Entscheidungsdatum
18.02.2021Norm
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH sowie von B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, alle vertreten durch A GmbH, ***, ***, diese wiederum vertreten durch M Rechtsanwälte GmbH ***, ***, vom 29. Oktober 2020 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. September 2020, Zl. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH sowie von B, C, D, E, F, G, H, römisch eins, J, K, L, alle vertreten durch A GmbH, ***, ***, diese wiederum vertreten durch M Rechtsanwälte GmbH ***, ***, vom 29. Oktober 2020 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. September 2020, Zl. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Mai 2010, Zl. *** wurde Herrn L und Frau K die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Durchführung von Abbrucharbeiten und Errichtung eines Wohngebäudes mit einer Ordination und einem Labor“ in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.1.2.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23. Juli 2012, Zl. *** wurde der A GmbH sowie Herrn L und Frau K die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Durchführung von Abbrucharbeiten und Errichtung eines Wohngebäudes mit einer Ordination und einem Labor (Planwechsel zum Bescheid vom 18. Mai 2010)“ in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:
1.2.1.
Im Rahmen einer vom Beschwerdeführer L am 19. Mai 2020 unterfertigten Veränderungsanzeige wurde ausgeführt, dass der Altbestand eine bebaute Fläche von 166,00 m² bei 2 angeschlossenen Geschoßen aufweise. Die Grundstücksgröße betrage 1.258,00 m², während die bebaute Fläche nunmehr 601,85 m² betrage. Der Neubestand mit den Steiegen *** und *** weise folgende Flächen auf:
Stiege *** (4 angeschlossene Geschoße) EG 177,17 m²
OG 164,40 m²
DG 156,56 m²
Stiege *** (5 angeschlossene Geschoße) EG 424,68 m²
1. OG 362,57 m²
2. OG 312,29 m²
DG 239,05 m²
1.2.2.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. Mai 2020, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern für die Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***) unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 1.467,97 m² und eines Einheitssatzes von € 18,48 eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe im Betrag von € 29.840,90 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wird nach Wiedergabe der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften die Ermittlung der Berechnungsfläche dargelegt:
I. Bestand nach der Änderung:römisch eins. Bestand nach der Änderung:
Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche
Stiege *** 177,17 m² 88,59 m² 4 + 1 442,93 m²
Stiege *** 424,68 m² 212,34 m² 5 + 1 1.274,04 m²
Anteil der bebauten Fläche: 1.716,97 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 656,15 75,00 m²
(maximal von 500 m² = 75 m2)
Berechnungsfläche nach der Änderung 1.791,97 m²
I. Bestand vor der Änderung:römisch eins. Bestand vor der Änderung:
Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche
Wohnhaus 166,00 m² 83,00 m² 2 + 1 249,00 m²
Anteil der bebauten Fläche: 249,00 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 1.092,00 75,00 m²
(maximal von 500 m² = 75 m²)
Berechnungsfläche vor der Änderung 324,00 m²
Unter Multiplikation mit dem geltenden Einheitssatz von € 18,48 wird eine vorzuschreibende Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe in der Höhe von € 29.840,90 (inkl. USt.) errechnet.
1.2.2.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2020 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass Vorschreibung nach 5 Jahren verjährt sei. Darüber hinaus sei die Gebühr zu hoch bemessen. Die Differenz-Berechnungsfläche dürfte nur 941,66 m² betragen. Da der Anschluss an das Wassernetz der Stadtgemeinde *** erfolge, dürfe nur der Einheitssatz von € 15,97 angewendet werden.
