Entscheidungsdatum
29.03.2021Norm
StVO 1960 §7 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 01.02.2021, Zl. ***, betreffend Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 1. Februar 2021, **, zur Last gelegt, er habe am 28. September 2020 um 13:50 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet *** auf der Vorrangstraße Landesstraße ***, *** vor der Hausnummer *** in Fahrtrichtung *** zum linken
Fahrbahnrand gelenkt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Zufahren zum linken Fahrbahnrand im Sinne des § 7 Abs. 4 StVO 1960 vorliege, weil die Parkbuchten entlang der Straße zur Straße zu zählen seien und somit die Fahrbahn nicht verlassen worden sei.Fahrbahnrand gelenkt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Zufahren zum linken Fahrbahnrand im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, StVO 1960 vorliege, weil die Parkbuchten entlang der Straße zur Straße zu zählen seien und somit die Fahrbahn nicht verlassen worden sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 7 Abs. 4 StVO 1960 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50,00 € verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden festgelegt worden ist. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10,00 € vorgeschrieben.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 7, Absatz 4, StVO 1960 verletzt, weswegen über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50,00 € verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden festgelegt worden ist. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10,00 € vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die „Parkbucht“, zu der er zugefahren sei, nicht Teil der Fahrbahn sei. Die Fahrbahn sei der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Parkplatz sei der Teil für den ruhenden Verkehr. Er habe die Fahrbahn daher zur Gänze verlassen, sodass kein Zufahren zum linken Fahrbahnrand im Sinne des § 7 Abs. 4 StVO 1960 vorliege.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die „Parkbucht“, zu der er zugefahren sei, nicht Teil der Fahrbahn sei. Die Fahrbahn sei der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Parkplatz sei der Teil für den ruhenden Verkehr. Er habe die Fahrbahn daher zur Gänze verlassen, sodass kein Zufahren zum linken Fahrbahnrand im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, StVO 1960 vorliege.
Als er 1981 in das neu errichtete Haus übersiedelt sei, habe es entlang der Vorrangstraße ein offenes Gerinne zur Entwässerung des Oberflächenwassers gegeben. Im Zuge der Errichtung des Gehsteiges, der Grünrabatte, der Parkbuchten und der Hauseinfahrten durch die Gemeinde *** sei das offene Gerinne verrohrt worden. Eine Fahrbahnveränderung im Sinne einer Verbreiterung und eine Versetzung des Fahrbahnrandes sei damit sicher nicht verbunden gewesen.
Die Landesstraße ***, ***, weist im verfahrensgegenständlichen Abschnitt im Ortsgebiet von *** insgesamt zwei Fahrstreifen auf. Es handelt sich um eine Vorrangstraße. Am linken Fahrbahnrand (in Fahrtrichtung ***) befindet sich ein durch Randsteine abgegrenzter Grünstreifen. Dieser Grünstreifen ist beginnend auf Höhe der Ordnungsnummer *** bis auf Höhe der Ordnungsnummer *** unterbrochen, sodass sich eine Landfläche in der Länge von ca. 20 Metern ergibt, die entlang der Fahrbahn verläuft. Innerhalb dieser Unterbrechung befinden sich drei Grundstücks- bzw. Garageneinfahrten. Links anschließend an diese Landfläche befindet sich ein Gehsteig, welcher mit Ausnahme des südlichen Endes der Unterbrechung (ca. eine PKW-Länge vor der Ordnungsnummer ***) abgeschrägt ist, um eine Zufahrt zu den Ordnungsnummern *** und *** zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer fuhr am 28. September 2020 um 13:50 Uhr im Ortsgebiet von *** auf der Landesstraße ***, ***, in Fahrtrichtung *** vor der Hausnummer *** mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** und lenkte das Fahrzeug nach links auf die oben beschriebene Landfläche.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 27. Oktober 2020, den Angaben des Beschwerdeführers sowie den im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindlichen Lichtbildern und Straßenkarten. Diese Feststellungen sind insofern unstrittig, als der Beschwerdeführer lediglich die rechtliche Qualifikation der oben beschriebenen Landfläche als Teil der Fahrbahn bestreitet.
Gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Satz StVO 1960 ist bei starkem Verkehr, auf unübersichtlichen Straßenstellen, auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen mit Gleisen von Schienenfahrzeugen das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz StVO 1960 ist bei starkem Verkehr, auf unübersichtlichen Straßenstellen, auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen mit Gleisen von Schienenfahrzeugen das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.
