TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/12 LVwG-AV-44/001-2021

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Veröffentlicht am 12.04.2021
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Entscheidungsdatum

12.04.2021

Norm

ForstG 1975 §25 Abs5
ForstG 1975 §172 Abs6 lita
ABGB §425
ABGB §431

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14. Dezember 2020, Zl. *** betreffend einen forstpolizeilichen Auftrag nach dem ForstG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: die belangte Behörde) vom 14. Dezember 2020, ***, verpflichtete diese die Beschwerdeführerin zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Zustandes auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** folgende Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen zu setzen:

1.
Die Windschutzanlage ist bis 30. April 2021 in ihrer ursprünglichen Breite von 9m mit 2 Baumreihen in der Mitte der Windschutzanlage und jeweils 1 Strauchreihe neben den Baumreihen wieder zu bewalden. Der Abstand zwischen den Reihen hat jeweils 1,8m zu betragen, der Pflanzabstand in den Baumreihen 1,8m und in den Strauchreihen 0,8m. Neben den Strauchreihen ist jeweils ein Krautstreifen mit einer Breite von 1,8m anzulegen.
2.
Vor der Auspflanzung ist der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Fachgebiet Forstwesen ein Bepflanzungskonzept, aus dem die gewählten Baum- und Straucharten hervorgehen, vorzulegen.
3.
Der Bewuchs ist bis zur Sicherung der Kultur vor Wildschäden zu sichern, zweimal jährlich zu pflegen und erforderlichenfalls nachzubessern.

Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt § 172 Abs. 6 lit. a iVm § 25 Abs. 5 Forstgesetz 1975, §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976.Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 5, Forstgesetz 1975, Paragraphen 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen den Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen habe. Nachdem der Forstbehörde die verfahrensgegenständliche Missachtung der forstrechtlichen Vorschrift bekannt geworden sei, sei ein Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt worden.

Dieser habe ausgeführt, dass die NÖ Agrarbezirksbehörde der Forstbehörde am 15. Februar 2019 gemeldet habe, dass die Windschutzanlage auf Grundstück Nr. *** in der KG *** entfernt worden sei. Eine Einsichtnahme in das in der landesinternen GIS-Applikation i-map vorhandene Orthophoto aus dem Jahr 2018 habe ergeben, dass die Windschutzanlage damals bereits gefällt gewesen sei. Bei einer Einsichtnahme in Google Earth sei erhoben worden, dass die Windschutzanlage im Zeitraum zwischen 02. April und 29. Juli 2017 gefällt worden sei. Eine Einsichtnahme in die Grundstücksdatenbank habe ergeben, dass das Grundstück ein Flächenausmaß von 0,2992 ha habe und im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe. Es sei mit der Benützungsart “Wald“ so eingetragen.

Es handle sich um die Windschutzanlage ***, die lt. Pflegeplan der NÖ Agrarbezirksbehörde vom Juni 2008 im Jahr 1962 4-reihig mit einer Länge von 350 m und einer Breite von 9 m gepflanzt worden sei.

Im Pflegeplan sei sie so beschrieben: "Bestand: lädierter, lückiger Bestand ohne nennenswerter Baumausstattung (geschlägert), Restexemplare von Ölweide und Birke, einige Stockausschläge von Eschenahorn“.

Der Sohn der Eigentümerin habe dem Bezirksförster am 19. März 2019 auf telefonische Anfrage hin mitgeteilt, dass die Windschutzanlage im Herbst 2019 wiederbewaldet werden solle. Der Bezirksforsttechniker habe bei einem Lokalaugenschein am 24. Mai 2019 und am 21. Oktober 2019 festgestellt, dass die Windschutzanlage gefällt und die Fläche geackert sei.

Der Sohn der Eigentümerin habe dem Bezirksforsttechniker am 22. Oktober 2019 auf telefonische Anfrage hin mitgeteilt, dass bereits Pflanzen bestellt worden seien und die Windschutzanlage im November 2019 wiederbewaldet werden solle.

Der Bezirksforsttechniker habe bei einem weiteren Lokalschein am 15. Jänner 2020 festgestellt, dass nur eine Baumreihe gepflanzt worden sei.

Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Forstausführungsgesetz können Windschutzanlagen unter anderem in Form von Kahlhieben genutzt werden. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 Forstgesetz 1975, wonach Windschutzanlagen so zu behandeln sind, dass dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird, blieben dadurch unberührt. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Forstausführungsgesetz können Windschutzanlagen unter anderem in Form von Kahlhieben genutzt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 5, Forstgesetz 1975, wonach Windschutzanlagen so zu behandeln sind, dass dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird, blieben dadurch unberührt.

Gem. § 15 Abs. 1 NÖ Forstausführungsgesetz sei die Wiederbewaldung innerhalb des der Fällung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Da die Windschutzanlage bereits im Jahr 2017 gefällt worden sei, hätte sie jedenfalls bis Ende des Kalenderjahres 2018 in ihrer ursprünglichen Breite von 9 m und mit 4 Reihen wiederbewaldet werden müssen. Da die gegenständliche Windschutzanlage nicht fristgerecht den Vorschriften des § 15 Abs. 1 NÖ Forstausführungsgesetz entsprechend wiederbewaldet wurde, sei ihre Schutzfunktion jedenfalls beeinträchtigt worden. Wenn Waldeigentümer bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, habe die Behörde gemäß § 172 Abs. 6 lit. a Forstgesetz 1975 die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen. Gem. Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Forstausführungsgesetz sei die Wiederbewaldung innerhalb des der Fällung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Da die Windschutzanlage bereits im Jahr 2017 gefällt worden sei, hätte sie jedenfalls bis Ende des Kalenderjahres 2018 in ihrer ursprünglichen Breite von 9 m und mit 4 Reihen wiederbewaldet werden müssen. Da die gegenständliche Windschutzanlage nicht fristgerecht den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Forstausführungsgesetz entsprechend wiederbewaldet wurde, sei ihre Schutzfunktion jedenfalls beeinträchtigt worden. Wenn Waldeigentümer bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, habe die Behörde gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, Forstgesetz 1975 die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen.

Die vom Amtssachverständigen für Forstwesen als erforderlich erachteten Maßnahmen seien von der belangten Behörde in den Spruch übernommen und dort wiedergegeben worden.

Das Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. November 2020 zur Kenntnis gebracht worden.

Der Bescheid wurde per Post an die Beschwerdeführerin übermittelt und von dieser laut RSb-Rückschein am 16. Dezember 2020 übernommen.

Am 05. Jänner 2021 rief die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde an und teilte mit, dass sie am 11. Jänner 2021 einen Notartermin habe, bei dem das Grundstück an ihrem Sohn übergeben werde.

2.
Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 05. Jänner 2021, zur Post gegeben am 08. Jänner 2021, brachte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde ein. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen intensiven Gemüsebau führe und sich die Erntesaison im Herbst durch die vielen Niederschläge als sehr schwierig herausgestellt habe und sich unplanmäßig in die Länge gezogen hätte, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei auch unter den Unsicherheiten der „Covid-19 Pandemie“ rechtzeitig auf das Schreiben der belangten Behörde vom 13. November zu reagieren.

Wann und wie die Aufforstung der Parzelle tatsächlich durchgeführt worden sei, entziehe sich aufgrund ihres Alters ihrer Kenntnis. Auch mündliche Überlieferungen ihrer Vorfahren darüber seien nicht gemacht worden und diesbezügliche Aufzeichnungen seien seit Betriebsübernahme nicht vorgefunden worden. Die Frage, ob es sich um eine Windschutzanlage handle, könne die Beschwerdeführerin daher nicht beantworten, denn im Grundbuch sei die Benützungsart „Wald“ ersichtlich.

