Entscheidungsdatum
12.04.2021Norm
ÄrzteG 1998 §108aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 08. Mai 2019, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24. Juli 2019, Zl. ***, betreffend Ermäßigung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen zu Recht:
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist seit 09. Dezember 1993 in die Ärzteliste eingetragen. Seit 01. November 2000 ist sie niedergelassene Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde in Niederösterreich. Von 01. Oktober 2002 bis 30. Juni 2017 war sie mit einer Kassenpraxis in *** in die Ärzteliste eingetragen, seit 01. Juli 2017 mit einer Wahlarztpraxis an derselben Adresse. Aufgrund dieser Tätigkeiten gehört die Beschwerdeführerin dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich an.
Von 09. Dezember 1993 bis 31. Dezember 2002 war sie überdies angestellte Fachärztin im ***, ***, sowie von 01. April 2014 bis 30. Juni 2018 angestellte Fachärztin im *** Krankenhaus, ***.
1.2. Mit per E-Mail vom 17. Februar 2019 bei der belangten Behörde eingebrachtem E-Mail, konkretisiert mit E-Mails vom 21. Februar 2019 und 25. Februar 2019, beantragte die Beschwerdeführerin die Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge für das Jahr 2019.
Begründend verwies sie auf die „Rückgabe“ ihres Kassenvertrags per 01. Juli 2017 und Beendigung ihrer Anstellung im *** Krankenhaus per 30. Juni 2018.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08. Mai 2019 wurde der Antrag für den Zeitraum 01. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich unter Zugrundlegung der Umstände des Jahres 2016 (Gehalt: 17.261,64 Euro sowie Umsatz von 374.989,61 Euro) gemäß § 9 der Beitragsordnung ein Pensionsbeitrag 2019 in der Höhe von 1.973,96 Euro errechne. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei festgestellt worden, dass 2019 kein Gehalt und ein Umsatz von 301.915,45 Euro vorliege. Gemäß § 2 der Beitragsordnung stellten die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres die Beitragsgrundlage dar. Die aktuellen Einkommensnachweise seien zur Prüfung der Angemessenheit der Beiträge in Bezug auf die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Vergleichsrechnung unterzogen worden. Dabei habe sich ergeben, dass die so errechneten Beiträge nicht signifikant niedriger als die derzeitigen Beiträge ausfallen würden. Aus den aktuellen Einnahmen errechne sich ein Pensionsbeitrag von 1.444,58 Euro. Diese Beiträge würden auch im jeweiligen Drittfolgejahr zur Vorschreibung kommen. Die angeführten Umstände stellten zwar Belastungen dar, diese stünden jedoch in der freien Disposition der Beschwerdeführerin und seien jedenfalls ihrer Einflusssphäre zuzuordnen. Ein Härtefall im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung sei ebenfalls nicht feststellbar.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich unter Zugrundlegung der Umstände des Jahres 2016 (Gehalt: 17.261,64 Euro sowie Umsatz von 374.989,61 Euro) gemäß Paragraph 9, der Beitragsordnung ein Pensionsbeitrag 2019 in der Höhe von 1.973,96 Euro errechne. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei festgestellt worden, dass 2019 kein Gehalt und ein Umsatz von 301.915,45 Euro vorliege. Gemäß Paragraph 2, der Beitragsordnung stellten die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres die Beitragsgrundlage dar. Die aktuellen Einkommensnachweise seien zur Prüfung der Angemessenheit der Beiträge in Bezug auf die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Vergleichsrechnung unterzogen worden. Dabei habe sich ergeben, dass die so errechneten Beiträge nicht signifikant niedriger als die derzeitigen Beiträge ausfallen würden. Aus den aktuellen Einnahmen errechne sich ein Pensionsbeitrag von 1.444,58 Euro. Diese Beiträge würden auch im jeweiligen Drittfolgejahr zur Vorschreibung kommen. Die angeführten Umstände stellten zwar Belastungen dar, diese stünden jedoch in der freien Disposition der Beschwerdeführerin und seien jedenfalls ihrer Einflusssphäre zuzuordnen. Ein Härtefall im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung sei ebenfalls nicht feststellbar.