Das Zufahren zum linken Fahrbahnrand und das Abfahren vom linken Fahrbahnrand im Sinne des § 7 Abs. 4 StVO 1960 setzt ein Halten oder Parken des Fahrzeuges am linken Fahrbahnrand voraus (VwGH 11.06.1970, 0855/69). Dies bedeutet auch, dass ein Zufahren zum linken Fahrbahnrand im Sinne des Verbotes nach § 7 Abs. 4 StVO nicht vorliegt, wenn die Fahrbahn verlassen wird (UVS Stmk 26.02.2002, 30.14-24/2001; siehe auch Pürstl, StVO-ON15.00 § 7 Anm 12 (Stand 1.10.2019, rdb.at)).Das Zufahren zum linken Fahrbahnrand und das Abfahren vom linken Fahrbahnrand im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, StVO 1960 setzt ein Halten oder Parken des Fahrzeuges am linken Fahrbahnrand voraus (VwGH 11.06.1970, 0855/69). Dies bedeutet auch, dass ein Zufahren zum linken Fahrbahnrand im Sinne des Verbotes nach Paragraph 7, Absatz 4, StVO nicht vorliegt, wenn die Fahrbahn verlassen wird (UVS Stmk 26.02.2002, 30.14-24/2001; siehe auch Pürstl, StVO-ON15.00 Paragraph 7, Anmerkung 12 (Stand 1.10.2019, rdb.at)).
Kein Linkszufahren im Sinne des § 7 Abs. 4 zweiter Satz StVO 1960 liegt daher etwa dann vor, wenn über eine Randlinie hinausgefahren oder in eine Haus- oder Grundstückseinfahrt eingefahren wird (UVS NÖ 18.02.2002, Senat-WB-00-496). In diesem Sinne besagt auch die Rechtsprechung des OGH, dass das Verbot des § 7 Abs. 4 StVO 1960 die Zufahrt zu einer jenseits des linken Fahrbahnrandes gelegenen Landfläche nicht erfasst (OGH 26.06.1980, 8Ob103/80, ZVR 1981/79; 28.09.1982, 2Ob169/82, ZVR 1983/324, wo statt „Landfläche“ die Begriffe „Verkehrsfläche“ bzw. „Parkfläche“ verwendet werden).Kein Linkszufahren im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz StVO 1960 liegt daher etwa dann vor, wenn über eine Randlinie hinausgefahren oder in eine Haus- oder Grundstückseinfahrt eingefahren wird (UVS NÖ 18.02.2002, Senat-WB-00-496). In diesem Sinne besagt auch die Rechtsprechung des OGH, dass das Verbot des Paragraph 7, Absatz 4, StVO 1960 die Zufahrt zu einer jenseits des linken Fahrbahnrandes gelegenen Landfläche nicht erfasst (OGH 26.06.1980, 8Ob103/80, ZVR 1981/79; 28.09.1982, 2Ob169/82, ZVR 1983/324, wo statt „Landfläche“ die Begriffe „Verkehrsfläche“ bzw. „Parkfläche“ verwendet werden).
Die entscheidende Frage ist daher, ob die Landfläche, auf die der Beschwerdeführer zugefahren ist, noch zur Fahrbahn zu zählen ist, oder ob sich diese jenseits des linken Fahrbahnrandes befindet. Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallbetrachtung, die anhand der konkreten Gegebenheiten vorzunehmen ist.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Parkbuchten dem ruhenden Verkehr dienen und daher kein Teil der Fahrbahn seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Begriff „Fahrbahn“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 StVO 1960 als der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße definiert ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist dieser Begriff nicht auf den fließenden Verkehr beschränkt. Grundsätzlich sind alle befahrbaren Teile einer Straße zur Fahrbahn zu rechnen, wenn nicht die Widmung bestimmter Teile ausschließlich für andere Zwecke auffällig ist (OGH 11.03.1993, 2 Ob 2/93, ZVR 1993/142). So gehört etwa der sogenannte „Parkstreifen“ gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begrifflich bereits zur Fahrbahn (VwGH 15.04.2005, 2005/02/0072). Dies gilt grundsätzlich auch für durch Bauminseln unterbrochene Parkflächen, die unmittelbar und parallel an den Fahrstreifen anschließen (UVS Stmk 6.11.1997, 30.14-107/97).Dem ist entgegenzuhalten, dass der Begriff „Fahrbahn“ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO 1960 als der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße definiert ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist dieser Begriff nicht auf den fließenden Verkehr beschränkt. Grundsätzlich sind alle befahrbaren Teile einer Straße zur Fahrbahn zu rechnen, wenn nicht die Widmung bestimmter Teile ausschließlich für andere Zwecke auffällig ist (OGH 11.03.1993, 2 Ob 2/93, ZVR 1993/142). So gehört etwa der sogenannte „Parkstreifen“ gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begrifflich bereits zur Fahrbahn (VwGH 15.04.2005, 2005/02/0072). Dies gilt grundsätzlich auch für durch Bauminseln unterbrochene Parkflächen, die unmittelbar und parallel an den Fahrstreifen anschließen (UVS Stmk 6.11.1997, 30.14-107/97).
