Entscheidungsdatum
29.03.2021Norm
GewO 1994 §5Anmerkung
VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0021-4, AufhebungText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A GmbH & Co KG, Zweigniederlassung ***, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 11. August 2020, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel)“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
Entscheidungsgründe
Am 2. März 2020 hat die A GmbH & Co KG das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel)“ im Standort ***, *** angemeldet.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 11. August 2020, ***, stellte der Bürgermeister der Stadt *** als Gewerbebehörde gemäß § 339 Abs. 3 iVm § 340 Gewerbeordnung 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel)“ nicht vorliegen und untersagte die Ausübung des Gewerbes.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 11. August 2020, ***, stellte der Bürgermeister der Stadt *** als Gewerbebehörde gemäß Paragraph 339, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 340, Gewerbeordnung 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel)“ nicht vorliegen und untersagte die Ausübung des Gewerbes.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Gewerbeanmeldung folgende Beweismittel angeschlossen gewesen seien:
Die gegenständliche Gewerbeanmeldung verfüge jedoch über folgende Mängel:
Die Bestätigung der C AG weise hinsichtlich der Haftpflichtversicherung gemäß § 137c Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 einmal als Versicherungsvermittler „D (Firmenbuchnummer unbekannt)“ und in einer weiteren Bestätigung den Versicherungsvermittler „E (Firmenbuchnummer unbekannt)“ aus, womit die Firmenbezeichnungen nicht dem im Firmenbuch eingetragenen Namen der Gewerbeinhaberin entsprechen würden. Weiters sei keine Firmenbuchnummer angeführt, sodass die Bestätigungen über das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung nicht zweifelsfrei der Gewerbeanmeldung zugeordnet werden könnten.Die Bestätigung der C AG weise hinsichtlich der Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 137 c, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 einmal als Versicherungsvermittler „D (Firmenbuchnummer unbekannt)“ und in einer weiteren Bestätigung den Versicherungsvermittler „E (Firmenbuchnummer unbekannt)“ aus, womit die Firmenbezeichnungen nicht dem im Firmenbuch eingetragenen Namen der Gewerbeinhaberin entsprechen würden. Weiters sei keine Firmenbuchnummer angeführt, sodass die Bestätigungen über das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung nicht zweifelsfrei der Gewerbeanmeldung zugeordnet werden könnten.
Der Erklärung des gewerberechtlichen Geschäftsführers sei nicht zu entnehmen, in welchem Ausmaß dieser beabsichtige, sich wöchentlich im Betrieb als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu betätigen.
Es seien keine Erklärungen treffen Gewerbeausschlussgründe der maßgeblich auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeanmelderin Einfluss nehmenden Personen übermittelt worden. Unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sei die M GmbH, womit den handelsrechtlichen Geschäftsführern der M GmbH ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeanmelderin zukomme. Gemäß dem vorgelegten Firmenbuchauszug seien dies N, O, P und Q. Da die in § 13 Gewerbeordnung 1994 genannten Gewerbeausschlussgründe auch gelten würden, wenn diese im Ausland verwirklicht worden seien, die Gewerbebehörde jedoch keine Möglichkeit besitze, Strafregisterauskünfte aus dem Ausland durch eine automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 einzuholen, komme der Gewerbeanmelderin insofern eine Mitwirkungspflicht zu, dass diese im Zuge der Gewerbeanmeldung von den jeweiligen maßgeblich Einfluss nehmenden Personen zumindest eine Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen der Behörde vorzulegen habe. Mangels Vorliegens derartiger Erklärungen könne nicht festgestellt werden, dass die gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen vorliegen würden.Es seien keine Erklärungen treffen Gewerbeausschlussgründe der maßgeblich auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeanmelderin Einfluss nehmenden Personen übermittelt worden. Unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sei die M GmbH, womit den handelsrechtlichen Geschäftsführern der M GmbH ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeanmelderin zukomme. Gemäß dem vorgelegten Firmenbuchauszug seien dies N, O, P und Q. Da die in Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 genannten Gewerbeausschlussgründe auch gelten würden, wenn diese im Ausland verwirklicht worden seien, die Gewerbebehörde jedoch keine Möglichkeit besitze, Strafregisterauskünfte aus dem Ausland durch eine automationsunterstützte Abfrage gemäß Paragraph 365 a, Absatz 5, Gewerbeordnung 1994 einzuholen, komme der Gewerbeanmelderin insofern eine Mitwirkungspflicht zu, dass diese im Zuge der Gewerbeanmeldung von den jeweiligen maßgeblich Einfluss nehmenden Personen zumindest eine Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen der Behörde vorzulegen habe. Mangels Vorliegens derartiger Erklärungen könne nicht festgestellt werden, dass die gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen vorliegen würden.
