Entscheidungsdatum
22.02.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter
HR Dr. Pichler über vorliegende, fristgerecht eingebrachte, Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG des B, geb. ***, derzeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch A Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, abzielend auf die behauptete Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt – Verhaftung am 12.09.2020, Anhaltung in Schubhaft – nach Durchführung der dezidiert und explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.01.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt – in Anwesenheit des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – Letztgenannter ganz offensichtlich auch für seinen Rechtsanwalt nicht greifbar ist – gefasst folgenden HR Dr. Pichler über vorliegende, fristgerecht eingebrachte, Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG des B, geb. ***, derzeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch A Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, abzielend auf die behauptete Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt – Verhaftung am 12.09.2020, Anhaltung in Schubhaft – nach Durchführung der dezidiert und explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.01.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt – in Anwesenheit des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – Letztgenannter ganz offensichtlich auch für seinen Rechtsanwalt nicht greifbar ist – gefasst folgenden
BESCHLUSS
I.römisch eins.
Vorliegende Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 31 leg. cit. als Vorliegende Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 31, leg. cit. als
u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n.
II.römisch zwei.
Der Beschwerdeführer B als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z 3 leg. cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Z 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes von 461 Euro, binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen.Der Beschwerdeführer B als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gemäß Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung nach Ziffer 3, leg. cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Ziffer 4, obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes von 461 Euro, binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen.
III.römisch drei.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit vorliegender Maßnahmenbeschwerde vom 14.09.2020 bekämpft der türkische Staatsbürger B die gegen seine Person gerichtete Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, basierend auf Hoheitsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Inhaltlich wird in gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde vorgebracht, dass er im Zuge einer Amtshandlung von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 12.09.2020 festgenommen worden wäre, die erfolgte Inhaftierung rechtswidrig gewesen sei, und auch der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde zu unterstellen sei.
Es wurde daher der Antrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen den Rechtsmittelwerber ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt in all ihren Teilaspekten für rechtswidrig zu erklären und die gesetzlich normierten Kosten entsprechend der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen.
Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs, nach Zurkenntnisbringung der Gründe, auf welcher gegenständliche Maßnahmenbeschwerde beruht, hat die offensichtlich vermeinte belangte Behörde – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – unter schriftlicher Darlegung der Gründe, auf denen die behördlichen Hoheitsakte beruhten, begehrt, gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde jeglichen Erfolg zu versagen, sie unter Kostenzuspruch abzuweisen, respektive als unzulässig zurückzuweisen.
In Hinblick auf die Stellungnahmen der Verfahrensparteien hat antragsgemäß das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung am 19.01.2021 am Sitz der Außenstelle des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in Wiener Neustadt anberaumt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlichen im Zuge des Verfahrens beigebrachter, einen Aktenbestandteil bildender, Schriftstücke, Konvolute, der geäußerten Rechtsansichten einerseits des Rechtsvertreters des nicht anwesenden, in Österreich nicht aufhältigen, für den Rechtsanwalt auch gar nicht greifbaren Beschwerdeführers und der Repliken des Vertreters der belangten Behörde, und wird folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt als erwiesen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer B ist türkischer Staatsbürger, derzeit in Österreich nicht aufhältig, und auch für seinen ausgewiesenen Rechtsfreund nicht greifbar.
Dieser Beschwerdeführer wurde am 12.09.2020 von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgenommen. Der letzte ordentliche Wohnsitz des in sein Heimatland Türkei abgeschobenen Beschwerdeführers fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt.
Zu keinem Zeitpunkt des mehrjährigen Aufenthaltes des B in Österreich ist es zur Verhängung einer Schubhaft gegen ihn gekommen.
Unbestritten steht weiters fest, dass am 31.08.2020 die Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot nach Österreich, an den Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt wurde, erst zu einem späteren Zeitpunkt der nunmehrige Rechtsvertreter seitens dieses türkischen Staatsbürgers mit dessen rechtsfreundlichen Vertretung betraut wurde.
