Entscheidungsdatum
18.01.2021Norm
AWG 2002 §2 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der A und über die Beschwerde des B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22. Oktober 2019, Zl. *** und ***, betreffend eines abfallrechtlichen bzw. naturschutzrechtlichen Auftrages zu Recht:
„Der Beschwerdeführer hat das auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, zwischen der Landesstraße *** und dem Güterweg abgelagerte Bodenaushubmaterial im Volumen von ca. 281 m³ und oberhalb des Güterwegs im Volumen von ca. 225 m³, bis zum gewachsenen Boden, ebenso wie die im Zuge der Anschüttungen erfolgte Verrohrung umgehend, spätestens jedoch bis 9. April 2021, zu entfernen und nachweislich von einem hierzu Befugten zu entsorgen, und das freie Fließen des Gewässers zu gewährleisten. Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bis längstens 23. April 2021 vorzulegen.“
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wurden A und B als Verursacher verpflichtet, das auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, auf einer Fläche von ca. 20 m x 20 m abgelagerte Bodenaushubmaterial, umgehend, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2019, bis zum gewachsenen Boden zu entfernen und nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen. Mit Spruchpunkt 2 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, den früheren Zustand der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, wiederherzustellen. In Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides wurden den Beschwerdeführern Verfahrenskosten auferlegt.
Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – aus, dass aufgrund von Überprüfungen durch die Amtssachverständigen für Naturschutz, Geologie sowie Wasserbautechnik festgestellt worden sei, dass auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, Gemeinde ***, eine konsenslose Anschüttung mit Bodenaushubmaterial vorgenommen worden sei. Die Anschüttung befinde sich zwischen dem Güterweg *** und der Landesstraße, wobei die Anschüttung bis knapp zur Landesstraße geführt worden sei. In diesem Zusammenhang wies der Amtssachverständige auf eine mögliche Gefährdung der Landesstraße hin. Der abgelagerte Bodenaushub sei auf einer Fläche von 20 Meter x 20 Meter verteilt und planiert worden. Der planierte Bodenaushub sei nicht mit Humus überlagert, was nach Ansicht des Amtssachverständigen dafürspreche, dass die ursprüngliche Humusschicht nicht zuerst abgezogen wurde, sondern der ortsfremde Bodenaushub auf dem Gras gelagert und dann planiert wurde. Der ständig wasserführende Graben in der Wiese sei offensichtlich bis kurz vor der Landesstraße verrohrt und mit dem Bodenaushub zugeschüttet worden. Laut der geogenen Gefahrenhinweiskarte des Landes Niederösterreich für Rutschprozesse würden sich die betroffenen Grundstücke in einem gelben bis orangenen Hinweisbereich befinden. Aus fachlicher Sicht sei hier illegal ein wasserführendes Gerinne verrohrt, eine nicht fachgerechte Anschüttung mit ortsfremden Bodenaushub durchgeführt und eine nicht fachgerechte Böschung mit einzelnen Wurfsteinen bei der Mulde zur Verrohrung der Landesstraße *** durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer hätten demnach entgegen den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) Abfall nicht entsprechend entsorgt, weshalb ein Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 zu erteilen gewesen sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer gegen das Verbot des § 6 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) verstoßen, weshalb ein Wiederherstellungsauftrag nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zu erteilen gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – aus, dass aufgrund von Überprüfungen durch die Amtssachverständigen für Naturschutz, Geologie sowie Wasserbautechnik festgestellt worden sei, dass auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, Gemeinde ***, eine konsenslose Anschüttung mit Bodenaushubmaterial vorgenommen worden sei. Die Anschüttung befinde sich zwischen dem Güterweg *** und der Landesstraße, wobei die Anschüttung bis knapp zur Landesstraße geführt worden sei. In diesem Zusammenhang wies der Amtssachverständige auf eine mögliche Gefährdung der Landesstraße hin. Der abgelagerte Bodenaushub sei auf einer Fläche von 20 Meter x 20 Meter verteilt und planiert worden. Der planierte Bodenaushub sei nicht mit Humus überlagert, was nach Ansicht des Amtssachverständigen dafürspreche, dass die ursprüngliche Humusschicht nicht zuerst abgezogen wurde, sondern