Es seien keine Befähigungsnachweise hinsichtlich jener Personen übermittelt worden, die gemäß § 137b Gewerbeordnung 1994 im Leitungsorgan des Unternehmens als Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich seien, eingesetzt würden. Die Rechtsansicht der Gewerbeanmelderin, wonach alleinig die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ausreichend sei, um das in § 137b Gewerbeordnung normierte Erfordernis, dass das für die Versicherungsvermittlung verantwortliche Leitungsorgan eine entsprechende Befähigung besitzen müsse, zu erfüllen, könne seitens der Behörde nicht geteilt werden. Bereits in § 9 Gewerbeordnung werde bei eingetragenen Personengesellschaften zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sei, und einem Arbeitnehmer unterschieden. Eine gleichartige Unterscheidung zwischen Angehörigen des Leitungsorgans von juristischen Personen und Arbeitnehmern finde sich in § 39 Abs. 2 Gewerbeordnung. Der in § 137b Abs. 1 Gewerbeordnung verwendete Begriff des „Leitungsorgan eines Unternehmens“ sei somit eindeutig, zumal in § 137b auch ausdrücklich auf § 9 Gewerbeordnung 1994 verwiesen werde. Wenn hingegen in jedem Fall bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer als Leitungsorgan für das betreffende Gewerbe anzusehen sei, so hätte die Unterscheidung zwischen Angehörigen des Leitungsgremiums und sonstigen Arbeitnehmern in § 9 bzw. 39 keinen Sinn. Andererseits wäre dann auch die Sonderregelung des § 137b Gewerbeordnung sinnentleert, welche Absicht man dem Gesetzgeber nicht unterstellen könne. § 137b Abs. 1 Gewerbeordnung sei daher dahingehend zu verstehen, dass grundsätzlich nicht das gesamte Leitungsgremium eines Unternehmens die erforderliche fachliche Eignung zur Versicherungsvermittlung besitzen müsse, sondern nur lediglich jene Mitglieder des Leitungsgremiums, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich seien. Hierzu werde es innerhalb des Leitungsgremiums allenfalls eine entsprechende Aufgabenteilung und Aufteilung der Verantwortlichkeiten geben müssen. Sei dies nicht der Fall, seien sämtliche Mitglieder des Leitungsgremiums von dieser Bestimmung betroffen.Es seien keine Befähigungsnachweise hinsichtlich jener Personen übermittelt worden, die gemäß Paragraph 137 b, Gewerbeordnung 1994 im Leitungsorgan des Unternehmens als Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich seien, eingesetzt würden. Die Rechtsansicht der Gewerbeanmelderin, wonach alleinig die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ausreichend sei, um das in Paragraph 137 b, Gewerbeordnung normierte Erfordernis, dass das für die Versicherungsvermittlung verantwortliche Leitungsorgan eine entsprechende Befähigung besitzen müsse, zu erfüllen, könne seitens der Behörde nicht geteilt werden. Bereits in Paragraph 9, Gewerbeordnung werde bei eingetragenen Personengesellschaften zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sei, und einem Arbeitnehmer unterschieden. Eine gleichartige Unterscheidung zwischen Angehörigen des Leitungsorgans von juristischen Personen und Arbeitnehmern finde sich in Paragraph 39, Absatz 2, Gewerbeordnung. Der in Paragraph 137 b, Absatz eins, Gewerbeordnung verwendete Begriff des „Leitungsorgan eines Unternehmens“ sei somit eindeutig, zumal in Paragraph 137 b, auch ausdrücklich auf Paragraph 9, Gewerbeordnung 1994 verwiesen werde. Wenn hingegen in jedem Fall bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer als Leitungsorgan für das betreffende Gewerbe anzusehen sei, so hätte die Unterscheidung zwischen Angehörigen des Leitungsgremiums und sonstigen Arbeitnehmern in Paragraph 9, bzw. 39 keinen Sinn. Andererseits wäre dann auch die Sonderregelung des Paragraph 137 b, Gewerbeordnung sinnentleert, welche Absicht man dem Gesetzgeber nicht unterstellen könne. Paragraph 137 b, Absatz eins, Gewerbeordnung sei daher dahingehend zu verstehen, dass grundsätzlich nicht das gesamte Leitungsgremium eines Unternehmens die erforderliche fachliche Eignung zur Versicherungsvermittlung besitzen müsse, sondern nur lediglich jene Mitglieder des Leitungsgremiums, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich seien. Hierzu werde es innerhalb des Leitungsgremiums allenfalls eine entsprechende Aufgabenteilung und Aufteilung der Verantwortlichkeiten geben müssen. Sei dies nicht der Fall, seien sämtliche Mitglieder des Leitungsgremiums von dieser Bestimmung betroffen.