1.4. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Begründend wird vorgetragen, dass das System der Satzung des Wohlfahrtsfonds gesetzwidrig sei. Dem gesetzlichen Auftrag des § 109 Abs. 2 Ärztegesetz, wonach bei der satzungsmäßigen Festlegung der Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen sei, werde ein System wie das vorliegende nicht gerecht, da die Beiträge prozentmäßig von drei Jahre zurückliegenden Umsätzen berechnet würden. Damit würden die Beiträge nicht nach der im jeweiligen Beitragsjahr vorliegenden wirtschaftlichen Fähigkeit der Kammermitglieder berechnet. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit würde nur dann gemäß dem gesetzlichen Auftrag Rücksicht genommen, wenn nach der jeweils aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Beiträge berechnet würden. Das System des Einkommensteuerrechts (Vorauszahlungen mit in der Folge tatsächlich berechneten Einkommensteuern) sei im System des Wohlfahrtsfonds nicht übernommen worden. Die schwachen Wirtschaftsjahre nach Zurücklegung des Kassenvertrags wirken sich derart aus, dass trotzdem hohe Beiträge zu leisten seien. Bei Berücksichtigung der wirtschaftlich nicht mehr gegebenen Leistungsfähigkeit errechneten sich um 500 Euro niedrigere Beiträge. Die Erhebung von Beiträgen, die bei der Tätigkeit im Krankenhaus erwirtschaftet worden seien, sei überdies eine Doppelbesteuerung, da dafür bereits Sozialversicherung geleistet worden sei.Begründend wird vorgetragen, dass das System der Satzung des Wohlfahrtsfonds gesetzwidrig sei. Dem gesetzlichen Auftrag des Paragraph 109, Absatz 2, Ärztegesetz, wonach bei der satzungsmäßigen Festlegung der Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen sei, werde ein System wie das vorliegende nicht gerecht, da die Beiträge prozentmäßig von drei Jahre zurückliegenden Umsätzen berechnet würden. Damit würden die Beiträge nicht nach der im jeweiligen Beitragsjahr vorliegenden wirtschaftlichen Fähigkeit der Kammermitglieder berechnet. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit würde nur dann gemäß dem gesetzlichen Auftrag Rücksicht genommen, wenn nach der jeweils aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Beiträge berechnet würden. Das System des Einkommensteuerrechts (Vorauszahlungen mit in der Folge tatsächlich berechneten Einkommensteuern) sei im System des Wohlfahrtsfonds nicht übernommen worden. Die schwachen Wirtschaftsjahre nach Zurücklegung des Kassenvertrags wirken sich derart aus, dass trotzdem hohe Beiträge zu leisten seien. Bei Berücksichtigung der wirtschaftlich nicht mehr gegebenen Leistungsfähigkeit errechneten sich um 500 Euro niedrigere Beiträge. Die Erhebung von Beiträgen, die bei der Tätigkeit im Krankenhaus erwirtschaftet worden seien, sei überdies eine Doppelbesteuerung, da dafür bereits Sozialversicherung geleistet worden sei.
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Juli 2019 wurde die Beschwerde mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.
1.6. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag.
2.1. In der Sache:
2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, lauten:2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, lauten:
„Beiträge zum Wohlfahrtsfonds§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. […]Paragraph 109, (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. […]
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
1. Leistungsansprüche,
2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
3. Art der Berufsausübung
der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. […] Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. […]
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.
(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Absatz 3, vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.
(5) […]
[…]
Ermäßigung der FondsbeiträgeDie Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.“ Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (Paragraph 109, Absatz 8,) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.“
2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: Satzung WFF) lautet:
„§ 14
Beitragsfestsetzung
§15
Ermäßigung der Beiträge
(1) Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in § 13 Abs. 1 Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen.(1) Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in Paragraph 13, Absatz eins, Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen.