der ortsfremde Bodenaushub auf dem Gras gelagert und dann planiert wurde. Der ständig wasserführende Graben in der Wiese sei offensichtlich bis kurz vor der Landesstraße verrohrt und mit dem Bodenaushub zugeschüttet worden. Laut der geogenen Gefahrenhinweiskarte des Landes Niederösterreich für Rutschprozesse würden sich die betroffenen Grundstücke in einem gelben bis orangenen Hinweisbereich befinden. Aus fachlicher Sicht sei hier illegal ein wasserführendes Gerinne verrohrt, eine nicht fachgerechte Anschüttung mit ortsfremden Bodenaushub durchgeführt und eine nicht fachgerechte Böschung mit einzelnen Wurfsteinen bei der Mulde zur Verrohrung der Landesstraße *** durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer hätten demnach entgegen den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) Abfall nicht entsprechend entsorgt, weshalb ein Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 zu erteilen gewesen sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer gegen das Verbot des Paragraph 6, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) verstoßen, weshalb ein Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 zu erteilen gewesen sei.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend brachten die Beschwerdeführer – im Wesentlichen – vor, dass die von ihnen begradigte Mulde kein ständig wasserführender Graben sei, sondern nur bei Regen und Schneeschmelze das Wasser von den Güterwegen *** abgeleitet werden würde. Auch die Nachbarn der Beschwerdeführer würden bestätigen, dass der Graben die letzten fünf Monate trocken gewesen sei. Zum Beweis dafür wurde von den Beschwerdeführern eine von den Nachbarn unterschriebene Bestätigung vorgelegt. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sowie deren Nachbarn sei keine Gefahr der Verklausung der Landesstraße *** durch Abrutschen oder Schüttungen gegeben. Daher würden die Beschwerdeführer um eine Ausnahme ersuchen. Die Beschwerdeführer seien auch bereit, die Kosten für eine Überprüfung durch Baggerarbeiten zu übernehmen.
Die Beschwerdeführer beantragten die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids.
Mit Schreiben vom 19. November 2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 3. November 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Amtssachverständigen für Geologie C und der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik D.
In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer – zusammengefasst – an, dass es keine Bewilligung für die vorgenommene Anschüttung gebe. Das verwendete Material habe er vor ca. 20 Jahren selbst dort ausgegraben, zwischenzeitlich woanders gelagert und er habe es wieder an die im Bescheid angeführte Stelle zurückführen lassen. Es handle sich dabei um ca. 180 m³ Material, welches auf der Wiese abgekippt worden sei. Er habe dann ein Rohr gesetzt und befestigt. Ein Nachbar habe ihm geholfen, die Fläche zu planieren.
Der Amtssachverständige für Geologie führte in der Verhandlung zusammengefasst an, der Bodenaushub bestehe aus einer Mischung von Tonschluff, Sand, Stein und Blöcken. Es handle sich um eine *** Formation, die aus der Gegend bzw. einer unmittelbaren Nachbarschaft bis etwa 20 km Entfernung stamme. Es sei Bodenaushub, wie typischerweise aus einer Baugrube. Problematisch beim Gestein sei der Einschluss von Tonschluff. Dieser führe zu Rutschungen, weil die Feinkornfraktion bei Anreicherung mit Wasser Standfestigkeit verliere und abrutschen könne. Zur Frage einer Gefährdung öffentlicher Interessen teilte der Amtssachverständige mit, dass dadurch, dass das Material nicht fachgerecht eingebaut worden sei, Rutschgefahr bestehe. Diese werde auch dadurch erhöht, dass nach Aussage des Beschwerdeführers bereits Rutschprozesse im Gelände und auch am Güterweg sichtbar gewesen seien. Es bestehe auch eine Gefährdung für die Landesstraße, für den Rest des Grabens und für den Güterweg, auch wenn noch keine Anzeichen einer Bewegung erkennbar seien. Man müsse das langfristig sehen, wann sich etwas zu bewegen beginnt, hänge letztlich auch von einer Kombination aus Niederschlägen und Schneeschmelze etc. ab. Die Anschüttungen könnten in ein paar Arbeitstagen entfernt werden. Ohne Baggerschurfe mit Vermessung könne aber nicht genau gesagt werden, wie groß die aufgebrauchte Kubatur wirklich sei. Es könne nur abgeschätzt werden. 600 Kubikmeter seien wahrscheinlich zu viel bemessen, die vom Beschwerdeführer angeführten 180 Kubikmeter scheinen aber auch nicht glaubhaft. Eine Frist bis zur nächsten Schneeschmelze, etwa Februar/März, wäre angemessen.
