TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/12 LVwG-AV-128/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2021
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Entscheidungsdatum

12.04.2021

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §32
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner als Einzelrichter über die gemeinsam eingebrachte Beschwerde von A und B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16.12.2020, Zl. ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) [mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch RA D in ***, ***], zu Recht:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter , Hofrat Mag. Wallner als Einzelrichter über die gemeinsam eingebrachte Beschwerde von A und B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16.12.2020, Zl. ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) [mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch RA D in ***, ***], zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

         Im Spruch des Bescheides vom 16.12.2020 wird aufgrund § 17 VwGVG iVm  § 62 Abs. 4 AVG hinsichtlich I. Teil (Bewilligung) eine Berichtigung  dahingehend vorgenommen, dass §§ 9 und 39 WRG 1959 zu entfallen haben. Im Spruch des Bescheides vom 16.12.2020 wird aufgrund Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinsichtlich römisch eins. Teil (Bewilligung) eine Berichtigung dahingehend vorgenommen, dass Paragraphen 9 und 39 WRG 1959 zu entfallen haben.

2.
Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 31. Oktober 2021.Die Bauvollendungsfrist wird gemäß Paragraph 112, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG neu festgelegt bis 31. Oktober 2021.

3.
Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 31.08.2001, ***, erteilte der Landeshauptmann von NÖ der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Kraftwerkes *** und für die niveaugleiche Verfüllung des ehemaligen Werkskanales „***“ beim ehemaligen E-Werk ***.

Die mitbeteiligte Partei beantragte dann, rechtsanwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 18. April 2006 beim Landeshauptmann von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Aufhöhung der Verfüllung des *** unterhalb des stillgelegten Krafthauses. Im Schreiben des Rechtsvertreters vom 28.09.2007 wurde der Antrag auf den Bereich zwischen dem Krafthaus bis zur Bundestraße *** eingeschränkt.

Es erfolgte aufgrund von Verzögerungen betreffend die Durchführung eines Fischmonitorings beim bewilligten Kraftwerk *** eine Aussetzung des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens. Zwischenzeitig brachten die Beschwerdeführer in mehreren Schreiben die nachteiligen Auswirkungen des gegenständlichen Projektes auf die Abflussverhältnisse auf ihrem Grundstück Nr. ***, Katastralgemeinde ***, zum Ausdruck. Ergänzungen zum Einreichprojekt wurden von der mitbeteiligten Partei vorgelegt und das Bewilligungsverfahren nach Teilkollaudierung des Kraftwerkes *** samt Adaptierung der für gegenständliches Verfahren erforderlichen Unterlagen mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2019 fortgesetzt. Dabei erörterte man die Problematik der Beschwerdeführer und führte einen Lokalaugenschein durch, wobei anschließend die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz, für Oberflächenwasserhydrologie, für Grundwasserhydrologie und für Deponietechnik jeweils ihr Gutachten abgaben.

Am 12.05.2020 legte die mitbeteiligte Partei ein überarbeitetes Projekt vor, zu dem ein Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz vom 04.06.2020 und ein Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie vom 10.07.2020 eingeholt wurden.

Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Schreiben vom 31.08.2020 Stellung. Nach Zusendung der in der Verhandlung am 24.10.2019 von der mitbeteiligten Partei geforderten Untersuchungsergebnisse zur Materialqualität des Schüttmaterials gab die Amtssachverständige für Deponietechnik eine fachliche Stellungnahme vom 14.09.2020 ab, in der sie das Material als für den Verbleib ohne weitere Maßnahmen geeignet beurteilte.