Das gegenständliche Grundstück habe sich im Jahr 2017 in einem mehr oder weniger verbuschten Zustand mit teilweise dürr gewordenen Baumresten befunden, wodurch der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des angrenzenden Feldstückes, aber auch dem Eigentümer des angrenzenden rechten Feldstücks, gravierende Nachteile entstanden seien. Bedingt durch die Höhe und Dichte der Windschutzanlage hätten sich sehr häufig Luftstaulagen gebildet. Verbunden mit diesen Staulagen habe sich ein enormer Krankheitsdruck auf das Feldgemüse ergeben, dass sie auf diesem Grundstück kultiviere. Da die Beschwerdeführerin biologisch wirtschafte, stünden ihr auch keine Pflanzenschutzmittel zur Verfügung, um dem entgegenzuwirken und hätte sie dadurch große Ertragsausfälle. Durch die Überalterung des Bestandes habe die Verletzungsgefahr durch herabfallende Äste massiv zugenommen. Gehe man davon aus, dass mehrere hundert Stunden pro Hektar am Feld händisch gearbeitet werde, sei die Wahrscheinlichkeit nicht zu unterschätzen, dass es zu derartigen Unfällen kommen könne. Auch die im Gutachten erwähnten Ölweiden hätten bei der Beseitigung von Ästen des Öfteren zu Verletzungen durch Dornen geführt. Zusätzlich sei der Aufwand für die Regulierung der Anlage auf ihren Außengrenzen (Kampfzonen) sehr hoch gewesen. Der Aufwuchs sei aus diesen Gründen daher zu beseitigen gewesen, mit der Absicht, die Fläche neu angepasst an die gegenwärtigen Bedingungen zweckmäßig auszupflanzen.

Die Fläche sei daraufhin gemulcht worden. Der Feststellung des Bezirksforsttechnikers vom 24. Mai 2019, dass die Fläche geackert worden sei, müsse allerdings widersprochen werden. Die Fläche sei nicht geackert worden.

Sie sei nach dem Mulchen des Aufwuchses mittels mulchsaattauglicher Sämaschine mit einer Klee-Grasmischung bestellt worden, um einen weitgehend unkrautfreien Aufwuchs der Bäume zu ermöglichen. Eine sinnvolle Bepflanzung sei aber erst nach vollständiger Bodendeckung möglich, welche im Winter 2019/20 bei ausreichender Wassersättigung des Bodens gemacht worden sei. Nach den Erfahrungen der Beschwerdeführerin im Bereich der Land- und Forstwirtschaft seien zielgerichtete kulturtechnische Maßnahmen nach den natürlichen Voraussetzungen auszurichten und nicht nach dem Datum, wie es nach den Ausführungen im Gesetz stehe.

Da sie durch ihre biologische Bewirtschaftungsweise speziell auch auf diesem Grundstück mit invasiven Unkräutern wie Stechapfel und diversen Hirsearten zu kämpfen habe, habe sie sich dazu entschlossen, vor der Aufforstung für eine stabile Grasnarbe zu sorgen, die diese Unkräuter nicht aufkommen lasse.

Die Wirtschaftsweise im Jahr 1962 sei mit der von heute nicht mehr vergleichbar, da durch einen fast ganzjährigen Pflanzenbewuchs die Bodenerosion ohnehin auf ein Minimum reduziert werde. Die im Bescheid vorgeschriebene Aufforstung stehe mehr oder weniger im Widerspruch zum Zweck der Windschutzanlage, da sie in dieser Form keinesfalls dazu diene auf dem zu schützenden landwirtschaftlichen Grundstück den vollen Ertrag zu erzielen. Im Gegenteil, der Ertrag werde durch die angeführten Nachteile sogar noch reduziert.

Von einer wie im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Anlage würden nicht unerhebliche Gefahren und Nachteile ausgehen. Der Betrieb, den die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit an ihren Hofnachfolger übergeben werde, werde nachweislich biologisch bewirtschaftet. Der Betrieb sei ein Marktfruchtbetrieb mit intensivem Feldgemüsebau. Die Kultivierung der Feldfrüchte werde unter Mithilfe von Fremdarbeitskräften durchgeführt.

Folgende Gefahren und Nachteile würden von der vorgeschriebenen Anlage ausgehen:

1.
Pflanzenkrankheiten

In feuchten Staulagen (Morgentau) neben dichtem Bewuchs von Hecken und Bäumen würden vermehrt Pilzkrankheiten auftreten, für deren Bekämpfung in der biologischen Landwirtschaft keine Pflanzenschutzmittel zur Verfügung stünden. Sie würden durch den Bewuchs der vorgeschriebenen Anlage ihren Ausgang nehmen und sich verbreiten, teilweise epidemisch über weite Teile des Feldes und jährlich im unterschiedlichen Ausmaß zu massiven Ertrags- und Qualitätseinbußen führen. Dies wären beispielsweise Alternaria in Karotten, Sklerotina in Fisolen, Sojabohnen und Sonnenblumen, Rostkrankheiten in Getreide, Cercospora in Sellerie, Rote Rüben und Zuckerrüben, Mehltau in Karotten, Kürbis, Rote Rüben, Zuckerrüben und Zeller.