Schließlich wurde darauf verwiesen, dass die vorgelegten Agenturbestätigungen der C AG, der G AG und der H die Versicherungszweige 18, 9 und 7 ausweisen würden, welche nicht der Haupttätigkeit des KFZ-Handels zugerechnet werden könnten bzw. weise die Vereinbarung über die Vermittlung der K keinen der in der Anlage A zu § 4 Abs. 2 VAG genannten Versicherungszweige auf.Schließlich wurde darauf verwiesen, dass die vorgelegten Agenturbestätigungen der C AG, der G AG und der H die Versicherungszweige 18, 9 und 7 ausweisen würden, welche nicht der Haupttätigkeit des KFZ-Handels zugerechnet werden könnten bzw. weise die Vereinbarung über die Vermittlung der K keinen der in der Anlage A zu Paragraph 4, Absatz 2, VAG genannten Versicherungszweige auf.
Da die Prüfung der Anmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen habe, komme wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldungen ein Auftrag zur Nachreichung von Unterlagen durch die Behörde nicht in Betracht.
Dagegen hat die A GmbH & Co KG, Zweigniederlassung ***, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und die beantragte Gewerbeanmeldung im GISA einzutragen.
Dazu wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ein Autohandels- und Reparaturunternehmen mit dem Sitz in *** sei, welches über zahlreiche Zweigniederlassungen, unter anderem die Zweigniederlassung D, ***, *** verfüge. Im Firmenbuch sei sie zur Firmenbuchnummer *** registriert.
Herr L sei seit 1.1.2014 Standortverantwortlicher der Beschwerdeführerin, seit 24.4.2014 sei er als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent im Nebengewerbe eingetragen. Von 1998 bis 2013 sei er Geschäftsführer von R gewesen. Er habe somit für die Beschwerdeführerin ununterbrochen die fachliche Tätigkeit der Versicherungsvermittlung für die Produkte KFZ-Haftpflicht, Kasko-Insassenunfall, KFZ-Rechtsschutz und Garantieverlängerung im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form von Versicherungsagent ausgeübt.
Sämtliche andere Standorte der Beschwerdeführerin in Niederösterreich seien bereits für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit im GISA eingetragen worden.
Soweit von der Behörde auf nicht beigebrachte Unterlagen verwiesen worden sei, sei auf die Bestimmung des § 365g Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 zu verweisen, wonach die zur Durchführung des betreffenden Verfahrens zuständige Behörde den Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für den Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen habe. Die Gewerbebehörden seien somit diesbezüglich zur selbständigen Abfrage befugt. Der Anmelder sei weiters von der Beibringung von Belegen entbunden, wenn die betreffenden Daten bereits im Gisa eingetragen seien oder sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage Kenntnis verschaffen könne. Abgesehen davon wäre die Gewerbebehörde dazu verhalten gewesen, der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen.Soweit von der Behörde auf nicht beigebrachte Unterlagen verwiesen worden sei, sei auf die Bestimmung des Paragraph 365 g, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 zu verweisen, wonach die zur Durchführung des betreffenden Verfahrens zuständige Behörde den Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für den Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen habe. Die Gewerbebehörden seien somit diesbezüglich zur selbständigen Abfrage befugt. Der Anmelder sei weiters von der Beibringung von Belegen entbunden, wenn die betreffenden Daten bereits im Gisa eingetragen seien oder sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage Kenntnis verschaffen könne. Abgesehen davon wäre die Gewerbebehörde dazu verhalten gewesen, der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen.
Es sei zwar richtig, dass die Versicherungsbestätigung der C AG von 25.11.2019 als Versicherungsvermittlung „D“, ***, *** angeführt habe sowie in einer weiteren Versicherungsbestätigung als Versicherungsvermittlung „E“, ***, ***. Hier sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich diesfalls jeweils um Zweigniederlassungen handle, was ohne weiteres dem der Anmeldung beigelegten Firmenauszug zu entnehmen sei.
Zur fehlenden Angabe hinsichtlich der Lage des gewerberechtlichen Geschäftsführers, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, wurde vorgebracht, dass L die Beschwerdeführerin seit 1.1.2014 selbständig als Prokurist vertrete, wobei seine Vertretungsbefugnis auf die Zweigniederlassung D sowie S beschränkt sei. Er werde sich an beiden Standorten jeweils im Ausmaß von 20 Stunden betätigen.
Zu den fehlenden Angaben hinsichtlich der Ausschlussgründe gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 wurde auf die Bestimmung des § 365a Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 verwiesen, weshalb die Gewerbebehörde befugt sei, aus dem Strafregister Daten über nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen abzufragen. Abgesehen davon sei die Nichtvorlage der entsprechenden Bestätigungen als verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu qualifizieren. Unter einem wurden die Erklärungen der handelsrechtlichen Geschäftsführer nachgereicht.Zu den fehlenden Angaben hinsichtlich der Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 wurde auf die Bestimmung des Paragraph 365 a, Absatz 5, Gewerbeordnung 1994 verwiesen, weshalb die Gewerbebehörde befugt sei, aus dem Strafregister Daten über nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen abzufragen. Abgesehen davon sei die Nichtvorlage der entsprechenden Bestätigungen als verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu qualifizieren. Unter einem wurden die Erklärungen der handelsrechtlichen Geschäftsführer nachgereicht.
