TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/18 LVwG-AV-1475/001-2020

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Veröffentlicht am 18.02.2021
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Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

KanalG NÖ 1977 §1a
KanalG NÖ 1977 §2
KanalG NÖ 1977 §3
KanalG NÖ 1977 §9
KanalG NÖ 1977 §12
KanalG NÖ 1977 §14
BAO §4 Abs1
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH sowie von B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, alle vertreten durch A GmbH, ***, ***, diese wiederum vertreten durch M Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 29. Oktober 2020 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. September 2020, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH sowie von B, C, D, E, F, G, H, römisch eins, J, K, L, alle vertreten durch A GmbH, ***, ***, diese wiederum vertreten durch M Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 29. Oktober 2020 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. September 2020, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
18. Mai 2010, Zl. *** wurde Herrn L und Frau K die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Durchführung von Abbrucharbeiten und Errichtung eines Wohngebäudes mit einer Ordination und einem Labor“ in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom , 18. Mai 2010, Zl. *** wurde Herrn L und Frau K die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Durchführung von Abbrucharbeiten und Errichtung eines Wohngebäudes mit einer Ordination und einem Labor“ in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23. Juli 2012, Zl. *** wurde der A GmbH sowie Herrn L und Frau K die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Durchführung von Abbrucharbeiten und Errichtung eines Wohngebäudes mit einer Ordination und einem Labor (Planwechsel zum Bescheid vom 18. Mai 2010)“ in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.1.3.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 wurde eine Teilfertigstellungsmeldung erstattet, die im Akt der belangten Behörde einen Eingangstempel vom 21. Mai 2014 aufweist. Der Anhang bestand aus einem Rauchfangkehrerbefund, einer Bauführerbescheinung und aus einem Plan. Weitere Unterlagen waren offenkundig damals nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 wurde eine Teilfertigstellungsmeldung erstattet, die im Akt der belangten Behörde einen Eingangstempel vom 10. Februar 2015 aufweist. Als Anlagen sind eine Ausführungsbestätigung und Befunde angeschlossen. Diese Schreiben sowie die Bestätigung der ordnungsgemäßen statischen Ausführung der N-GmbH weisen ein Datum vom 1. Dezember 2014 auf.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. Mai 2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für die Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***) unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 1.467,97 m² und eines Einheitssatzes von € 26,20 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 42.306,90 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wird nach Wiedergabe der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften die Ermittlung der Berechnungsfläche dargelegt:

I. Bestand nach der Änderung:römisch eins. Bestand nach der Änderung:

Gebäude  Bebaute Fläche  Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche

Stiege ***   177,17 m²    88,59 m²  4 + 1      442,93 m²

Stiege ***   424,68 m²   212,34 m²  5 + 1      1.274,04 m²

Anteil der bebauten Fläche:         1.716,97 m²

Anteil der unbebauten Fläche:  15 % von 656,15    75,00 m²

(maximal von 500 m² = 75 m2)

Berechnungsfläche nach der Änderung                                      1.791,97 m²

I. Bestand vor der Änderung:römisch eins. Bestand vor der Änderung:

Gebäude  Bebaute Fläche  Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche

Wohnhaus   166,00 m²    83,00 m²  2 + 1      249,00 m²

Anteil der bebauten Fläche:         249,00 m²

Anteil der unbebauten Fläche:  15 % von 1.092,00                   75,00 m²

(maximal von 500 m² = 75 m²)

Berechnungsfläche vor der Änderung                                      324,00 m²

Unter Multiplikation mit dem geltenden Einheitssatz von € 26,20 wird eine vorzuschreibende Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 42.306,90 (inkl. USt.) errechnet.

1.2.2.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Vorschreibung nach 5 Jahren (für Stiege ***) verjährt sei. Darüber hinaus sei die Gebühr zu hoch bemessen und die Vorschreibung der USt. unzulässig. Da der Anschluss an das Kanalnetz der Stadtgemeinde *** erfolge, dürfe nur der dort geltende Einheitssatz angewendet werden.

