TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/17 LVwG-S-473/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2021
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Entscheidungsdatum

17.02.2021

Norm

AWG 2002 §7 Abs1 Z2
AWG 2002 §7 Abs7
AWG 2002 §79 Abs3
  1. AWG 2002 § 7 heute
  2. AWG 2002 § 7 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 7 gültig von 10.04.2008 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  4. AWG 2002 § 7 gültig von 01.01.2005 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  5. AWG 2002 § 7 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 7 heute
  2. AWG 2002 § 7 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 7 gültig von 10.04.2008 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  4. AWG 2002 § 7 gültig von 01.01.2005 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  5. AWG 2002 § 7 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Anmerkung

VwGH 19.04.2021, Ra 2021/05/0058-4, Zurückweisung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch

Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17. Februar 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200,-- Euro zu leisten.

3.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.300,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.300,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

 

Entscheidungsgründe:

1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17. Februar 2020, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgehalten:

Zeit: 1. 11.04.2017 bis 21.11.2018 2. 11.04.2018 bis 21.11.2018

Ort: Firmensitz in ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es in Ihrer Funktion als abfallrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:

1. Die Gesellschaft hat es vom 11. April 2017 bis zumindest 21.11.2018 unterlassen, die im Rahmen der Prozessausstufung *** im Kalenderjahr 2016 ausgestuften Abfälle der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bis spätestens 10. April 2017 zu melden.

2. die Gesellschaft hat vom 11. April 2018 bis zumindest 30.11.2018 unterlassen, die im Rahmen der Prozessausstufung *** im Kalenderjahr 2017 ausgestuften Abfälle der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bis spätestens 10. April 2018 zu melden.

Dadurch wurde jeweils der Tatbestand des § 79 Abs. 3 Z.1 AWG 2002 iVm § 7 Abs. 7 AWG 2002 verwirklicht, wonach, jemand der im Rahmen einer Prozessausstufung den Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht hat, bis spätestens 10. April jedes Jahres die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden hat.Dadurch wurde jeweils der Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 verwirklicht, wonach, jemand der im Rahmen einer Prozessausstufung den Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht hat, bis spätestens 10. April jedes Jahres die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden hat.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1.: § 7 Abs. 7 iVm § 79 Abs. 3 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Zu 1.: Paragraph 7, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Zu 2.: § 7 Abs. 7 iVm § 79 Abs. 3 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Zu 2.: Paragraph 7, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Wegen diesen Übertretungen wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe zu 1. mit € 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) und zu 2. mit € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden), zuzüglich Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € zu 1. € 60,- und zu 2. € 40,-, also gesamt € 1.100, bestraft.Wegen diesen Übertretungen wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe zu 1. mit € 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) und zu 2. mit € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden), zuzüglich Verfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von € zu 1. € 60,- und zu 2. € 40,-, also gesamt € 1.100, bestraft.

Begründet wurde dies dahingehend, dass die vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen aufgrund der Sachverhaltsdarstellung des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 21.11.2018, ***, sowie aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen angenommen wurden.

Weiters stellte die Behörde fest, dass von der C GmbH für die Prozessausstufung *** an das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) bis spätestens 10. April des vorangegangenen Kalenderjahres, zu erstattenden Meldungen über die Kalenderjahre 2016 und 2017 tatsächlich angefallenen Mengen der ausgestuften Abfälle trotz mehrfacher Mahnungen seitens des BMNT bis zumindest zum 21.11.2018 nicht erstattet, obwohl, jemand der im Rahmen einer Prozessausstufung den Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht hat, bis spätestens 10. April jedes Jahres die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden hat.

Gegen die von der belangen Behörde erlassene Strafverfügung vom 18. Jänner 2019 wurde rechtzeitig Einspruch erhoben und entsprechende Rechtfertigungsgründe vorgebracht.

Auch wurde dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Bundesministeriums zum rechtzeitigen Einspruch übermittelt, woraufhin ebenfalls Stellung genommen wurde.

Den erhobenen Sachverhalt und das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens beurteilte die belangte Behörde dahingehend, dass die Ausstufung von Abfall bereits mit dem Einlangen einer ordnungsgemäßen Ausstufungsanzeige beim Bundesministerium wirksam werde. Durch die Anzeige gelte der Abfall mit der Einbringung in die Deponie als nicht mehr gefährlich. Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit für die Prozessausstufung *** sei im Jahr 2016 und der Nachweis für die Prozessausstufung *** im Jahr 2017 erbracht worden. Ab diesem Zeitpunkt habe der Abfall als ausgestuft gegolten.

Im Folgejahr, nachdem der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wurde, ist bis spätestens 10. April jeden Jahres die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

Die von der D GmbH am 01.06.2018 übermittelte Aufstellung habe nur Netto-Abfallmengen und keine Brutto-Abfallmengen enthalten. Diese Meldung sei daher nicht als Meldung gem. § 7 Abs. 7 AWG 2001 anzusehen und auch nicht geeignet eine Mengenmeldung nach § 7 Abs. 7 AWG 2001 zu ersetzen. Die von der D GmbH am 01.06.2018 übermittelte Aufstellung habe nur Netto-Abfallmengen und keine Brutto-Abfallmengen enthalten. Diese Meldung sei daher nicht als Meldung gem. Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2001 anzusehen und auch nicht geeignet eine Mengenmeldung nach Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2001 zu ersetzen.

Selbst wenn in der Ausstufungs-Aufstellung vom 01.06.2018 eine Mengenmeldung nach § 7 Abs. 7 AWG zu erkennen gewesen wäre, seien die Mengenmeldungen 2017 nach dem 10.04.2018 und die Mengenmeldung für 2016 erst deutlich nach dem 10. April 2017 und erst nach schriftlicher Urgenz der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus erfolgt. Selbst wenn in der Ausstufungs-Aufstellung vom 01.06.2018 eine Mengenmeldung nach Paragraph 7, Absatz 7, AWG zu erkennen gewesen wäre, seien die Mengenmeldungen 2017 nach dem 10.04.2018 und die Mengenmeldung für 2016 erst deutlich nach dem 10. April 2017 und erst nach schriftlicher Urgenz der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus erfolgt.

Durch die Unterlassung der entsprechenden Meldungen in beiden Fällen sei daher der Tatbestand des § 79 Abs.3 Z.1 AWG 2002 iVm § 7 Abs. 7 AWG 2002 verwirklicht worden. Durch die Unterlassung der entsprechenden Meldungen in beiden Fällen sei daher der Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 verwirklicht worden.

2.
Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde vom 25. Februar 2020 wurde das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis zur Gänze angefochten und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Ausgeführt wurde, dass die Begründung des Straferkenntnisses der belangten Behörde den Bestimmungen §§ 58 und 60 AVG widerspreche, da die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nicht klar und übersichtlich zusammengefasst worden seien. Die pauschale und lediglich einen Satz umfassende Aussage, wonach sich der Nachweis der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen insbesondere aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergebe, entspreche nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung.Ausgeführt wurde, dass die Begründung des Straferkenntnisses der belangten Behörde den Bestimmungen Paragraphen 58 und 60 AVG widerspreche, da die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nicht klar und übersichtlich zusammengefasst worden seien. Die pauschale und lediglich einen Satz umfassende Aussage, wonach sich der Nachweis der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen insbesondere aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergebe, entspreche nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung.

