Entscheidungsdatum
02.03.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der B GmbH, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. August 2020, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 hinsichtlich der Fahrzeugklasse L, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der B GmbH, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. August 2020, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 hinsichtlich der Fahrzeugklasse L, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
2. Gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 werden folgende Anordnungen erteilt:2. Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 werden folgende Anordnungen erteilt:
Bei der Bremsenprüfung von Fahrzeugen der Klasse L muss das effektive Bremsvermögen festgestellt werden und nicht lediglich die gesetzlich erforderliche Mindestabbremsung mittels Zielbremsung. Es ist für jene Kraftfahrzeuge der Klasse L, bei denen die Bremsenprüfung auf dem Rollenbremsprüfstand durchgeführt werden kann, entweder ein geeigneter Rollenbremsprüfstand für die Bremsenprüfung zu verwenden oder die Bremsenprüfung auf einer geeigneten, markierten Bremsprüfstrecke entsprechend den Anweisungen des Mängelkataloges durchzuführen. Die Bremsenprüfung aller anderen Kraftfahrzeuge der Klasse L ist auf einer geeigneten, markierten Bremsprüfstrecke entsprechend den Anweisungen des Mängelkataloges durchzuführen.
Bei Fahrzeugen der Klasse L mit zwei unabhängigen Bremskreisen ist der Wert des Siedepunktes des zweiten Bremskreises in das EBV-Programm einzutragen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. September 2014, Zl. ***, wurde die der B GmbH erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erweitert und neu gefasst.
Die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** bleibt aufrecht.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. September 2014, Zl. ***, wurde die der B GmbH erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erweitert und neu gefasst. , Die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** bleibt aufrecht.
Der Ermächtigungsumfang lautet demnach wie folgt:
1 Kraftrad
Motorfahrrad L1e
Dreirädrige Kleinkrafträder L2e FZ SZ
Motorrad L3e FZ SZ
Motorrad mit Beiwagen L4e FZ SZ
Motordreirad L5e FZ SZ
2 Kraftwagen (jeweils hzG)
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge L6e FZ SZ
Vierrädrige Kraftfahrzeuge L7e FZ SZ
2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung
PKW/Kombi bis 2800 kg M1 FZ SZ
Omnibus bis 2800 kg M2 FZ SZ
2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung
LKW bis 2800 kg N1 FZ SZ
3 Anhänger
Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg O1
Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wird ebenso für Fahrzeuge der oben angeführten Fahrzeugklassen mit elektrischem Antrieb erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. August 2020, Zl. ***, wurde die der B GmbH erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, hinsichtlich der Fahrzeugklasse L widerrufen.
In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Mai 2015, Zl. ***, seien der Ermächtigungsinhaberin Anordnungen gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 erteilt worden.Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Mai 2015, Zl. ***, seien der Ermächtigungsinhaberin Anordnungen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 erteilt worden.
Am 30. Juli 2020 seien bei einer unangekündigten Revision Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt worden:
Schwerer Mangel: Bei mehreren Fahrzeugen der Klasse L mit zwei unabhängigen Bremskreisen (zwei getrennte Vorratsbehälter) sei kein Wert des Siedepunktes des zweiten Bremskreises eingetragen worden.
Schwerer Mangel: Bei den Fahrzeugklassen L1e und L3e sei bei den Werten (Abbremsung in %) der Betriebs- und der Hinterradbremse eine hohe Anzahl identer Werte festgestellt worden. Im Revisionszeitraum seien insgesamt 47 Fahrzeuge der Klasse L1e und 108 Fahrzeuge der Klasse L3e begutachtet worden.
Häufige Anzahl:
L1e
- BBA 16 Fzg. – 47,20%
12 Fzg. – 50,26%
- Hinterrad 33 Fzg. – 27,22%
10 Fzg. – 26,20%
L3e
- BBA 48 Fzg. – 57,19%
29 Fzg. – 59,94%
23 Fzg. – 54,74%
- Hinterrad 52 Fzg. – 27,22%
24 Fzg. – 26,20%
24 Fzg. – 28,34%
Aus technischer Sicht sei eine so hohe Häufigkeit identer Werte nicht möglich. Weiters seien die Bremswerte in % der Fahrzeugklasse L3e sehr niedrig in Relation zu den Werten der Fahrzeugklasse L1e. Aus technischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die Fahrversuche nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien.