Mit Bescheid vom 16.12.2020 erteilte dann die Landeshauptfrau von Niederösterreich als zuständige Wasserrechtsbehörde (in der Folge: die belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei unter Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Höherverfüllung des *** (Zentralbaches) über Gelände (in Form eines Dammes), beginnend unterhalb des bereits stillgelegten Krafthauses bis unmittelbar vor der Querung mit der *** *** im geschätzten Ausmaß von 16.200m³, zur Errichtung bzw. Adaptierung eines ca. 342 m langen Grabens mit einer Längsneigung von bis zu 0,33% entlang der Höherverfüllung des *** an der Grundgrenze des Grundstückes Nr. *** und ***, angrenzend zu den Grundstücken *** und ***, alle Katastralgemeinde ***, bis zur Querung mit den 20 kV-Leitungen oberhalb der Versickerungsanlage, zur Errichtung und zum Betrieb einer Versickerungsanlage in Erdbauweise auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide Katastralgemeinde ***, mit einem nutzbaren Volumen von ca. 221 m³ und einer Versickerungsfläche von ca. 670 m² sowie zur breitflächigen Muldenversickerung von anfallenden Oberflächenwässern der angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Bewilligung wurde gemäß § 21 WRG 1959 bis zum 31. Oktober 2050 befristet erteilt. Als Frist nach § 112 WRG 1959 wurde für die Vollendung des Vorhabens der 30. Juni 2021 bestimmt.Mit Bescheid vom 16.12.2020 erteilte dann die Landeshauptfrau von Niederösterreich als zuständige Wasserrechtsbehörde (in der Folge: die belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei unter Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Höherverfüllung des *** (Zentralbaches) über Gelände (in Form eines Dammes), beginnend unterhalb des bereits stillgelegten Krafthauses bis unmittelbar vor der Querung mit der *** *** im geschätzten Ausmaß von 16.200m³, zur Errichtung bzw. Adaptierung eines ca. 342 m langen Grabens mit einer Längsneigung von bis zu 0,33% entlang der Höherverfüllung des *** an der Grundgrenze des Grundstückes Nr. *** und ***, angrenzend zu den Grundstücken *** und ***, alle Katastralgemeinde ***, bis zur Querung mit den 20 kV-Leitungen oberhalb der Versickerungsanlage, zur Errichtung und zum Betrieb einer Versickerungsanlage in Erdbauweise auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide Katastralgemeinde ***, mit einem nutzbaren Volumen von ca. 221 m³ und einer Versickerungsfläche von ca. 670 m² sowie zur breitflächigen Muldenversickerung von anfallenden Oberflächenwässern der angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Bewilligung wurde gemäß Paragraph 21, WRG 1959 bis zum 31. Oktober 2050 befristet erteilt. Als Frist nach Paragraph 112, WRG 1959 wurde für die Vollendung des Vorhabens der 30. Juni 2021 bestimmt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten zum Sachverhalt vor, die mitbeteiligte Partei habe im Jahr 2001 die Bewilligung zur Errichtung eines neuen Wasserkraftwerkes am *** erhalten. Im Rahmen dieser sei auch über das alte Wasserkraftwerk und dessen Werkskanal abgesprochen worden. Der Werkskanal, genauer dessen Unterlauf, diene bis heute der Entwässerung jenes Gebietes, in dem sich auch das Grundstück der Beschwerdeführer, Nr. ***, KG ***, befinde. Die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass diese Aufgabe des Unterwasserkanals obsolet geworden wäre, weil inzwischen ein Hochwasserschutz für die Stadtgemeinde *** errichtet worden wäre, sei falsch, da der heute bestehende Hochwasserschutz planungstechnisch auf dem Rechtsbestand des Bescheides vom 31.08.2001 zu GZ *** und dessen Verfüllniveau aufbaue. Die Entwässerung des Polders, in dem sich auch das Grundstück der Beschwerdeführer befinde, sei auf das Verfüllungsniveau des genannten Bescheides aus dem Jahr 2001 angewiesen. Seit den konsenslosen Verfüllungen des *** sei auch keine Entwässerung des Grundstückes der Beschwerdeführer mehr möglich.

Die gegenständliche Versickerungsanlage sei aufgrund ihrer Konzeption und der Hydraulik des Grundwasserkörpers nicht geeignet, das Grundstück der Beschwerdeführer und den Polder bei einem auftretenden Hochwasserereignis an der *** (größer HQ 30) zeitnah zu entwässern. Anstatt das ausgetretene Grundwasser abfließen zu lassen, könne es aufgrund des gegenständlichen Bescheides nur langsam versickern, da die gegenständliche Versickerungsanlage technisch nicht in der Lage wäre, eine äquivalente Entwässerungsleistung sicherzustellen.

Die Parteistellung erstrecke sich auf die gesamte Länge des Unterwasserkanals vom Beginn beim Krafthaus bis zum Ende an der Mündung in die ***, da dies die Entwässerung des Grundstückes der Beschwerdeführer sicherstelle. Gegenstand dieses Verfahrens sei daher der gesamte Unterwasserkanal des ehemaligen ***.

Es seien keine Bewilligungsverfahren betreffend die Verfüllung des *** (von der ***-Brücke bis zur ***) durchgeführt worden.

Die Begrenzung des gegenständlichen Projektes auf den Bereich vom Krafthaus bis zur *** Brücke lasse sich sachlich und rechtlich nicht rechtfertigen. Die tatsächliche Sachlage sei nicht berücksichtigt worden.

Nur ein funktionstüchtiger Unterwasserkanal, wie im Bewilligungsbescheid vom 31.08.2001 vorgesehen, könne eine leistungsfähige Entwässerung des Grundstückes der Beschwerdeführer sicherstellen.

Es könne ein geringerer Querschnitt als im ursprünglichen Projekt ausreichen, weil er nur mehr austretendes Grundwasser und Oberflächenwässer abführen müsse. Entscheidend sei die Anbindung an den Vorfluter, die Versickerungsanlage sei unwirksam.

Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei gab danach eine Stellungnahme vom 09.03.2021 ab.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde zur Zahl ***.

Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:

Die niveaugleiche Verfüllung des Unterwasserkanales des ehemaligen E-Werkes *** ist der mitbeteiligten Partei für die Strecke vom ehemaligen Krafthaus bis zum Mündungsbereich in die *** rechtskräftig mit Bescheid vom 31.08.2001, ***, wasserrechtlich bewilligt worden.

Es ist bereits der Unterwasserkanal (***) verfüllt und darüber hinaus mit unbedenklichem Schüttmaterial teilweise bis 1,5m über Geländeniveau aufgehöht worden. Dadurch ist ein Damm entstanden. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, der Beschwerdeführer grenzt an diesen an.

Im Bereich des Standortes des E ist es auf Gst. Nrn. *** und *** zu einer bewilligten Geländeaufhöhung gekommen.

Durch den hergestellten Hochwasserschutz der Stadtgemeinde *** befinden sich der *** und das Beschwerdeführergrundstück in einem hochwasserfreien Bereich.

Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG *** (32.961 m²), welches zu 98 % (32.461 m²) die Widmung „landwirtschaftlich genutzte Grundfläche“ trägt. Ein Rinderstall samt Futterlager befindet sich auf den restlichen 500 m² Grundfläche, die als Bauland gewidmet und von der landwirtschaftlichen Fläche umschlossen ist. Das Untergrundmaterial beim Grundstück Nr. *** ist generell gut sickerfähig.

Niederschlagswasser und bei gewissen Hochwässern zu Tage tretendes Grundwasser kann oberflächig nicht mehr über den ***, wie zuvor, in die *** abfließen.

Ein Grundwasseranstieg nach Hochwasserereignissen ist bisher und auch weiterhin durch technische Maßnahmen nicht verhinderbar.

Die mitbeteiligte Partei hat die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die über Geländeniveau erfolgte Schüttung von unterhalb des ehemaligen Kraftwerkshauses bis zur *** und weiters die Bewilligung für einen herzustellenden Graben entlang der vorgenommenen Schüttung sowie für ein noch herzustellendes Versickerungsbecken beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2020 ist die Bewilligung antragsgemäß erteilt worden.

Die geplante Versickerungsanlage ist geeignet, die Situation bei Hochwasser in Verbindung mit niedrigen und mit mittleren Grundwasserständen deutlich zu verbessern. Bei hohen Grundwasserständen ist nur eine sehr geringe Wirksamkeit gegeben.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Aktes der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***.

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Entwässerung des Polders, in dem sich auch ihr Grundstück befinde, auf das Verfüllungsniveau des genannten Bescheides aus dem Jahr 2001 angewiesen sei und seit den konsenslosen Verfüllungen des *** keine Entwässerung des Grundstückes mehr möglich sei.

Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der Polder durch die Umsetzung des Hochwasserschutzes *** geschaffen wurde. Aus diesem Grund gelangen auch keine Hochwässer der *** mehr zum Beschwerdeführergrundstück. Weiters stehen dem Vorbringen die fachlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 24.10.2019 entgegen, wonach die Problematik des nicht in freier Vorflut abführen Könnens von Wasser beim Gst. *** nichts mit dem angeschütteten Dammabschnitt vom Krafthaus bis zur *** zu tun hat, sondern mit der Überschüttung unterhalb (=nordöstlich) der *** bis zur ***.

Der Einwand, die Versickerungsanlage sei aufgrund ihrer Konzeption und der Hydraulik des Grundwasserkörpers nicht geeignet, das Grundstück der Beschwerdeführer bei einem größer als 30-jährlichen Hochwasserereignis an der *** zeitnahe zu entwässern, bringt schon deshalb keinen Erfolg, weil eine Verletzung des Grundeigentums durch Hochwässer am Maßstab des 30-jährlichen Hochwassers zu messen ist.

Zum langsamen Versickern des austretenden Grundwassers wird auf die gutächtliche Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung der belangten Behörde am 22.05.2007 verwiesen, wonach es auch durch die Geländeaufhöhung im Bereich des E auf den Gst. Nrn. *** und *** zum Stagnieren abfließenden Wassers vom Gst. der Beschwerdeführer und dem der F (Gst. ***) kommt. Weiters hat der wasserbautechnische Amtssachverständige, wie oben ausgeführt, in der Verhandlung am 24.10.2019 angegeben, dass das Problem des Nichtabfließens von Wasser mit der Überschüttung des *** (in ehemaliger Fließrichtung des Kanals gesehen) unterhalb der *** zu tun hat.

