Entscheidungsdatum
09.02.2021Norm
VwGVG 2014 §28Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Binder über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B als einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreterin, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. August 2020, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), folgenden
BESCHLUSS:
Begründung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28. August 2020, ZI. ***, wurden die Herrn A am 13. Oktober 1995 (***) bzw. 16. Oktober 1995 (***) erteilten Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 45 Abs. 6a und Abs. 7 KFG 1967 aufgehoben und dieser verpflichtet, die Probefahrtkennzeichen sowie den Probefahrtschein nach Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28. August 2020, ZI. ***, wurden die Herrn A am 13. Oktober 1995 (***) bzw. 16. Oktober 1995 (***) erteilten Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a und Absatz 7, KFG 1967 aufgehoben und dieser verpflichtet, die Probefahrtkennzeichen sowie den Probefahrtschein nach Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
Nach Wiedergabe der relevanten Bestimmungen des § 45 KFG 1967 verwies die belangte Behörde darauf, dass die Bewilligung gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 aufzuheben sei, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 KFG 1967 für die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht mehr vorliegen würden. Anders als bei einer Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wegen wiederholtem Missbrauch oder bei wiederholter Nichteinhaltung von Vorschriften des Abs. 6 handle es sich bei einer Aufhebung der Zulassung wegen Wegfalles der Voraussetzungen für ihre Erteilung nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 nicht um eine Ermessensentscheidung, so dass die Kraftfahrbehörde in diesem Fall zwingend mit einer Aufhebung der Bewilligung vorzugehen habe (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144).Nach Wiedergabe der relevanten Bestimmungen des Paragraph 45, KFG 1967 verwies die belangte Behörde darauf, dass die Bewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 aufzuheben sei, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 3, KFG 1967 für die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht mehr vorliegen würden. Anders als bei einer Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wegen wiederholtem Missbrauch oder bei wiederholter Nichteinhaltung von Vorschriften des Absatz 6, handle es sich bei einer Aufhebung der Zulassung wegen Wegfalles der Voraussetzungen für ihre Erteilung nach Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 nicht um eine Ermessensentscheidung, so dass die Kraftfahrbehörde in diesem Fall zwingend mit einer Aufhebung der Bewilligung vorzugehen habe vergleiche VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144).
Nach § 45 Abs. 1 KFG 1967 dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liege, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfüge. Die Verfügung über die Verwendung von Probefahrtkennzeichen finde naturgemäß in der Werkstätte statt. Dort ergebe sich basierend auf den durchgeführten Tätigkeiten des angemeldeten KFZ Gewerbes der Bedarf und die Abwicklung der Durchführung von Probefahrten.Nach Paragraph 45, Absatz eins, KFG 1967 dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liege, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfüge. Die Verfügung über die Verwendung von Probefahrtkennzeichen finde naturgemäß in der Werkstätte statt. Dort ergebe sich basierend auf den durchgeführten Tätigkeiten des angemeldeten KFZ Gewerbes der Bedarf und die Abwicklung der Durchführung von Probefahrten.
Herr A übe das Gewerbe „Kraftfahrzeugmechaniker“ aus, wobei dies am Standort ***, ***, auf den Bürobetrieb eingeschränkt sei. Am Standort *** befinde sich nur der Bürobetrieb seines Gewerbes, ein gewerblicher Betrieb (eine gewerbsmäßige Befassung) nach § 45 Abs. 3 Z 1.1 KFG 1967 finde dort nicht statt.Herr A übe das Gewerbe „Kraftfahrzeugmechaniker“ aus, wobei dies am Standort ***, ***, auf den Bürobetrieb eingeschränkt sei. Am Standort *** befinde sich nur der Bürobetrieb seines Gewerbes, ein gewerblicher Betrieb (eine gewerbsmäßige Befassung) nach Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins Punkt eins, KFG 1967 finde dort nicht statt.