Die Behörde könne angesichts der schweren Fehler, die im Rahmen der am 30. Juli 2020 vorgenommenen Revision festgestellt worden seien, nicht davon ausgehen, dass die der B GmbH anvertraute hoheitliche Aufgabe – jedenfalls was Fahrzeuge der Klasse L anbelange - entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausgeübt werde.
Daran könnten auch die im Anschluss an die Revision ergriffenen Maßnahmen nichts ändern.
Einer nicht vertrauenswürdigen Person die Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zu belassen, stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen, tragen doch die Inhaber von Berechtigungen wie der vorliegenden die große Verantwortung dafür, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die ihr zukommende – im Interesse der Verkehrssicherheit liegende – Aufgabe gewissenhaft erfüllen werde, sei im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen. Angesichts dessen hätten die wirtschaftlichen Auswirkungen des Widerrufs für die Betroffenen außer Betracht zu bleiben.Einer nicht vertrauenswürdigen Person die Ermächtigung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 zu belassen, stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen, tragen doch die Inhaber von Berechtigungen wie der vorliegenden die große Verantwortung dafür, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die ihr zukommende – im Interesse der Verkehrssicherheit liegende – Aufgabe gewissenhaft erfüllen werde, sei im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen. Angesichts dessen hätten die wirtschaftlichen Auswirkungen des Widerrufs für die Betroffenen außer Betracht zu bleiben.
Dagegen hat die B GmbH mit Schriftsatz vom 28. September 2020 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Beanstandung der eingetragenen Messwerte von einer unstatthaften Vermutung zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgegangen werde. Faktisch seien die Bremswerte tatsächlich ähnlich bzw. die Streuung nicht sehr groß. Es läge keine unrichtige Eingabe bei den Messwerten vor, sondern entsprächen die Eintragungen den tatsächlichen Messergebnissen.
Die Bremsprobe erfolge auf einer vom Gesetz vorgegebenen Wegstrecke und seien natürlich aufgrund der Bremsproben in der Praxis Messtoleranzen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin habe seit der behördlichen Beanstandung einen für die Prüfung von einspurigen Fahrzeugen adaptierten Rollenbremsprüfstand im Betrieb und habe daher entsprechend auf den Vorwurf der Behörde bezüglich nicht nachvollziehbarer Messwerte im Rahmen der Qualitätssicherung reagiert. Dieser Rollenbremsprüfstand lasse genauere Messungen zu als dies im Fahrversuch möglich sei.
Hinsichtlich der Eintragung des Messwertes des zweiten Bremskreises sei zu sagen, dass bei der Eintragung in das Begutachtungsprogramm direkt in das Eingabefeld nur ein Messwert eingetragen werden könne. Das Begutachtungsprogramm verfüge über keinen Warnhinweis, dass eine Eintragung des zweiten Messwertes nicht erfolgt ist. Auch sei im aktuellen Mängelkatalog keine konkrete Prüfanweisung diesbezüglich angeführt. Aufgrund der bereits erfolgten Anordnung der Behörde sei der Beschwerdeführerin aber bewusst, dass der zweite Bremskreis zu messen und der Wert einzutragen sei. Dies sei den Prüfern auch stets so mitgeteilt worden und sei es diesen aufgrund der Schulungen bewusst. Die Beschwerdeführerin werde nunmehr durch eine fachkundige Unternehmensberatung, die Firma C OG, unterstützt und geprüft. Die Mitarbeiter seien umgehend einer internen Schulung unterzogen und angewiesen worden, genau auf die strikte Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfbestimmungen zu achten. Mittels eines umfassenden Qualitätssicherungskonzeptes und regelmäßigen wöchentlichen internen Kontrollen der Gutachten werde seitens der Geschäftsleitung sichergestellt, dass sämtliche Begutachtungen künftig korrekt durchgeführt werden. Es könne daher nicht von einer Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Vielmehr könne allenfalls mit behördlichen Anordnungen das Auslagen gefunden werden.