1.2.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23. September 2019, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als nunmehr unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 1.533,42 m² und eines Einheitssatzes von € 26,20 eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 44.193,16 (inkl. USt.) vorgeschrieben wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass dass im Zuge des Lokalaugenscheines vom 19. Mai 2020 erhoben worden sei, dass der Keller von Stiege *** über die unterirdische Garage mit der Stiege *** verbunden sei. An Hand der Bestandspläne sei der Altbestand mit einer bebauten Fläche von 181,42 zu berücksichtigen. Die Verjährungseinrede gehe ins Leere, da eine vollständige Fertigstellungsanzeige erst mit Schreiben vom 3. Juni 2015 vorgelegt worden sei. Die Vorschreibung im Jahre 2020 sei somit rechtzeitig erfolgt. Dass sich eine Gemeinde für Zwecke der Abwasserentsorgung der Einrichtungen eines anderen Rechtsträgers bedient, sei rechtlich zulässig. Die Kanalisation der Stadtgemeinde *** sei insoweit als Einrichtung der Marktgemeinde *** anzusehen, weil durch eine Vereinbarung aus 1992 für Liegenschaften im Grenzbereich beider Gemeinden sichergestellt sei, dass die Entsorgungsleistung der *** Kanalisation auch der geordneten Beseitigung der im Gemeindegebiet von *** anfallenden Abwässern diene. An Hand der Bestandspläne sei der Altbestand mit einer bebauten Fläche von 181,42 zu berücksichtigen. Im Zuge des Lokalaugenscheines vom 19. Mai 2020 sei erhoben worden, dass der Keller von Stiege *** über die unterirdische Garage mit der Stiege *** verbunden ist. Die Ermittlung der Berechnungsfläche stelle sich nunmehr wie folgt dar:

I. Bestand nach der Änderung:römisch eins. Bestand nach der Änderung:

Gebäude  Bebaute Fläche  Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche

Gebäude   601,85 m²   300,93 m²  5 + 1      1.805,55 m²

Anteil der bebauten Fläche:         1.805,55 m²

Anteil der unbebauten Fläche:  15 % von 656,15    75,00 m²

(maximal von 500 m² = 75 m2)

Berechnungsfläche nach der Änderung                                      1.880,55 m²

I. Bestand vor der Änderung:römisch eins. Bestand vor der Änderung:

Gebäude  Bebaute Fläche  Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche

Wohnhaus   181,42 m²    90,71 m²  2 + 1      272,13 m²

Anteil der bebauten Fläche:         272,13 m²

Anteil der unbebauten Fläche:  15 % von 1.76,58    75,00 m²

(maximal von 500 m² = 75 m²)

Berechnungsfläche vor der Änderung                                      347,13 m²

Unter Multiplikation mit dem geltenden Einheitssatz von € 26,20 wird eine vorzuschreibende Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 44.193,16 (inkl. USt.) errechnet.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese in inhaltlicher Hinsicht wie die Berufungsschrift vom 16. Juni 2020. Ergänzend wird vorgebracht, dass die Liegenschaft aufgrund der Ortsrandlage an der Gemeindegrenze zur Stadtgemeinde *** an das Kanalnetz der Stadtgemeinde *** angeschlossen sei. Die gegenständliche Liegenschaft sei mit zwei Objekten bebaut, wobei das eine ein Erdgeschoss, ein Obergeschoss und ein Dachgeschoss und das andere ein Erdgeschoss, ein 1. Obergeschoss, ein 2. Obergeschoss und ein Dachgeschoss aufweise. Darüber hinaus besteht unter Haus *** und einem Großteil der Freifläche eine Tiefgarage, die an ihrem östlichen Ende bis zum Haus *** reiche. Es besteht auch ein Zugang aus Haus *** in die Tiefgarage. Die Tiefgaragenplätze seien dem jeweiligen Eigentümer zugeordnet. Es bestehe somit eine klare rechtliche Trennung zwischen den beiden auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichteten Häusern. Da die Marktgemeinde *** für die Errichtung des Kanals keine Kosten aufzuwenden hätte, sondern diese die Stadtgemeinde *** getroffen hätten, ebenso wie diese die Erhaltungsverpflichtung der Kanalanlage treffe, hätte die Marktgemeinde *** aufgrund der gesetzlich angeordneten Differenzierung jene Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe vorschreiben müssen, die den Sätzen der Stadtgemeinde *** entspricht. Es sei zwar richtig, dass es auch im Haus *** einen Ausgang in die Tiefgarage gebe, weil die Tiefgarage bis ans Haus *** heranreicht. Dies führe jedoch nicht zu einer funktionellen Einheit der beiden auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichteten Objekte. Der Einwand der Verjährung der vorgeschriebenen Abgabe bleibe aufrecht. Die Marktgemeinde *** sei schon im Jahr 2013 über die vorgenommenen Änderungen an der angeschlossenen Liegenschaft und der damit verbundenen Änderung der Berechnungsgrundlage informiert gewesen. Eine erst im Mai 2020 vorgenommene bescheidmäßige Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe sei verspätet erfolgt.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