Die Behörde müsse sich mit der Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen – z.B., dass nur eine gänzlich unterlassene Meldung und nicht auch eine allenfalls formell mangelhafte Mitteilung gemäß § 7 Abs. 7 iVm § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 potentiell mit Strafe bedroht sei -, im Einzelnen auseinandersetzen. Es seien lediglich der Akteninhalt, der Einspruch sowie Stellungnahmen in die Bescheidbegründung kopiert worden. Dies ermögliche keine nachprüfende Kontrolle der „Bescheidbegründung“ und sei daher der angefochtene Bescheid formell rechtswidrig.Die Behörde müsse sich mit der Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen – z.B., dass nur eine gänzlich unterlassene Meldung und nicht auch eine allenfalls formell mangelhafte Mitteilung gemäß Paragraph 7, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 potentiell mit Strafe bedroht sei -, im Einzelnen auseinandersetzen. Es seien lediglich der Akteninhalt, der Einspruch sowie Stellungnahmen in die Bescheidbegründung kopiert worden. Dies ermögliche keine nachprüfende Kontrolle der „Bescheidbegründung“ und sei daher der angefochtene Bescheid formell rechtswidrig.

Im Übrigen seien auch wesentliche Sachverhaltselemente nicht bzw. schlicht falsch festgestellt worden. Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung seien Feststellungen falsch gewesen.

Vom Beschwerdeführer seien Sachverhaltselemente vorgebracht worden, mit denen sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe bzw. aufgrund der Verkennung der Rechtslage nicht berücksichtigt habe. Diese Feststellungen wären wesentlich gewesen, weil sich daraus ergeben hätte, dass das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen wäre.

Auch sei das Straferkenntnis inhaltlich aus folgenden Gründen rechtswidrig.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 7 Abs. 5 AWG 2002) gelte ein Abfall als nicht gefährlich, wenn der Inhaber einer Deponie die Ausstufung eines bestimmten Abfalls zum Zweck der Deponierung anzeige und der Inhalt in die Deponie eingebracht wurde. Die Rechtsfolge der Anzeige die der Übergang des Abfalls von der „Gefährlichkeit“ in die „Nichtgefährlichkeit“. Mit dieser Anzeige gelte der Abfall aber noch nicht als ausgestuft. Als ausgestuft gelte der Abfall nämlich erst dann, wenn die zuständige Ministerin die Ausstufungsmitteilung an das die Ausstufung anzeigende Unternehmen übermittle. Mit Übermittlung dieser Ausstufungsmitteilung werde der Nachweis erbracht, dass der Abfall nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch als nicht gefährlich und damit als ausgestuft gelte. Mit der Ausstufungsmitteilung, dies sei schon aus dem Wortlaut der Bezeichnung eindeutig, werde mitgeteilt, dass der Abfall als „ausgestuft“ gelte. Die Mengen dieser ausgestuften Abfälle sind dann bis spätestens 10. April des Folgejahres an die zuständige Ministerin anzuzeigen.Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 7, Absatz 5, AWG 2002) gelte ein Abfall als nicht gefährlich, wenn der Inhaber einer Deponie die Ausstufung eines bestimmten Abfalls zum Zweck der Deponierung anzeige und der Inhalt in die Deponie eingebracht wurde. Die Rechtsfolge der Anzeige die der Übergang des Abfalls von der „Gefährlichkeit“ in die „Nichtgefährlichkeit“. Mit dieser Anzeige gelte der Abfall aber noch nicht als ausgestuft. Als ausgestuft gelte der Abfall nämlich erst dann, wenn die zuständige Ministerin die Ausstufungsmitteilung an das die Ausstufung anzeigende Unternehmen übermittle. Mit Übermittlung dieser Ausstufungsmitteilung werde der Nachweis erbracht, dass der Abfall nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch als nicht gefährlich und damit als ausgestuft gelte. Mit der Ausstufungsmitteilung, dies sei schon aus dem Wortlaut der Bezeichnung eindeutig, werde mitgeteilt, dass der Abfall als „ausgestuft“ gelte. Die Mengen dieser ausgestuften Abfälle sind dann bis spätestens 10. April des Folgejahres an die zuständige Ministerin anzuzeigen.

Im gegenständlichen Fall sei am 01. September 2015 die Ausstufung von 1.700 t Abfall mit der ASN 31620 91 eingeleitet worden. In weiterer Folge sei dieser Abfall stabilisiert und in die Deponie eingebracht worden. Mit dem Einbringen in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gelte der Abfall rechtlich als nicht gefährlich. Erst im Jahr 2018, konkret am 14. Februar 2018 habe die beschwerdeführende Partei von der Ministerin die Ausstufungsmeldung für diese Anzeige erhalten. Mit dieser Ausstufungsmitteilung sei die Ausstufung bestätigt worden. Vor der Ausstufungsmeldung sei der Abfall zwar nicht gefährlich gewesen, aber eben noch nicht ausgestuft und daher auch noch nicht meldepflichtig. Die Meldepflicht nach § 7 Abs. 7 AWG 2002 für jene Abfälle, die im Jahr 2018 durch die Ausstufungsmeldung der Ministerin als ausgestuft gelten, trete erst am 10. April 2019 ein. Dieser Meldeverpflichtung sei die Partei jedenfalls nachgekommen.Im gegenständlichen Fall sei am 01. September 2015 die Ausstufung von 1.700 t Abfall mit der ASN 31620 91 eingeleitet worden. In weiterer Folge sei dieser Abfall stabilisiert und in die Deponie eingebracht worden. Mit dem Einbringen in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gelte der Abfall rechtlich als nicht gefährlich. Erst im Jahr 2018, konkret am 14. Februar 2018 habe die beschwerdeführende Partei von der Ministerin die Ausstufungsmeldung für diese Anzeige erhalten. Mit dieser Ausstufungsmitteilung sei die Ausstufung bestätigt worden. Vor der Ausstufungsmeldung sei der Abfall zwar nicht gefährlich gewesen, aber eben noch nicht ausgestuft und daher auch noch nicht meldepflichtig. Die Meldepflicht nach Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 für jene Abfälle, die im Jahr 2018 durch die Ausstufungsmeldung der Ministerin als ausgestuft gelten, trete erst am 10. April 2019 ein. Dieser Meldeverpflichtung sei die Partei jedenfalls nachgekommen.

Die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen seien daher nicht begangen worden und sei nun dieser Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit belastet und aufzuheben.