Mit Schreiben vom 29. September 2020 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 25. Februar 2021 gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, der Zeugen D und E sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen F und durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 25. Februar 2021 gemäß Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, der Zeugen D und E sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen F und durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakt.
Zusammenfassend ergab sich im Zuge der Beschwerdeverhandlung, dass bei Fahrzeugen der Klasse L mit zwei unabhängigen Bremskreisen die Siedepunkte zwar gemessen und auf dem Auftragsschein vermerkt, vereinzelt aber nicht beide Werte in das EBV-Programm eingetragen wurden.
Weiters ergab sich, dass bei der Bremsenprüfung einer Vielzahl von Fahrzeugen der Klassen L1e und L3e nicht das effektive Bremsvermögen, sondern lediglich die gesetzlich erforderliche Mindestabbremsung mittels Zielbremsungen bei der Fahrbremsprobe ermittelt wurde, was zu einer großen Anzahl von identen Bremswerten im Revisionszeitraum 1.10.2019 bis 30.07.2020 geführt hat.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Wesenskern übereinstimmenden Zeugenaussagen und wurde von den handelsrechtlichen Geschäftsführern der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.
Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige erstattete folgendes Gutachten:
„Für die Ermittlung der Abbremsung der Fahrzeugklasse L gibt es verschiedene Methoden, die auch über den Mängelkatalog als zulässig erklärt wurden. Die gängigste Methode ist die sogenannte Rollbremsprobe. Hier wird mit einer gewissen Geschwindigkeit angefahren, bei einem Bremspunkt gebremst und dann mit Hilfe des Bremsweges über das Programm die Abbremsung errechnet. Bei Fahrzeugen, welche eine Bauartgeschwindigkeit bis 45 km/h besitzen, ist für die Ermittlung der Abbremsung der Betriebsbremse als auch der Hinterradbremse eine Geschwindigkeit von 30 km/h anzusetzen. Diese Geschwindigkeit ist natürlich eine Effektivgeschwindigkeit auf Grund physikalischer Gesetzmäßigkeiten. Ein reines Ablesen der Geschwindigkeit mit Hilfe des Tachos ist nicht ausreichend, dies deshalb, da auf Grund der Tachotoleranzen die angezeigte Geschwindigkeit nie effektiv erreicht wird und so Fehler bei der Berechnung der Abbremsung entstehen. Bei Fahrzeugen, welche eine Bauartgeschwindigkeit über 45 km/h besitzen, ist die Betriebsbremse mit effektiv 40 km/h zu prüfen und die Hinterradbremse mit mindestens 30 km/h effektiver Geschwindigkeit. Die Bremsung sollte aus technischer Sicht so durchgeführt werden, dass im Gutachten das Bremsvermögen des jeweiligen Fahrzeuges herauslesbar ist, es gibt ja unterschiedliche Bremsausrüstungen der Fahrzeuge bzw. Motorräder (Trommelbremsen, welche mechanisch betätigt sind, ein oder zwei Scheibenbremsen pro Rad, welche hydraulisch betätigt sind).
Die Fahrzeuge unterscheiden sich nicht nur in der Bremsausrüstung selber, sondern auch im Gewicht und auch der Achslastverteilung, sodass aus technischer Sicht idente Bremswerte technisch nicht nahvollziehbar sind. In der Verhandlung wurde jedenfalls von einem der Zeugen bestätigt, dass es sich bei seinen Bremsenprüfungen eher um Zielbremsungen handelt und er gedacht hätte, dass es ausreichend ist, wenn er die Mindestabbremsungen, welche für die jeweilige Fahrzeugart vorgesehen ist, erreicht.