1.4.2. Lokalaugenschein und mündliche Verhandlung:

Am 27. Jänner 2021 fand auf der gegenständlichen Liegenschaft ein vom erkennenden Gericht veranlasster Lokalaugenschein samt mündlicher Verhandlung statt.

Gegenstand des Lokalaugenscheins war dabei die Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten in Hinblick auf die für die gegenständliche Liegenschaft ermittelten Berechnungsflächen. Dabei konnte im Zuge dieser Begehung, bei der vom Verhandlungsleiter Lichtbilder angefertigt wurden, festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Baukörper („Stiege ***“ und „Stiege ***“) über die unter beiden Objekten situierte Tiefgarage begangen werden können. In Stiege *** befindet sich im Kellergeschoß ein Wasser- und Kanalanschluß. Die nicht an den Kanal angeschlossene Tiefgarage befindet sich dabei zu einem Teil unter Stiege *** bzw. kann vom Kellergeschoß der Stiege *** aus betreten werden. Oberirdisch bestehen zwischen Stiege *** und Stiege *** keine Verbindungen. Stiege *** weist 4 angeschlossene Geschoße (KG, EG, OG, DG) und Stiege *** weist 4 angeschlossene Geschoße (EG, 1.OG, 2.OG, DG) auf.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern angegeben, dass die ermittelten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stünden. Streitgegenständlich sei - neben der Verjährungseinrede - vielmehr die Frage, ob im vorliegenden Fall ein einheitliches Gebäude (5+1) oder zwei Baukörper (Stiege *** und Stiege ***) vorliegen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe sich an die Einheitssätze von *** orientieren müsste, da die Abwasserentsorgung ja dorthin erfolge. Von Seiten des Beschwerdeführers L wurde ausgeführt, dass die Teilfertigstellungsmeldung aus 2014 die Stiege *** betroffen habe, da dieses alte Gebäude erheblich umgebaut worden sei und bis auf einen kurzen Zeitraum auch immer vermietet gewesen sei. Bei Stiege *** seien Keller und Erdgeschoss erhalten geblieben. Die zweite endgültige Fertigstellungsmeldung sei im Jahre 2015 erfolgt. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass die Teilfertigstellungsmeldung vom 1. Dezember 2014 erst am 10. Februar 2015 bei der Gemeinde eingelangt sei. Im Übrigen liege eine vollständige Fertigstellungsmeldung nur dann vor, wenn alle in § 30 NÖ Bauordnung angeführten Unterlagen beigefügt sind. Die Teilfertigstellungsmeldung betreffend Stiege *** vom 20. Mai 2014 weise einen Eingangstempel von 21. Mai 2014 auf. Diesbezüglich sei es aber unstrittig, dass ein statisches Gutachten gefehlt habe. Vom Beschwerdeführer wurde in der Folge eine Kopie der seinerzeitigen Fertigstellungsmeldung vom Mai 2014 vorgelegt. Diese bestand aus einem Rauchfangkehrerbefund, einer Bauführerbescheinung auf