1.2.3.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. September 2020, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als nunmehr unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 1.242,58 m² und eines Einheitssatzes von € 18,48 eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe im Betrag von € 25.289,16 (inkl. USt.) vorgeschrieben wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im Zuge des Lokalaugenscheines vom 19. Mai 2020 erhoben worden sei, dass der Keller von Stiege *** über die unterirdische Garage mit der Stiege *** verbunden sei. An Hand der Bestandspläne sei der Altbestand mit einer bebauten Fläche von 181,42 zu berücksichtigen. Auch hätten sich dort eine Garage und ein Nebengebäude mit einer Fläche von 290,84 m² befunden. Die Ermittlung der Berechnungsfläche stelle sich nunmehr wie folgt dar:
I. Bestand nach der Änderung:römisch eins. Bestand nach der Änderung:
Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche
Gebäude 601,85 m² 300,93 m² 5 + 1 1.805,55 m²
Anteil der bebauten Fläche: 1.805,55 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 656,15 75,00 m²
(maximal von 500 m² = 75 m2)
Berechnungsfläche nach der Änderung 1.880,55 m²
I. Bestand vor der Änderung:römisch eins. Bestand vor der Änderung:
Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche
Wohnhaus 181,42 m² 90,71 m² 2 + 1 272,13 m²
Garage, NG 290,84 m² 145,42 m² 1 + 1 290,84 m²
Anteil der bebauten Fläche: 562,97 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 785,74 75,00 m²
(maximal von 500 m² = 75 m²)
Berechnungsfläche vor der Änderung 637,97 m²
Unter Multiplikation mit dem geltenden Einheitssatz von € 18,48 wird eine vorzuschreibende Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe in der Höhe von € 25.289,16 (inkl. USt.) errechnet.
1.3. Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen in inhaltlicher Hinsicht wie die Berufungsschrift vom 1. Juni 2020. Ergänzend wird vorgebracht, dass die Liegenschaft aufgrund der Ortsrandslage an der Gemeindegrenze zur Stadtgemeinde *** an das Wasserleitungsnetz der Stadtgemeinde *** angeschlossen sei. Die gegenständliche Liegenschaft sei mit zwei Objekten bebaut, wobei das eine ein Erdgeschoss, ein Obergeschoss und ein Dachgeschoss und das andere ein Erdgeschoss, ein 1. Obergeschoss, ein 2. Obergeschoss und ein Dachgeschoss aufweise. Darüber hinaus besteht unter Haus *** und einem Großteil der Freifläche eine Tiefgarage, die an ihrem östlichen Ende bis zum Haus *** reiche. Es besteht auch ein Zugang aus Haus *** in die Tiefgarage. Die Tiefgaragenplatze seien dem jeweiligen Eigentümer zugeordnet. Es bestehe somit eine klare rechtliche Trennung zwischen den beiden auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichteten Häusern. Da die Marktgemeinde *** für die Errichtung der Wasserleitung keine Kosten aufzuwenden hätte, sondern diese die Stadtgemeinde *** getroffen hätten, ebenso wie diese die Erhaltungsverpflichtung der Wasserleitung treffe, hätte die Marktgemeinde *** aufgrund der gesetzlich angeordneten Differenzierung jene Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe vorschreiben müssen, die den Sätzen der Stadtgemeinde *** entspricht. Es sei zwar richtig, dass es auch im Haus *** einen Ausgang in die Tiefgarage gebe, weil die Tiefgarage bis ans Haus *** heranreicht. Dies führe jedoch nicht zu einer funktionellen Einheit der beiden auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichteten Objekte. Der Einwand der Verjährung der vorgeschriebenen Abgabe bleibe aufrecht. Die Marktgemeinde *** sei schon im Jahr 2013 über die vorgenommenen Änderungen an der angeschlossenen Liegenschaft und der damit verbundenen Änderung der Berechnungsgrundlage informiert gewesen. Eine erst im Mai 2020 vorgenommene bescheidmäßige Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe sei verspätet erfolgt. Die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Einheitssatzes sei für die Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar. Er stimme nicht mit dem zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in der Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** festgesetzten Einheitssatz von € 19,57 überein.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
1.4.1.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.
1.4.2. Lokalaugenschein und mündliche Verhandlung:
Am 27. Jänner 2021 fand auf der gegenständlichen Liegenschaft ein vom erkennenden Gericht veranlasster Lokalaugenschein samt mündlicher Verhandlung statt.
Gegenstand des Lokalaugenscheins war dabei die Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten in Hinblick auf die für die gegenständliche Liegenschaft ermittelten Berechnungsflächen. Dabei konnte im Zuge dieser Begehung, bei der vom Verhandlungsleiter Lichtbilder angefertigt wurden, festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Baukörper („Stiege ***“ und „Stiege ***“) über die unter beiden Objekten situierte Tiefgarage begangen werden können. In Stiege *** befindet sich im Kellergeschoß ein Wasser- und Kanalanschluß. Die nicht an den Kanal angeschlossene Tiefgarage befindet sich dabei zu einem Teil unter Stiege *** bzw. kann vom Kellergeschoß der Stiege *** aus betreten werden. Oberirdisch bestehen zwischen Stiege *** und Stiege *** keine Verbindungen. Stiege *** weist 4 mit Wasser zu versorgende Geschoße (KG, EG, OG, DG) und Stiege *** weist 5 mit Wasser zu versorgende Geschoße (KG über Stiege ***, EG, 1.OG, 2.OG, DG).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern angegeben, dass die ermittelten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stünden. Streitgegenständlich sei - neben der Verjährungseinrede - vielmehr die Frage, ob im vorliegenden Fall ein einheitliches Gebäude (5+1) oder zwei Baukörper (Stiege *** und Stiege *** mit je 4 mit Wasser zu versorgenden Geschoßen) vorliegen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe sich an die Einheitssätze von *** orientieren müsste, da die Wasserversorgung ja von dort aus erfolge.
