Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.04.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei der Abnahme der Fahrzeugschlüssel handelt es sich um eine unmittelbare Zwangsmaßnahme mit dem Zweck, alkoholisierte bzw durch Suchtgift beeinträchtigte Personen an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern (vgl VwGH 85/11/0226). Sie ist als unmittelbare Zwangsmaßnahme im Sinne des § 5b Abs 1 StVO nur dann rechtmäßig, wenn sie je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges erforderlich ist, Personen […], an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Diese einfachgesetzliche Normierung der Erforderlichkeit ist auch unter dem verfassungsgesetzlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit zu betrachten, zumal es sich bei der Abnahme der Fahrzeugschlüssel jedenfalls auch um einen – an sich zulässigen – Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums handelt.Bei der Abnahme der Fahrzeugschlüssel handelt es sich um eine unmittelbare Zwangsmaßnahme mit dem Zweck, alkoholisierte bzw durch Suchtgift beeinträchtigte Personen an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern vergleiche VwGH 85/11/0226). Sie ist als unmittelbare Zwangsmaßnahme im Sinne des Paragraph 5 b, Absatz eins, StVO nur dann rechtmäßig, wenn sie je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges erforderlich ist, Personen […], an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Diese einfachgesetzliche Normierung der Erforderlichkeit ist auch unter dem verfassungsgesetzlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit zu betrachten, zumal es sich bei der Abnahme der Fahrzeugschlüssel jedenfalls auch um einen – an sich zulässigen – Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums handelt.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Herausgabe; Fahrzeugschlüssel; Maßnahme; Aufhebung; Verhältnismäßigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.14.001.2021Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021