der einen Seite und aus einem Plan. Weitere Unterlagen waren offenkundig damals nicht beigefügt. Von den Vertreten der belangten Behörde wurde bestätigt, dass es hinsichtlich der Entsorgung von Abwässern korrespondierende Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinden *** und *** aus den 1990er Jahren gibt, denen zufolge sich die Gemeinden wechselseitig der Entsorgungssysteme der jeweils anderen Gemeinde bedienen. In diesem Zusammenhang werden die von der Gemeinde der Berechnung zugrunde gelegten Flächen dem Grunde nach außer Streit gestellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern angegeben, dass die ermittelten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stünden. Streitgegenständlich sei - neben der Verjährungseinrede - vielmehr die Frage, ob im vorliegenden Fall ein einheitliches Gebäude (5+1) oder zwei Baukörper (Stiege *** und Stiege ***) vorliegen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe sich an die Einheitssätze von *** orientieren müsste, da die Abwasserentsorgung ja dorthin erfolge. Von Seiten des Beschwerdeführers L wurde ausgeführt, dass die Teilfertigstellungsmeldung aus 2014 die Stiege *** betroffen habe, da dieses alte Gebäude erheblich umgebaut worden sei und bis auf einen kurzen Zeitraum auch immer vermietet gewesen sei. Bei Stiege *** seien Keller und Erdgeschoss erhalten geblieben. Die zweite endgültige Fertigstellungsmeldung sei im Jahre 2015 erfolgt. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass die Teilfertigstellungsmeldung vom 1. Dezember 2014 erst am 10. Februar 2015 bei der Gemeinde eingelangt sei. Im Übrigen liege eine vollständige Fertigstellungsmeldung nur dann vor, wenn alle in Paragraph 30, NÖ Bauordnung angeführten Unterlagen beigefügt sind. Die Teilfertigstellungsmeldung betreffend Stiege *** vom 20. Mai 2014 weise einen Eingangstempel von 21. Mai 2014 auf. Diesbezüglich sei es aber unstrittig, dass ein statisches Gutachten gefehlt habe. Vom Beschwerdeführer wurde in der Folge eine Kopie der seinerzeitigen Fertigstellungsmeldung vom Mai 2014 vorgelegt. Diese bestand aus einem Rauchfangkehrerbefund, einer Bauführerbescheinung auf der einen Seite und aus einem Plan. Weitere Unterlagen waren offenkundig damals nicht beigefügt. Von den Vertreten der belangten Behörde wurde bestätigt, dass es hinsichtlich der Entsorgung von Abwässern korrespondierende Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinden *** und *** aus den 1990er Jahren gibt, denen zufolge sich die Gemeinden wechselseitig der Entsorgungssysteme der jeweils anderen Gemeinde bedienen. In diesem Zusammenhang werden die von der Gemeinde der Berechnung zugrunde gelegten Flächen dem Grunde nach außer Streit gestellt.