Darüber hinaus sei der Behörde von Seiten des zuständigen Finanzamtes bekannt gegeben worden, dass die Vergabe eines Probefahrtkennzeichens aus steuerlichen Gründen abgelehnt werde. Würden steuerliche Bedenken gegen die Vergabe eines Probefahrtkennzeichens vorliegen, sei die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit gemäß § 45 Abs. 3 Z 4 KFG 1967 nicht mehr gegeben. Mit 32. KFZ Novelle (BGBl. I Nr. 40/2016) werde als Voraussetzung für die Bewilligung eines Probekennzeichens eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes gefordert. Dabei werde geprüft, ob der Antragsteller die in Abs. 3 Z 1 genannten Tätigkeiten ausübe und steuerlich mit diesen Tätigkeiten erfasst sei. Dies sei von Seiten des zuständigen Finanzamtes verneint worden. Darüber hinaus sei der Behörde von Seiten des zuständigen Finanzamtes bekannt gegeben worden, dass die Vergabe eines Probefahrtkennzeichens aus steuerlichen Gründen abgelehnt werde. Würden steuerliche Bedenken gegen die Vergabe eines Probefahrtkennzeichens vorliegen, sei die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 4, KFG 1967 nicht mehr gegeben. Mit 32. KFZ Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016,) werde als Voraussetzung für die Bewilligung eines Probekennzeichens eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes gefordert. Dabei werde geprüft, ob der Antragsteller die in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Tätigkeiten ausübe und steuerlich mit diesen Tätigkeiten erfasst sei. Dies sei von Seiten des zuständigen Finanzamtes verneint worden.
Da die genannten Voraussetzungen für die Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für den Standort ***, ***, nicht mehr gegeben seien, sei die Bewilligung zu entziehen. Dies habe zur Folge, dass gemäß § 45 Abs. 7 KFG 1967 die Probekennzeichen *** und *** sowie die Probefahrtscheine an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern seien.Da die genannten Voraussetzungen für die Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für den Standort ***, ***, nicht mehr gegeben seien, sei die Bewilligung zu entziehen. Dies habe zur Folge, dass gemäß Paragraph 45, Absatz 7, KFG 1967 die Probekennzeichen *** und *** sowie die Probefahrtscheine an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern seien.
Dieser Bescheid wurde an Herrn A adressiert und diesem am 01. September 2020 zugestellt.
Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) erhob gegen diesen Bescheid (unvertreten) fristgerecht Beschwerde, das er wie folgt ausführte:
„Beschwerde/ Einspruch zu Kennz. ***
Ich erhebe als nicht juristische Person fristgerecht Beschwerde/ Einspruch zu Kennz. ***.
Zum 1. und 2. Abs. bei der Begründung des Bescheids vom 28.08.2020:
Der Firmensitz befindet sich in der ***, ***.
An dieser angeführten Adresse ist die Firma steuerpflichtig, ich und mein Mitarbeiter hier angemeldet und somit ist dies der Hauptfirmensitz. Die Probe KFZ [gemeint wohl: Probefahrtkennzeichen] werden hauptsächlich für die Fahrt vom Kunden und wieder retour verwendet. Es gibt an dieser Adresse sehr wohl einen Stellplatz.
Zum 3. Abs. bei Begründung des Bescheids:
Wird vom zuständigen FA *** korrigiert (siehe Insolvenzdatei).
Zum Punkt II.-Beweiswürdigung des Bescheids:Zum Punkt römisch zwei.-Beweiswürdigung des Bescheids:
In der ***, **** ist der Firmenhauptsitz (siehe Gewerbeschein). Die von der Polizei durchgeführte Erhebung ist nicht richtig, da mit mir kein Gespräch stattgefunden hat. (?)
Die falsche Behauptung, dass ich eine 3. Garnitur Probe KFZ beantragt hätte, ist bis dato nicht behandelt worden.
Für mich sind die Probe KFZ unbedingt erforderlich um die Kunden rechtlich richtig betreuen zu können. Dazu erfülle ich die gesetzlichen Voraussetzungen.
Wenn die BH St. Pölten der Meinung ist, dass die Probe KFZ in *** angemeldet werden müssen, braucht die BH St. Pölten nur eine Ummeldung beantragen und auf ihre Kosten durchzuführen.
Ich weise darauf hin, dass dieses Bestreben betr. Probe KFZ schon vor Jahren betrieben wurde (Frau C) und hier eine Entscheidung getroffen wurde, dass die Probe KFZ aufgrund des Firmensitzes im Bezirk *** angemeldet gehören.
