa VwGH 2012/08/0228]. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch bloß unbedeutende Folgen der Tat gegenständlich nicht vorliegen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes solche etwa dann vorliegen, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Kontrolle aber bereits vollzogen worden ist [(also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war); vergleiche etwa VwGH 2012/08/0228].
Auf Grund des nicht als bloß geringfügig erkannten Verschuldens und der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann aber auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG iVm dem Ausspruch einer Ermahnung ausgegangen werden. Auf Grund des nicht als bloß geringfügig erkannten Verschuldens und der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann aber auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Verbindung mit dem Ausspruch einer Ermahnung ausgegangen werden.
Über den Beschwerdeführer wurde die für den Wiederholungstatbestand vorgesehene Mindeststrafe verhängt, womit auch allfällig ungünstigen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers bestmöglich Rechnung getragen ist. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Somit sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens erlauben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Pflichtversicherung; Umfang; Meldepflicht; Änderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.119.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020