TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/24 LVwG-AV-635/001-2020

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Veröffentlicht am 24.01.2021
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Entscheidungsdatum

24.01.2021

Norm

KFG 1967 §57a
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 19.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 30.07.2026 bis 18.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 57a gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2018 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 57a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 57a gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  15. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 57a gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  20. KFG 1967 § 57a gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  21. KFG 1967 § 57a gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  22. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  24. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 28. Mai 2020, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 28. Mai 2020, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von NÖ vom 27. Februar 2014, Zl. ***, sowie vom 12. Juni 2014, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt. Der Begutachtungsstelle wurde die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 16. Oktober 2014, Zl. ***, wurde die Ermächtigung teilweise widerrufen.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 13. November 2019, Zl. ***, wurde die Ermächtigung antragsgemäß um die Fahrzeugklasse L3e, eingeschränkt auf 125 ccm, erweitert.

Der Ermächtigungsumfang lautet demnach wie folgt:

„1 Kraftrad

Motorfahrrad       L1e

Dreirädrige Kleinkrafträder     L2e                  FZ       SZ

Zweirädrige Krafträder     L3e                  FZ       SZ

Motordreirad       L5e                  FZ       SZ

2 Kraftwagen (jeweils hzG)

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge    L6e                  FZ       SZ

Vierrädrige Kraftfahrzeuge     L7e                  FZ       SZ

2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung

PKW/Kombi bis 2800 kg     M1         FZ       SZ

PKW/Kombi > 2800kg bis 3500kg            M1         FZ       SZ

2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung

LKW bis 2800 kg      N1         FZ       SZ

LKW > 2800kg bis 3500 kg             N1         FZ       SZ

3 Anhänger

Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg   O1         

Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Einachsanhänger  O1

Es dürfen nur Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg wiederkehrend begutachtet werden.

Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wird ebenso für Fahrzeuge der oben angeführten Fahrzeugklassen mit elektrischem Antrieb erteilt.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 2020, Zl. ***, wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, mit Rechtskraft dieses Bescheides widerrufen. Weiters wurde der Ermächtigungsinhaber aufgefordert, nach Rechtskraft dieses Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zurückzustellen und die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.

In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 21.4.2016, Zl. ***, seien aus Anlass einer unrechtmäßigen wiederkehrenden Begutachtung (Ausstellung eines positiven Gutachtens, obwohl bei dem Fahrzeug zahlreiche schwere Mängel vorlagen) folgende Anordnungen zur Mängelbehebung ergangen:

-
Bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten ist mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Gutachten vollständig und richtig auszufüllen.
-
Positive Gutachten für Fahrzeuge dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende Befundung des Fahrzeuges anhand der Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

Ausgeführt wurde weiters, dass, sollte der Ermächtigungsinhaber diesen Anordnungen nicht nachkommen, dieser Umstand schwerwiegende Bedenken gegen seine Vertrauenswürdigkeit begründen würde und er mit einem Widerruf der ihm erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG rechnen müsse.Ausgeführt wurde weiters, dass, sollte der Ermächtigungsinhaber diesen Anordnungen nicht nachkommen, dieser Umstand schwerwiegende Bedenken gegen seine Vertrauenswürdigkeit begründen würde und er mit einem Widerruf der ihm erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG rechnen müsse.

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 30.3.2017, Zl. ***, seien aus Anlass einer unrechtmäßigen wiederkehrenden Begutachtung (Ausstellung eines positiven Gutachtens, obwohl bei dem Fahrzeug ein schwerer Mangel vorlag) folgende Anordnungen zur Mängelbehebung ergangen:

-
Bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten ist mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Gutachten vollständig und richtig auszufüllen.
-
Positive Gutachten für Fahrzeuge dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende Befundung des Fahrzeuges anhand der Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

Ausgeführt wurde weiters, dass, sollte der Ermächtigungsinhaber diesen Anordnungen nicht nachkommen, dieser Umstand schwerwiegende Bedenken gegen seine Vertrauenswürdigkeit begründen würde und er mit einem Widerruf der ihm erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG rechnen müsse, zumal bereits mit Schreiben vom
21. April 2016 Anordnungen zur Mängelbehebung ergangen seien.
Ausgeführt wurde weiters, dass, sollte der Ermächtigungsinhaber diesen Anordnungen nicht nachkommen, dieser Umstand schwerwiegende Bedenken gegen seine Vertrauenswürdigkeit begründen würde und er mit einem Widerruf der ihm erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG rechnen müsse, zumal bereits mit Schreiben vom , 21. April 2016 Anordnungen zur Mängelbehebung ergangen seien.