Die Amtssachverständige für Wasserbautechnik gab in der Verhandlung – im Wesentlichen – an, dass es aus fachlicher Sicht bei der Frage, ob ein natürliches Gewässer vorliege, nicht erforderlich sei, dass ständig Wasser geführt werde. Wichtig seien vielmehr die Tiefenlinie, die Sohle, eine erkennbare Uferlinie und bestimmte Feuchteanzeichen. Im Jahr 2019 habe sie aufgrund der Anschüttungen an Ort und Stelle Manches nicht erkennen können, sie habe aber ein natürliches Gewässer festgestellt. Zumindest unterhalb der Landesstraße liege ein natürliches Gewässer vor. Eine Grundwasserbeeinträchtigung sei nicht gegeben, da es sich um ein ortsübliches Bodenaushubmaterial handle. Es liege aber eindeutig eine ökologische Beeinträchtigung vor. Es könnten sich keine Bodenorganismen, wie insbesondere Bentos, ansiedeln. Die Fließgeschwindigkeit erhöhe sich und es fehle letztlich auch eine gewisse Abwechslung, im Jahr 2013 – dies ergebe sich aus einem Projekt aus dem Jahr 2013 – sei noch, wenn auch nur geringfügig, Wasser geflossen. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei es erforderlich, das aufgebrachte Bodenaushubmaterial und auch die Verrohrung zu entfernen. Genauere Angaben könnten nicht getroffen werden. Eine Wiederbepflanzung scheine nicht erforderlich, das würde von selbst erfolgen.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 hat die Amtssachverständige für Wasserbautechnik die in der mündlichen Verhandlung erstatteten Angaben konkretisiert. Die Kubatur könne aus dem Lageplan des Kläranlagenprojekts („Übersichts-Lageplan ***“, erstellt von der Firma E vom 5. März 2013), welcher dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. März 2013, Zahl ***, zugrunde liege, abgeschätzt werden. Daraus würde sich hinsichtlich der Länge des Aushubs aus dem Lageplan des Kläranlagenprojekts zwischen der Landesstraße *** und dem Güterweg *** eine Gewässerlänge von ca. 25 Meter ergeben und oberhalb des Güterweges *** eine Länge von ca. 20 Meter kann. Hinsichtlich der erforderlichen Tiefe des Aushubes nimmt die Amtssachverständige auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie vom 30. Juli 2019 Bezug, in dem eine maximale Mächtigkeit der Schüttung von 2,5 Meter angeführt ist. Jedenfalls sei der Aushub bis inklusive der Verrohrung durchzuführen. Hinsichtlich der erforderlichen Breite des Aushubs gibt die Amtssachverständige an, dass das Profil mit einer 1 Meter breiten Gewässersohle und einem Böschungswinkel von ca. 35° (= 2,5 m Tiefe zu 3,5 m Breite) angenommen werden könne. Daraus ergebe sich eine Aushubbreite insgesamt von ca. 8 Metern und ein Querschnittsprofil von ca. 11,25 m² (1 x 2,5 + 2,5 x 3,5). Zwischen Landesstraße und Güterweg sei daher ein Volumen von ca. 281 m³ und oberhalb des Güterwegs ein Volumen von ca. 225 m³ auszuheben, insgesamt ein Volumen von ca. 500 m³.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer, nicht hingegen die Beschwerdeführerin, hat eine konsenslose Anschüttung mit Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 20 x 20 Metern und eine Verrohrung eines ständig wasserführenden Gewässers auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, im sogenannten „***“, vorgenommen.
Der Beschwerdeführer hat das Bodenaushubmaterial auf der Wiese abgelagert und planiert und eine nicht fachgerechte Böschung mit einzelnen Wurfsteinen errichtet. Der Humus der davor bestehenden Wiese wurde nicht fachgerecht abgehoben, sondern die Ablagerungen wurden direkt auf den Humus aufgebracht. Die maximale Mächtigkeit der Schüttung beträgt 2,5 Meter bei der Mulde zur Landesstraße. Das Schüttmaterial besteht aus locker gelagertem, leicht tonigem Schluff, Sand, mit kantigen Steinen oder Blöcken aus Sandstein oder Mergle mit einer Kantenlänge bis zu 2 Meter, ein typischer Bodenaushub der *** Formation der Flysch Einheit.