1.4.3.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Marktgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung eines Lokalaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung.
1.5. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***).
Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude, welches zwei Baukörper (Stiege *** und Stiege ***) gegliedert ist. In Stiege *** befindet sich im Keller ein Anschluss an die öffentliche Wasserleitung und an den öffentlichen Kanal. Stiege *** weist 4 mit Wasser zu versorgende Geschoße (KG, EG, OG, DG) und Stiege *** weist 5 mit Wasser zu versorgende Geschoße (KG über Stiege ***, EG, 1. OG, 2. OG, DG) auf. Die Baukörper sind durch die unterirdische Tiefgargage miteinander verbunden und einheitlich nutzbar. Von jeder Stiege aus gelangt man in die Tiefgarage:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: Lichtbilder, die im Rahmen des Lokalaugenscheins erstellt wurden)
Die größte oberirdische Fläche der Stiege *** beträgt 177,17 m², während die größte oberirdische Fläche der Stiege *** 424,48 m² aufweist. Die bebaute Fläche macht somit 601,85 m² aus.
1.6.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes (s.o. Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.Paragraph 115, (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. Nr. 1010/2015:2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung LGBl. Nr. 1010/2015:
Wasseranschlußabgabe
§ 6 (1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.Paragraph 6, (1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
a) bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
b) in allen anderen Fällen verdoppelt
und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.
Ergänzungsabgabe
§ 7. Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.Paragraph 7, Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.
Veränderungsanzeige
§ 13. (1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).Paragraph 13, (1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner
§ 15. (2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.Paragraph 15, (2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.
…
(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
2.4. Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** idF vom 1. Jänner 2019:2.4. Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** in der Fassung vom 1. Jänner 2019:
Wasseranschlussabgabe
§ 2 (1) Der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit EUR 19,57 festgesetzt.Paragraph 2, (1) Der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß Paragraph 6, Absatz 5, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit EUR 19,57 festgesetzt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 5 und 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von EUR 20.087.514,00 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 50.320 lfm zu Grunde gelegt.(2) Gemäß Paragraph 6, Absatz 5 und 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von EUR 20.087.514,00 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 50.320 lfm zu Grunde gelegt.
2.5. Übereinkommen zwischen der Stadtgemeinde *** auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. Juni 1960 und der Marktgemeinde *** auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Juni 1960 zum Zwecke der Regelung der Wasserversorgung in gemeinsamen Grenzgebiet der beiden Ortsgemeinden:
I.römisch eins.
Die Stadtgemeinde *** verpflichtet sich, die auf *** Gemeindegebiet liegenden, an das *** Wasserleitungsnetz angeschlossenen Objekte *** Nr. …, ***, … mit Trinkwasser zu versorgen. …
II.römisch zwei.
Für die auf *** Gemeindegebiet liegenden, jedoch an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde *** angeschlossenen Liegenschaften werden die Wasserbezugsgebühren nach den in der Stadtgemeinde *** geltenden Bestimmungen der Wassergebührenordnung festgesetzt.
Für die auf *** Gemeindegebiet liegenden, jedoch an die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde *** angeschlossenen Liegenschaften werden die Wasserbezugsgebühren nach den in der Marktgemeinde *** geltenden Bestimmungen der Wassergebührenordnung festgesetzt.
III.römisch drei.
Die Ablesung der Wassermesser sowie die Vorschreibung und Einhebung der Wassergebühren obliegt unabhängig davon, welche Gemeinde als Wasserlieferant Auftritt, jener Gemeinde, in deren Ortsbereich sich die angeschlossene Liegenschaft befindet.
IX.römisch neun.
