RS Lvwg 2021/3/16 LVwG-AV-801/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.03.2021

Norm

BAO §184 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10

Rechtssatz

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung (§ 184 Abs 1 BAO) beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl VwGH 2002/16/0255). Insofern stellt eine Schätzung nur eine ultima ratio dar, soweit die Bemessungsgrundlagen auf anderem Wege nicht (mehr) festgestellt werden können (vgl VwGH 2002/13/0105).Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, BAO) beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen vergleiche VwGH 2002/16/0255). Insofern stellt eine Schätzung nur eine ultima ratio dar, soweit die Bemessungsgrundlagen auf anderem Wege nicht (mehr) festgestellt werden können vergleiche VwGH 2002/13/0105).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenfestsetzung; Schätzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.801.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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