Am 22. Mai 2020 seien bei einer unangekündigten Revision Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt worden:

-
Nichteinhaltung der Einschränkungen:

Laut vorgelegtem Bescheid Zl. *** vom 13. November 2019 dürfen nur Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg wiederkehrend begutachtet werden. Es wurden jedoch auch Fahrzeuge mit mehr als 125 ccm geprüft (siehe Gutachten ***, ***, ***, ***): schwerer Mangel

-
Unrichtige Eintragungen im Gutachten:

Schwerer Mangel: Gutachten EBV-Nr. *** Eingetragene Abgasmesswerte am Gutachten stimmen nicht mit Messschrieb überein. Lt. Messschrieb erfolgte die Leerlauf Messung mit einer Drehzahl von 3190 Min-1. Der HC Wert bei Leerlaufmessung betrug lt. Messschrieb 115 ppm, wobei am Gutachten 26 ppm eingetragen wurde. Ein gemessener HC Wert von 115 ppm bei Leerlaufdrehzahl hätte zu einem negativen Begutachtungsergebnis geführt.

-
Messschriebe (Abgasuntersuchung) nicht vorhanden (Zu Gutachten EBV Nr. ***, ***, ***, *** und *** konnte kein Messschrieb vorgelegt werden): leichter Mangel

-
Werte auf Messschrieb nicht vollständig (Gutachten EBV-Nr. *** keine Drehzahl auf Messschrieb): leichter Mangel

-
Technische Einrichtungen:

Einrichtungen nicht vorhanden: OBD-Lesegerät nicht vorhanden: schwerer Mangel

Abnahmebefund und behördliche Überprüfungen liegen nicht vor: gültiger Kalibriernachweis Bremsenprüfstand nicht vorhanden: schwerer Mangel

Die Behörde gelange zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall eine Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG in einem solchen Ausmaß an den Tag gelegt worden sei, dass die erforderliche Vertrauenswürdigkeit zu verneinen sei, zumal bereits mit Schreiben vom 21.4.2016 und vom 30.3.2017 Anordnungen zur Mängelbehebung ergangen und auf die Folgen hingewiesen worden sei.Die Behörde gelange zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall eine Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG in einem solchen Ausmaß an den Tag gelegt worden sei, dass die erforderliche Vertrauenswürdigkeit zu verneinen sei, zumal bereits mit Schreiben vom 21.4.2016 und vom 30.3.2017 Anordnungen zur Mängelbehebung ergangen und auf die Folgen hingewiesen worden sei.

Aufgrund der Vielzahl der festgestellten schweren Mängel im schlüssigen und nachvollziehbaren Revisionsbericht vom 22.5.2020 habe mit einer weiteren Erteilung von Anordnungen zur Mängelbehebung nicht das Auslangen gefunden werden können.

Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit habe zwingend den Widerruf der Ermächtigung zur Folge.

Dagegen hat Herr A mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Erteilung von Anordnungen, in eventu Zurückverweisung an die belangte Behörde, beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beurteilung, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine Vertrauensunwürdigkeit eingetreten sei, um eine Ermessensentscheidung handle und im Gegenstand das Ermessen unrichtig und zum Nachteil des Beschwerdeführers angewendet worden sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer sofort auf die Beanstandungen reagiert und sämtliche Maßnahmen umgesetzt habe. So habe er gleich nach der Revision den Rollenbremsprüfstand warten lassen und das erforderliche OBD-Lesegerät angeschafft. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer daran interessiert sei, die behördlichen Vorgaben einzuhalten und durch die prompte Umsetzung seine Vertrauenswürdigkeit unter Beweis zu stellen.

Wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, dass er entgegen der erteilten Ermächtigung auch Motorräder mit mehr als 125 ccm geprüft habe, so sei dieser Vorwurf insoferne unrichtig, als diese Überprüfungen nicht von ihm selbst, sondern von D durchgeführt worden seien, welcher die Qualifikation zur Durchführung dieser Überprüfungen habe. Indem der Beschwerdeführer Motorräder mit mehr als 125 ccm nicht selbst geprüft habe, sondern diese Überprüfungen durch den hierzu befugten D habe durchführen lassen, könne damit kein Verlust der Vertrauenswürdigkeit verbunden sein.