Dieses Übereinkommen tritt mit 1. Juli 1960 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3; 2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2. 3. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist zum Teil begründet.
3.1.1.
In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen.
Dagegen ist neben der erhobenen verjährungseinrede der Umstand strittig, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt nach Ansicht der Beschwerdeführer an die Ortswasserleitung der Stadtgemeinde *** angeschlossen ist, sodass der dort geltende – günstigere – Einheitssatz anzuwenden gewesen wäre.
Das Beschwerdevorbringen lässt in der Folge auch auf die Frage reduzieren, ob im vorliegenden Fall ein einheitliches Gebäude (mit 5 zu berücksichtigenden Geschoßen) oder zwei Baukörper (Stiege *** mit 4 und Stiege *** mit 5 zu berücksichtigenden Geschoßen) vorliegen.
3.1.2.
Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Stadtgemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Stadtgemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
3.1.3. Zur Frage der Verjährung:
Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH 90/17/0126 und VwGH 95/17/0452).Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH 90/17/0126 und VwGH 95/17/0452).
Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (vgl. VwGH 2010/17/0112). Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung vergleiche VwGH 2010/17/0112). Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß Paragraph 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten.
Da den Gemeindebehörden eine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung in Gestalt der Veränderungsanzeige vom 19. Mai 2020 vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach
§ 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 durch Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtsrichtig.Da den Gemeindebehörden eine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung in Gestalt der Veränderungsanzeige vom 19. Mai 2020 vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach , Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 durch Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtsrichtig.
3.1.4. Zum anzuwendenden Einheitssatz:
Grundsätzlich ist auszuführen, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** situiert ist, sodass auch nur diese hoheitlich Abgaben und Gebühren vorschreiben kann.
Gemäß Art. 116 Abs. 1 B-VG nimmt die Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts an der Hoheitsgewalt des Staates teil. Die Besonderheit der Gebietskörperschaft ist die Personengemeinschaft eines bestimmten Gebietes. Im Lichte des Art. 118 Abs. 2 sind wesentliche Elemente der Gebietskörperschaft Gemeinde jedenfalls ihr gebiet und ihre Gebietshoheit, die über die darauf lebenden Menschen ausgeübt wird (Oberndorfer in Pabel, Das österreichische Gemeinderecht, 3. Ausgabe, Manz, 1. Teil S. 6 f, sowie VfSlg. 14.457/1996). Als Gebietshoheit wird dabei die rechtliche Herrschaft innerhalb eines bestimmten Gebietes über jedermann bezeichnet, der sich in diesem Gebiet aufhält. Die für die mit Gebietshoheit ausgestattete Gebietskörperschaft Gemeinde kennzeichnende Teilhabe an der Hoheitsgewalt des Staates ergibt sich dabei aus der Zuerkennung des eigenen Wirkungsbereiches, wie er in Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG umschrieben ist
(vgl. VwGH VwSlg. 3.577/1967). Im Rahmen dieses Wirkungsbereiches sind die gemeindlichen Hoheitsakte auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt.Gemäß Artikel 116, Absatz eins, B-VG nimmt die Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts an der Hoheitsgewalt des Staates teil. Die Besonderheit der Gebietskörperschaft ist die Personengemeinschaft eines bestimmten Gebietes. Im Lichte des Artikel 118, Absatz 2, sind wesentliche Elemente der Gebietskörperschaft Gemeinde jedenfalls ihr gebiet und ihre Gebietshoheit, die über die darauf lebenden Menschen ausgeübt wird (Oberndorfer in Pabel, Das österreichische Gemeinderecht, 3. Ausgabe, Manz, 1. Teil S. 6 f, sowie VfSlg. 14.457 aus 1996,). Als Gebietshoheit wird dabei die rechtliche Herrschaft innerhalb eines bestimmten Gebietes über jedermann bezeichnet, der sich in diesem Gebiet aufhält. Die für die mit Gebietshoheit ausgestattete Gebietskörperschaft Gemeinde kennzeichnende Teilhabe an der Hoheitsgewalt des Staates ergibt sich dabei aus der Zuerkennung des eigenen Wirkungsbereiches, wie er in Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG umschrieben ist , vergleiche VwGH VwSlg. 3.577 aus 1967,). Im Rahmen dieses Wirkungsbereiches sind die gemeindlichen Hoheitsakte auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt.