Des Weiteren wird vorgebracht, es liege ein einschlägiger Verwaltungsstraftatbestand nicht vor. Selbst wenn man dieser Rechtsmeinung, die von der zuständigen Ministerin und deren Vorgängern das letzte Jahrzehnt – bei gleicher Rechtslage – anstandslos akzeptiert worden sei, nicht teilen werde, habe die stellungnehmende Partei keinen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt. Gemäß § 79 Abs. 3 AWG 2002 stelle ausschließlich die Unterlassung der Meldeverpflichtung nach § 7 Abs. 7 AWG 2002, nicht jedoch die verspätete oder allenfalls fehlerhafte Meldung, einen Verwaltungsstraftatbestand dar. Dies gehe aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 79 Abs. 3 AWG 2002 hervor. Im konkreten Fall wäre daher lediglich eine gänzlich unterlassene Meldung potentiell tatbestandsmäßig und sohin mit Strafe bedroht.Des Weiteren wird vorgebracht, es liege ein einschlägiger Verwaltungsstraftatbestand nicht vor. Selbst wenn man dieser Rechtsmeinung, die von der zuständigen Ministerin und deren Vorgängern das letzte Jahrzehnt – bei gleicher Rechtslage – anstandslos akzeptiert worden sei, nicht teilen werde, habe die stellungnehmende Partei keinen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt. Gemäß Paragraph 79, Absatz 3, AWG 2002 stelle ausschließlich die Unterlassung der Meldeverpflichtung nach Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002, nicht jedoch die verspätete oder allenfalls fehlerhafte Meldung, einen Verwaltungsstraftatbestand dar. Dies gehe aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 3, AWG 2002 hervor. Im konkreten Fall wäre daher lediglich eine gänzlich unterlassene Meldung potentiell tatbestandsmäßig und sohin mit Strafe bedroht.

Von der beschwerdeführenden Partei sei jedoch eine Mengenmitteilung mit Email der D GmbH vom 01. Juni 2018 für die Jahre 2016 und 2017 an das BMNT übermittelt worden. Selbst wenn die Mitteilung nach § 7 Abs. 7 AWG 2002 daher allenfalls verspätet oder aus Formalgründen allenfalls zum Teil mangelhaft gewesen sein sollte – was bestritten werde -, wurde dadurch kein verwaltungsstrafrechtlich relevanter Tatbestand erfüllt. Eine potentiell tatbestandsmäßige gänzliche Unterlassung der Mengenmeldung liege keinesfalls vor. Entsprechende Feststellungen hierzu seien nicht getroffen worden.Von der beschwerdeführenden Partei sei jedoch eine Mengenmitteilung mit Email der D GmbH vom 01. Juni 2018 für die Jahre 2016 und 2017 an das BMNT übermittelt worden. Selbst wenn die Mitteilung nach Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 daher allenfalls verspätet oder aus Formalgründen allenfalls zum Teil mangelhaft gewesen sein sollte – was bestritten werde -, wurde dadurch kein verwaltungsstrafrechtlich relevanter Tatbestand erfüllt. Eine potentiell tatbestandsmäßige gänzliche Unterlassung der Mengenmeldung liege keinesfalls vor. Entsprechende Feststellungen hierzu seien nicht getroffen worden.

Die Meldung sei eben für die beiden verfahrensgegenständlichen Kalenderjahre nachgeholt worden. Falls es sich dennoch bei der nicht rechtzeitigen Meldung um eine Fehlmeldung handle, so liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor, da kumulativ ein geringes Verschulden und unbedeutende Folgen der Tat vorhanden seien.Die Meldung sei eben für die beiden verfahrensgegenständlichen Kalenderjahre nachgeholt worden. Falls es sich dennoch bei der nicht rechtzeitigen Meldung um eine Fehlmeldung handle, so liegen die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor, da kumulativ ein geringes Verschulden und unbedeutende Folgen der Tat vorhanden seien.

Zu den Ausführungen der Ministerin, es seien nur Nettoabfallmengen gemeldet worden und keine Bruttoabfallmengen wurde ausgeführt, dass es diese Begriffe in der österreichischen Rechtsordnung nicht gebe. Die in den Abfällen enthaltenen Zuschlagstoffe seien entfernt worden, weshalb sie auch nicht in die Meldung nach § 7 Abs. 7 AWG 2002 aufgenommen wurden.Zu den Ausführungen der Ministerin, es seien nur Nettoabfallmengen gemeldet worden und keine Bruttoabfallmengen wurde ausgeführt, dass es diese Begriffe in der österreichischen Rechtsordnung nicht gebe. Die in den Abfällen enthaltenen Zuschlagstoffe seien entfernt worden, weshalb sie auch nicht in die Meldung nach Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 aufgenommen wurden.

Im Übrigen fehle es der beschwerdeführenden Partei auch an Schuld iSd § 5 VStG, denn die Partei habe dem Bundesminister mit E-Mail vom 15. Mai 2015 die Unterlagen betreffend die Ausstufung übermittelt. Die Bestätigung über die erfolgreiche Ausstufung wurde erst 3 Jahre später übermittelt. Die zuständige Ministerin hätte die damals rechtlich nicht vertretene Gesellschaft bereits im Jahr 2016 im Rahmen ihrer gesetzlichen Manuduktionspflicht auf die Meldung nach § 7 Abs. 7 AWG 2002 aufmerksam machen müssen. Stattdessen sei mehr als 2 Jahre nach der Ausstufungsanzeige ein Verbesserungsauftrag erteilt worden. Auch dieser habe keinen Hinweis auf die Verpflichtung nach § 7 Abs. 7 AWG 2002 beinhaltet. Erst in der Ausstufungsanzeige vom 14. Februar 2018 finde sich der Hinweis auf § 7 Abs. 7 AWG 2002.Im Übrigen fehle es der beschwerdeführenden Partei auch an Schuld iSd Paragraph 5, VStG, denn die Partei habe dem Bundesminister mit E-Mail vom 15. Mai 2015 die Unterlagen betreffend die Ausstufung übermittelt. Die Bestätigung über die erfolgreiche Ausstufung wurde erst 3 Jahre später übermittelt. Die zuständige Ministerin hätte die damals rechtlich nicht vertretene Gesellschaft bereits im Jahr 2016 im Rahmen ihrer gesetzlichen Manuduktionspflicht auf die Meldung nach Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 aufmerksam machen müssen. Stattdessen sei mehr als 2 Jahre nach der Ausstufungsanzeige ein Verbesserungsauftrag erteilt worden. Auch dieser habe keinen Hinweis auf die Verpflichtung nach Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 beinhaltet. Erst in der Ausstufungsanzeige vom 14. Februar 2018 finde sich der Hinweis auf Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002.

Es sei daher der Partei die verspätete Mitteilung nicht anzulasten, denn wenn die Bestätigung über die erfolgreiche Ausstufung früher übermittelt worden wäre, hätte die Partei die Mitteilung natürlich früher gemacht.

Im angefochtenen Bescheid habe die Behörde die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht berücksichtigt, obwohl darauf hingewiesen worden sei.Im angefochtenen Bescheid habe die Behörde die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht berücksichtigt, obwohl darauf hingewiesen worden sei.

Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 einstellen. In eventu wurde beantragt, es gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bei einer Ermahnung zu belassen.Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, einstellen. In eventu wurde beantragt, es gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bei einer Ermahnung zu belassen.

3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

In der gegenständlichen Rechtsache wurde am 12. Februar 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, welche mittels Videokonferenz abgehalten wurde.

In dieser wurde durch Befragung des Beschwerdeführervertreters Beweis erhoben, da weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung per Video teilgenommen haben.

In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführervertreter per E-Mail eine Bestätigung des Bundesministeriums vom 08. Jänner 2018 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Unterlagen zur Ausstufungsmeldung beim Ministerium am 04. April 2016 eingelangt sind.