Aus technischer Sicht gibt der Mängelkatalog keine Hinweise darauf, dass diese Vorgangsweise zulässig ist, dies auch deshalb, da im Mängelkatalog beschrieben ist, dass die ermittelten Bremsstrecken auf einen halben Meter genau ermittelt werden müssen. Diese Beschreibung würde nicht zweckmäßig erscheinen, wenn es ausreicht, die Mindestbremsstrecken bzw. Mindestabbremsungen zu erreichen. Es gibt Fahrzeuge, bei welchen die von den geeigneten Personen der Firma B GmbH ermittelte Abbremsung quasi einer Vollbremsung entspricht, dies ist zum Beispiel bei der Puch Maxi S, welche am 8.7.2020 geprüft wurde, der Fall. Bei anderen Fahrzeugen, die der gleiche Begutachter geprüft hat, z.B. Honda SC60 vom 1.4.2020, stellt die Abbremsung bzw. die erreichte Bremsstrecke eine eher geringe bzw. gering betätigte Bremsung dar.
Zur Frage, ob es bei der Firma B GmbH bei den verschiedenen Fahrzeugen Auffälligkeiten gibt, verweise ich ebenfalls auf diese beiden Fahrzeuge, welche sehr unterschiedliche Bremsausrüstungen haben und dennoch eine komplett gleiche Abbremsung der Betriebsbremsanlage von 59,94 Prozent erreicht wurde.
Dies ist – jedenfalls aus meiner Sicht – bei einer richtigen Bremsausführung zwar möglich, wenn man eine Zielbremsung macht, jedoch nicht möglich, wenn man bei beiden Fahrzeugen wie es vorgesehen ist, mit einer stärkeren Bremsung die effektive Bremsleistung zu ermitteln versucht. Aus technischer Sicht ist zwar die Ermittlung der Bremswerte nicht wie vorgesehen durchgeführt worden, kann jedoch aus meiner Sicht nicht gesagt werden, dass die Fahrzeuge einen Mangel an der Bremsanlage aufgewiesen haben bzw. die Mindestabbremsungen nicht erreicht wurden. Es kann nicht gesagt werden, dass durch die geeigneten Personen der Firma B in diesen Fällen ein falsches positives Gutachten ausgestellt wurde. Die Geschäftsführerin und der Geschäftsführer der Firma B gaben an, dass mittlerweile der Bremsenprüfstand so umgebaut wurde bzw. verwendet wird, dass die Bremsenprüfungen jedenfalls von einspurigen Fahrzeugen mit diesem durchgeführt werden. Dies ist aus technischer Sicht möglich, ist aber auf alle Fälle der Abteilung RU6 des Amtes der NÖ Landesregierung zu melden.
Wie man bei den wenigen Fahrzeugen, die nach dem Widerruf der Ermächtigung begutachtet wurden, gesehen hat, kam es auch bei ähnlichen Fahrzeugen nie zu identen Abbremsungen. Die Firma B hat die Ermächtigung für die Überprüfung aller Fahrzeuge der Klasse L, dazu zählen nicht nur einspurige Fahrzeuge der Klasse L1e bzw. L3e, sondern auch mehrspurige Fahrzeuge z.B. der Klasse L6e und L7e. Diese – jedenfalls nicht alle – können nicht am Bremsenprüfstand überprüft werden. In diesem Fall muss auf alle Fälle die Bremsenprüfung mittels Fahrbremsprobe auf der Bremsenprüfstrecke durchgeführt werden. Wie die Bremsenprüfstrecke effektiv ausgeführt werden muss, gibt es Vorgaben vom Amt der NÖ Landesregierung. Diese beschreiben eine Bremsprüfstrecke bzw. deren Markierungen mit einer Länge von 14 bis 15 m und eine Unterteilung von 0,5 m, dies deshalb, da auch im Mängelkatalog beschrieben ist, dass eine Genauigkeit bei der Ermittlung der Bremsstrecken von
0,5 m vonnöten ist.Wie man bei den wenigen Fahrzeugen, die nach dem Widerruf der Ermächtigung begutachtet wurden, gesehen hat, kam es auch bei ähnlichen Fahrzeugen nie zu identen Abbremsungen. Die Firma B hat die Ermächtigung für die Überprüfung aller Fahrzeuge der Klasse L, dazu zählen nicht nur einspurige Fahrzeuge der Klasse L1e bzw. L3e, sondern auch mehrspurige Fahrzeuge z.B. der Klasse L6e und L7e. Diese – jedenfalls nicht alle – können nicht am Bremsenprüfstand überprüft werden. In diesem Fall muss auf alle Fälle die Bremsenprüfung mittels Fahrbremsprobe auf der Bremsenprüfstrecke durchgeführt werden. Wie die Bremsenprüfstrecke effektiv ausgeführt werden muss, gibt es Vorgaben vom Amt der NÖ Landesregierung. Diese beschreiben eine Bremsprüfstrecke bzw. deren Markierungen mit einer Länge von 14 bis 15 m und eine Unterteilung von 0,5 m, dies deshalb, da auch im Mängelkatalog beschrieben ist, dass eine Genauigkeit bei der Ermittlung der Bremsstrecken von , 0,5 m vonnöten ist.