Auf den genannten Flächen befindet sich ein Fließgewässer. Dieses ständig wasserführende Gerinne wurde vom Beschwerdeführer im Zuge der Anschüttungen bis kurz vor der Landesstraße verrohrt und mit dem Bodenaushubmaterial zugeschüttet. Vor der Landesstraße wurde eine offene Mulde belassen und die Anschüttung wurde mit einzelnen Wurfsteinen auf einer Länge von knapp 10 Metern bis zu 2,5 Meter hoch angeböscht.
Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Anschüttung befindet sich zwischen der Landesstraße *** und dem Güterweg *** und eine weitere Anschüttung ist oberhalb des Güterwegs situiert. Oberhalb der Landesstraße sowie oberhalb des Güterwegs wurde jeweils eine Mulde freigelassen und unterhalb der Anschüttung wurde ein Rohr für die Wasserabfuhr eingelegt. Die Anschüttungen liegen in einem Gebiet, welches nach der Geologischen Gefahrenhinweiskarte für Rutschprozesse (Gefahrenzonenplan) als gefährdet ausgewiesen ist, sie liegen in der orangen Zone. Die Hangneigung auf dem angeschütteten Bodenaushub beträgt 22 bis 27 Grad nach Südosten. Die maximale Mächtigkeit der Schüttung beträgt 2,5 Meter bei der Mulde zur Landesstraße.
Aufgrund der Anschüttung besteht die Gefahr einer Rutschung auf der Grasnarbe zur Landesstraße und einer Verklausung vom Durchlass der Landesstraße.
4.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den im vorgelegten Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde enthaltenen Urkunden, insbesondere aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 25. Juni 2019, aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Geologie vom 30. Juli 2019 und aus dem Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 27. August 2019. Weiters folgen sie aus den schlüssigen Aussagen der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht bestellten Amtssachverständigen für Geologie und für Wasserbautechnik sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen werden im Wesentlichen – soweit in der Folge nicht anders angegeben – nicht bestritten, insbesondere nicht, dass die Anschüttungen und die Verrohrung vom Beschwerdeführer vorgenommen worden sind. Es ist im Verfahren auch nichts hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer eine Bewilligung für die vorgenommenen Anschüttungen hätte.
Die Angaben zur Kubatur waren im Verfahren strittig, das Landesverwaltungsgericht folgt hier den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen, der Beschwerdeführer hat diese Angaben im Wesentlichen nur bestritten, ohne selbst nähere, nachvollziehbare Angaben machen zu können oder Begründungen für seine Einschätzung anzubieten.
Auch das nicht näher begründete Beschwerdevorbringen, wonach die Gefahr einer Verklausung durch Abrutschen der Anschüttungen nicht gegeben wäre, vermag die schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen zur Verklausung und Rutschgefahr nicht zu erschüttern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 11. Oktober 2007, 2006/04/0250), dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie und der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wurde aber im gesamten Verfahren diesbezüglich nicht entgegengetreten.
5. Rechtslage:
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten:
„Ziele und Grundsätze
§ 1Paragraph eins
[…]
(3) „Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.“
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2Paragraph 2
(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Altstoffe“
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden,
[…]
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
[…]
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
b) – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.
[…]
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist „Abfallbesitzer“
a) der Abfallerzeuger oder
b) jede Person, welche die Abfälle innehat;
[…]
Abfallende
§ 5Paragraph 5
[…]
[…]
[…]
[…]
Behandlungsauftrag
§ 73Paragraph 73
(1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) lauten wie folgt:
„§ 6
Verbote
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:
die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 6), ausgenommendie Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,), ausgenommen
die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie
kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß § 7 bewilligten Vorhabens; die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß Paragraph 7, bewilligten Vorhabens;
das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilien oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilien oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt 5750, genehmigten Campingplätzen;
die Beleuchtung von Werbeanlagen, Ankündigungen und Hinweisen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3.die Beleuchtung von Werbeanlagen, Ankündigungen und Hinweisen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,
§ 35Paragraph 35
Besondere Maßnahmen
(1) Zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines oder eines erheblichen Eingriffes in ein Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal kann die Behörde die jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den in § 19 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, angeführten Gründen unterblieben ist.(1) Zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines oder eines erheblichen Eingriffes in ein Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal kann die Behörde die jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den in Paragraph 19, Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, angeführten Gründen unterblieben ist.