Des weiteren seien die letzten Beanstandungen bereits mehrere Jahre zurückgelegen. Zuletzt habe die Behörde eine Prognoseentscheidung getroffen ohne sich vom Beschwerdeführer ein persönliches Bild gemacht zu haben.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 21. Dezember 2020 gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen C sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen E und durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 21. Dezember 2020 gemäß Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen C sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen E und durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er zwar den Passus im Ermächtigungsbescheid, wonach Motorräder nur mit einem Hubraum bis zu 125 ccm begutachtet werden dürfen, gekannt habe, er dennoch der Meinung gewesen sei und auch heute noch sei, dass die Begutachtung von Motorrädern mit einem Hubraum von über 125 ccm zulässig gewesen sei, indem er eigens eine geeignete Person mit Führerschein der Klasse A eingestellt und als geeignete Person namhaft gemacht habe.

Zu den „unrichtigen Eintragungen in Gutachten“, wo der eingetragene Abgasmesswert am Gutachten nicht mit dem Messschrieb übereinstimmte, gab er an, dass es einerseits Schwierigkeiten mit dem Abgastester gegeben habe und er andererseits einen Mittelwert eingetragen habe und nicht jenen Wert, der auf dem Abgasmessschrieb vermerkt worden sei. Es sei ihm bewusst, dass ein – wie auf dem Messschrieb festgehaltener - Leerlaufdrehzahlwert von 115 ppm zu einem negativen Begutachtungsergebnis hätte führen müssen. Er könne auch über mehrmaliges Nachfragen keine Antwort dazu geben, wie er im Gegenstand einen „Mittelwert“ ermittelt habe.

Zum Punkt „Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten“ gebe er an, dass er damals anhaltende Schwierigkeiten mit dem Abgastester gehabt habe und deshalb nicht die erhöhte Leerlaufdrehzahl laut Messschrieb eingetragen habe, sondern eine Leerlaufdrehzahl, welche er vom Tachometer abgelesen habe.

Zum Punkt „Abbremswerte bei Fahrzeugen der Klasse L“, wo Unregelmäßigkeiten bei mehreren Gutachten aufgetreten seien, gebe er an, dass er einsehe, dass die von ihm eingetragenen Bremswerte aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar seien. Er könne sich das nur so erklären, dass entweder Fehler bei der Fahrbremsprobe eingetreten seien oder bei der Eintragung der Bremswege in das EBV-System.

Er könne heute nicht mehr nachvollziehen, warum er bei fünf Gutachten nicht den verlangten Messschrieb (Abgasmessung) habe vorlegen können, grundsätzlich lege er die Messschriebe in einem Aktenordner ab.

Wenn ihm zum Gutachten EBV-Nr. *** vorgeworfen werde, dass keine Drehzahl auf dem Messschrieb vorhanden sei, so sei dies nicht nur bei diesem Gutachten, sondern öfter vorgekommen, und sei dies auf Schwierigkeiten mit dem Abgasmessgerät zurückzuführen, welches überhaupt keine Drehzahl angezeigt habe. Er habe dann eine Drehzahl in das EBV-System eingetragen, welche er vom Tachometer des Fahrzeuges abgelesen habe. Er verwende dieses Abgasmessgerät noch immer, er werde versuchen, das Gerät mit einem Magneten zu reparieren oder ein neues Gerät anschaffen, das sei aber noch nicht erfolgt. Er habe früher bei diesem Gerät einen Klopfsensor gehabt, welcher aber defekt geworden sei und habe er in der Zwischenzeit keine Zeit gehabt, für einen Ersatz zu sorgen. Er kämpfe alleine in der Begutachtungsstelle und sei die Situation für ihn nicht einfach.

Es sei richtig, dass er damals kein OBD-Lesegerät gehabt habe, er habe gleich nach der Beanstandung eines angeschafft.

Er habe damals verschwitzt gehabt bzw. gar nicht gewusst, dass man einen Kalibriernachweis des Bremsenprüfstandes brauche. Er habe gleich nach der Beanstandung die Kalibrierung des Bremsenprüfstandes durchführen lassen.

Er beziehe grundsätzlich seine Informationen über rechtliche Änderungen etc. über Informationsmails der Wirtschaftskammer, welche jedoch lang und kompliziert seien, er daher keine Zeit habe, dass alles zu lesen und zu verstehen. Er sei alleine im Betrieb und könne deshalb nicht die Zeit dazu aufbringen, sich mit diesen Dingen auch noch auseinander zu setzen. Er mache außer den periodischen Weiterbildungen keine anderen Weiterbildungsmaßnahmen auf freiwilliger Basis, für so etwas habe er keine Zeit. Er habe in der Vergangenheit bereits an die 30 verschiedene Mitarbeiter gehabt, die zum Teil nur ganz kurzfristig bei ihm gewesen seien, in letzter Zeit habe er viel Pech mit seinen Mitarbeitern, so auch mit der zuletzt als geeignete Person angestellten D gehabt. Er versuche schon lange, einen geeigneten Mitarbeiter zu finden, das sei aber schwierig.