Diese Bestätigung wurde an Herrn E und an D GmbH gesendet.

In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführervertreter an, dass der Beschwerdeführer ein Nettoeinkommen von ca. € 3.000,- pro Monat habe.

In der Sache führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass am 04. April 2016 die Ausstufung erstmalig angezeigt worden sei und mit 01. Juni 2018 sei die Mengenmitteilung über die Ausstufung erfolgt, wodurch der Antrag verlängert wurde. Er fügte hinzu, dass die Strafpunkte 1 und 2 denselben Ausstufungsprozess betreffen.

Zum Beschwerdevorbringen, dass die Ausstufung 2015 eingeleitet worden sei, gab er an, dass im Jahr 2015 Abfallmengen übernommen und untersucht worden seien. Nach der Anzeige am 04. April 2016 sei mit der Deponierung begonnen worden.

Über Befragen gab er an, dass ihm ein Verbesserungsauftrag zur Anzeige der Ausstufung nicht bekannt sei und dass die Ausstufungsmitteilung des Bundesministeriums am 14. Februar 2018 ausgestellt worden sei und dann erstmalig mit 001. Juni 2018 eine Mengenmitteilung durch den Beschwerdeführer durchgeführt worden sei.

Die Anzeige vom 04. April 2016 sei vom Geschäftsführer E und nicht vom Beschwerdeführer gemacht worden. Dennoch bestätigte der Beschwerdeführervertreter, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Meldung am 04. April 2016 bereits der abfallrechtliche Geschäftsführer der C GmbH gewesen sei.

In den Schlussausführungen hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und beantragte bei Abweisung der Beschwerde eine Ermahnung des Beschwerdeführers im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG.In den Schlussausführungen hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und beantragte bei Abweisung der Beschwerde eine Ermahnung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG.

4.
Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 2014 der abfallrechtliche Geschäftsführer der C GmbH.

Mit 04. April 2016 zeigte die C GmbH einen Ausstufungsprozess betreffend den Abfall SN 31620 91 g der Glasherstellung der Fa. F mit einer voraussichtlichen Menge von 1.700.000 kg pro Jahr an, welche vom 04. April 2016 bis 04. April 2018 wirksam war.

Die Anzeige zu dieser Prozessausstufung, ***, wurde vom Bundesministerium mit E-Mail vom 08. Jänner 2018 bestätigt.

Die hierzu notwendige Meldung gemäß § 7 Abs. 7 AWG 2002, in welchem Umfang bei diesem Prozess jährlich Abfälle von der C GmbH ausgestuft wurden, sind bis zum 10. April 2017 und bis zum 10. April 2018 nicht erfolgt.Die hierzu notwendige Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002, in welchem Umfang bei diesem Prozess jährlich Abfälle von der C GmbH ausgestuft wurden, sind bis zum 10. April 2017 und bis zum 10. April 2018 nicht erfolgt.

Die Anzeige vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus zu den vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen erfolgte am 21. November 2018, da bis zu diesem Tag keine Meldungen im Sinne des § 7 Abs. 7 AWG 2002 erfolgt sind. Die Meldung D GmbH vom 01. Juni 2018 bildete die erfolgten Ausstufungen der Jahre 2016 und 2017 aus der Sicht der C GmbH ab. Die Anzeige vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus zu den vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen erfolgte am 21. November 2018, da bis zu diesem Tag keine Meldungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 erfolgt sind. Die Meldung D GmbH vom 01. Juni 2018 bildete die erfolgten Ausstufungen der Jahre 2016 und 2017 aus der Sicht der C GmbH ab.

Diese Aufstellung entspricht nicht einer Mengenmeldung nach § 7 Abs. 7 AWG 2002.Diese Aufstellung entspricht nicht einer Mengenmeldung nach Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002.

Die Ausstufungsmitteilung, Zl. ***, durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Anzeige vom 04. April 2016 erfolgte mit Schreiben vom 14. Februar 2018. Damit wurde mitgeteilt, dass dieser Abfall gemäß § 7 Abs. 5 AWG 2002 mit der zulässigen Einbringung in die Reststoffdeponie *** der C GmbH, Kompartimentabschnitt 2, nach der ordnungsgemäßen Anzeige als nicht gefährlicher Abfall gilt. Erster Tag des Ausstufungszeitraumes ist der 04. April 2016.Die Ausstufungsmitteilung, Zl. ***, durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Anzeige vom 04. April 2016 erfolgte mit Schreiben vom 14. Februar 2018. Damit wurde mitgeteilt, dass dieser Abfall gemäß Paragraph 7, Absatz 5, AWG 2002 mit der zulässigen Einbringung in die Reststoffdeponie *** der C GmbH, Kompartimentabschnitt 2, nach der ordnungsgemäßen Anzeige als nicht gefährlicher Abfall gilt. Erster Tag des Ausstufungszeitraumes ist der 04. April 2016.

In dieser Ausstufungsmitteilung finden sich folgende Hinweise:

„*** vom 28.11.2018, Eiqnunqsprüfung

Pkt. 12 (S. 8 von 19): Der Spaltenkopf „Gesamtgehalte“ passt nicht zum Parameter

„Abdampfrückstand“, da der Abdampfrückstand ein Eluatparameter ist.

Pkt. 14.3 (S. 9 von 19): Es ist eine Fußnote mit „*“ angegeben. Es ist unklar, worauf sie sich bezieht, da die Entsprechung der Fußnote im Text fehlt. Es wird angenommen, die Fußnote bezieht sich auf den Wert der SNK.

*** Gipsschlamm F Prüfbericht

Das Problem, wie ein Mittelwert aus einem gesicherten Wert und einem Wert unter der Bestimmungsgrenze zu bilden ist, wird das BMNT mit der Akkredidierungsstelle abklären.“

Mit der Anzeige zur Prozessausstufung vom 04. April 2016 wurde diese wirksam. Diese Anzeige erfüllte die Vorgaben im Sinne des § 7 Abs. 5 AWG 2002. Mit der Anzeige zur Prozessausstufung vom 04. April 2016 wurde diese wirksam. Diese Anzeige erfüllte die Vorgaben im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, AWG 2002.

Mit Wirksamkeit der Anzeige zur Prozessausstufung sind alle ausgestuften Abfallmengen für das jeweils vorangegangene Jahr dem Bundesministerium bis zum 10. April eines jeden Jahres zu melden.

Eine Meldung von ausgestuften Abfällen aus einer seit 04. April 2016 wirksamen Ausstufungsanzeige ist nicht bis zum 10. April 2017 und nicht bis zum 10. April 2018 an das Bundesministerium erfolgt.

5.
Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer der abfallrechtliche Geschäftsführer der C GmbH ist. Dies wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch durch den Beschwerdeführervertreter bestätigt, indem er aus einem historischen Firmenbuchauszug zitierte und angab, dass der Beschwerdeführer diese Position seit der Gründung der GmbH innehat.

Die Anzeige zur Prozessausstufung vom 04. April 2016 ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und deckt sich auch mit den Angaben des Bundesministeriums in der Sachverhaltsfeststellung, mit den Stellungnahmen und der Bestätigung per E-Mail vom 08. Februar 2018, gerichtet an den Geschäftsführer der C GmbH und dem Institut D.