Der Unterschied besteht nur darin, dass sich der Firmensitz von *** in die *** geändert hat.
Beide Adressen gehören zum Bezirk ***.“
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor; dies mit der Mitteilung, dass auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2021 teilte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im zur Zl LVwG-S-1546/001-2020 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsgericht mit, dass sie am 22. Jänner 2021 den Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 17. März 2020, GZ. ***, erhalten habe, wonach mit sofortiger Wirkung für Herrn A, geb. ***, gemäß § 120 AußStrG Rechtsanwältin Frau B, ***, ***, als einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Besorgung dringlicher Angelegenheiten (Vertretung in Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren) bestellt worden sei. Der angeführte Beschluss wurde diesem Schriftstück angeschlossen.Mit Schreiben vom 27. Jänner 2021 teilte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im zur Zl LVwG-S-1546/001-2020 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsgericht mit, dass sie am 22. Jänner 2021 den Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 17. März 2020, GZ. ***, erhalten habe, wonach mit sofortiger Wirkung für Herrn A, geb. ***, gemäß Paragraph 120, AußStrG Rechtsanwältin Frau B, ***, ***, als einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Besorgung dringlicher Angelegenheiten (Vertretung in Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren) bestellt worden sei. Der angeführte Beschluss wurde diesem Schriftstück angeschlossen.
Auf telefonische Nachfrage teilte das Bezirksgericht ** dem erkennenden Gericht am 04. Februar 2021 mit, dass der Beschluss über die Bestellung der einstweiligen Erwachsenenvertreterin rechtskräftig und aufrecht sei.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach § 120 Abs. 1 Außerstreitgesetz (AußStrG) hat das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen, wenn es das Wohl der betroffenen Person erfordert. Nach § 120 Abs. 3 AußStrG kann ein einstweiliger Erwachsenenvertreter für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden. Ansonsten gelten für die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Die einstweilige Erwachsenenvertretung ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen. § 123 – ausgenommen Abs. 1 Z 4 und 5 – und § 126 sind sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 120, Absatz eins, Außerstreitgesetz (AußStrG) hat das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen, wenn es das Wohl der betroffenen Person erfordert. Nach Paragraph 120, Absatz 3, AußStrG kann ein einstweiliger Erwachsenenvertreter für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden. Ansonsten gelten für die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Die einstweilige Erwachsenenvertretung ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen. Paragraph 123, – ausgenommen Absatz eins, Ziffer 4 und 5 – und Paragraph 126, sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist - insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt - diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Gemäß Paragraph 9, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist - insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt - diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts Anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts Anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides. Fehlt es daran und damit an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254). Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides. Fehlt es daran und damit an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).
Von einem Bescheid im rechtlichen Sinne kann erst ab dessen Außenwirkung gesprochen werden, welche regelmäßig mit dessen Erlassung im Sinne einer Zustellung eintritt. Eine rechtmäßige Zustellung setzt die Handlungsfähigkeit der Partei im Sinne des § 9 AVG voraus.Von einem Bescheid im rechtlichen Sinne kann erst ab dessen Außenwirkung gesprochen werden, welche regelmäßig mit dessen Erlassung im Sinne einer Zustellung eintritt. Eine rechtmäßige Zustellung setzt die Handlungsfähigkeit der Partei im Sinne des Paragraph 9, AVG voraus.
Die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde wurde an Herrn A adressiert und am 01. September 2020 zugestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 17. März 2020, Zl. ***, wurde jedoch für den Beschwerdeführer Frau B zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin gemäß § 120 AußStrG zur Vertretung in Verwaltungsverfahren sowie in verwaltungsgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren bestellt.Die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde wurde an Herrn A adressiert und am 01. September 2020 zugestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 17. März 2020, Zl. ***, wurde jedoch für den Beschwerdeführer Frau B zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin gemäß Paragraph 120, AußStrG zur Vertretung in Verwaltungsverfahren sowie in verwaltungsgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren bestellt.