Zur Auslegung der Bestimmung des § 137b Gewerbeordnung 1994 durch die Behörde wurde auf die Versicherungsvertriebslinie verwiesen, wonach gemäß Erwägungsgrund 31 es wichtig sei, dass maßgebliche Personen innerhalb der Leitungsstruktur eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit, die an dem Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten beteiligt seien, sowie maßgebliche Angestellte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibers, der unmittelbar am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb beteiligt sei, über ein angemessenes Maß an Kenntnissen und Fertigkeiten in Bezug auf die Vertriebstätigkeit verfügen. Nach Erwägungsgrund 32 dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten diejenigen Manager oder Angestellten nicht als maßgebliche Personen betrachten, die nicht direkt am Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten beteiligt seien. Bei Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit sollten zusammengefasst diejenigen Personen, die für den Zusatzversicherungsvertrieb verantwortlich seien, als maßgebliche Angestellte betrachtet werden, von denen erwartet werde, dass sie über ein angemessenes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen.Zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 137 b, Gewerbeordnung 1994 durch die Behörde wurde auf die Versicherungsvertriebslinie verwiesen, wonach gemäß Erwägungsgrund 31 es wichtig sei, dass maßgebliche Personen innerhalb der Leitungsstruktur eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit, die an dem Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten beteiligt seien, sowie maßgebliche Angestellte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibers, der unmittelbar am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb beteiligt sei, über ein angemessenes Maß an Kenntnissen und Fertigkeiten in Bezug auf die Vertriebstätigkeit verfügen. Nach Erwägungsgrund 32 dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten diejenigen Manager oder Angestellten nicht als maßgebliche Personen betrachten, die nicht direkt am Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten beteiligt seien. Bei Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit sollten zusammengefasst diejenigen Personen, die für den Zusatzversicherungsvertrieb verantwortlich seien, als maßgebliche Angestellte betrachtet werden, von denen erwartet werde, dass sie über ein angemessenes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen.
In diesem Sinne sehe § 137b Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 vor, dass in einem von einer Gesellschaft geführten Betrieb die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlichen Personen die entsprechenden Kenntnisse zu besitzen hätten. Es seien folglich nur jene Personen, die für die Versicherungsvermittlung direkt beteiligt seien, verpflichtet, die entsprechenden Befähigungsnachweise zu erbringen. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang übersehen, dass juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften zwar Gewerbe ausüben könnten, aber jeweils einen gewerberechtlichen Geschäftsführer im Sinne des § 39 Gewerbeordnung 1994 zu bestellen hätten.In diesem Sinne sehe Paragraph 137 b, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 vor, dass in einem von einer Gesellschaft geführten Betrieb die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlichen Personen die entsprechenden Kenntnisse zu besitzen hätten. Es seien folglich nur jene Personen, die für die Versicherungsvermittlung direkt beteiligt seien, verpflichtet, die entsprechenden Befähigungsnachweise zu erbringen. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang übersehen, dass juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften zwar Gewerbe ausüben könnten, aber jeweils einen gewerberechtlichen Geschäftsführer im Sinne des Paragraph 39, Gewerbeordnung 1994 zu bestellen hätten.
Gesellschaften, welche Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit betreiben, dürften somit diese Tätigkeit sehr wohl über den jeweiligen gewerberechtlichen Geschäftsführer ausüben, der diesfalls der verantwortliche Geschäftsführer bzw. das Leitungsorgan für das betreffende Gewerbe sei. Nur für den Fall, dass der handelsrechtlichen Geschäftsführer, der für das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit maßgeblich verantwortlich sei, gleichzeitig gewerberechtlicher Geschäftsführer sei, müsse dieser über die entsprechenden Kenntnisse verfügen.
Gegenständlich verfüge der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin L über die erforderlichen Kenntnisse und sei nach außen hin als das für die Einhaltung der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen verantwortliche Leitungsorgan zu qualifizieren. Wäre die Rechtsansicht der belangten Behörde zutreffend, so müssten entgegen den Intentionen der Versicherungsvertriebsrichtlinie sämtliche Manager oder Angestellten spezifischen Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse und beruflichen Kriterien entsprechen, dies selbst dann, wenn sie nicht direkt am Vertrieb von Versicherungsprodukten beteiligt seien.