Der Zeuge C gab an, dass er am 22.5.2020 die Revision bezogen auf den Revisionszeitraum 1.2.2020 bis 22.5.2020 durchgeführt und die Gutachten im angeführten Zeitraum stichprobenartig auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft habe.

Im Revisionszeitraum seien vier Gutachten erstattet worden, bei denen der Ermächtigungsumfang überschritten worden sei, indem Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125 ccm geprüft worden seien, obwohl dies laut Genehmigungsbescheid nicht zulässig gewesen sei.

Zum Vorwurf „unrichtige Eintragungen in Gutachten“ verweise er auf die Kopie des Messschriebes zur EBV-Nr. ***, welche er dem Revisionsgutachten angeschlossen habe. Bei einem gemessenen HC-Wert von 115 ppm bei Leerlaufdrehzahl hätte das Gutachtensergebnis negativ sein müssen, es sei aber ein positives Gutachten ausgestellt worden.

„Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten“: Die erhöhte Mindestleerlaufdrehzahl sei laut PBStV 2.000, das heiße, dass die Leerlaufdrehzahl laut Messschrieb von 1.820 zu gering gewesen sei. Darüber hinaus sei im Gutachten eine Leerlaufdrehzahl von 2.820 eingetragen gewesen.

Die technisch nicht nachvollziehbaren Bremswerte bei Fahrzeugen der Klasse L hätten sich aus den Gutachten ergeben.

Im Zuge der stichprobenartigen Überprüfung der Messschriebe habe er festgestellt, dass bei fünf Gutachten kein Messschrieb habe vorgelegt werden können.

Beim Gutachten Nr. *** sei keine Drehzahl auf dem Messschrieb eingetragen gewesen.

Es sei kein OBD-Lesegerät vorhanden gewesen, auch sei kein gültiger Kalibriernachweis für den Bremsenprüfstand vorhanden gewesen. Er habe deshalb dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ab sofort keine Begutachtungen mehr durchführen dürfe, worauf der Beschwerdeführer zugesagt habe, sich um die Anschaffung des OBD-Lesegerätes und die Kalibrierung des Bremsenprüfstandes zu kümmern.

Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige erstattete folgendes Gutachten:

„Bei der Firma A in *** wurde am 22.05.2020 in der Zeit von ca. 10:00 Uhr bis 12:30 Uhr eine unangemeldete Revision durchgeführt und einige Mängel bei der Ausstellung der Gutachten bzw. bei der Begutachtung festgestellt.

Der erste Mangel betrifft eine Überschreitung des Ermächtigungsumfanges. Im Gutachten wurden einige Fahrzeuge ausgesucht, welche begutachtet wurden und es dafür keine entsprechende Berechtigung der Firma gegeben hat. Die aufgezählten Gutachten betreffen auf alle Fälle Fahrzeuge, die einen Motor mit mehr als 125 cm³ eingebaut haben.

Zum nächsten Mangelpunkt „eingetragenen Abgaswerte am Gutachten stimmen nicht mit dem Messschrieb überein“: Es ist für das betreffende Fahrzeug mit der Gutachtennummer *** der entsprechende Messschrieb im Akt vorhanden. Die Drehzahl, welche die Leerlaufmessung beschreiben soll, wird auf diesem Messschrieb mit 3.190 angegeben, bei erhöhter Leerlaufdrehzahl eine Drehzahl von 3.090. Die Leerlaufmessung bzw. die Drehzahl kann aus technischer Sicht nicht stimmen, da sie viel zu hoch ist. Es wurde ein HC-Wert bei der Leerlaufmessung von 115 PPM am Abgasmessschrieb ausgedruckt. Dieser Wert würde eine positive Überprüfung ausschließen, da der Grenzwert für eine positive Prüfung bei 60 PPM liegt. Das heißt, dieses Fahrzeug hätte negativ begutachtet werden müssen.

Zu einer mängelfreien Begutachtung: Es sind zwei Messungen notwendig, einerseits bei Leerlaufdrehzahl und andererseits bei erhöhter Leerlaufdrehzahl von mindestens 2.000 Umdrehungen. Diese sind entsprechend dem Gutachten bzw. der Begutachtungsverwaltung einzutragen, wobei der Kohlenmonoxid- und der Kohlenwasserstoffgehalt bei Leerlaufdrehzahl einzutragen ist und der Kohlenmonoxidgehalt und der Lamdawert bei erhöhter Drehzahl im Gutachten zu vermerken ist. Eine Mittelwertbildung bei einer Benzinabgasmessung, (Fremdzündungsmotor) war noch nie vorgesehen und ist auch jetzt nicht vorgesehen. Es sind jene Werte einzutragen, die ermittelt werden.