(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
[…]
6. Erwägungen:
6.1. Zum Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002:6.1. Zum Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002:
6.1.1. Voraussetzung für einen abfallpolizeilichen Auftrag ist zunächst, dass Abfall vorliegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff; VwGH 16. März 2016, Ra 2016/05/0012), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Hervorzuheben ist, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs keine konkrete Kontamination bzw. Gefahrensituation vorliegen muss, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22. Dezember 2005, 2005/07/0088; Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 64). Bei Prüfung der objektiven Abfalleigenschaft ist das konkrete Objekt unter Berücksichtigung des Standortes und seiner Verwendung zu beurteilen. Es ist dahingehend zu prüfen, ob auf Grund der Umstände im Einzelfall zu befürchten ist, dass die Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden (Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 64). Demnach liegt Abfall bereits vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23. Februar 2012, 2000/07/0179).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff; VwGH 16. März 2016, Ra 2016/05/0012), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Hervorzuheben ist, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs keine konkrete Kontamination bzw. Gefahrensituation vorliegen muss, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht (VwGH 22. Dezember 2005, 2005/07/0088; Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 64). Bei Prüfung der objektiven Abfalleigenschaft ist das konkrete Objekt unter Berücksichtigung des Standortes und seiner Verwendung zu beurteilen. Es ist dahingehend zu prüfen, ob auf Grund der Umstände im Einzelfall zu befürchten ist, dass die Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 beeinträchtigt werden (Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 64). Demnach liegt Abfall bereits vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23. Februar 2012, 2000/07/0179).
Auf Grund der getroffenen Feststellungen ist von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 auszugehen: Der Amtssachverständige für Geologie hat ausgeführt, dass aufgrund der konsenslosen Anschüttung mit Bodenaushubmaterial die Gefahr einer Abrutschung auf der Grasnarbe zur Landesstraße und einer Verklausung vom Durchlass der Landesstraße besteht. Die Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat die Gefahr einer Verklausung des bestehenden Rohrdurchlasses unter der Landesstraße aufgrund der Verrohrung des Fließgewässers festgestellt. Die Entfernung des Bodenaushubmaterials und der Verrohrung des Fließgewässers liegen demnach im öffentlichen Interesse im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002. An der objektiven Abfalleigenschaft des Bodenaushubmaterials ist daher nicht zu zweifeln. Ein Entledigungswille bzw. die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffs sind daher nicht weiter zu prüfen.Auf Grund der getroffenen Feststellungen ist von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 auszugehen: Der Amtssachverständige für Geologie hat ausgeführt, dass aufgrund der konsenslosen Anschüttung mit Bodenaushubmaterial die Gefahr einer Abrutschung auf der Grasnarbe zur Landesstraße und einer Verklausung vom Durchlass der Landesstraße besteht. Die Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat die Gefahr einer Verklausung des bestehenden Rohrdurchlasses unter der Landesstraße aufgrund der Verrohrung des Fließgewässers festgestellt. Die Entfernung des Bodenaushubmaterials und der Verrohrung des Fließgewässers liegen demnach im öffentlichen Interesse im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002. An der objektiven Abfalleigenschaft des Bodenaushubmaterials ist daher nicht zu zweifeln. Ein Entledigungswille bzw. die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffs sind daher nicht weiter zu prüfen.
Das Bodenaushubmaterial stellt somit Abfall gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 dar.Das Bodenaushubmaterial stellt somit Abfall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 dar.
6.1.2. Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf Abfall außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Schon alleine aufgrund der vom Amtssachverständigen festgestellten Rutschgefahr kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Flächen um für die Behandlung von Abfällen vorgesehene geeignete Orte im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt.6.1.2. Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf Abfall außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Schon alleine aufgrund der vom Amtssachverständigen festgestellten Rutschgefahr kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Flächen um für die Behandlung von Abfällen vorgesehene geeignete Orte im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 handelt.
Es ist folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Ablagerung von Abfall auszugehen.Es ist folglich von einer dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Ablagerung von Abfall auszugehen.
6.1.3. Nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 kann die Behörde dem Verpflichteten mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen auftragen oder das rechtswidrige Handeln untersagen, wenn nach Z 1 leg. cit. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder nach Z 2 leg. cit. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.6.1.3. Nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 kann die Behörde dem Verpflichteten mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen auftragen oder das rechtswidrige Handeln untersagen, wenn nach Ziffer eins, leg. cit. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder nach Ziffer 2, leg. cit. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist.
Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (VwGH 28. November 2013, 2010/07/0144).Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (VwGH 28. November 2013, 2010/07/0144).
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst angeführt, dass er die Arbeiten zusammen mit einem Nachbarn verrichtet habe. Er wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als Verpflichteter angesprochen.
Dass die Beschwerdeführerin ebenfalls tätig gewesen wäre, wurde weder behauptet und ist auch sonst nicht – insbesondere nicht aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde – hervorgekommen. Da die Ablagerungen daher der Beschwerdeführerin A nicht zurechenbar sind, kann sie gemäß § 73 AWG 2002 auch nicht verpflichtet werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich der Verpflichtung der Beschwerdeführerin nach § 73 AWG 2002 als rechtswidrig. Soweit sich die durch den angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtungen auf die Beschwerdeführerin beziehen, waren sie ersatzlos zu beheben.Dass die Beschwerdeführerin ebenfalls tätig gewesen wäre, wurde weder behauptet und ist auch sonst nicht – insbesondere nicht aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde – hervorgekommen. Da die Ablagerungen daher der Beschwerdeführerin A nicht zurechenbar sind, kann sie gemäß Paragraph 73, AWG 2002 auch nicht verpflichtet werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich der Verpflichtung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 73, AWG 2002 als rechtswidrig. Soweit sich die durch den angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtungen auf die Beschwerdeführerin beziehen, waren sie ersatzlos zu beheben.
6.1.4. Die Behörde hat bei einem Vorgehen nach § 73 AWG 2002 zu begründen, auf welchen Tatbestand des § 73 Abs. 1 AWG 2002 sie ihren Behandlungsauftrag stützt (Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 332 mwN). Im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichnet die belangte Behörde zwar das zu entfernende Material, unterlässt es aber anzugeben, welche rechtliche Grundlage des § 73 Abs.1 AWG 2002 als Grundlage für den Auftrag herangezogen wird. Solcherart Behandlungsaufträge sind auf § 73 Abs. 1 Z 1 (Normverletzung) oder Z 2 (Generalklausel) zu stützen. In den Rechtsgrundlagen des bekämpften Bescheides wird nur auf § 73 AWG 2002 verwiesen. Leidglich aus den Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt sich, dass die Behörde ihren Auftrag auf § 73 Abs. 1 Z 2 leg.cit. stützt, weil diese zum öffentlichen Interesse ausführt. Eine spezifische Bezugnahme auf § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 wird aber auch an dieser Stelle nicht genommen. Es war daher erforderlich, die Rechtsgrundlage mit § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 zu konkretisieren.6.1.4. Die Behörde hat bei einem Vorgehen nach Paragraph 73, AWG 2002 zu begründen, auf welchen Tatbestand des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 sie ihren Behandlungsauftrag stützt (Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 332 mwN). Im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichnet die belangte Behörde zwar das zu entfernende Material, unterlässt es aber anzugeben, welche rechtliche Grundlage des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 als Grundlage für den Auftrag herangezogen wird. Solcherart Behandlungsaufträge sind auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, (Normverletzung) oder Ziffer 2, (Generalklausel) zu stützen. In den Rechtsgrundlagen des bekämpften Bescheides wird nur auf Paragraph 73, AWG 2002 verwiesen. Leidglich aus den Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt sich, dass die Behörde ihren Auftrag auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. stützt, weil diese zum öffentlichen Interesse ausführt. Eine spezifische Bezugnahme auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 wird aber auch an dieser Stelle nicht genommen. Es war daher erforderlich, die Rechtsgrundlage mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 zu konkretisieren.
6.1.5. Bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz vorzunehmen; es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg (VwGH 24. Jänner 2017, Ra 2016/05/0099). Zwar hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm die Kosten für den Rückbau erspart werden sollten, dass der gegenständliche Behandlungsauftrag aber nicht zumutbar wäre, wurde weder behauptet, noch wäre dies sonst hervorgekommen.6.1.5. Bei einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz vorzunehmen; es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg (VwGH 24. Jänner 2017, Ra 2016/05/0099). Zwar hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm die Kosten für den Rückbau erspart werden sollten, dass der gegenständliche Behandlungsauftrag aber nicht zumutbar wäre, wurde weder behauptet, noch wäre dies sonst hervorgekommen.