1.4.3.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Marktgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung eines Lokalaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung.

1.5. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***).

Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude, welches zwei Baukörper (Stiege *** und Stiege ***) gegliedert ist. In Stiege *** befindet sich im Keller ein Anschluss an die öffentliche Wasserleitung und an den öffentlichen Kanal. Stiege *** weist 4 angeschlossene Geschoße (KG, EG, OG, DG) und Stiege *** weist 5 angeschlossene Geschoße (KG über Stiege ***, EG, 1. OG, 2. OG, DG) auf. Die Baukörper sind durch die unterirdische Tiefgargage miteinander verbunden und einheitlich nutzbar. Von jeder Stiege aus gelangt man in die Tiefgarage:

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

„

(Quelle: Lichtbilder, die im Rahmen des Lokalaugenscheins erstellt wurden)

Die größte oberirdische Fläche der Stiege *** beträgt 177,17 m², während die größte oberirdische Fläche der Stiege *** 424,48 m² aufweist. Die bebaute Fläche macht somit 601,85 m² aus.

1.6.

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes (s.o. Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.Paragraph 115, (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. Nr. 12/2018:2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018:

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.

...

6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;

7. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.

…

9. Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …Paragraph 2, (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …

(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3, (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(3) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln.

Abgabepflichtiger

§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …Paragraph 9, Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …

§ 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

Abgabenbescheid

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14, (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)
die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
b)
die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
c)
Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren;

…

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.(4) Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.3. Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** idF ab 1. Jänner 2015: 2.3. Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** in der Fassung ab 1. Jänner 2015:

Einmündungsabgabe für den Anschluss an oder die Umgestaltung in einen öffentlichen Mischwasserkanal

§ 1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß 5 3, Abs. 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit Euro 26,20 festgesetzt. …Paragraph eins, Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß 5 3, Absatz 3,, des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit Euro 26,20 festgesetzt. …

2.4. Übereinkommen zwischen der Stadtgemeinde *** auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. Dezember 1991 und der Marktgemeinde *** auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 4. Februar 1992 zum Zwecke der Regelung der Gebührenverrechnung für die Abwasserentsorgung in gemeinsamen Grenzgebiet der beiden Ortsgemeinden:

II.römisch zwei.

Weiters wird festgestellt, daß die folgenden Objekte, die sich auf *** Gemeindegebiet befinden, an das *** Kanalnetz angeschlossen sind:

… *** …, ***, …

III.römisch drei.

Für die auf *** Gemeindegebiet liegenden, jedoch an das Kanalnetz der Marktgemeinde *** angeschlossenen Objekte werden die Kanaleinmündungs- und Benützungsgebühren nach den in der Marktgemeinde *** geltenden Bestimmungen der Kanalgebührenordnung festgesetzt. Für die auf *** Gemeindegebiet liegenden, jedoch an das Kanalnetz der Stadtgemeinde *** angeschlossenen Objekte, werden die Kanaleinmündungs- und Benützungsgebühren nach den in der Stadtgemeinde *** geltenden Bestimmungen der Kanalgebührenverordnung festgesetzt. Dazu kommt jeweils noch die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

IV.römisch vier.

Die Vertragsgemeinden verpflichten sich gegenseitig, die gemäß Punkt III dieses Vertrages festgesetzten Gebühren jeweils vierteljährlich am 15.2.; 15.5.; 15.6.; 15.11.; (Fälligkeitsdatum gemäß der Vorschreibung) zu leisten. …Die Vertragsgemeinden verpflichten sich gegenseitig, die gemäß Punkt römisch drei dieses Vertrages festgesetzten Gebühren jeweils vierteljährlich am 15.2.; 15.5.; 15.6.; 15.11.; (Fälligkeitsdatum gemäß der Vorschreibung) zu leisten. …

2.5. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 6/2015:2.5. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015:

§ 23. (1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt
§ 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.
Paragraph 23, (1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt , Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 vorgelegt werden.

§ 30. (1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.Paragraph 30, (1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, und dem Bebauungsplan entspricht.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:(2) Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:

1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,

2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (zweifach),

3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,3. eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,

4. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen,

5. der Nachweis über die Herstellung des Bezugsniveaus (§ 12a).5. der Nachweis über die Herstellung des Bezugsniveaus (Paragraph 12 a,).

(3) Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.(3) Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet. …

2.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3; 2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2. 3. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.       Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen.

Dagegen ist neben der erhobenen Verjährungseinrede der Umstand strittig, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt nach Ansicht der Beschwerdeführer an die Kanalisation der Stadtgemeinde *** angeschlossen ist, sodass der dort geltende – günstigere – Einheitssatz anzuwenden gewesen wäre.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich in der Folge auch auf die Frage reduzieren, ob im vorliegenden Fall ein einheitliches Gebäude (mit 5 zu berücksichtigenden Geschoßen) oder zwei Baukörper (Stiege *** mit 4 und Stiege *** mit 5 zu berücksichtigenden Geschoßen) vorliegen.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Stadtgemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Stadtgemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH 90/17/0126 und VwGH 95/17/0452).Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH 90/17/0126 und VwGH 95/17/0452).

Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8 sieht für das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe drei potentielle Zeitpunkte vor (vgl. VwGH 82/17/0085). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung 1996 bei der Behörde. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung LGBl. 8230-8 sieht für das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe drei potentielle Zeitpunkte vor vergleiche VwGH 82/17/0085). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 bei der Behörde.