Zum nächsten Mangelpunkt „erhöhte Leerlaufdrehzahl laut Messschrieb 1.820“: Am Gutachten wurde eine Drehzahl von 2.820 eingetragen, dies betrifft das Gutachten mit der EBV-Nr. ***. Wie bereits vorher erwähnt, ist bei der erhöhten Leerlaufdrehzahl eine Mindestdrehzahl von 2.000 Umdrehungen pro Minute zu erreichen. Wird diese nicht erreicht, ist die Abgasprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und jedenfalls aus technischer Sicht nicht für ein Gutachten heranzuziehen. Gibt es Probleme bei der Drehzahlabnahme, was durchaus auch vorkommen kann, dürfen die dabei ermittelten Werte nicht für ein Gutachten herangezogen werden.

Zum nächsten Mangelpunkt „ermittelte Abbremsung der Betriebsbremsanlage und der Hinterradbremse bei Fahrzeugen der Klasse L annähernd gleich“: Hier wurden einige Gutachten im Revisionsgutachten vermerkt, bei denen technisch nicht nachvollziehbare Bremswerte in den Gutachten eingetragen waren. Die Ermittlung der Abbremsung bei dieser Fahrzeugklasse kann mit Hilfe einer Fahrbremsprobe erfolgen. Bei dieser Fahrbremsprobe ist bei Fahrzeugen der L1e mit einer effektiven Anfangsgeschwindigkeit mit 30 km/h zu fahren und die Abbremsung der Betriebsbremse, das heißt Vorder- und Hinterradbremse und einmal eine Abbremsung mit nur der Hinterradbremse durchzuführen. Diese Werte sind dann ins Gutachten einzutragen. Die Fahrgeschwindigkeit ist bei der Betriebsbremse wie auch bei der Hinterradbremse bei Fahrzeugen der Klasse L1e 30 km/h. Bei Fahrzeugen der Klasse L3e ist die Betriebsbremse mit mindestens 40 km/h effektive Geschwindigkeit zu messen und die Hinterradbremse mit mindestens 30 km/h. Auszugsweise Gutachten EBV-Nr. *** (Aprilia PV, diese ist in die Fahrzeugklasse L1e eingestuft). Hier wurden bei der Betriebsbremse 58% vermerkt, was durchaus möglich ist. Als Hinterradabbremsung wurde jedoch ein Wert von 47,81% vermerkt, was aus technischer Sicht nicht möglich ist. Aufgrund der dynamischen Achslastverlagerung und der physikalischen Gegebenheiten kommt man bei derartigen Fahrzeugen nicht über eine Abbremsung von 30 bzw. 35% am Hinterrad.

Weiters ist bei einer Betriebsbremse das Vorder- und Hinterrad gemeinsam zu prüfen. Im gegenständlichen Fall würde es bedeuten, dass die Vorderradbremse, die bei diesem Fahrzeug auf alle Fälle eine größere Bremswirkung erreichen kann, lediglich 11% schafft. Das bedeutet im Gegenstand, dass entweder die Rollbrems- oder Fahrbremsprobe nicht richtig durchgeführt wurde (Fehler gibt es in Richtung der Geschwindigkeit bzw. eines zu frühen Bremspunktes) oder dass die Vorderradbremse nicht ordnungsgemäß funktioniert hat, da diese eine sehr geringe Leistung - jedenfalls laut Gutachten - gehabt hat.

Bei einer Bremsprobe, betrifft EBV-Gutachten Nr. ***, ist die Abbremsung der Hinterradbremse größer als die der Betriebsbremse, was aus technischer Sicht nicht sein kann, da bei dem Bremsversuch der Betriebsbremse Vorder- und Hinterrad gebremst wird und bei der Hinterradbremse natürlich nur das Hinterrad, das heißt die Abbremsung der Betriebsbremse müsste logischerweise immer größer sein, als die der reinen Hinterradbremse.