6.1.6. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 an den Beschwerdeführer sind somit erfüllt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 die Entfernung des Bodenaushubs angeordnet. Ebenso ist es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erforderlich, die im Zuge der Anschüttung erfolgte Verrohrung zu entfernen.6.1.6. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 an den Beschwerdeführer sind somit erfüllt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 die Entfernung des Bodenaushubs angeordnet. Ebenso ist es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erforderlich, die im Zuge der Anschüttung erfolgte Verrohrung zu entfernen.
6.1.7. Aufgrund des Zeitablaufes war allerdings die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen. Die neue festgesetzte Frist entspricht in etwa der Dauer der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgesetzten Frist. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach diese nicht ausreichend wäre.6.1.7. Aufgrund des Zeitablaufes war allerdings die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, AVG neu festzusetzen. Die neue festgesetzte Frist entspricht in etwa der Dauer der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgesetzten Frist. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach diese nicht ausreichend wäre.
6.2. Zu den besonderen Maßnahmen nach § 35 NÖ NSchG 2000:6.2. Zu den besonderen Maßnahmen nach Paragraph 35, NÖ NSchG 2000:
6.2.1. Nach § 6 NÖ NSchG 2000 ist es verboten, dass außerhalb des Ortsgebiets – das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebiets (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) – Abfälle außerhalb der hiefür genehmigten Anlagen gelagert und abgelagert werden (Z 1), ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen (1. Spiegelstrich) sowie kurzfristige, für die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerung (2. Spiegelstrich). Ferner die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichbeständen (Z 2). Ausgenommen sind nur unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß § 7 NÖ NSchG bewilligten Vorhabens.6.2.1. Nach Paragraph 6, NÖ NSchG 2000 ist es verboten, dass außerhalb des Ortsgebiets – das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebiets (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) – Abfälle außerhalb der hiefür genehmigten Anlagen gelagert und abgelagert werden (Ziffer eins,), ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen (1. Spiegelstrich) sowie kurzfristige, für die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerung (2. Spiegelstrich). Ferner die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichbeständen (Ziffer 2,). Ausgenommen sind nur unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß Paragraph 7, NÖ NSchG bewilligten Vorhabens.
Der Begriff der „Abfälle“ ist im NÖ NSchG 2000 nicht definiert. Gemäß dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (vgl. VwGH 19. Dezember 2019, Ro 2019/07/0012). Dies gilt auch für den Begriff der „Abfälle“, weshalb auf die – nun auch hier maßgebliche – Definition des § 2 Abs. 1 AWG 2002 zu verweisen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Anwendbarkeit des § 6 NÖ NSchG 2000 eröffnet ist, weil zum einen Abfälle außerhalb des Ortsgebiets abgelagert wurden und – wie bereits festgestellt – keine der Ausnahmen nach Z 1 1. Spiegelstrich leg. cit. oder Z 1 2. Spiegelstrich leg. cit. anwendbar ist. Eine Bewilligung des Vorhabens nach § 7 NÖ NSchG 2000 liegt nicht vor. Eine wie im vorliegenden Fall festgestellte (langfristige) Ablagerung, die gegen öffentliche Interessen verstößt (Rutschgefahr/Verklausung), stellt auch keine in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen dar.Der Begriff der „Abfälle“ ist im NÖ NSchG 2000 nicht definiert. Gemäß dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben vergleiche VwGH 19. Dezember 2019, Ro 2019/07/0012). Dies gilt auch für den Begriff der „Abfälle“, weshalb auf die – nun auch hier maßgebliche – Definition des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 zu verweisen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 6, NÖ NSchG 2000 eröffnet ist, weil zum einen Abfälle außerhalb des Ortsgebiets abgelagert wurden und – wie bereits festgestellt – keine der Ausnahmen nach Ziffer eins, 1. Spiegelstrich leg. cit. oder Ziffer eins, 2. Spiegelstrich leg. cit. anwendbar ist. Eine Bewilligung des Vorhabens nach Paragraph 7, NÖ NSchG 2000 liegt nicht vor. Eine wie im vorliegenden Fall festgestellte (langfristige) Ablagerung, die gegen öffentliche Interessen verstößt (Rutschgefahr/Verklausung), stellt auch keine in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen dar.