Die projektierte Versickerungsanlage wird vom grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen in der genannten Verhandlung als Verbesserung bei niedrigen und mittleren Grundwasserständen gewertet und beurteilt er im abschließenden Gutachten vom 10.07.2020 diese Anlage anhand der Grundwasserschichtenpläne und Ganglinien der nächstgelegenen und langzeitlich beobachteten Grundwassersonde dahingehend, dass wegen des generell in diesem Bereich zu erwartenden Anstieges des Grundwasserspiegels (bei Hochwässern) eine Beeinträchtigung fremder Rechte nicht zu erwarten ist.

Ganz abgesehen davon wird festgehalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 16.12.2020 ist, mit dem antragsgemäß über den Bereich des Unterwasserkanales (***) vom Krafthaus bis zur *** abgesprochen worden ist. Eine Kausalität für die Verhinderung des Abfließens von Wässern durch den Bereich der Überschüttung des *** unterhalb der *** kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Ebensowenig kann eine allfällige Parteistellung der Beschwerdeführer für den letztgenannten Bereich helfen.

Allfällige Bewilligungen für den Bereich von der *** bis zur *** sind gleichfalls nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Den fachlichen Ausführungen ist nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden und sind die Vorbringen nicht geeignet, die Fachgutachten in Zweifel zu ziehen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die für gegenständliche Beschwerdesache relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte

§ 12.Paragraph 12,

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) ...

...

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 32.Paragraph 32,

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)

die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)

Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c)

Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d)

die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e)

eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f)

das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

 

(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)

(3) ...

...“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2020 wird der mitbeteiligten Partei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Höherverfüllung des *** im Bereich vom Krafthaus bis zur *** erteilt. Gleichzeitig wird auch die Herstellung eines Grabens als Zuleitung zu einem Versickerungsbecken sowie dieses Becken wasserrechtlich genehmigt.

Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens kann nur sein, was Inhalt des Antrages ist. Die mitbeteiligte Partei hat für oben genannten Bereich der Höherverfüllung um nachträgliche Bewilligung angesucht. Daher ist weder die Aufhöhung bei den E-Grundstücken noch die Höherverfüllung des *** unterhalb der *** Thema dieses Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrensgegenstand kann durch ein Beschwerdevorbringen auch nicht „aufgeweitet“ werden.

§ 9 WRG 1959 ist hier nicht einschlägig, geht es doch um eine Anschüttung, welche auf einer bereits bestehenden erfolgt ist und nicht um eine im Gewässerbett. Auch § 39 leg. cit. kommt nicht zum Tragen. Diese Bestimmung enthält keine Tatbestandsmerkmale, die Grundlage für eine wasserrechtliche Bewilligung sein könnten, sondern legt Verpflichtungen fest, bei deren Zuwiderhandeln ein gewässerpolizeilicher Auftrag darauf gestützt werden kann. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher richtig zu stellen.Paragraph 9, WRG 1959 ist hier nicht einschlägig, geht es doch um eine Anschüttung, welche auf einer bereits bestehenden erfolgt ist und nicht um eine im Gewässerbett. Auch Paragraph 39, leg. cit. kommt nicht zum Tragen. Diese Bestimmung enthält keine Tatbestandsmerkmale, die Grundlage für eine wasserrechtliche Bewilligung sein könnten, sondern legt Verpflichtungen fest, bei deren Zuwiderhandeln ein gewässerpolizeilicher Auftrag darauf gestützt werden kann. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher richtig zu stellen.

Den Ausführungen, dass nur ein funktionstüchtiger Unterwasserkanal eine leistungsfähige Entwässerung sicherstellen könne, ist entgegen zu halten, dass es sich dabei um ein eigenes Projekt handelt, welches aber hier nicht gegenständlich ist. Dazu könnte – die Beschwerdeführer bringen einen geringer erforderlichen Querschnitt vor - auf Antrag ein eigenes Bewilligungsverfahren durchgeführt werden.

Der angefochtene Bescheid ist auf § 32 (Abs. 2 lit. c) WRG 1959 gestützt. Die Amtssachverständige für Deponietechnik hat in der fachlichen Stellungnahme vom 14.09.2020 das Material der Höherverfüllung als für den Verbleib ohne weitere Maßnahmen geeignet beurteilt. Eine Einwirkung auf das Grundwasser ist damit nicht gegeben.Der angefochtene Bescheid ist auf Paragraph 32, (Absatz 2, Litera c,) WRG 1959 gestützt. Die Amtssachverständige für Deponietechnik hat in der fachlichen Stellungnahme vom 14.09.2020 das Material der Höherverfüllung als für den Verbleib ohne weitere Maßnahmen geeignet beurteilt. Eine Einwirkung auf das Grundwasser ist damit nicht gegeben.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und daher eine Verhandlung nicht erforderlich ist sowie eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 ua). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und daher eine Verhandlung nicht erforderlich ist sowie eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 ua).

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Eine Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Maßnahmen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.128.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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