Die Wirksamkeit der Anzeige zur Prozessausstufung vom 04. April 2016 bis 04. April 2018 ist der Sachverhaltsdarstellung des Bundesministeriums zu entnehmen und blieb während des gesamten Verfahrens unwidersprochen. Überdies ergibt sich dies auch aus § 5 der Festsetzungsverordnung 1997, die für den gegenständlichen Tatzeitraum in Geltung stand.Die Wirksamkeit der Anzeige zur Prozessausstufung vom 04. April 2016 bis 04. April 2018 ist der Sachverhaltsdarstellung des Bundesministeriums zu entnehmen und blieb während des gesamten Verfahrens unwidersprochen. Überdies ergibt sich dies auch aus Paragraph 5, der Festsetzungsverordnung 1997, die für den gegenständlichen Tatzeitraum in Geltung stand.

Es wurde auch nicht bestritten, dass in den Jahren 2017 und 2018, und zwar immer bis zum 10. April des Jahres, keine Mengenmeldung im Sinne des § 7 Abs. 7 AWG 2002 an das Bundesministerium erstattet wurde.Es wurde auch nicht bestritten, dass in den Jahren 2017 und 2018, und zwar immer bis zum 10. April des Jahres, keine Mengenmeldung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 an das Bundesministerium erstattet wurde.

Das Vorbringen, es wurde aufgrund der Anzeige vom 04. April 2016 am 01. Juni 2018 eine „Ausstufungsmeldung“ gemäß § 7 Abs. 7 AWG 2002 an das Bundesministerium übermittelt, zeigt lediglich, dass keine jährliche Meldung bis zum 10. April der auf die Anzeige gefolgten Jahre erstattet wurde.Das Vorbringen, es wurde aufgrund der Anzeige vom 04. April 2016 am 01. Juni 2018 eine „Ausstufungsmeldung“ gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 an das Bundesministerium übermittelt, zeigt lediglich, dass keine jährliche Meldung bis zum 10. April der auf die Anzeige gefolgten Jahre erstattet wurde.

Zu dieser Meldung vom 01. Juni 2018 war festzustellen, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 AWG 2002 nicht erfüllt hat, denn sie enthielt lediglich eine Aufstellung von ausgestuften Abfällen aus den Jahren 2016 und 2017 und entsprach nicht der Mengenmeldung gemäß § 7 Abs. 7 AWG 2002. Überdies ist eine Meldung am 01. Juni 2018, also nach dem 10. April des Jahres, als verspätet anzusprechen. Zu dieser Meldung vom 01. Juni 2018 war festzustellen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 nicht erfüllt hat, denn sie enthielt lediglich eine Aufstellung von ausgestuften Abfällen aus den Jahren 2016 und 2017 und entsprach nicht der Mengenmeldung gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002. Überdies ist eine Meldung am 01. Juni 2018, also nach dem 10. April des Jahres, als verspätet anzusprechen.

Auch geht aus den Stellungnahmen des Bundesministeriums hervor, dass Verbesserungsaufträge an den Beschwerdeführer ergangen sind und die Meldungen bis 21. November 2018 noch immer nicht eingelangt sind, weshalb der Tatzeitraum bis zu diesem Datum von der Behörde festgesetzt wurde und eine Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Dass Verbesserungsaufträge und Urgenzen seitens des Bundesministeriums ergangen sind, ist aus den zahlreichen Stellungnahmen des Bundesministeriums im Verwaltungsstrafakt der Behörde zu entnehmen. Überdies ist aus der Ausstufungsmitteilung des Bundesministeriums vom 14. Februar 2018 zu sehen, dass betreffend die Eignungsprüfung und dem Prüfbericht Gipsschlamm F noch Unklarheiten bestanden haben.

Da die Bestimmung des § 7 Abs. 7 AWG 2002 vorschreibt, dass im Zuge eines Ausstufungsprozesses jährlich bis zum 10. April des Jahres, solange die Ausstufung noch wirksam ist, eine Meldung über die ausgestuften Abfälle dem Bundesministerium zu erbringen ist, ist eine verspätete Meldung einer Nichtmeldung gleichzusetzen, weshalb auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine verspätete Meldung nicht unter § 79 Abs. 3 AWG 2002 subsumierbar ist, ins Leere geht.Da die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 vorschreibt, dass im Zuge eines Ausstufungsprozesses jährlich bis zum 10. April des Jahres, solange die Ausstufung noch wirksam ist, eine Meldung über die ausgestuften Abfälle dem Bundesministerium zu erbringen ist, ist eine verspätete Meldung einer Nichtmeldung gleichzusetzen, weshalb auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine verspätete Meldung nicht unter Paragraph 79, Absatz 3, AWG 2002 subsumierbar ist, ins Leere geht.

Die Meldung des Beschwerdeführers an das Bundesministerium mit 01. Juni 2018 für die Jahre 2016 und 2017 erfolgten somit nach dem 10. April des jeweiligen Jahres und waren deshalb als verspätet anzusprechen.

6.
Rechtslage:

Die maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]

Die maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet auszugsweise:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die maßgebenden Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes- 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 2. (8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sindParagraph 2, (8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

[…]

  1. 4.Ziffer 4
    „Ausstufung“ das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist;„Ausstufung“ das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist;

Ausstufung
§ 7.Paragraph 7,
  1. (1)Absatz eins,Eine Ausstufung wird eingeleitet, indem
    1. 1.Ziffer eins
      der Abfallbesitzer oder der Inhaber der Deponie für eine vorliegende Menge eines bestimmten Abfalls (Einzelchargenausstufung) oder
    2. 2.Ziffer 2
      der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten Prozess in gleich bleibender Qualität (Prozessausstufung)
    den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 4 auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzeigt. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch übermittelt werden. Wird die Beurteilungsmenge während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe der Beurteilungsmenge ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich zu melden.den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzeigt. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch übermittelt werden. Wird die Beurteilungsmenge während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe der Beurteilungsmenge ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich zu melden.

[…]

  1. (5)Absatz 5,Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf seiner Deponie eine Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung mit einer Anzeige ein, so gilt dieser Abfall mit der Einbringung in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß Abs. 1 als nicht gefährlich. Die Abs. 2 bis 4 sind nicht anwendbar. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Abs. 4 zugrunde liegt.Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf seiner Deponie eine Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung mit einer Anzeige ein, so gilt dieser Abfall mit der Einbringung in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß Absatz eins, als nicht gefährlich. Die Absatz 2 bis 4 sind nicht anwendbar. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Absatz 4, zugrunde liegt.