Es ist so, dass für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist, wenn ein Fahrzeug eine flüssigkeitsbetätigte Bremsanlage besitzt, diese zu messen ist. Gibt es – wie bei den meisten Fahrzeugen der Klasse L1e bzw. L3e zwei getrennte Bremskreise, ist aus technischer Sicht im Sinne der vollständigen Befunderhebung jedenfalls die Bremsflüssigkeit beider Kreise zu messen. Aus technischer Sicht ist es erforderlich, diese ermittelten Bremswerte in das Gutachten einzutragen. Es ist richtig, dass die Programme derzeit nicht die Möglichkeit bieten, zwei unterschiedliche Siedetemperaturen der Bremsflüssigkeiten einzutragen, es kann jederzeit der zweite Siedepunkt der Bremsflüssigkeit entweder im Bemerkungsfeld des entsprechenden Mangelpunktes oder in den allgemeinen Bemerkungen eingetragen werden. Für den Gutachtenschluss, dass das Fahrzeug entspricht oder nicht entspricht, ist die Eintragung aus technischer Sicht notwendig.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:
Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
Gemäß § 57a Abs. 2a leg. cit. hat der Landeshauptmann regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, leg. cit. hat der Landeshauptmann regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).
Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbildes (vgl. abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbildes vergleiche abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).
Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).
Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.
Wie oben dargelegt, wurde bei mehreren Begutachtungen von Fahrzeugen der Klasse L mit zwei unabhängigen Bremskreisen der Wert des Siedepunktes zwar gemessen, nicht aber in die Gutachten eingetragen. Weiters wurden bei einer Vielzahl von Fahrzeugen der Klassen L1e und L3e aufgrund von Zielbremsungen idente Werte der Abbremsung in % der Betriebs- und der Hinterradbremse in die Gutachten eingetragen.
Dass die ausgestellten Gutachten unrichtig gewesen wären, also positive Gutachten erstattet wurden, obwohl richtigerweise negative Gutachten ausgestellt hätten werden müssen, konnte nicht erwiesen werden.
Nichtsdestoweniger wurden von der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin Fehlleistungen bei der Gutachtenserstellung zugestanden und glaubhaft gemacht, dass die unverzügliche Behebung dieser Fehlleistungen durch Adaptierung und Verwendung eines Rollenbremsprüfstandes sowie nunmehrige Eintragung beider Siedepunkte der Bremsflüssigkeit veranlasst wurde. Weiters wurden umfassende Maßnahmen zur Qualitätssicherung dargetan und glaubhaft gemacht, dass diese auch bereits in Umsetzung sind.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Gewerbetreibende die ihr zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt, die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nach wie vor gegeben ist und mit der spruchgemäßen Anordnung zur Behebung von Mängeln das Auslangen gefunden werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH vom 17. Juni 2019, Ra 2019/11/0068).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist vergleiche VwGH vom 17. Juni 2019, Ra 2019/11/0068).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1063.001.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021