Mit Schreiben vom 23. September 2020 hat der Bürgermeister der Stadt ** als Gewerbebehörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Der Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 22. März 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes des Bürgermeisters der Stadt *** als Gewerbebehörde, ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl
LVwG-AV-1057-2020.Der Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 22. März 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes des Bürgermeisters der Stadt *** als Gewerbebehörde, ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl, LVwG-AV-1057-2020.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:
Die A GmbH & Co KG mit Sitz in ***, *** ist im Firmenbuch zur Firmenbuchnummern *** eingetragen. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die M GmbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführer O, geb. ***, Q, geb. ***, N, geb. *** sowie P, geb. *** sind. Sämtliche handelsrechtliche Geschäftsführer sind unbescholten. Die A GmbH & Co KG verfügt über zahlreiche Zweigniederlassungen, unter anderem über die Zweigniederlassungen in ***, *** und ***, ***. L, geb. ***, ist seit 1.1.2014 Prokurist der A GmbH & Co KG, wobei die Vertretungsbefugnis beschränkt ist auf die Zweigniederlassungen ***, *** sowie ***, ***. Seit 15.1.2005 ist die A GmbH & Co KG Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Nebengewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent (Haupttätigkeit: KFZ-Handel)“ im Standort ***, *** mit einer weiteren Betriebsstätte in ***, ***, wobei seit 24.4.2014 L, geb. ***, gewerberechtlicher Geschäftsführer ist. L wird sich an beiden Standorten jeweils im Ausmaß von 20 Stunden betätigen.
Die Haftpflichtversicherung wurde durch die Bestätigung der C AG nachgewiesen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere auf dem Firmenbuchauszug zur Firmenbuchnummer *** betreffend die A GmbH & Co KG sowie zur Firmenbuchnummer *** betreffend die M GmbH, sowie auf den der Beschwerde angeschlossenen Erklärungen betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des § 13 Abs. 2, 3, 5 oder 7 Gewerbeordnung 1994 der handelsrechtlichen Geschäftsführer der M GmbH. Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung der A GmbH & Co KG betreffend das Nebengewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent (Haupttätigkeit: KFZ-Handel)“ beruhen auf der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl ***. Im Übrigen sind diese Feststellungen nicht strittig. Das Ausmaß der Betätigung von L an beiden Standorten beruht auf den Angaben in der Beschwerde, welche durch die der Gewerbeanmeldung beigefügte Anmeldung zur Sozialversicherung von L im Ausmaß von 38,5 Stunden ergänzt werden.Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere auf dem Firmenbuchauszug zur Firmenbuchnummer *** betreffend die A GmbH & Co KG sowie zur Firmenbuchnummer *** betreffend die M GmbH, sowie auf den der Beschwerde angeschlossenen Erklärungen betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, 3, 5, oder 7 Gewerbeordnung 1994 der handelsrechtlichen Geschäftsführer der M GmbH. Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung der A GmbH & Co KG betreffend das Nebengewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent (Haupttätigkeit: KFZ-Handel)“ beruhen auf der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl ***. Im Übrigen sind diese Feststellungen nicht strittig. Das Ausmaß der Betätigung von L an beiden Standorten beruht auf den Angaben in der Beschwerde, welche durch die der Gewerbeanmeldung beigefügte Anmeldung zur Sozialversicherung von L im Ausmaß von 38,5 Stunden ergänzt werden.
Dass eine Haftpflichtversicherung für den Standort der gegenständlichen Gewerbeberechtigung inklusive einer weiteren Betriebsstätte abgeschlossen wurde, ergibt sich aus der Bestätigung der C AG vom 25.11.2019 für die beiden Zweigniederlassungen, die durch die Bestätigungen vom 21.11.2019 ergänzt werden, worin festgehalten wird, dass die Bestätigung für alle Zweigniederlassungen gilt. Somit sind allfällige Zweifel hinsichtlich des Fehlens der Firmenbuchnummer und der Firmenbezeichnung ausgeräumt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 339 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.Gemäß Paragraph 339, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
§ 340 GewO 1994 lautet:Paragraph 340, GewO 1994 lautet:
§ 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 5, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
§ 9 GewO 1994 lautet:Paragraph 9, GewO 1994 lautet:
§ 39 GewO 1994 lautet:Paragraph 39, GewO 1994 lautet:
§ 137 GewO 1994 lautet:Paragraph 137, GewO 1994 lautet:
§ 137b GewO 1994 lautet:Paragraph 137 b, GewO 1994 lautet:
Guter Leumund und BefähigungErwägungsrund 31 und 32 der RICHTLINIE (EU) 2016/97 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Versicherungsvertriebsrichtlinie) lauten:
(31) Es ist genauso wichtig, dass maßgebliche Personen innerhalb der Leitungsstruktur eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit, die an dem Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten beteiligt sind, sowie maßgebliche Angestellte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibers, die unmittelbar am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb beteiligt sind, über ein angemessenes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf die Vertriebstätigkeit verfügen. Dass das Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist, sollte dadurch sichergestellt werden, dass spezifische Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse und berufliche Anforderungen an solche Personen gestellt werden.