(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.
(3) Ermäßigungen und Befreiungen sind rückwirkend höchstens bis zum Beginn des siebtvorangegangenen Beitragsjahres zulässig. Darüber hinaus können Ermäßigungen und Befreiungen rückwirkend ausgesprochen werden, wenn dem WFF-Mitglied ein Verstoß gegen Melde- und Auskunftspflichten nicht vorwerfbar ist oder wenn noch keine Vorschreibungen oder Kontoinformationen über diesen Zeitraum an das WFF-Mitglied ergangen sind.“
2.1.3. Gemäß § 1 der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: Beitragsordnung) beträgt der Pensionsbeitrag, sofern die Beitragsordnung keinen anderen Beitrag vorsieht, 12,00% der Bemessungsgrundlage.2.1.3. Gemäß Paragraph eins, der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: Beitragsordnung) beträgt der Pensionsbeitrag, sofern die Beitragsordnung keinen anderen Beitrag vorsieht, 12,00% der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 2 Abs. 1 Beitragsordnung wird die jährliche Bemessungsgrundlage derart ermittelt, dass die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres zunächst um einen berufsspezifischen Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Beitragsordnung wird die jährliche Bemessungsgrundlage derart ermittelt, dass die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres zunächst um einen berufsspezifischen Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert werden.
2.1.4. Einleitend ist festzuhalten, dass Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob Wohlfahrtsfonds-Beiträge für den Zeitraum von 01. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 zu ermäßigen sind (vgl. VwGH vom 15. Februar 2021, Ra 2018/11/0208). Dies hängt ausschließlich vom Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 111 Ärztegesetz bzw.§ 15 Abs. 2 Satzung WFF ab (vgl. VwGH 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0045). 2.1.4. Einleitend ist festzuhalten, dass Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob Wohlfahrtsfonds-Beiträge für den Zeitraum von 01. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 zu ermäßigen sind vergleiche VwGH vom 15. Februar 2021, Ra 2018/11/0208). Dies hängt ausschließlich vom Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 111, Ärztegesetz bzw.Paragraph 15, Absatz 2, Satzung WFF ab vergleiche VwGH 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0045).
Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen die (bescheidmäßige) Festsetzung der Beiträge gemäß § 14 Satzung WFF schlechthin (vgl. VwGH 26. Jänner 2017, Ro 2014/11/0052).Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen die (bescheidmäßige) Festsetzung der Beiträge gemäß Paragraph 14, Satzung WFF schlechthin vergleiche VwGH 26. Jänner 2017, Ro 2014/11/0052).
2.1.5. Leitlinien der Rechtsprechung zum Vorliegen „berücksichtigungswürdiger Umstände“:
Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat. Dieselben Kriterien wurden zur Abgrenzung des Begriffs „berücksichtigungswürdige Umstände“ herangezogen und dabei etwa die durch eine Krankheit oder ein Naturereignis bedingte Hinderung an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als derartige Umstände anerkannt. Eine Klarstellung enthält der letzte Satz des § 15 Abs. 2 Satzung WFF, der berücksichtigungswürdige Umstände als „solche Umstände“ definiert, „die ohne Verschulden des WFF-Mitglieds akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen“ (vgl. VwGH vom 26. Jänner 2017, Ro 2014/11/0052)Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat. Dieselben Kriterien wurden zur Abgrenzung des Begriffs „berücksichtigungswürdige Umstände“ herangezogen und dabei etwa die durch eine Krankheit oder ein Naturereignis bedingte Hinderung an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als derartige Umstände anerkannt. Eine Klarstellung enthält der letzte Satz des Paragraph 15, Absatz 2, Satzung WFF, der berücksichtigungswürdige Umstände als „solche Umstände“ definiert, „die ohne Verschulden des WFF-Mitglieds akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen“ vergleiche VwGH vom 26. Jänner 2017, Ro 2014/11/0052)