Zum nächsten Mangelpunkt „Messschriebe“: Es wurde bemängelt, dass zu EBV-Gutachten Nr. ***, ***, ***, *** und *** kein Messschrieb vorgelegt werden konnte. ***, *** und *** betreffen Gutachten bzw. Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren. Bei diesen Gutachten ist auf alle Fälle ein Ausdruck der Dieselabgasmessung nachvollziehbar und zuordenbar aufzubewahren. Zum Gutachten *** (es dürfte sich um einen Schreibfehler im Revisionsgutachten handeln, richtigerweise handelt es sich wohl um das Gutachten mit der Nr. ***, welches ebenfalls eine Dieselabgasmessung beschreibt. Auf dem Gutachten im Akt wurde vom Sachverständigen vermerkt, dass kein Messschrieb vorgelegt wurde. Da es sich hier ebenfalls um eine Dieselabgasmessung handelt, hätte zu diesem Gutachten der Abgasmessschrieb zuordenbar aufbewahrt werden müssen.

Zum Gutachten EBV ***: Dieses betrifft ein Fahrzeug mit Benzinabgasmessung. Ein Messschrieb ist nur dann zwingend notwendig, wenn dies durch eine behördliche Anordnung dem Ermächtigungsinhaber aufgetragen wurde. Laut Mängelkatalog ist eine zwingende zuordenbare Aufbewahrung in diesem Fall nicht notwendig.

EBV-Gutachten Nr. ***: Es wurde keine Drehzahl auf dem Messschrieb vorgefunden, jedoch im Gutachten eine Drehzahl eingetragen. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug mit Fremdzündungsmotor. Wie die Drehzahl, welche eingetragen wurde, ermittelt wurde, konnte offensichtlich nicht nachvollziehbar beschrieben werden. In diesem Fall ist, da es sich um eine Benzinabgasmessung handelt, die Drehzahl, welche erreicht wird, z.B. auf dem Messschrieb der Abgasmessung zu vermerken.

Zum nächsten Mangelpunkt: OBD-Lesegerät nicht vorhanden: Es ist seit der 9. Novelle der Prüfung- und Begutachtungsstellenverordnung notwendig, für die Fahrzeugklassen M und N ein OBD-Lesegerät im Betrieb zu Verfügung zu haben.

Zum nächsten Mangelpunkt „Gültiger Kalibriernachweis Bremsenprüfstand nicht vorhanden“: Bremsenprüfstände sind alle zwei Jahre zu kalibrieren und der Nachweis vorzulegen. Dies ist ebenfalls in der 9. Novelle der Prüfung- und Begutachtungsstellenverordnung normiert worden und konnte offensichtlich bei der Revision nicht vorgelegt werden.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von NÖ vom 27. Februar 2014,
Zl. ***, sowie vom 12. Juni 2014, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt. Der Begutachtungsstelle wurde die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.
Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von NÖ vom 27. Februar 2014, , Zl. ***, sowie vom 12. Juni 2014, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt. Der Begutachtungsstelle wurde die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 16. Oktober 2014, Zl. ***, wurde die Ermächtigung teilweise widerrufen.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 13. November 2019, Zl. ***, wurde die Ermächtigung antragsgemäß um die Fahrzeugklasse L3e, eingeschränkt auf 125 ccm, erweitert.

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 21. April 2016 sowie vom 30. März 2017 wurden dem Beschwerdeführer Anordnungen gemäß §  7a Abs. 2a KFG 1967 aus Anlass der positiven Begutachtung zweier Fahrzeuge mit schweren Mängeln, die eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten, erteilt.Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 21. April 2016 sowie vom 30. März 2017 wurden dem Beschwerdeführer Anordnungen gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2 a, KFG 1967 aus Anlass der positiven Begutachtung zweier Fahrzeuge mit schweren Mängeln, die eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten, erteilt.

Am 22. Mai 2020 wurden bei einer unangekündigten Revision Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt (Revisionszeitraum 1.2.2020 bis 22.5.2020):

Nichteinhaltung der Einschränkungen:

-
Laut vorgelegtem Bescheid Zl. *** vom 13. November 2019 dürfen nur Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg wiederkehrend begutachtet werden. Es wurden jedoch auch Fahrzeuge mit mehr als 125 ccm geprüft (siehe Gutachten ***, ***, ***, ***): schwerer Mangel

-
Unrichtige Eintragungen im Gutachten:

Schwerer Mangel: Gutachten EBV-Nr. *** Eingetragene Abgasmesswerte am Gutachten stimmen nicht mit Messschrieb überein. Lt. Messschrieb erfolgte die Leerlauf Messung mit einer Drehzahl von 3190 Min-1. Der HC Wert bei Leerlaufmessung betrug lt. Messschrieb 115 ppm, wobei am Gutachten 26 ppm eingetragen wurde. Ein gemessener HC Wert von 115 ppm bei Leerlaufdrehzahl hätte zu einem negativen Begutachtungsergebnis geführt: schwerer Mangel