(32) Die Mitgliedstaaten sollten diejenigen Manager oder Angestellten nicht als maßgebliche Personen betrachten, die nicht direkt an dem Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten beteiligt sind. Bei Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern und -unternehmen sollte von allen Angestellten, die direkt an der Vertriebstätigkeit beteiligt sind, erwartet werden, dass sie über ein angemessenes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen, wobei diejenigen, die ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, ausgenommen sind. Bei Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit sollten zumindest diejenigen Personen, die für den Zusatzversicherungsvertrieb verantwortlich sind, als maßgebliche Angestellte betrachtet werden, von denen erwartet wird, dass sie über ein angemessenes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen. Sofern es sich bei dem Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber um eine juristische Person handelt, sollten die Personen innerhalb der Leitungsstruktur, die für die Ausführung von Strategien und Verfahren im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vertriebs von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, ebenfalls angemessene Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllen. Hierzu sollte die Person, die für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs innerhalb des Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers und Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit zuständig ist, stets die Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllen.
Gemäß § 137b Abs.1 GewO 1994 dürfen bei Gesellschaften im Leitungsorgan eines Unternehmens als Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, nur solche Personen eingesetzt werden, die den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen. Dies gilt auch für alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten. Dies kann entweder durch den Befähigungsnachweis für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung oder gemäß § 19 durch einschlägige Ausbildungsgänge oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden.Gemäß Paragraph 137 b, Absatz eins, GewO 1994 dürfen bei Gesellschaften im Leitungsorgan eines Unternehmens als Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, nur solche Personen eingesetzt werden, die den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen. Dies gilt auch für alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten. Dies kann entweder durch den Befähigungsnachweis für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung oder gemäß Paragraph 19, durch einschlägige Ausbildungsgänge oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden.
Nach Auffassung der belangten Behörde ist der Befähigungsnachweis hinsichtlich jener Personen zu übermitteln, die gemäß § 137b GewO 1994 im Leitungsorgan eines Unternehmens als Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich seien, eingesetzt werden. Werde innerhalb des Leitungsgremiums eine entsprechende Aufgabenteilung und Aufteilung der Verantwortlichkeiten getroffen, müssten nur jene Mitglieder des Leitungsgremiums, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich seien, die erforderliche fachliche Eignung zur Versicherungsvermittlung besitzen, wobei das Leitungsgremium als jener Personenkreis definiert sei, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sei. Mangels Eingrenzung der Verantwortlichkeiten sei folglich der Nachweis der fachlichen Eignung von allen handelsrechtlichen Geschäftsführern der M GmbH als Gesellschafterin der A GmbH & Co KG zu erbringen.Nach Auffassung der belangten Behörde ist der Befähigungsnachweis hinsichtlich jener Personen zu übermitteln, die gemäß Paragraph 137 b, GewO 1994 im Leitungsorgan eines Unternehmens als Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich seien, eingesetzt werden. Werde innerhalb des Leitungsgremiums eine entsprechende Aufgabenteilung und Aufteilung der Verantwortlichkeiten getroffen, müssten nur jene Mitglieder des Leitungsgremiums, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich seien, die erforderliche fachliche Eignung zur Versicherungsvermittlung besitzen, wobei das Leitungsgremium als jener Personenkreis definiert sei, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sei. Mangels Eingrenzung der Verantwortlichkeiten sei folglich der Nachweis der fachlichen Eignung von allen handelsrechtlichen Geschäftsführern der M GmbH als Gesellschafterin der A GmbH & Co KG zu erbringen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann sich dieser Auffassung aus folgenden Gründen nicht anschließen:
Bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin handelt es sich um eine eingetragene Personengesellschaft, welche gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1994 zur Ausübung des Gewerbes einen Geschäftsführer gemäß § 39 bestellt haben muss. Gemäß Abs. 3 leg. cit. muss ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt werden, sofern eine eingetragene Personengesellschaft ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben will. Beim gegenständlichen Gewerbe handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe, sodass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 39 Gewerbeordnung 1994 zu bestellen ist. Bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin handelt es sich um eine eingetragene Personengesellschaft, welche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1994 zur Ausübung des Gewerbes einen Geschäftsführer gemäß Paragraph 39, bestellt haben muss. Gemäß Absatz 3, leg. cit. muss ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt werden, sofern eine eingetragene Personengesellschaft ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben will. Beim gegenständlichen Gewerbe handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe, sodass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des Paragraph 39, Gewerbeordnung 1994 zu bestellen ist.