Im gegenständlichen Fall liegt jedoch kein solcher „Parkstreifen“ vor. Gemäß § 22 Z 2 Bodenmarkierungsverordnung handelt es sich bei Parkstreifen um Flächen am Rand oder innerhalb der für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrbahn einer Straße oder eines Platzes, die der Aufstellung von Fahrzeugen in einer Reihe dienen. Dies trifft auch auf die gegenständliche Landfläche nicht zu, weil das Parken auf dem bei weitem überwiegenden Teil der Landfläche gemäß § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 verboten ist, zumal sie überwiegend vor Haus- und Grundstückseinfahrten situiert ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese Landfläche der Aufstellung von Fahrzeugen in einer Reihe dienen soll. Der Hauptzweck der Landfläche, die durch die Unterbrechung des Grünstreifens für ca. 20 Meter entsteht, wird vielmehr darin erblickt, die drei Grundstücks- bzw. Garageneinfahrten zu erschließen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der allein Verfügungsberechtigte gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 12.05.1964, 2261/63 ZVR 1965/31) nicht gegen dieses Parkverbot verstößt, wenn er sein Fahrzeug vor der Einfahrt abstellt (hinsichtlich Zufahrten als Kriterium für die Abgrenzung von Parkstreifen zu anderen Verkehrsflächen, die nicht zur Fahrbahn zu zählen sind, vgl. auch UVS Stmk 6.11.1997, 30.14-107/97). Im gegenständlichen Fall liegt jedoch kein solcher „Parkstreifen“ vor. Gemäß Paragraph 22, Ziffer 2, Bodenmarkierungsverordnung handelt es sich bei Parkstreifen um Flächen am Rand oder innerhalb der für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrbahn einer Straße oder eines Platzes, die der Aufstellung von Fahrzeugen in einer Reihe dienen. Dies trifft auch auf die gegenständliche Landfläche nicht zu, weil das Parken auf dem bei weitem überwiegenden Teil der Landfläche gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 verboten ist, zumal sie überwiegend vor Haus- und Grundstückseinfahrten situiert ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese Landfläche der Aufstellung von Fahrzeugen in einer Reihe dienen soll. Der Hauptzweck der Landfläche, die durch die Unterbrechung des Grünstreifens für ca. 20 Meter entsteht, wird vielmehr darin erblickt, die drei Grundstücks- bzw. Garageneinfahrten zu erschließen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der allein Verfügungsberechtigte gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 12.05.1964, 2261/63 ZVR 1965/31) nicht gegen dieses Parkverbot verstößt, wenn er sein Fahrzeug vor der Einfahrt abstellt (hinsichtlich Zufahrten als Kriterium für die Abgrenzung von Parkstreifen zu anderen Verkehrsflächen, die nicht zur Fahrbahn zu zählen sind, vergleiche auch UVS Stmk 6.11.1997, 30.14-107/97).
Die gegenständliche Landfläche ist zudem weder gemäß § 53 Abs. 1 Z 1a StVO 1960 als Parkstreifen gekennzeichnet, noch sind Bodenmarkierungen vorhanden, die Abstellplätze markieren. Die gegenständliche Landfläche ist zudem weder gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO 1960 als Parkstreifen gekennzeichnet, noch sind Bodenmarkierungen vorhanden, die Abstellplätze markieren.
