Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.03.2021Rechtssatz
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung (§ 184 Abs 1 BAO) beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl VwGH 2002/16/0255). Insofern stellt eine Schätzung nur eine ultima ratio dar, soweit die Bemessungsgrundlagen auf anderem Wege nicht (mehr) festgestellt werden können (vgl VwGH 2002/13/0105).Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, BAO) beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen vergleiche VwGH 2002/16/0255). Insofern stellt eine Schätzung nur eine ultima ratio dar, soweit die Bemessungsgrundlagen auf anderem Wege nicht (mehr) festgestellt werden können vergleiche VwGH 2002/13/0105).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenfestsetzung; Schätzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.801.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021