Aus der Bestimmung des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Gewerbeordnung geht somit zweifelsfrei hervor, dass eine eingetragene Personengesellschaft ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben kann, wenn ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt wird. Dieser Geschäftsführer muss gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994 den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Zu den persönlichen Voraussetzungen, denen ein Geschäftsführer gemäß § 39 Abs. 2 entsprechen muss, gehört auch, sofern es sich um die Ausübung eines reglementierten Gewerbes oder eines Teilgewerbes handelt, der Nachweis der Befähigung (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994, 3. Aufl. 2011, § 39 Rz. 12). Dass dies auch für die Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in Form von Versicherungsagent als Nebentätigkeit“ gilt, ergibt sich aus der Bestimmung des § 137 Abs. 3 letzter Satz Gewerbeordnung 1994, wonach die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auch für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.Aus der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 39, Gewerbeordnung geht somit zweifelsfrei hervor, dass eine eingetragene Personengesellschaft ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben kann, wenn ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt wird. Dieser Geschäftsführer muss gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Zu den persönlichen Voraussetzungen, denen ein Geschäftsführer gemäß Paragraph 39, Absatz 2, entsprechen muss, gehört auch, sofern es sich um die Ausübung eines reglementierten Gewerbes oder eines Teilgewerbes handelt, der Nachweis der Befähigung vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994, 3. Aufl. 2011, Paragraph 39, Rz. 12). Dass dies auch für die Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in Form von Versicherungsagent als Nebentätigkeit“ gilt, ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 137, Absatz 3, letzter Satz Gewerbeordnung 1994, wonach die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auch für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Wollte man nun unter Leitungsorgan in § 137b Abs. 1 GewO 1994 bei Gesellschaften das zur Geschäftsführung und zur Vertretung nach außen bestimmte Organ verstehen, wäre dies ein Widerspruch zu § 39 GewO 1994, wonach auch ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt werden kann. Wollte man nun unter Leitungsorgan in Paragraph 137 b, Absatz eins, GewO 1994 bei Gesellschaften das zur Geschäftsführung und zur Vertretung nach außen bestimmte Organ verstehen, wäre dies ein Widerspruch zu Paragraph 39, GewO 1994, wonach auch ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt werden kann.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist der Begriff „Leitungsorgan“ vielmehr in einem weiteren Sinn zu verstehen und meint all jene Personen in einer Gesellschaft, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind. Dafür spricht auch Erwägungsgrund 32 der Versicherungsvertriebsrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten diejenigen Manager oder Angestellten nicht als maßgebliche Personen betrachten sollten, die nicht direkt an dem Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten beteiligt sind. Bei Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern und -unternehmen sollte von allen Angestellten, die direkt an der Vertriebstätigkeit beteiligt sind, erwartet werden, dass sie über ein angemessenes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen, wobei diejenigen, die ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, ausgenommen sind. Bei Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit sollten zumindest diejenigen Personen, die für den Zusatzversicherungsvertrieb verantwortlich sind, als maßgebliche Angestellte betrachtet werden, von denen erwartet wird, dass sie über ein angemessenes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen. Sofern es sich bei dem Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber um eine juristische Person handelt, sollten die Personen innerhalb der Leitungsstruktur, die für die Ausführung von Strategien und Verfahren im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vertriebs von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, ebenfalls angemessene Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllen. Hierzu sollte die Person, die für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs innerhalb des Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers und Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit zuständig ist, stets die Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllen.
Es sollen somit nur jene Personen, die direkt an der Versicherungsvertriebstätigkeit beteiligt sind, über ein angemessenes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen müssen, wobei dies hinsichtlich der Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit dahingehend eingeschränkt wird, dass zumindest diejenigen Personen, die für den Zusatzversicherungsvertrieb verantwortlich sind, als maßgebliche Angestellte betrachtet werden, von denen erwartet wird, dass sie über ein angemessenes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen.
Dementsprechend heißt es in den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 112/2018, womit die Versicherungsvertriebsrichtlinie umgesetzt wurde, zu § 137b Abs. 1 GewO: „Im Unterschied zu bisher haben nun bei Gesellschaften alle für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlichen Personen (bisher ein Drittel der Mitglieder des Leitungsorganes) die fachlichen Mindestkenntnisse zu besitzen“ (371 der Beilagen XXVI. GP-Regierungsvorlage).Dementsprechend heißt es in den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, womit die Versicherungsvertriebsrichtlinie umgesetzt wurde, zu Paragraph 137 b, Absatz eins, GewO: „Im Unterschied zu bisher haben nun bei Gesellschaften alle für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlichen Personen (bisher ein Drittel der Mitglieder des Leitungsorganes) die fachlichen Mindestkenntnisse zu besitzen“ (371 der Beilagen römisch 26 . GP-Regierungsvorlage).