Bei der Fertigstellungsanzeige handelt es sich um eine Parteienerklärung, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Nur eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet erst das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens.

Ist der Kanal also bereits hergestellt und wird ein Gebäude umgebaut, so entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Baubehörde. Diese hat inhaltlich die in § 30 NÖ Bauordnung aufgezählten Urkunden zu enthalten; vorher liegt eine (vollständige) Fertigstellungsanzeige nicht vor. Wenn der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 1 lit. b NÖ KanalG 1977 an diese Fertigstellungsanzeige mit dem Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe anknüpft, geht er damit von der (vollständigen) Fertigstellungsanzeige aus. Im Beschwerdefall lag die vollständige Fertigstellungsanzeige in diesem Sinn jedenfalls erst mit Vorlage der Bauführerbescheinigung im Jahre 2015 vor. Wie sich aus § 23 Abs. 1 fünfter Satz NÖ Bauordnung 2014 ergibt, ist diese Vorlage für das Recht, das Bauwerk zu benutzen, konstitutiv (vgl. VwGH 2002/17/0034 zur identen Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996).Ist der Kanal also bereits hergestellt und wird ein Gebäude umgebaut, so entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Baubehörde. Diese hat inhaltlich die in Paragraph 30, NÖ Bauordnung aufgezählten Urkunden zu enthalten; vorher liegt eine (vollständige) Fertigstellungsanzeige nicht vor. Wenn der Gesetzgeber mit Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ KanalG 1977 an diese Fertigstellungsanzeige mit dem Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe anknüpft, geht er damit von der (vollständigen) Fertigstellungsanzeige aus. Im Beschwerdefall lag die vollständige Fertigstellungsanzeige in diesem Sinn jedenfalls erst mit Vorlage der Bauführerbescheinigung im Jahre 2015 vor. Wie sich aus Paragraph 23, Absatz eins, fünfter Satz NÖ Bauordnung 2014 ergibt, ist diese Vorlage für das Recht, das Bauwerk zu benutzen, konstitutiv vergleiche VwGH 2002/17/0034 zur identen Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996).

Nachdem die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung 2014 Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft waren, ist davon auszugehen, dass gegenüber ihnen auch der Abgabenanspruch iSd § 12 Abs. 1 lit. b) iVm § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 mit Einlangen dieser vollständigen Fertigstellungsanzeige am 8. Mai 2015 bei der Behörde rechtswirksam entstanden ist (vgl. etwa VwGH 84/17/0019). Nachdem die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung 2014 Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft waren, ist davon auszugehen, dass gegenüber ihnen auch der Abgabenanspruch iSd Paragraph 12, Absatz eins, Litera b,) in Verbindung mit Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 mit Einlangen dieser vollständigen Fertigstellungsanzeige am 8. Mai 2015 bei der Behörde rechtswirksam entstanden ist vergleiche etwa VwGH 84/17/0019).

Vor diesem Hintergrund geht die erhobene Verjährungseinrede ins Leere.

3.1.4. Zum anzuwendenden Einheitssatz:

Grundsätzlich ist auszuführen, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** situiert ist, sodass auch nur diese hoheitlich Abgaben und Gebühren vorschreiben kann.