[…]

  1. (7)Absatz 7,Wer im Rahmen einer Prozessausstufung den Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht hat, hat bis spätestens 10. April jeden Jahres die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

Strafhöhe

§ 79. (3) WerParagraph 79, (3) Wer

  1. 1.Ziffer eins
    entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 1b, 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 13m Abs. 1 oder 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,entgegen Paragraph 5, Absatz 4, 5, oder 7, Paragraph 7, Absatz eins, oder 7, Paragraph 13,, Paragraph 13 a, Absatz eins b, 3, 4, oder 4a, Paragraph 13 g, Absatz 3, oder 4, Paragraph 13 m, Absatz eins, oder 2, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 18, Absatz 3, 4, oder 5, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b,, Paragraph 22 c,, Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5, Paragraph 29, Absatz 8 und 9, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3 a,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 a,, Paragraph 51, Absatz 2 a,, Paragraph 60, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 61, Absatz 2, oder 3, Paragraph 64, oder Paragraph 77, Absatz 5, oder 6, Paragraph 78, Absatz 7, oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 71 a, Absatz 6, oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.

Verjährung
§ 81.Paragraph 81,
  1. (1)Absatz eins,Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.

7.
Erwägungen:

Mit der rechtzeitigen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer das Straferkenntnis der belangen Behörde, indem er vorbrachte, dass die mit 01. Juni 2018 erstattete Meldung über die bisher ausgestuften Abfälle vorher nicht erbracht werden konnte, da die Mitteilung über die rechtmäßige Ausstufung vom Bundesministerium erst mit 14. Februar 2018 erlassen wurde. Eine Meldung über die bisher ausgestuften Abfälle konnte daher nicht vor dieser Meldung übermittelt werden, weshalb eine verspätete Meldung nicht nach § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 strafbar sei. Überdies wurde bestritten, dass diese Meldung fehlerhaft gewesen wäre.Mit der rechtzeitigen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer das Straferkenntnis der belangen Behörde, indem er vorbrachte, dass die mit 01. Juni 2018 erstattete Meldung über die bisher ausgestuften Abfälle vorher nicht erbracht werden konnte, da die Mitteilung über die rechtmäßige Ausstufung vom Bundesministerium erst mit 14. Februar 2018 erlassen wurde. Eine Meldung über die bisher ausgestuften Abfälle konnte daher nicht vor dieser Meldung übermittelt werden, weshalb eine verspätete Meldung nicht nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 strafbar sei. Überdies wurde bestritten, dass diese Meldung fehlerhaft gewesen wäre.

Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg.

Die C GmbH erstattete am 04. April 2016 eine Anzeige zur Ausstufung eines Abfallprozesses.

Mit der Bestätigung des Bundesministeriums per E- Mail vom 08. Jänner 2018 wurde bestätigt, dass diese Meldung beim Ministerium eingegangen ist.

Dieser Meldung ist nicht zu entnehmen, dass die Anzeige zum damaligen Zeitpunkt fehlerhaft war oder einer falschen oder verfälschten Beurteilung unterlegen ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um eine ordnungsgemäße Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 gehandelt hat, und so galt der Abfall mit Einbringung in die Deponie als nicht gefährlich.Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um eine ordnungsgemäße Anzeige gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 gehandelt hat, und so galt der Abfall mit Einbringung in die Deponie als nicht gefährlich.

Da es sich bei einer Prozessausstufung um einen immer sich wiederholenden Prozess mit Abfällen handelt, ist dieser Prozess auf längere Dauer abgestellt. So hat auch das Bundesministerium diese Prozessausstufung für den Zeitraum vom 04. April 2016 bis vorerst 04. April 2018 festgesetzt.

Unter Ausstufung versteht das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist.Unter Ausstufung versteht das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002 als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist.

Im gegenständlichen Fall hat die C GmbH mit Anzeige vom 04. April 2016 erwirkt, dass die mit dieser Anzeige auszustufenden Abfälle als nicht gefährlich gelten und in die Deponie der GmbH eingebracht werden können.

Gemäß § 7 Abs. 7 AWG 2002 hat derjenige, der im Zuge der Prozessausstufung den Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht hat, spätestens bis 10. April jeden Jahres die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres dem Bundesministerium zu melden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 hat derjenige, der im Zuge der Prozessausstufung den Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht hat, spätestens bis 10. April jeden Jahres die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres dem Bundesministerium zu melden.

Im gegenständlichen Fall wurde die Anzeige zur Prozessausstufung mit 04. April 2016 wirksam und hätte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Position als abfallrechtlicher Geschäftsführer diese Meldung bis 10. April 2017 und auch bis 10. April 2018 dem Bundesministerium erbringen müssen.

In der Position des abfallrechtlichen Geschäftsführers gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 musste der Beschwerdeführer von der Bestimmung des § 7 Abs. 7 AWG 2002 wissen. Auch bringt ihm das Vorbringen, über Jahrzehnte sei dies so beim Ministerium gehandhabt worden, dass die Mengenmitteilung erst nach erhaltener Ausstufungsmitteilung übermittelt wurde, nicht zum Erfolg.In der Position des abfallrechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 musste der Beschwerdeführer von der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 wissen. Auch bringt ihm das Vorbringen, über Jahrzehnte sei dies so beim Ministerium gehandhabt worden, dass die Mengenmitteilung erst nach erhaltener Ausstufungsmitteilung übermittelt wurde, nicht zum Erfolg.

Weder in § 7 AWG 2002 noch in der noch zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden Festsetzungsverordnung 1997 ist zu lesen, dass eine Meldung gemäß § 7 Abs. 7 AWG 2002 erst zu machen ist, wenn eine Ausstufungsmitteilung über die hierzu erfolgte Anzeige vom Ministerium erlassen wurde.Weder in Paragraph 7, AWG 2002 noch in der noch zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden Festsetzungsverordnung 1997 ist zu lesen, dass eine Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 erst zu machen ist, wenn eine Ausstufungsmitteilung über die hierzu erfolgte Anzeige vom Ministerium erlassen wurde.

Auch ist der in diesem Verfahren gegenständlichen Ausstufungsmitteilung des Bundesministeriums vom 14. Februar 2018 zur Anzeige *** nicht zu entnehmen, dass mit Erhalt dieser Mitteilung die Mengenmeldung zu erstatten ist.

Vor diesem Hintergrund ist auch auszuführen, dass diese Ausstufungsmeldung kein Bescheid ist, mit welchem die Partei zur Meldung verpflichtet wird. Die Verpflichtung zur Meldungslegung ergibt sich rein aus der gesetzlichen Bestimmung.

Auch das Vorbringen, das Bundesministerium sei ihrer Manuduktionspflicht zur Meldungslegung gemäß § 7 Abs. 7 AWG 2002 nicht nachgekommen, führt ins Leere.Auch das Vorbringen, das Bundesministerium sei ihrer Manuduktionspflicht zur Meldungslegung gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 nicht nachgekommen, führt ins Leere.

Auch wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht vertreten war, musste er, wie bereits ausgeführt, von seiner Verpflichtung zur Meldung nach § 7 Abs. 7 AWG 2002 wissen, denn er war in seiner Position als abfallrechtlicher Geschäftsführer in Kenntnis der Anzeige zum Ausstufungsprozess vom 04. April 2016 und hätte somit jährlich, während der Wirksamkeit dieser Anzeige, bis zum 10. April eines jeden Jahres die Mengenmitteilung machen müssen.Auch wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht vertreten war, musste er, wie bereits ausgeführt, von seiner Verpflichtung zur Meldung nach Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 wissen, denn er war in seiner Position als abfallrechtlicher Geschäftsführer in Kenntnis der Anzeige zum Ausstufungsprozess vom 04. April 2016 und hätte somit jährlich, während der Wirksamkeit dieser Anzeige, bis zum 10. April eines jeden Jahres die Mengenmitteilung machen müssen.