Berücksichtigungswürdige Umstände, wie sie § 15 Abs. 2 Satzung WFF erwähnt, liegen etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (VwGH vom 15. Februar 2021, Ra 2018/11/0208). Eine andere Sichtweise kann aber angebracht sein, wenn das Mitglied über ein hinreichend großes Vermögen zur Abdeckung der Deckungslücke über einen längeren Zeitraum verfügt oder wenn es ungeachtet der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zumutbarer Weise höhere Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit beziehen könnte (vgl. VwGH 17. Dezember 1998, 98/11/0176).Berücksichtigungswürdige Umstände, wie sie Paragraph 15, Absatz 2, Satzung WFF erwähnt, liegen etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (VwGH vom 15. Februar 2021, Ra 2018/11/0208). Eine andere Sichtweise kann aber angebracht sein, wenn das Mitglied über ein hinreichend großes Vermögen zur Abdeckung der Deckungslücke über einen längeren Zeitraum verfügt oder wenn es ungeachtet der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zumutbarer Weise höhere Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit beziehen könnte vergleiche VwGH 17. Dezember 1998, 98/11/0176).
Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes kann auch bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen sein (vgl. VwGH vom 15. Oktober 2015, Ro 2014/11/0053).Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes kann auch bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen sein vergleiche , VwGH vom 15. Oktober 2015, Ro 2014/11/0053).
Verneint wurde das Vorliegen außergewöhnlicher Ereignisse hingegen bei der mit der Gründung einer Ordination verbundenen Kosten sowie bei laufenden Kosten, die der Ordinationsbetrieb mit sich bringt, oder im Falle der freiwilligen Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemannes. Es wurde betont, dass jeder Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat und dass er durch die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung nicht gehindert ist, weiterhin in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. VwGH vom 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0045). Verneint wurde das Vorliegen außergewöhnlicher Ereignisse hingegen bei der mit der Gründung einer Ordination verbundenen Kosten sowie bei laufenden Kosten, die der Ordinationsbetrieb mit sich bringt, oder im Falle der freiwilligen Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemannes. Es wurde betont, dass jeder Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat und dass er durch die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung nicht gehindert ist, weiterhin in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen vergleiche VwGH vom 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0045).
Ebensowenig stellt es einen berücksichtigungswürdigen Umstand dar, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist (vgl. VwGH 2. April 2014, 2011/11/0133).Ebensowenig stellt es einen berücksichtigungswürdigen Umstand dar, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist vergleiche , VwGH 2. April 2014, 2011/11/0133).
Den Antragsteller trifft im Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. etwa VwGH 24. Mai 2011, 2008/11/0182), weshalb sein Vorbringen maßgeblich und die Behörde nicht gehalten ist, zu ermitteln, ob nicht geltend gemachte Umstände die Annahme berücksichtigungswürdiger Umstände rechtfertigen würden (vgl. VwGH vom 26. März 1998, 97/11/0366, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 77 Ärztegesetz 1984 und § 10 Abs. 3 der damals geltenden Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien).Den Antragsteller trifft im Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht vergleiche , etwa VwGH 24. Mai 2011, 2008/11/0182), weshalb sein Vorbringen maßgeblich und die Behörde nicht gehalten ist, zu ermitteln, ob nicht geltend gemachte Umstände die Annahme berücksichtigungswürdiger Umstände rechtfertigen würden vergleiche VwGH vom 26. März 1998, 97/11/0366, zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 77, Ärztegesetz 1984 und Paragraph 10, Absatz 3, der damals geltenden Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien).
2.1.6. Anwendung der Leitlinien auf den vorliegenden Fall:
Ihrem gesamten Vorbringen nach begründet die Beschwerdeführerin das Vorliegen „berücksichtigungswürdiger Umstände“ damit, dass sie durch „Rückgabe“ ihres Kassenvertrags und Beendigung ihrer ärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus ein Viertel ihres Einkommens verloren habe, aber immer noch hohe Beiträge zu zahlen habe.