Gemäß Art. 116 Abs. 1 B-VG nimmt die Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts an der Hoheitsgewalt des Staates teil. Die Besonderheit der Gebietskörperschaft ist die Personengemeinschaft eines bestimmten Gebietes. Im Lichte des Art. 118 Abs. 2 sind wesentliche Elemente der Gebietskörperschaft Gemeinde jedenfalls ihr Gebiet und ihre Gebietshoheit, die über die darauf lebenden Menschen ausgeübt wird (Oberndorfer in Pabel, Das österreichische Gemeinderecht, 3. Ausgabe, Manz, 1. Teil S. 6 f, sowie VfSlg. 14.457/1996). Als Gebietshoheit wird dabei die rechtliche Herrschaft innerhalb eines bestimmten Gebietes über jedermann bezeichnet, der sich in diesem Gebiet aufhält. Die für die mit Gebietshoheit ausgestattete Gebietskörperschaft Gemeinde kennzeichnende Teilhabe an der Hoheitsgewalt des Staates ergibt sich dabei aus der Zuerkennung des eigenen Wirkungsbereiches, wie er in Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG umschrieben ist (vgl. VwGH VwSlg. 3.577/1967). Im Rahmen dieses Wirkungsbereiches sind die gemeindlichen Hoheitsakte auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt.Gemäß Artikel 116, Absatz eins, B-VG nimmt die Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts an der Hoheitsgewalt des Staates teil. Die Besonderheit der Gebietskörperschaft ist die Personengemeinschaft eines bestimmten Gebietes. Im Lichte des Artikel 118, Absatz 2, sind wesentliche Elemente der Gebietskörperschaft Gemeinde jedenfalls ihr Gebiet und ihre Gebietshoheit, die über die darauf lebenden Menschen ausgeübt wird (Oberndorfer in Pabel, Das österreichische Gemeinderecht, 3. Ausgabe, Manz, 1. Teil S. 6 f, sowie VfSlg. 14.457 aus 1996,). Als Gebietshoheit wird dabei die rechtliche Herrschaft innerhalb eines bestimmten Gebietes über jedermann bezeichnet, der sich in diesem Gebiet aufhält. Die für die mit Gebietshoheit ausgestattete Gebietskörperschaft Gemeinde kennzeichnende Teilhabe an der Hoheitsgewalt des Staates ergibt sich dabei aus der Zuerkennung des eigenen Wirkungsbereiches, wie er in Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG umschrieben ist vergleiche VwGH VwSlg. 3.577 aus 1967,). Im Rahmen dieses Wirkungsbereiches sind die gemeindlichen Hoheitsakte auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt.

Im Beschwerdefall durfte die belangte Behörde bereits allein auf Grund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an irgendeine öffentliche Wasserleitungsnetz (hier einer Nachbargemeinde) angeschlossen ist, davon ausgehen, dass die mitbeteiligte Marktgemeinde, in deren Gemeindegebiet diese Liegenschaft gelegen ist, zur Erhebung der Wasseranschlussabgabe berechtigt ist. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass es auf das zivilrechtliche Eigentum an der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht ankommt. Eine "öffentliche Wasserversorgungsanlage" muss auch nicht zwingend von der jeweiligen Gemeinde allein betrieben werden (vgl. VwGH 95/06/0169, mwN). Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Gemeinde beispielsweise eines Abwasserverbandes – oder eben einer Nachbargemeinde - zur Wasserversorgung bedienen (vgl. VwGH 91/17/0159 mwN, zu einer öffentlichen Kanalanlage,). Im Beschwerdefall durfte die belangte Behörde bereits allein auf Grund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an irgendeine öffentliche Wasserleitungsnetz (hier einer Nachbargemeinde) angeschlossen ist, davon ausgehen, dass die mitbeteiligte Marktgemeinde, in deren Gemeindegebiet diese Liegenschaft gelegen ist, zur Erhebung der Wasseranschlussabgabe berechtigt ist. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass es auf das zivilrechtliche Eigentum an der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht ankommt. Eine "öffentliche Wasserversorgungsanlage" muss auch nicht zwingend von der jeweiligen Gemeinde allein betrieben werden vergleiche VwGH 95/06/0169, mwN). Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Gemeinde beispielsweise eines Abwasserverbandes – oder eben einer Nachbargemeinde - zur Wasserversorgung bedienen vergleiche VwGH 91/17/0159 mwN, zu einer öffentlichen Kanalanlage,).

Darüber hinaus sei auf das oben unter Punkt 2.4. wiedergegebene, zwischen den Gemeinden *** und *** geschlossene Abkommen vom 1. Jänner 1992 verwiesen, aus dem hervorgeht, dass die Abgabenvorschreibung explizit durch jene Gemeinde erfolgen soll (bzw. muss), auf deren Gebiet eine Liegenschaft situiert ist.

Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist für die Bemessung der Ergänzungsabgabe die jeweils im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen (vgl. VwGH Ro 2014/17/0026). Daraus folgt, dass der Berechnung der im Jahre 2015 - zum Zeitpunkt der Erstattung der Teilfertigstellungsanzeige - geltende Einheitssatz der Marktgemeinde *** in der Höhe von € 26,20 zugrunde zu legen war. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist für die Bemessung der Ergänzungsabgabe die jeweils im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen vergleiche VwGH Ro 2014/17/0026). Daraus folgt, dass der Berechnung der im Jahre 2015 - zum Zeitpunkt der Erstattung der Teilfertigstellungsanzeige - geltende Einheitssatz der Marktgemeinde *** in der Höhe von € 26,20 zugrunde zu legen war.

Vor diesem Hintergrund ist daher die erfolgte Abgabenvorschreibung durch die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde nicht zu beanstanden.

3.1.5. Zum einheitlichen Gebäude:

Die von den Beschwerdeführern gewünschte Differenzierung in 2 Gebäude ist nur dann gerechtfertigt, wenn es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt auch tatsächlich um mehrere Gebäude handeln würde. Nach den vorliegenden Planunterlagen und dem durchgeführten Lokalaugenschein ist aber davon auszugehen, dass das in Rede stehende Objekt auf Grund seiner baulichen Gestaltung als ein einziges Gebäude zu betrachten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (vgl. VwGH 82/17/0038 und VwGH 2008/17/0050). Auf Grund der Baupläne und der Ausführung in der Natur ist ersichtlich, dass die zwischen den einzelnen Objekten (Tiefgarage und Stiegen *** und ***) Durchgänge und Verbindungen bestehen, sodass auch eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung (v.a. über die Tiefgarage) im Sinne einer funktionalen Einheit erfolgt; die Beschwerdeführer selbst bestreitet diese einheitlichen Nutzung nicht. (vgl. dazu VwGH 2002/17/0048). Mit anderen Worten sind die beiden Objekte über die gemeinsame Tiefgarage einheitlich nutzbar (vgl. VwGH 2002/17/0037). Daraus folgt, aber, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde rechtsrichtig davon ausgegangen sind, dass iSd NÖ Kanalgesetzes 1977 die äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes (eines Gebäudes) durch die Außenmauern gebildet werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegen nun hier nicht 2 Gebäude (Stiege*** und Stiege ***), sondern vielmehr ein einheitliches Gebäude vor.Die von den Beschwerdeführern gewünschte Differenzierung in 2 Gebäude ist nur dann gerechtfertigt, wenn es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt auch tatsächlich um mehrere Gebäude handeln würde. Nach den vorliegenden Planunterlagen und dem durchgeführten Lokalaugenschein ist aber davon auszugehen, dass das in Rede stehende Objekt auf Grund seiner baulichen Gestaltung als ein einziges Gebäude zu betrachten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor vergleiche VwGH 82/17/0038 und VwGH 2008/17/0050). Auf Grund der Baupläne und der Ausführung in der Natur ist ersichtlich, dass die zwischen den einzelnen Objekten (Tiefgarage und Stiegen *** und ***) Durchgänge und Verbindungen bestehen, sodass auch eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung (v.a. über die Tiefgarage) im Sinne einer funktionalen Einheit erfolgt; die Beschwerdeführer selbst bestreitet diese einheitlichen Nutzung nicht. vergleiche dazu VwGH 2002/17/0048). Mit anderen Worten sind die beiden Objekte über die gemeinsame Tiefgarage einheitlich nutzbar vergleiche VwGH 2002/17/0037). Daraus folgt, aber, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde rechtsrichtig davon ausgegangen sind, dass iSd NÖ Kanalgesetzes 1977 die äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes (eines Gebäudes) durch die Außenmauern gebildet werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegen nun hier nicht 2 Gebäude (Stiege*** und Stiege ***), sondern vielmehr ein einheitliches Gebäude vor.

3.1.6.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Umbau; Fertigstellungsanzeige;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1475.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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