6.2.2. In seinem Spruchpunkt 2 lautet der angefochtene Bescheid: „Der frühere Zustand der Grundstücke […], ist wiederherzustellen.“ Gestützt wird diese Wiederherstellungsverpflichtung auf §§ 6 und 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000.6.2.2. In seinem Spruchpunkt 2 lautet der angefochtene Bescheid: „Der frühere Zustand der Grundstücke […], ist wiederherzustellen.“ Gestützt wird diese Wiederherstellungsverpflichtung auf Paragraphen 6 und 35 Absatz 2, NÖ NSchG 2000.
Da der Beschwerdeführer dem § 6 Z 1 NÖ NSchG 2000 zuwidergehandelt hat, war im Sinne der Ausführungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 17. Dezember 2020 der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 dazu zu verpflichten, über die Entfernung des Bodenaushubs hinaus auch die Verrohrung zu entfernen und das freie Fließen des Gewässers zu gewährleisten. Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides war daher in diesem Sinne zu konkretisieren (§ 59 Abs 1. AVG).Da der Beschwerdeführer dem Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 zuwidergehandelt hat, war im Sinne der Ausführungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 17. Dezember 2020 der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 dazu zu verpflichten, über die Entfernung des Bodenaushubs hinaus auch die Verrohrung zu entfernen und das freie Fließen des Gewässers zu gewährleisten. Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides war daher in diesem Sinne zu konkretisieren (Paragraph 59, Absatz eins, AVG).
Die Beschwerdeführerin hingegen gelangt auch bei Spruchpunkt 2 zum Erfolg, weil sie – wie das Beweisverfahren ergeben hat – nicht dem § 6 NÖ NSchG 2000 zuwidergehandelt hat.Die Beschwerdeführerin hingegen gelangt auch bei Spruchpunkt 2 zum Erfolg, weil sie – wie das Beweisverfahren ergeben hat – nicht dem Paragraph 6, NÖ NSchG 2000 zuwidergehandelt hat.
6.3. Zu den Kosten:
In Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides wurden dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt.
Die Behörde ist gemäß § 75 Abs. 1 AVG verpflichtet, die Kosten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt. Wurde eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, belasten gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes können gemäß § 77 Abs. 1 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden, hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Die Behörde ist daher verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 AVG die Beteiligten zum Ersatz der Kommissionsgebühren heranzuziehen (vgl. mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Online-Kommentar zum AVG, § 77, Rz 3).Die Behörde ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AVG verpflichtet, die Kosten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt. Wurde eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, belasten gemäß Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes können gemäß Paragraph 77, Absatz eins, AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden, hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren ist Paragraph 76, AVG sinngemäß anzuwenden. Die Behörde ist daher verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 76, AVG die Beteiligten zum Ersatz der Kommissionsgebühren heranzuziehen vergleiche mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Online-Kommentar zum AVG, Paragraph 77,, Rz 3).
Das nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt, also zB für seine Betriebsanlage nicht auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt hat oder ein Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und eine Betriebsanlage ohne die erforderliche (gewerbebehördliche) Genehmigung betreibt (vgl. mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Online-Kommentar zum AVG, § 76, Rz 51).Das nach Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt, also zB für seine Betriebsanlage nicht auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt hat oder ein Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und eine Betriebsanlage ohne die erforderliche (gewerbebehördliche) Genehmigung betreibt vergleiche mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Online-Kommentar zum AVG, Paragraph 76,, Rz 51).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG auch gegenständlich vor, da die Amtshandlungen durch das Verschulden des Beschwerdeführers herbeigeführt worden sind. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann insbesondere darin erblickt werden, dass er die Ablagerung vorgenommen hat.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG auch gegenständlich vor, da die Amtshandlungen durch das Verschulden des Beschwerdeführers herbeigeführt worden sind. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann insbesondere darin erblickt werden, dass er die Ablagerung vorgenommen hat.
Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des Spruchpunktes 3 als unbegründet abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin keine Ablagerungen vorgenommen hat, erfüllt sie die Voraussetzungen des § 76 AVG hingegen nicht, ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 war stattzugeben.Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des Spruchpunktes 3 als unbegründet abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin keine Ablagerungen vorgenommen hat, erfüllt sie die Voraussetzungen des Paragraph 76, AVG hingegen nicht, ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 war stattzugeben.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; abfallrechtlicher Auftrag; Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzbehördlicher Auftrag; Abfallbegriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1309.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021