Die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit wird gemäß § 9 AVG an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft (vgl. VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach § 9 AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.Die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit wird gemäß Paragraph 9, AVG an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft vergleiche VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach Paragraph 9, AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit (§ 120 Abs. 1 Satz 1 AußStrG, vgl. VwGH 16.03.2011, 2008/08/0087 mwN). Ein derartiger Beschluss hat insofern konstitutive Wirkung, als ab seiner Erlassung die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (vgl. VwGH 23.04.1996, 95/11/0365). Innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters kommt es somit zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter (vgl. VwGH 28.07.2020, Ra 2019/01/0330).Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit (Paragraph 120, Absatz eins, Satz 1 AußStrG, vergleiche VwGH 16.03.2011, 2008/08/0087 mwN). Ein derartiger Beschluss hat insofern konstitutive Wirkung, als ab seiner Erlassung die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist vergleiche VwGH 23.04.1996, 95/11/0365). Innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters kommt es somit zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter vergleiche VwGH 28.07.2020, Ra 2019/01/0330).
Demnach bewirkt die Bestellung eines Erwachsenenvertreters, dass dem Beschwerdeführer die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem Umfang nicht mehr zukommt, der im Bestellungsbeschluss umschrieben ist. Im vorliegenden Fall war der Rechtsmittelwerber insoweit ab 17. März 2020 in Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren nicht mehr prozessfähig.
Vielmehr war der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers (und nicht dem Beschwerdeführer persönlich) zuzustellen.
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG (idF BGBl. I Nr. 2008/5) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter. Ein Zustellmangel kann in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (VwGH 16.03.2011, Zl. 2008/08/0087).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/5) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter. Ein Zustellmangel kann in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (VwGH 16.03.2011, Zl. 2008/08/0087).
Aus dem Akteninhalt ist ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers weder zugestellt noch tatsächlich („körperlich“) zugekommen ist, sodass der angefochtene Bescheid nicht wirksam erlassen wurde und daher kein anfechtbarer Bescheid vorliegt.
Für die belangte Behörde bestanden nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlen könnte. Dies steht dem Aufgreifen der Prozessfähigkeit als Verfahrensmangel durch das Verwaltungsgericht allerdings nicht entgegen, ist doch ein derartiger Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die belangte Behörde insofern ein Verschulden trifft bzw. ob ihr irgendein Vorwurf zu machen ist (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152).Für die belangte Behörde bestanden nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlen könnte. Dies steht dem Aufgreifen der Prozessfähigkeit als Verfahrensmangel durch das Verwaltungsgericht allerdings nicht entgegen, ist doch ein derartiger Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die belangte Behörde insofern ein Verschulden trifft bzw. ob ihr irgendein Vorwurf zu machen ist vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152).
Dem erkennenden Gericht wurde erst durch das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27. Jänner 2021 bekannt, dass Frau B mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 17. März 2020 als einstweilige Erwachsenenvertreterin bestellt worden ist.
Wird ein Bescheid an eine nicht prozessfähige Person zugestellt, so kann er keine Rechtswirkungen entfalten (Nichtbescheid). Diesfalls kommt eine meritorische Entscheidung nicht in Betracht, da die Bescheidqualität einer solchen behördlichen Erledigung nicht gegeben ist. Eine dagegen gerichtete Beschwerde muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. VwGH 26.02.2016, Ra 2016/12/0015).Wird ein Bescheid an eine nicht prozessfähige Person zugestellt, so kann er keine Rechtswirkungen entfalten (Nichtbescheid). Diesfalls kommt eine meritorische Entscheidung nicht in Betracht, da die Bescheidqualität einer solchen behördlichen Erledigung nicht gegeben ist. Eine dagegen gerichtete Beschwerde muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen werden vergleiche VwGH 26.02.2016, Ra 2016/12/0015).
Da im vorliegenden Fall bis dato keine wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 28. August 2020, Zl. ***, erfolgte, war die vom Beschwerdeführer dagegen persönlich erhobene Beschwerde mangels Vorliegens eines dem Rechtsbestand angehörenden Bescheids als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus fehlt dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit, sodass er zur Erhebung eines Rechtsmittels nicht befähigt war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Prozessfähigkeit; Erwachsenenvertreter; Beschwerde; Anfechtungsgegenstand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1257.001.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021