Im Beschwerdefall durfte die belangte Behörde bereits allein auf Grund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an irgendeine öffentliche Wasserleitungsnetz (hier einer Nachbargemeinde) angeschlossen ist, davon ausgehen, dass die mitbeteiligte Marktgemeinde, in deren Gemeindegebiet diese Liegenschaft gelegen ist, zur Erhebung der Wasseranschlussabgabe berechtigt ist. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass es auf das zivilrechtliche Eigentum an der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht ankommt. Eine "öffentliche Wasserversorgungsanlage" muss auch nicht zwingend von der jeweiligen Gemeinde allein betrieben werden (vgl. VwGH 95/06/0169, mwN). Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Gemeinde beispielsweise eines Abwasserverbandes – oder eben einer Nachbargemeinde - zur Wasserversorgung bedienen (vgl. VwGH 91/17/0159 mwN, zu einer öffentlichen Kanalanlage,). Im Beschwerdefall durfte die belangte Behörde bereits allein auf Grund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an irgendeine öffentliche Wasserleitungsnetz (hier einer Nachbargemeinde) angeschlossen ist, davon ausgehen, dass die mitbeteiligte Marktgemeinde, in deren Gemeindegebiet diese Liegenschaft gelegen ist, zur Erhebung der Wasseranschlussabgabe berechtigt ist. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass es auf das zivilrechtliche Eigentum an der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht ankommt. Eine "öffentliche Wasserversorgungsanlage" muss auch nicht zwingend von der jeweiligen Gemeinde allein betrieben werden vergleiche VwGH 95/06/0169, mwN). Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Gemeinde beispielsweise eines Abwasserverbandes – oder eben einer Nachbargemeinde - zur Wasserversorgung bedienen vergleiche VwGH 91/17/0159 mwN, zu einer öffentlichen Kanalanlage,).
Darüber hinaus sei auf das oben unter Punkt 2.5. wiedergegebene, zwischen den Gemeinden *** und *** geschlossene Abkommen vom 1. Juli 1960 verwiesen, aus dem hervorgeht, dass die Abgabenvorschreibung explizit durch jene Gemeinde erfolgen soll (bzw. muss), auf deren Gebiet eine Liegenschaft situiert ist.
Vor diesem Hintergrund ist daher die erfolgte Abgabenvorschreibung durch die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde nicht zu beanstanden.
Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist für die Bemessung der Ergänzungsabgabe die jeweils im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen (vgl. VwGH Ro 2014/17/0026). Daraus folgt, dass der Berechnung der im Jahre 2020 - zum Zeitpunkt der Erstattung der Veränderungsanzeige - geltende Einheitssatz der Marktgemeinde *** in der Höhe von € 19,57 zugrunde zu legen war. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist für die Bemessung der Ergänzungsabgabe die jeweils im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen vergleiche VwGH Ro 2014/17/0026). Daraus folgt, dass der Berechnung der im Jahre 2020 - zum Zeitpunkt der Erstattung der Veränderungsanzeige - geltende Einheitssatz der Marktgemeinde *** in der Höhe von € 19,57 zugrunde zu legen war.
Schon aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben und in der Folge die Ergänzungsabgabe neu zu berechnen (s.u. Punkt 3.1.7.).
3.1.5.
Gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe zu entrichten, wenn sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft ändert. Diesfalls ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten. Gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ergibt sich die Höhe der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe somit aus der Differenz der Wasseranschlussabgabe, die bei einer Neuberechnung dieser Abgabe ohne Bedachtnahme auf die seinerzeitige Erhebung vorzuschreiben wäre, und dem Betrag der seinerzeit vor der Änderung der Berechnungsfläche entrichteten (valorisierten) Wasseranschlussabgabe (vgl. VwGH 83/17/0205).Gemäß Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe zu entrichten, wenn sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft ändert. Diesfalls ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten. Gemäß Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ergibt sich die Höhe der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe somit aus der Differenz der Wasseranschlussabgabe, die bei einer Neuberechnung dieser Abgabe ohne Bedachtnahme auf die seinerzeitige Erhebung vorzuschreiben wäre, und dem Betrag der seinerzeit vor der Änderung der Berechnungsfläche entrichteten (valorisierten) Wasseranschlussabgabe vergleiche VwGH 83/17/0205).