Damit werden keine „berücksichtigungswürdigen Umstände“ geltend gemacht, ist doch nicht zu erkennen, dass die vorgebrachten Umstände ohne Verschulden der Beschwerdeführerin akut und beträchtlich in ihre Lebenssituation eingreifen.
Verluste, die durch Umsatzeinbußen entstehen, werden ohnedies in den folgenden Jahren bei der Festsetzung des Fondsbeitrages berücksichtigt, weil die Bemessungsgrundlage dadurch entsprechend verringert wird. Als Bemessungsgrundlage werden nämlich gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der Beitragsordnung die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres herangezogen (und zunächst um einen berufsspezifischen Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert). Durch diese zeitliche Verzögerung bei der Berücksichtigung schwankender Einnahmen kann es zur Vorschreibung (subjektiv) als zu hoch empfundener Beiträge kommen, wenn die Einnahmen eines Fondsmitglieds in der Zwischenzeit zurückgegangen sind. Dennoch wird durch diese Bestimmung, wenn auch mit Verzögerung, über einen längeren Zeitraum gerechnet ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 Bedacht genommen (vgl. VwGH vom 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0045).Verluste, die durch Umsatzeinbußen entstehen, werden ohnedies in den folgenden Jahren bei der Festsetzung des Fondsbeitrages berücksichtigt, weil die Bemessungsgrundlage dadurch entsprechend verringert wird. Als Bemessungsgrundlage werden nämlich gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der Beitragsordnung die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres herangezogen (und zunächst um einen berufsspezifischen Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert). Durch diese zeitliche Verzögerung bei der Berücksichtigung schwankender Einnahmen kann es zur Vorschreibung (subjektiv) als zu hoch empfundener Beiträge kommen, wenn die Einnahmen eines Fondsmitglieds in der Zwischenzeit zurückgegangen sind. Dennoch wird durch diese Bestimmung, wenn auch mit Verzögerung, über einen längeren Zeitraum gerechnet ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG 1998 Bedacht genommen vergleiche VwGH vom 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0045).
Würden die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände iSd § 15 Abs. 2 Satzung WFF berücksichtigt werden, würde dies dazu führen, dass Fondsmitglieder mit – über einen mehrjährigen Zeitraum betrachtet – im Wesentlichen gleichen Einnahmen und folglich im Großen und Ganzen unveränderten Beitragsvorschreibungen auf längere Sicht mehr an Beiträgen zu leisten hätten als solche Fondsmitglieder, deren Einnahmen als Folge ihrer unternehmerischen Entscheidungen starken Schwankungen unterliegen. Letztere könnten dann nicht nur darauf vertrauen, dass einkommensschwächere Jahre mit (dreijähriger) Verzögerung zu entsprechend niedrigeren Vorschreibungen führen, sondern auch noch zumindest zum Teil die Leistung derjenigen Beiträge vermeiden, für deren Berechnung ihre (unter Umständen deutlich) höheren Einnahmen aus früheren Jahren als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind. Ein derartiges Verständnis des Beitragssystems kann dem Verordnungsgeber nicht zugesonnen werden (vgl. in diesem Sinne abermals VwGH vom 26. Februar 2015, Ro 2014/11/045).Würden die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände iSd Paragraph 15, Absatz 2, Satzung WFF berücksichtigt werden, würde dies dazu führen, dass Fondsmitglieder mit – über einen mehrjährigen Zeitraum betrachtet – im Wesentlichen gleichen Einnahmen und folglich im Großen und Ganzen unveränderten Beitragsvorschreibungen auf längere Sicht mehr an Beiträgen zu leisten hätten als solche Fondsmitglieder, deren Einnahmen als Folge ihrer unternehmerischen Entscheidungen starken Schwankungen unterliegen. Letztere könnten dann nicht nur darauf vertrauen, dass einkommensschwächere Jahre mit (dreijähriger) Verzögerung zu entsprechend niedrigeren Vorschreibungen führen, sondern auch noch zumindest zum Teil die Leistung derjenigen Beiträge vermeiden, für deren Berechnung ihre (unter Umständen deutlich) höheren Einnahmen aus früheren Jahren als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind. Ein derartiges Verständnis des Beitragssystems kann dem Verordnungsgeber nicht zugesonnen werden vergleiche , in diesem Sinne abermals VwGH vom 26. Februar 2015, Ro 2014/11/045).