Auf der anderen Seite ist anzumerken, dass die gegenständliche Landfläche nicht durch eine Begrenzungslinie unstrittig von der Fahrbahn abgegrenzt ist. Durch die Anbringung einer Begrenzungslinie im Sinne des § 55 Abs. 3 StVO 1960 iVm § 7b Bodenmarkierungsverordnung würde die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen rechtswirksam abgegrenzt werden, sodass diese andere Verkehrsfläche nicht mehr Teil der Fahrbahn ist (OGH 11.03.1993, 2Ob2/93, ZVR 1993/142 mwN; siehe auch Pürstl, StVO-ON15.00 § 7 Anm 12 (Stand 1.10.2019, rdb.at) in Bezug auf durch Rand- oder Begrenzungslinien von der Fahrbahn abgegrenzte Parkstreifen).Auf der anderen Seite ist anzumerken, dass die gegenständliche Landfläche nicht durch eine Begrenzungslinie unstrittig von der Fahrbahn abgegrenzt ist. Durch die Anbringung einer Begrenzungslinie im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 7 b, Bodenmarkierungsverordnung würde die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen rechtswirksam abgegrenzt werden, sodass diese andere Verkehrsfläche nicht mehr Teil der Fahrbahn ist (OGH 11.03.1993, 2Ob2/93, ZVR 1993/142 mwN; siehe auch Pürstl, StVO-ON15.00 Paragraph 7, Anmerkung 12 (Stand 1.10.2019, rdb.at) in Bezug auf durch Rand- oder Begrenzungslinien von der Fahrbahn abgegrenzte Parkstreifen).
Der Fahrbahnrand wird aber nicht nur durch Rand- und Begrenzungslinien gebildet, sondern auch durch andere objektive Merkmale, wie z.B. durch einen Gehsteigrand, durch große Pflastersteine, Grünflächen und dergleichen (UVS Stmk 26.02.2002, 30.14-24/2001 unter Bezug auf OGH 12.02.1981, 8Ob264/80, ZVR 1981/260; hierbei handelt es sich nach der Rechtsansicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer parlamentarischer Anfragebeantwortung vom 19.08.2016, 219/AB, um eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen). Wasserrinnen (Rigole) oder gegenüber der Asphaltdecke gepflasterte Randstreifen ohne erkennbaren Niveauunterschied stellen nach der zitierten Judikatur hingegen keinen Fahrbahnrand dar.
Im gegenständlichen Fall ist ein objektives Abgrenzungsmerkmal insofern vorhanden, als die gesamte Landfläche durch eine hellere Färbung als der übrige Teil der Straße gekennzeichnet ist (wie der vom OGH in seinem Erkenntnis vom 16.04.1985, 2Ob13/85, ZVR 1986/26, nicht als Teil der Fahrbahn qualifizierte Seitenstreifen).
Auch wenn es sich bei der gegenständlichen Landfläche um einen Grenzfall handelt, sprechen daher in einer Gesamtbetrachtung der konkreten Gegebenheiten (Zweck der Landfläche, optische Abgrenzung) überwiegende Gründe dafür, dass es sich hierbei nicht um einen Teil der Fahrbahn handelt, sondern der Beschwerdeführer die Fahrbahn entlang der helleren Färbung verlassen hat. Es liegt somit kein „Zufahren zum linken Fahrbahnrand“ vor, sodass der objektive Tatbestand des § 7 Abs. 4 zweiter Satz StVO 1960 nicht erfüllt ist.Auch wenn es sich bei der gegenständlichen Landfläche um einen Grenzfall handelt, sprechen daher in einer Gesamtbetrachtung der konkreten Gegebenheiten (Zweck der Landfläche, optische Abgrenzung) überwiegende Gründe dafür, dass es sich hierbei nicht um einen Teil der Fahrbahn handelt, sondern der Beschwerdeführer die Fahrbahn entlang der helleren Färbung verlassen hat. Es liegt somit kein „Zufahren zum linken Fahrbahnrand“ vor, sodass der objektive Tatbestand des Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz StVO 1960 nicht erfüllt ist.
Das Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.
Nachdem der Beschwerde Folge gegeben wurde, sind gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen.Nachdem der Beschwerde Folge gegeben wurde, sind gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war vielmehr eine Einzelfallbeurteilung anhand der zitierten Rechtsprechung vorzunehmen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war vielmehr eine Einzelfallbeurteilung anhand der zitierten Rechtsprechung vorzunehmen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahrbahn; Fahrbahnrand; Zufahren; Parkbucht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.510.001.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021