Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.02.2021Norm
VwGVG 2014 §28Rechtssatz
Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit (§ 120 Abs 1 Satz 1 AußStrG, vgl VwGH 2008/08/0087 mwN). Ein derartiger Beschluss hat insofern konstitutive Wirkung, als ab seiner Erlassung die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (vgl VwGH 95/11/0365). Innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters kommt es somit zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter (vgl VwGH Ra 2019/01/0330).Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit (Paragraph 120, Absatz eins, Satz 1 AußStrG, vergleiche VwGH 2008/08/0087 mwN). Ein derartiger Beschluss hat insofern konstitutive Wirkung, als ab seiner Erlassung die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist vergleiche VwGH 95/11/0365). Innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters kommt es somit zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter vergleiche VwGH Ra 2019/01/0330).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Prozessfähigkeit; Erwachsenenvertreter; Beschwerde; Anfechtungsgegenstand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1257.001.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021