Im Hinblick darauf ist – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – eine Gesetzwidrigkeit des „Systems der Satzung des Wohlfahrtsfonds“ nicht zu erkennen.
2.1.7. Die Abweisung des Antrags kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen ist (vgl. zur Gestaltung des Spruchs der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag VwGH vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).2.1.7. Die Abweisung des Antrags kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen ist vergleiche zur Gestaltung des Spruchs der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag VwGH vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).
2.1.8. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Der außergewöhnliche Charakter der Umstände, die das Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen können, hängt von der Natur der Fragen („the nature of the issues“) ab, die vom zuständigen nationalen Gericht zu beantworten sind, nicht von deren Häufigkeit (vgl. EGMR vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein, 56422/09, Z 97). Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände hat der EGMR in Fällen anerkannt, in welchen es im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht (vgl. EGMR vom 08. November 2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Z 32). So hat der EGMR den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (vgl. VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, mit Hinweisen auf EGMR vom 19. Februar 1998, Allan Jacobsson/Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, und das oben zitierte Urteil des EGMR in der Rechtssache Schädler-Eberle/Liechtenstein). Des Weiteren hielt der EGMR in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein kann, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (vgl. EGMR vom 18. Dezember 2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung, sowie weiters EGMR vom 13. März 2012, Efferl/Österreich, 13556/07, und EGMR vom 07. März 2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21; vgl. zum Ganzen VwGH vom 12. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043).2.1.8. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Der außergewöhnliche Charakter der Umstände, die das Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen können, hängt von der Natur der Fragen („the nature of the issues“) ab, die vom zuständigen nationalen Gericht zu beantworten sind, nicht von deren Häufigkeit vergleiche , EGMR vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein, 56422/09, Ziffer 97,). Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände hat der EGMR in Fällen anerkannt, in welchen es im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht vergleiche , EGMR vom 08. November 2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Ziffer 32,). So hat der EGMR den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde vergleiche VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, mit Hinweisen auf EGMR vom 19. Februar 1998, Allan Jacobsson/Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, und das oben zitierte Urteil des EGMR in der Rechtssache Schädler-Eberle/Liechtenstein). Des Weiteren hielt der EGMR in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein kann, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden vergleiche , EGMR vom 18. Dezember 2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung, sowie weiters EGMR vom 13. März 2012, Efferl/Österreich, 13556/07, und EGMR vom 07. März 2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,; vergleiche zum Ganzen VwGH vom 12. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043).
Es wurde daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung abgesehen.Es wurde daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung abgesehen.
2.2. Zum Revisionsausspruch:
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Die Frage des Beitragsnachlasses aus berücksichtigungswürdigen Umständen stellt eine Ermessensentscheidung (vgl. zB VwGH 26. März 1998, 97/11/0366) und eine im Sinne des Gesetzes erfolgte Ermessensausübung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (zB VwGH 22. Februar 2018, Ra 2018/01/0032).Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Die Frage des Beitragsnachlasses aus berücksichtigungswürdigen Umständen stellt eine Ermessensentscheidung vergleiche zB VwGH 26. März 1998, 97/11/0366) und eine im Sinne des Gesetzes erfolgte Ermessensausübung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (zB VwGH 22. Februar 2018, Ra 2018/01/0032).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1366.001.2019Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021