2.
Wirtschaftserschwernisse

Durch herabfallende und vom Wind verwehte Äste sei die mechanisch maschinelle Unkrautbeseitigung stark eingeschränkt und im Gemüseanbau teilweise unmöglich.

3.
Trockenschäden und Qualitätseinbußen

In den Randbereichen bis einige Meter Entfernung von der Anlage bestehe durch den Entzug von Wasser und Beschattung nicht nur eine Ertragsminderung, sondern auch eine Ernteverzögerung, was dazu führe, dass im Vertragsanbau für die Industrie die Randflächen durch Qualitätsmängel nicht geerntet würden und alternative Verwertungsmöglichkeiten nicht bestünden.

4.
Verunreinigungen im Erntegut

Durch herabfallende Äste und Laub sei die Verwertung von mit Maschinen geernteten Gemüse durch Fremdbestandteile (z.B. Spinat) gefährdet, da diese zu Verunreinigungen des Erntegutes führen und von den Aufkäufern nicht übernommen würden.

5.
Unfallgefahr

Mit zunehmender Bestandshöhe und Bestandsdichte würde die Verletzungsgefahr durch herabfallende Äste massiv zunehmen. Gehe man davon aus, dass mehrere hundert Stunden pro Hektar am Feld händisch gearbeitet werden, sei die Wahrscheinlichkeit nicht zu unterschätzen, dass es zu derartigen Unfällen komme.

6.
Maschinenbruch

Durch herabfallende Äste und Schadholz komme es häufiger zu Maschinenbruch. Auch Bearbeitungsgänge im angrenzenden Bereich zum Forst würden durch die Berührung mit austreibenden Ästen zu Schäden an Maschinen und Geräten führen.

Ein weiterer Beschwerdepunkt sei auch die im Bescheid angeführte Bemaßung der Fläche. Im Grundbuchsauszug weise die Parzelle *** (EZ ***) ein Flächenausmaß wie richtig festgestellt von 2.992 m² aus. Bei einer durchschnittlichen Länge der Parzelle von ca. 350 m ergebe sich allerdings eine Breite von ca. 8,5 m und nicht wie im Bescheid angegeben von 9 m.

Aus Verantwortung gegenüber den Nachfolgegenerationen erhebe die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde.

3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, das Parteivorbringen sowie die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Forstwesen.

4.
Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. Dezember 2020, Zl. ***, wurde die A (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 172 Abs. 6 lit. a iVm § 25 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) als Waldeigentümerin zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes entsprechenden Zustandes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erforderliche Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen zu setzen, nämlich die Windschutzanlage wieder zu bewalden, vor der Auspflanzung der belangten Behörde ein Bepflanzungskonzept vorzulegen sowie den Bewuchs bis zur Sicherung der Kultur durch Wildschäden zu sichern, zweimal jährlich zu pflegen und erforderlichenfalls nachzubessern.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. Dezember 2020, Zl. ***, wurde die A (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975 (ForstG) als Waldeigentümerin zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes entsprechenden Zustandes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erforderliche Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen zu setzen, nämlich die Windschutzanlage wieder zu bewalden, vor der Auspflanzung der belangten Behörde ein Bepflanzungskonzept vorzulegen sowie den Bewuchs bis zur Sicherung der Kultur durch Wildschäden zu sichern, zweimal jährlich zu pflegen und erforderlichenfalls nachzubessern.

Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 14. Dezember 2020 grundbücherliche Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***. Dieses Grundstück weist die Flächenwidmung „Wald“ auf.

Am 11. Jänner 2021 wurde ein Schenkungsvertrag ua hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zwischen der Beschwerdeführerin und dessen Sohn C abgeschlossen. Am 12. März 2021 folgte sodann, die grundbücherlich im Hauptbuch durch das Bezirksgericht ***, Beschluss vom 12. März 2021, TZ ***, durchgeführte Einverleibung des Eigentumsrechtes unter anderem des GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, wodurch das Eigentum an diesem von der Beschwerdeführerin an deren Sohn übertragen wurde.