-
Messschriebe (Abgasuntersuchung) nicht vorhanden (Zu Gutachten EBV Nr. ***, ***, *** und *** konnte kein Messschrieb vorgelegt werden: leichter Mangel

-
Werte auf Messschrieb nicht vollständig (Gutachten EBV-Nr. *** keine Drehzahl auf Messschrieb): leichter Mangel

-
Technische Einrichtungen:

Einrichtungen nicht vorhanden:

OBD-Lesegerät nicht vorhanden: schwerer Mangel

Abnahmebefund und behördliche Überprüfungen liegen nicht vor:

gültiger Kalibriernachweis Bremsenprüfstand nicht vorhanden: schwerer Mangel

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Akt einliegenden Revisionsgutachten vom 22. Mai 2020, der glaubwürdigen Zeugenaussage des Revisionsbeamten C, dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen und wurden im Übrigen beschwerdeführerseits nicht in Abrede gestellt.

 

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

Gemäß § 57a Abs. 2a leg. cit. hat der Landeshauptmann regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, leg. cit. hat der Landeshauptmann regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (vgl. abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds vergleiche abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).

Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.

Wie oben dargelegt, sind im gegenständlichen Betrieb im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen eine Vielzahl – zum Teil schwerer – Mängel hervorgekommen. Als besonders gravierend ist die Erstattung mehrerer Gutachten für Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125 ccm, obwohl die Begutachtung derartiger Fahrzeuge nicht von der erteilten Ermächtigung umfasst ist, zu werten.

Ebenfalls als außerordentlich gravierend ist die Erstattung eines positiven Gutachtens (EBV-Nr. ***), obwohl richtigerweise ein negatives Gutachten hätte ausgestellt werden müssen, zu werten (mangelhafte Abgasmessung).

Schwer wiegen auch wiederholte Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten (Gutachten EBV- Nr. ***: Eintragung einer nicht nachvollziehbaren erhöhten Leerlaufdrehzahl von 2.820 Min-1, obwohl laut Messschrieb die erhöhte Leerlaufdrehzahl 1.820 Min-1 betrug, weshalb infolge Nichterreichens der erhöhten Motordrehzahl von mindestens 2.000 Umdrehungen/min. keine ordnungsgemäße Abgasprüfung durchgeführt wurde, sodass die damit gewonnenen Werte jedenfalls nicht Grundlage einer positiven Begutachtung hätten sein dürfen) sowie die Erstattung zahlreicher Gutachten hinsichtlich Fahrzeugen der Fahrzeugklasse „L“, in denen technisch nicht nachvollziehbare Bremswerte (unrealistisch hohe Bremswerte der Hinterradbremse) angegeben wurden.

Gleiches gilt für das Fehlen der Messschriebe (Abgasuntersuchung) zu den Gutachten EBV-Nr. ***, ***, *** und *** sowie das Fehlen der Drehzahl auf dem Messschrieb zu Gutachten EBV-Nr. ***.

Auch die fehlende Kalibrierung des Bremsenprüfstandes sowie das Fehlen des erforderlichen OBD-Lesegerätes runden das Bild eines auffallend sorglosen Umganges mit der erteilten Ermächtigung ab.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Die Vertrauenswürdigkeit ist nach wie vor nicht gegeben und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen.

Obwohl beschwerdeführerseits behauptet wurde, „sofort und anstandslos auf Beanstandungen reagiert“ zu haben (Beschwerdeschrift Seite 3 3. Absatz), wurden in der Beschwerdeverhandlung erneut eklatante Wissenslücken offenbar. So ist der Beschwerdeführer weiterhin beharrlich der Auffassung, Motorräder mit einem Hubraum von über 125 ccm begutachten zu dürfen, wenn er nur eine geeignete Person mit Lenkberechtigung der Klasse A habe, und war ihm die Unrichtigkeit dieser Annahme nicht einmal in der Beschwerdeverhandlung nahezubringen (Verhandlungsschrift Seite 1 3. Absatz).