Nach Festnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers am 12.09.2020 erfolgte dessen Verbringung in das Polizeianhaltezentrum *** in ***, und fand die Abschiebung in die Türkei innerhalb der gesetzlich normierten Frist von 72 Stunden, am 15.09.2020 statt.
Weiters ist der rechtlichen Beurteilung als verfahrensrelevant zu unterlegen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme und auch während der Dauer seines jahrelangen Aufenthaltes in Österreich über keinen Befreiungsschein verfügte, in dem Zeitraum, den rund 7 Jahren, die der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig war, eine Zeitdauer von rund einem Jahr vorliegt, während derer der Beschwerdeführer keine aufrechte Wohnsitzmeldung an einer Wohnadresse in Österreich hatte.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme, als er seiner Meldeverpflichtung in Österreich Folge leisten wollte, aufrecht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen.
Vorliegende Maßnahmenbeschwerde richtet sich ausschließlich und vollumfänglich gegen das behördliche Handeln der belangten Partei, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, umfassen die erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Anhaltung im PAZ *** bis zum Zeitpunkt seiner Verbringung ins Ausland.
I.römisch eins.
Rechtlich folgt daher:
Diese Maßnahmenbeschwerde ist – ohne auf allfällig weiteres materiell-rechtliches Vorbringen einzugehen – als unzulässig zurückzuweisen.
Vorliegende Maßnahmenbeschwerde begründet nicht die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und richtet sich inhaltlich gegen behördliches Handeln, das ausschließlich von Organen des Bundes durchgeführt wurde.
Der Einwand des Vertreters der belangten Behörde hinsichtlich der sachlichen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der daraus folgenden zwangsläufigen Zurückweisung der erhobenen Maßnahmenbeschwerde erweist sich insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 7 BFA-Verfahrensgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung als Der Einwand des Vertreters der belangten Behörde hinsichtlich der sachlichen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der daraus folgenden zwangsläufigen Zurückweisung der erhobenen Maßnahmenbeschwerde erweist sich insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 7, BFA-Verfahrensgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung als
b e r e c h t i g t.
§ 7 Abs 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz normiert dezidiert, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem ersten Hauptstück des zweiten Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG zur Behandlung zuständig ist.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz normiert dezidiert, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem ersten Hauptstück des zweiten Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG zur Behandlung zuständig ist.
Der gegenteiligen Rechtsansicht des Beschwerdeführervertreters, dass gegenständliche Festnahme auch auf die Rechtsgrundlage des § 39 Abs 1 Z 1 FPG gestützt sein könnte, dies auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 82 FPG, erweist sich als verfehlt.Der gegenteiligen Rechtsansicht des Beschwerdeführervertreters, dass gegenständliche Festnahme auch auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt sein könnte, dies auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 82, FPG, erweist sich als verfehlt.
Allein unter rechtlicher Bedachtnahme auf den gegenständlich der Echtheit und Richtigkeit nach nicht bestrittenen Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, datierend vom 20.08.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: ***, mit den darin ersichtlichen Rechtsgrundlagen und materiell-rechtlichen Gründen – insbesondere des Umstandes, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält – ergibt sich die ausschließliche unveränderbare, gesetzlich zwingend vorgeschriebene, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und war allein aus diesem Grund gegenständliche Maßnahmenbeschwerde, insbesondere in Hinblick auf die in jedem Stadium des Verfahrens vorzunehmende Prüfung der allfälligen Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich als
u n z u l ä s s i g z u r ü c k z u w e i s e n.
II. Kostenrömisch zwei. Kosten
Der Zuspruch der Kosten stützt sich auf obig spruchangeführten gesetzlichen Normen und den Umstand des ausdrücklich erfolgten Ansprechens dieser durch die obsiegende Partei im Verfahren.
III. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:römisch drei. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Gesetzgebung und der bisherigen Judikatur des Höchstgerichtes zur Frage der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtes bezüglich vorliegender Maßnahmenbeschwerde ab und liegen darüber hinaus auch keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in diesem Einzelfall vor.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Festnahme; Anhaltung; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.27.001.2020Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021