5.
Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum behördlichen Auftrag gründen auf dem Akt und wurden nicht bestritten.

Die Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der Übertragung des Grundstückes GSt.Nr. ***, EZ ***, KG *** ergeben sich aus den Abfragen des Grundbuchs durch das erkennende Gericht vom 05.02.2021 und vom 23.März 2021 in Zusammenschau mit dem Beschluss des BG *** vom 12. März 2021, TZ ***.

6.
Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 5 Abs. 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 104/2013, sind Windschutzanlagen so zu behandeln, dass dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird.Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,, sind Windschutzanlagen so zu behandeln, dass dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird.

Gemäß §172 Abs. 6 lit a Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 104/2013, hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.Gemäß §172 Absatz 6, Litera a, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,, hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Gemäß § 425 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idF RGBl. Nr. 69/1916, gibt der bloße Titel noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dingliche Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.Gemäß Paragraph 425, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811, in der Fassung RGBl. Nr. 69 aus 1916,, gibt der bloße Titel noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dingliche Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.

Gemäß § 431 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idF RGBl. Nr. 69/1916, muss zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen, das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).Gemäß Paragraph 431, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811, in der Fassung RGBl. Nr. 69 aus 1916,, muss zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen, das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das

Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;1. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;

2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;

3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.3. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1.       eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2.       im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

7.
Erwägungen:

Gemäß § 172 Abs. 6 lit a Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 104/2013, hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.Gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,, hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14. Dezember 2020, Zl. ***, wurde A als Waldeigentümerin gemäß § 172 Abs. 6 lit. a iVm § 25 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes entsprechenden Zustandes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erforderliche Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen zu setzen, nämlich die Windschutzanlage wieder zu bewalden, vor der Auspflanzung der belangten Behörde ein Bepflanzungskonzept vorzulegen sowie den Bewuchs bis zur Sicherung der Kultur durch Wildschäden zu sichern, zweimal jährlich zu pflegen und erforderlichenfalls nachzubessern.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14. Dezember 2020, Zl. ***, wurde A als Waldeigentümerin gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975 zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes entsprechenden Zustandes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erforderliche Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen zu setzen, nämlich die Windschutzanlage wieder zu bewalden, vor der Auspflanzung der belangten Behörde ein Bepflanzungskonzept vorzulegen sowie den Bewuchs bis zur Sicherung der Kultur durch Wildschäden zu sichern, zweimal jährlich zu pflegen und erforderlichenfalls nachzubessern.

Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 14. Dezember 2020 grundbücherliche Eigentümerin des GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***. Dieses Grundstück weist die Flächenwidmung „Wald“ auf. Somit war die beschwerdeführende Partei zu diesem Zeitpunkt auch Waldeigentümerin und folglich auch Bescheidadressatin und Verpflichtete des oben angeführten Bescheides.

Mit Schenkungsvertrag vom 11. Jänner 2021, welcher einen gültigen Erwerbstitel darstellt, grundbücherlich im Hauptbuch durch das Bezirksgericht *** durchgeführt (Beschluss am 12. März 2021, TZ ***) wurde das Eigentum am verfahrensgegenständlichen Grundstück von der Beschwerdeführerin an deren Sohn, C, geb. am ***, übertragen, wodurch nunmehr der Letztgenannte Eigentümer und sohin Waldeigentümer des GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Da sich im gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Sachlage dahingehend geändert hat, dass die Beschwerdeführerin nunmehr nicht mehr Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist und somit mangels der Eigenschaft als Waldeigentümerin als Verpflichtete des angefochtenen behördlichen Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 lit a Forstgesetz 1975 nicht mehr in Frage kommt, war aus diesem Grund der angefochtene Bescheid aufzuheben. Da sich im gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Sachlage dahingehend geändert hat, dass die Beschwerdeführerin nunmehr nicht mehr Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist und somit mangels der Eigenschaft als Waldeigentümerin als Verpflichtete des angefochtenen behördlichen Auftrages gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, Forstgesetz 1975 nicht mehr in Frage kommt, war aus diesem Grund der angefochtene Bescheid aufzuheben.

8.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; forstpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Wiederbewaldung; Waldeigentümer; Eigentumswechsel; Sach- und Rechtslage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.44.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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