Es sind somit nur die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlichen Personen verpflichtet, den entsprechenden Befähigungsnachweis zu erbringen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass nur für den Fall, dass einer (oder mehrere) handelsrechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich ist, er verpflichtet ist, die entsprechenden Kenntnisse nachzuweisen. Ist dies nicht der Fall, ist der gewerberechtliche Geschäftsführer der maßgeblich Verantwortliche bzw. das Leitungsorgan für das betreffende Gewerbe.
Gegenständlich ist nicht vorgesehen, dass die handelsrechtlichen Geschäftsführer der M GmbH für das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel) maßgeblich verantwortlich sein sollen, vielmehr soll L, der schon bisher als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Nebengewerbe „Versicherungsvermittlung in Form von Versicherungsagent (Hauptgewerbe: KFZ-Handel)“ bestellt war, für die Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit maßgeblich verantwortlich sein und ist er somit diesbezüglich als „Leitungsorgan“ iSd des Erwägungsgrundes 32 der Versicherungsvertriebsrichtlinie anzusehen.
Damit sind die Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung gegeben und war der angefochtene Bescheid daher aufzuheben.
Hinsichtlich der in das Gewerbeinformationssystem Austria einzutragenden Versicherungszweige ist jedoch auf die Bestimmung des § 137 Abs. 3 GewO 1994 zu verweisen, wonach der Gewerbetreibende lediglich bestimmte Versicherungsprodukte vertreiben darf, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen, und die betreffenden Versicherungsprodukte keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken abdecken dürfen, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware oder die Dienstleistung, die der Vermittler hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck anbietet (zur Notwendigkeit des Vorliegens einer Akzessorietät zum Gegenstand des jeweiligen konkreten Vertragsverhältnisses s. die Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 112/2018 in Bezug auf § 137 Abs. 3 GewO 1994 (371 der Beilagen XXVI. GP-Regierungsvorlage). Die der Gewerbeanmeldung angeschlossenen Bestätigungen von Agenturverhältnissen listen über die Nebentätigkeit zum Hauptgewerbe KFZ-Handel hinausgehende Versicherungszweige wie zum Beispiel sonstige Sachschäden (Hagel, Frost, Diebstahl) auf, sodass die Eintragung in das GISA hinsichtlich der im Spruch genannten Versicherungszweige vorzunehmen ist.Hinsichtlich der in das Gewerbeinformationssystem Austria einzutragenden Versicherungszweige ist jedoch auf die Bestimmung des Paragraph 137, Absatz 3, GewO 1994 zu verweisen, wonach der Gewerbetreibende lediglich bestimmte Versicherungsprodukte vertreiben darf, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen, und die betreffenden Versicherungsprodukte keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken abdecken dürfen, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware oder die Dienstleistung, die der Vermittler hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck anbietet (zur Notwendigkeit des Vorliegens einer Akzessorietät zum Gegenstand des jeweiligen konkreten Vertragsverhältnisses s. die Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, in Bezug auf Paragraph 137, Absatz 3, GewO 1994 (371 der Beilagen römisch 26 . GP-Regierungsvorlage). Die der Gewerbeanmeldung angeschlossenen Bestätigungen von Agenturverhältnissen listen über die Nebentätigkeit zum Hauptgewerbe KFZ-Handel hinausgehende Versicherungszweige wie zum Beispiel sonstige Sachschäden (Hagel, Frost, Diebstahl) auf, sodass die Eintragung in das GISA hinsichtlich der im Spruch genannten Versicherungszweige vorzunehmen ist.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im gegenständlichen Verfahren war die Rechtsfrage zu lösen, wie der Begriff „Leitungsorgan“ in § 137b Abs. 1 GewO 1994 zu verstehen ist bzw. ob § 137b Abs. 1 GewO 1994 so zu verstehen ist, dass über den gewerberechtlichen Geschäftsführer hinaus das zur Geschäftsführung und zur Vertretung nach außen befugte Organ einer juristischen Person als Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft den Befähigungsnachweis zu erbringen hat. Dazu liegt noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Da der Frage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die ordentliche Revision zuzulassen.Im gegenständlichen Verfahren war die Rechtsfrage zu lösen, wie der Begriff „Leitungsorgan“ in Paragraph 137 b, Absatz eins, GewO 1994 zu verstehen ist bzw. ob Paragraph 137 b, Absatz eins, GewO 1994 so zu verstehen ist, dass über den gewerberechtlichen Geschäftsführer hinaus das zur Geschäftsführung und zur Vertretung nach außen befugte Organ einer juristischen Person als Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft den Befähigungsnachweis zu erbringen hat. Dazu liegt noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Da der Frage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die ordentliche Revision zuzulassen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Versicherungsvermittlung; Personengesellschaft; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Leitungsorgan;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1057.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024