Auch gab der Beschwerdeführer an, trotz Schwierigkeiten mit dem Abgasmessgerät, welches keine Drehzahl anzeigte, dieses unverändert bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung weiter verwendet zu haben, da er keine Zeit für eine Reparatur gehabt habe (Verhandlungsschrift Seite 3 3. Absatz). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine Bereitschaft verfügt, sich Informationen über rechtliche Grundlagen der Begutachtungstätigkeit zu verschaffen, indem er keine Zeit habe, sich die Informationen durchzulesen und zu verstehen bzw. Weiterbildungsmaßnahmen zu absolvieren (Verhandlungsschrift Seite 4 1. Absatz), lässt nicht aus gutem Grund auf die Sicherstellung einer mängelfreien Begutachtungstätigkeit in der Zukunft schließen.

Außer der dargelegten Anschaffung eines OBD-Lesegerätes und der Veranlassung der ausständigen Kalibrierung des Bremsenprüfstandes unter dem Druck, dass andernfalls nach der Revision keine Begutachtungen mehr durchgeführt werden dürfen (Verhandlungsschrift Seite 5 3. Absatz), wurde beschwerdeführerseits keinerlei Qualitätssicherungssystem dargetan und glaubhaft gemacht, mit welchem in Hinkunft Mängel bei der Begutachtungstätigkeit vermieden werden könnten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ausgeführt, alleine mit der Begutachtungsstelle zu kämpfen und deshalb keine Zeit für Verbesserungsmaßnahmen zu haben (Verhandlungsschrift Seite 3 3. Absatz), viel Pech mit seinen Mitarbeitern gehabt zu haben und keine geeigneten Mitarbeiter zu finden (Verhandlungsschrift Seite 4 2. Absatz), welches Vorbringen in seiner Gesamtheit nicht für eine Sicherstellung einer zukünftig mängelfreien Begutachtungstätigkeit spricht, zumal es dem Beschwerdeführer trotz der sechsmonatigen Frist, die seit dem bescheidmäßigen Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a KFG 1967 verstrichen ist, nicht gelungen ist, ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Qualitätssicherungssystem in seinem Betrieb zu etablieren.Außer der dargelegten Anschaffung eines OBD-Lesegerätes und der Veranlassung der ausständigen Kalibrierung des Bremsenprüfstandes unter dem Druck, dass andernfalls nach der Revision keine Begutachtungen mehr durchgeführt werden dürfen (Verhandlungsschrift Seite 5 3. Absatz), wurde beschwerdeführerseits keinerlei Qualitätssicherungssystem dargetan und glaubhaft gemacht, mit welchem in Hinkunft Mängel bei der Begutachtungstätigkeit vermieden werden könnten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ausgeführt, alleine mit der Begutachtungsstelle zu kämpfen und deshalb keine Zeit für Verbesserungsmaßnahmen zu haben (Verhandlungsschrift Seite 3 3. Absatz), viel Pech mit seinen Mitarbeitern gehabt zu haben und keine geeigneten Mitarbeiter zu finden (Verhandlungsschrift Seite 4 2. Absatz), welches Vorbringen in seiner Gesamtheit nicht für eine Sicherstellung einer zukünftig mängelfreien Begutachtungstätigkeit spricht, zumal es dem Beschwerdeführer trotz der sechsmonatigen Frist, die seit dem bescheidmäßigen Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 verstrichen ist, nicht gelungen ist, ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Qualitätssicherungssystem in seinem Betrieb zu etablieren.

Nicht zuletzt konnte auch die bereits zweimalige Erteilung von Anordnungen gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 mit der Ankündigung, dass bei weiteren Verstößen ein Widerruf der Ermächtigung drohe, nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Begutachtungstätigkeit führen, was für ein auffallend sorgloses und gegenüber behördlichen Verfügungen ignorantes Verhalten spricht.Nicht zuletzt konnte auch die bereits zweimalige Erteilung von Anordnungen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 mit der Ankündigung, dass bei weiteren Verstößen ein Widerruf der Ermächtigung drohe, nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Begutachtungstätigkeit führen, was für ein auffallend sorgloses und gegenüber behördlichen Verfügungen ignorantes Verhalten spricht.

Bei der gebotenen Beurteilung des auf Grund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers gewonnenen Persönlichkeitsbildes kann somit aber nicht gesagt werden, dass er (derzeit) die spezifische Vertrauenswürdigkeit aufweist, wonach nämlich gewährleistet sein muss, dass nur verkehrs- und betriebstaugliche sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen.

Indem sich die Fehlleistungen auf alle Fahrzeugklassen beziehen, zu deren wiederkehrenden Begutachtung der Beschwerdeführer ermächtigt worden war, ist der Widerruf nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen im Gegenstand nicht denkbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH vom 17. Juni 2019, Ra 2019/11/0068).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist vergleiche VwGH vom 17. Juni 2019, Ra 2019/11/0068).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Entziehung; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.635.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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