§ 7 Abs. 5 AWG 2002 verknüpft die Ausstufung mit der Einbringung der Abfälle in die Deponie in der Weise, dass das Ziel des Ausstufungsverfahrens, nämlich die Ungefährlichkeit der Abfälle im Falle einer ordnungsgemäßen Anzeige, (erst) mit der Einbringung der Abfälle in die Deponie eintritt. Die Ausstufung zum Zwecke der Deponierung hat den Zweck, eine zulässige Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie zu bewirken. Daraus ist abzuleiten, dass eine Ausstufung nur in Betracht kommt, wenn auch die Einbringung der Abfälle in die Deponie zulässig ist (VwGH vom 06. Juli 2006, Zl. 2006/07/0021).Paragraph 7, Absatz 5, AWG 2002 verknüpft die Ausstufung mit der Einbringung der Abfälle in die Deponie in der Weise, dass das Ziel des Ausstufungsverfahrens, nämlich die Ungefährlichkeit der Abfälle im Falle einer ordnungsgemäßen Anzeige, (erst) mit der Einbringung der Abfälle in die Deponie eintritt. Die Ausstufung zum Zwecke der Deponierung hat den Zweck, eine zulässige Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie zu bewirken. Daraus ist abzuleiten, dass eine Ausstufung nur in Betracht kommt, wenn auch die Einbringung der Abfälle in die Deponie zulässig ist (VwGH vom 06. Juli 2006, Zl. 2006/07/0021).

Im gegenständlichen Fall wurde der Anzeige zu Prozessausstufung eine Gesamtbeurteilung einer hierzu befugten Fachanstalt beigefügt und war daher auch davon auszugehen, dass die Einbringung in die Deponie der C GmbH zulässig war.

Dennoch wurden, wie mit § 7 Abs. 7 AWG 2002 vorgeschrieben, nicht für den Zeitraum vom 04. April 2016 bis 04. April 2018, die jährlichen Mengenangaben über den ausgestuften und in die Deponie eingebrachten Abfall dem Ministerium bis zum 10. April eines jeden Jahres gemeldet.Dennoch wurden, wie mit Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 vorgeschrieben, nicht für den Zeitraum vom 04. April 2016 bis 04. April 2018, die jährlichen Mengenangaben über den ausgestuften und in die Deponie eingebrachten Abfall dem Ministerium bis zum 10. April eines jeden Jahres gemeldet.

Auch erfolgte bis zum 21. November 2018 keine Mengenmeldung, die dem § 7 Abs. 7 AWG 2002 entsprach.Auch erfolgte bis zum 21. November 2018 keine Mengenmeldung, die dem Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 entsprach.

Bei dem Termin „10. April eines jeden Jahres“ nach der Wirksamkeit der Ausstufungsanzeige handelt es sich um den letztmöglichen Termin eines jeden Jahres. Der Wortlaut der Bestimmung § 7 Abs. 7 AWG 2002 ist diesbezüglich eindeutig, wenn er besagt „bis spätestens 10. April eines jeden Jahres“ ist die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres dem Bundesminister zu melden. Bei dem Termin „10. April eines jeden Jahres“ nach der Wirksamkeit der Ausstufungsanzeige handelt es sich um den letztmöglichen Termin eines jeden Jahres. Der Wortlaut der Bestimmung Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 ist diesbezüglich eindeutig, wenn er besagt „bis spätestens 10. April eines jeden Jahres“ ist die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres dem Bundesminister zu melden.

Auch wenn der Beschwerdeführer meint, er könne eine Meldung erst machen, wenn die Ausstufungsmitteilung des Ministeriums eingegangen ist, da erst mit dieser die Rechtswirksamkeit der Ausstufungsmeldung bestätigt wird, bringt dies keinen Erfolg.

Nach der Definition in § 2 Abs. 8 Z 4 AWG 2002 bringt das Ausstufungsverfahren den Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher nach einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 gefährlich ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist. Weder in der Definitionsbestimmung noch im § 7 AWG 2002 wird darauf verwiesen, dass die Ausstufung erst im Zuge einer behördlichen Mitteilung rechtswirksam wird. Nach der Definition in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 4, AWG 2002 bringt das Ausstufungsverfahren den Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher nach einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002 gefährlich ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist. Weder in der Definitionsbestimmung noch im Paragraph 7, AWG 2002 wird darauf verwiesen, dass die Ausstufung erst im Zuge einer behördlichen Mitteilung rechtswirksam wird.

Eine Prozessausstufung ist bereits ab dem Einlangen der ordnungsgemäßen Ausstufungsanzeige wirksam. Ab diesem Zeitpunkt sind die ausgestuften Abfälle gemäß § 7 Abs. 7 AWG 2002 zu melden.Eine Prozessausstufung ist bereits ab dem Einlangen der ordnungsgemäßen Ausstufungsanzeige wirksam. Ab diesem Zeitpunkt sind die ausgestuften Abfälle gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 zu melden.

Laut der oa. höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH wird die Ausstufung mit der Einbringung der Abfälle in die Deponie in der Weise verknüpft, dass das Ziel des Ausstufungsverfahrens, nämlich die Ungefährlichkeit der Abfälle im Falle einer ordnungsgemäßen Anzeige, (erst) mit der Einbringung der Abfälle in die Deponie eintritt.

Daraus ist zu erkennen, dass unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Anzeige, mit dem Erreichen des Ziels des Ausstufungsverfahrens, der Abfall als nicht gefährlich und mit Einbringung in die Deponie als ausgestuft gilt.

Vor diesem Hintergrund irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, der Abfall gelte erst als ausgestuft, wenn die Ausstufungsmitteilung den Anzeiger erreicht.

In der im Tatzeitraum in Geltung stehenden Festsetzungsverordnung 1997 ist in § 5 das Verfahren zur Ausstufung beschrieben.In der im Tatzeitraum in Geltung stehenden Festsetzungsverordnung 1997 ist in Paragraph 5, das Verfahren zur Ausstufung beschrieben.

Nach Abs. 6 dieser Bestimmung ist der Nachweis der Nichtgefährlichkeit auf Grund einer Untersuchung einer repräsentativen Beurteilungsmenge zu erbringen. Diese angezeigte und mit der Anzeige wirksame Ausstufung gilt für die Dauer von 2 Jahren. Eine Verlängerung auf höchstens 4 Jahre ist dann möglich, wenn die gleichbleibende Qualität des Prozesses einmal jährlich nachgewiesen wird.Nach Absatz 6, dieser Bestimmung ist der Nachweis der Nichtgefährlichkeit auf Grund einer Untersuchung einer repräsentativen Beurteilungsmenge zu erbringen. Diese angezeigte und mit der Anzeige wirksame Ausstufung gilt für die Dauer von 2 Jahren. Eine Verlängerung auf höchstens 4 Jahre ist dann möglich, wenn die gleichbleibende Qualität des Prozesses einmal jährlich nachgewiesen wird.