Die Abgabenvorschreibung betreffend die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
3.1.6. Zum einheitlichen Gebäude:
Die von den Beschwerdeführern gewünschte Differenzierung in 2 Gebäude ist nur dann gerechtfertigt, wenn es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt auch tatsächlich um mehrere Gebäude handeln würde. Nach den vorliegenden Planunterlagen und dem durchgeführten Lokalaugenschein ist aber davon auszugehen, dass das in Rede stehende Objekt auf Grund seiner baulichen Gestaltung als ein einziges Gebäude zu betrachten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (vgl. VwGH 82/17/0038 und VwGH 2008/17/0050). Auf Grund der Baupläne und der Ausführung in der Natur ist ersichtlich, dass die zwischen den einzelnen Objekten (Tiefgarage und Stiegen *** und ***) Durchgänge und Verbindungen bestehen, sodass auch eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung (v.a. über die Tiefgarage) im Sinne einer funktionalen Einheit erfolgt; die Beschwerdeführer selbst bestreitet diese einheitlichen Nutzung nicht.
(vgl. dazu VwGH 2002/17/0048). Mit anderen Worten sind die die beiden Objekte über die gemeinsame Tiefgarage einheitlich nutzbar (vgl. VwGH 2002/17/0037). Daraus folgt, aber, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde rechtsrichtig davon ausgegangen sind, dass iSd NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 die äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes (eines Gebäudes) durch die Außenmauern gebildet werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegen nun hier nicht 2 Gebäude (Stiege*** und Stiege ***), sondern vielmehr ein einheitliches Gebäude vor.Die von den Beschwerdeführern gewünschte Differenzierung in 2 Gebäude ist nur dann gerechtfertigt, wenn es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt auch tatsächlich um mehrere Gebäude handeln würde. Nach den vorliegenden Planunterlagen und dem durchgeführten Lokalaugenschein ist aber davon auszugehen, dass das in Rede stehende Objekt auf Grund seiner baulichen Gestaltung als ein einziges Gebäude zu betrachten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor vergleiche VwGH 82/17/0038 und VwGH 2008/17/0050). Auf Grund der Baupläne und der Ausführung in der Natur ist ersichtlich, dass die zwischen den einzelnen Objekten (Tiefgarage und Stiegen *** und ***) Durchgänge und Verbindungen bestehen, sodass auch eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung (v.a. über die Tiefgarage) im Sinne einer funktionalen Einheit erfolgt; die Beschwerdeführer selbst bestreitet diese einheitlichen Nutzung nicht. , vergleiche dazu VwGH 2002/17/0048). Mit anderen Worten sind die die beiden Objekte über die gemeinsame Tiefgarage einheitlich nutzbar vergleiche VwGH 2002/17/0037). Daraus folgt, aber, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde rechtsrichtig davon ausgegangen sind, dass iSd NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 die äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes (eines Gebäudes) durch die Außenmauern gebildet werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegen nun hier nicht 2 Gebäude (Stiege*** und Stiege ***), sondern vielmehr ein einheitliches Gebäude vor.
3.1.7. Zur Neuberechnung:
Die Ermittlung der Berechnungsfläche stellt sich im Lichte eines anzuwendenden Einheitssatzes von € 19,57 nunmehr wie folgt dar:
I. Bestand nach der Änderung:römisch eins. Bestand nach der Änderung:
Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche
Gebäude 601,85 m² 300,93 m² 5 + 1 1.805,55 m²
Anteil der bebauten Fläche: 1.805,55 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 656,15 75,00 m²
(maximal von 500 m² = 75 m2)
Berechnungsfläche nach der Änderung 1.880,55 m²
I. Bestand vor der Änderung:römisch eins. Bestand vor der Änderung:
Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche
Wohnhaus 181,42 m² 90,71 m² 2 + 1 272,13 m²
Garage, NG 290,84 m² 145,42 m² 1 + 1 290,84 m²
Anteil der bebauten Fläche: 562,97 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 785,74 75,00 m²
(maximal von 500 m² = 75 m²)
Berechnungsfläche vor der Änderung 637,97 m²
Unter Multiplikation mit dem geltenden Einheitssatz von € 19,57 ist eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe in der Höhe von € 26.749,02
(inkl. USt.) vorzuschreiben.Unter Multiplikation mit dem geltenden Einheitssatz von € 19,57 ist eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe in der Höhe von € 26.749,02 , (inkl. USt.) vorzuschreiben.
3.1.8.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Berechnungsfläche;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1474.001.2020Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021