Auch nach dieser Bestimmung der Festsetzungsverordnung 1997 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verpflichtet, jährlich den Nachweis über die gleichbleibende Qualität des Prozesses zu erbringen.

So ist auch dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, dass diese jährliche Meldung erst zu erfolgen hat, wenn die Ausstufungsmitteilung des Bundesministeriums beim Betreiber einlangt.

Nach § 6 der Festsetzungsverordnung 1997 ist durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt die Ausstufungsbeurteilung zu erstellen, der eine Untersuchung der gefahrenrelevanten Eigenschaften des Abfalls zugrunde zu legen ist. Nach Paragraph 6, der Festsetzungsverordnung 1997 ist durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt die Ausstufungsbeurteilung zu erstellen, der eine Untersuchung der gefahrenrelevanten Eigenschaften des Abfalls zugrunde zu legen ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so wird die Anzeige zur Prozessausstufung mit Einbringen wirksam und löst somit die Verpflichtung zur jährlichen Mengenmeldung bis zum 10 April eines jeden Jahres aus.

Weder aus dem Verwaltungsstrafakt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Anzeige fehlerhaft oder verfälscht im Sinne des § 7 Abs. 5 AWG 2002 war. Es wurden die von der Festsetzungsverordnung 1997 erforderlichen Untersuchungen durchgeführt und der Anzeige beigefügt.Weder aus dem Verwaltungsstrafakt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Anzeige fehlerhaft oder verfälscht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, AWG 2002 war. Es wurden die von der Festsetzungsverordnung 1997 erforderlichen Untersuchungen durchgeführt und der Anzeige beigefügt.

Somit wurde die Anzeige zur Prozessausstufung vom 04. April 2016 mit diesem Tag wirksam und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 7 AWG 2002 zur jährlichen Mengenmeldung der ausgestuften Abfälle.Somit wurde die Anzeige zur Prozessausstufung vom 04. April 2016 mit diesem Tag wirksam und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 zur jährlichen Mengenmeldung der ausgestuften Abfälle.

§ 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 besagt, wer entgegen § 7 Abs. 7 AWG 2002 der Meldepflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 3.400,- zu bestrafen ist.Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 besagt, wer entgegen Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 der Meldepflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 3.400,- zu bestrafen ist.

Der § 7 Abs. 7 AWG 2002 legt eindeutig fest, dass die Meldeverpflichtung während der Wirksamkeit der Anzeige bis zum 10. April eines jeden Jahres zu erstatten ist. Der Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 legt eindeutig fest, dass die Meldeverpflichtung während der Wirksamkeit der Anzeige bis zum 10. April eines jeden Jahres zu erstatten ist.

Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung in den Jahren 2016 und 2017 bis zum vorgeworfenen Ende des Tatzeitraumes nicht nachgekommen ist, hat er den objektiven Tatbestand erfüllt.

8.
Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführervertreter an, der Beschwerdeführer habe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 3.000,--.

Beantragt wurde im Falle der Abweisung der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 VStG ermahnt wird. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer kumulativ alle Voraussetzungen hierfür erfülle.Beantragt wurde im Falle der Abweisung der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ermahnt wird. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer kumulativ alle Voraussetzungen hierfür erfülle.

Von der belangten Behörde wurden weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe bei der Bemessung der Strafhöhe in Erwägung gezogen.

Dem erkennenden Gericht sind keine rechtskräftigen Verwaltungstrafen des Beschwerdeführers bekannt.

Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers kann kein solches Gewicht beigemessen werden, dass – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – § 20 VStG anzuwenden und die verhängte Mindeststrafe außerordentlich zu mildern wäre. Von einem „beträchtlichen Überwiegen“ der Milderungsgründe im Sinn des § 20 VStG kann keine Rede sein (vgl. z.B. VwGH vom 27. März 2015, Ra 2015/02/0009).Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers kann kein solches Gewicht beigemessen werden, dass – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – Paragraph 20, VStG anzuwenden und die verhängte Mindeststrafe außerordentlich zu mildern wäre. Von einem „beträchtlichen Überwiegen“ der Milderungsgründe im Sinn des Paragraph 20, VStG kann keine Rede sein vergleiche z.B. VwGH vom 27. März 2015, Ra 2015/02/0009).

Wie der Beschwerdeführervertreter richtig ausführte müssen die Voraussetzungen, nämlich eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden für eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorliegen. Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 09. September 2016, Ra 2016/02/0118, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).Wie der Beschwerdeführervertreter richtig ausführte müssen die Voraussetzungen, nämlich eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden für eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorliegen. Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 09. September 2016, Ra 2016/02/0118, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die fehlende jährliche Meldung im Sinne des § 7 Abs. 7 AWG 2002 während eines wirksamen Ausstufungsprozesses ist ein typischer Fall eines nach der Strafbestimmung des § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 verpönten Verhaltens. Somit fehlt es für die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits an der Voraussetzung des „geringen Verschuldens“. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Position als abfallrechtlicher Geschäftsführer, wie bereits dargestellt, von dieser jährlichen Meldungsverpflichtung wissen muss.Die fehlende jährliche Meldung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 7, AWG 2002 während eines wirksamen Ausstufungsprozesses ist ein typischer Fall eines nach der Strafbestimmung des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 verpönten Verhaltens. Somit fehlt es für die Anwendbarkeit des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bereits an der Voraussetzung des „geringen Verschuldens“. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Position als abfallrechtlicher Geschäftsführer, wie bereits dargestellt, von dieser jährlichen Meldungsverpflichtung wissen muss.

Überdies findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes, nämlich eine Beeinträchtigung oder Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu verhindern, indem jährlich die ausgestuften und nicht gefährlichen Abfallmengen zu melden sind, ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 3 Z 1 letzter Satz Geldstrafen bis zu € 3.400,- vorsieht.Überdies findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes, nämlich eine Beeinträchtigung oder Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 zu verhindern, indem jährlich die ausgestuften und nicht gefährlichen Abfallmengen zu melden sind, ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Satz Geldstrafen bis zu € 3.400,- vorsieht.

Somit ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, wodurch es an einer weiteren der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt (vgl. VwGH vom Somit ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, wodurch es an einer weiteren der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt vergleiche VwGH vom

20. November 2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen dieser Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde).20. November 2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen dieser Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde).

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt eine Ermahnung des Beschwerdeführers nicht in Betracht.Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kommt eine Ermahnung des Beschwerdeführers nicht in Betracht.

In spezialpräventiver Hinsicht bedarf es jedenfalls der Verhängung einer entsprechenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, um dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass er ein nicht gesetzeskonformes Verhalten durch die zu Grunde liegende Deliktsverwirklichung an den Tag legte. Auch der Allgemeinheit soll in generalpräventiver Hinsicht signalisiert werden, dass es sich hier nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes sind die von der Behörde verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitstrafen angemessen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 VwGVG, wonach bei Bestätigung des Straferkenntnisses ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Strafe zu bemessen ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, VwGVG, wonach bei Bestätigung des Straferkenntnisses ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Strafe zu bemessen ist.

9.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Überdies sind die zu Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen im Wortlaut klar und eindeutig.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafsache; gefährlicher Abfall; Ausstufung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.473.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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