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KFGNorm
KFG 1967 §57 Abs8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Tobola, über die Beschwerde des J H in O, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Rechtsanwalt in Hallein, Bayrhamerplatz 4/2, gegen die Bundespolizeidirektion Salzburg, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:
Spruch
Die am 3. August 1985 um 4.35 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg in S vorgenommene Abnahme des Zulassungsscheines für den PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen XXX wird für rechtswidrig erklärt.Die am 3. August 1985 um 4.35 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg in S vorgenommene Abnahme des Zulassungsscheines für den PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen römisch 30 wird für rechtswidrig erklärt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
In seiner auf „Art. 132a“ (richtig: 131a) B-VG gestützten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die am 3. August 1985 um 4.35 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg in S, erfolgte Abnahme des Zulassungsscheines für den PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen XXX. Er beantragte die kostenpflichtige Feststellung der durch diese Maßnahme bewirkten Rechtsverletzung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.In seiner auf „"Art". 132a“ (richtig: 131a) B-VG gestützten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die am 3. August 1985 um 4.35 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg in S, erfolgte Abnahme des Zulassungsscheines für den PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen römisch 30 . Er beantragte die kostenpflichtige Feststellung der durch diese Maßnahme bewirkten Rechtsverletzung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer zu dem genannten Zeitpunkt von einer Verkehrsstreife angehalten worden war und ihm wegen Verdachtes der Alkoholisierung neben Führerschein und Fahrzeugschlüsseln auch der Zulassungsschein abgenommen wurde. Umstände, die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit des vom Beschwerdeführer gelenkten und für ihn zugelassenen Fahrzeuges beeinträchtigt hätten, waren nach der Aktenlage nicht erkennbar. Auch die belangte Behörde führt solche Umstände nicht ins Treffen.
Die belangte Behörde tritt der Behauptung des Beschwerdeführers, die angefochtene Maßnahme sei gesetzlos erfolgt, mit dem Hinweis auf § 5 Abs. 3 StVO 1960 entgegen, wonach die Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und der Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges u. dgl. anzuwenden. Damit vermag sie aber die Beschwerdebehauptungen nicht zu entkräften. Das KFG 1967 sieht an einigen Stellen vor, daß der Zulassungsschein abgenommen werden darf (§ 57 Abs. 8, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 5, § 86 Abs. 2). Voraussetzung für die Abnahme des Zulassungsscheines nach diesen Bestimmungen ist immer der Verdacht, das Kraftfahrzeug entspreche nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen. Auch der Hinweis auf § 102 Abs. 12 KFG 1967, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt sind, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch bestimmte näher genannte Übertretungen begehen würden, ist nicht zielführend. Nach Lage des Falles war es nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer den Zulassungsschein abzunehmen, um ihn an der Fortsetzung der Fahrt und damit an einer Übertretung des - in § 102 Abs. 12 KFG 1967 genannten - § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 zu hindern. Dasselbe gilt für den von der belangten Behörde angesprochenen § 5 Abs. 3 StVO 1960. Mit den dort genannten Maßnahmen soll die Fortsetzung der Fahrt durch eine sich offensichtlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindliche Person verhindert werden. Durch die Abnahme des Zulassungsscheines würde aber auch die weitere Benützung des Fahrzeuges durch andere Personen unmöglich gemacht werden. Hiefür besteht aber solange keine sachliche Notwendigkeit, als nicht das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen in Frage gestellt wird.Die belangte Behörde tritt der Behauptung des Beschwerdeführers, die angefochtene Maßnahme sei gesetzlos erfolgt, mit dem Hinweis auf Paragraph 5, Absatz 3, StVO 1960 entgegen, wonach die Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und der Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges u. dgl. anzuwenden. Damit vermag sie aber die Beschwerdebehauptungen nicht zu entkräften. Das KFG 1967 sieht an einigen Stellen vor, daß der Zulassungsschein abgenommen werden darf (Paragraph 57, Absatz 8,, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz 5,, Paragraph 86, Absatz 2,). Voraussetzung für die Abnahme des Zulassungsscheines nach diesen Bestimmungen ist immer der Verdacht, das Kraftfahrzeug entspreche nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen. Auch der Hinweis auf Paragraph 102, Absatz 12, KFG 1967, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt sind, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch bestimmte näher genannte Übertretungen begehen würden, ist nicht zielführend. Nach Lage des Falles war es nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer den Zulassungsschein abzunehmen, um ihn an der Fortsetzung der Fahrt und damit an einer Übertretung des - in Paragraph 102, Absatz 12, KFG 1967 genannten - Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG 1967 zu hindern. Dasselbe gilt für den von der belangten Behörde angesprochenen Paragraph 5, Absatz 3, StVO 1960. Mit den dort genannten Maßnahmen soll die Fortsetzung der Fahrt durch eine sich offensichtlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindliche Person verhindert werden. Durch die Abnahme des Zulassungsscheines würde aber auch die weitere Benützung des Fahrzeuges durch andere Personen unmöglich gemacht werden. Hiefür besteht aber solange keine sachliche Notwendigkeit, als nicht das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen in Frage gestellt wird.
Die angefochtene Maßnahme fand daher im Gesetz keine Deckung. Dies hatte gemäß § 42 Abs. 4 VwGG zur Erklärung der Abnahme des Zulassungsscheines für rechtswidrig zu führen.Die angefochtene Maßnahme fand daher im Gesetz keine Deckung. Dies hatte gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG zur Erklärung der Abnahme des Zulassungsscheines für rechtswidrig zu führen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Stempelgebühren nur in dem Ausmaß ersetzt werden können, in dem sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entrichten waren: Der Beschwerde brauchte (außer der Vollmacht) keine Beilage angeschlossen zu werden und die vorgelegte beglaubigte Fotokopie der Vollmachtsurkunde ist lediglich mit Gerichtskostenmarken im Ausmaß von S 10,-- versehen.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Stempelgebühren nur in dem Ausmaß ersetzt werden können, in dem sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entrichten waren: Der Beschwerde brauchte (außer der Vollmacht) keine Beilage angeschlossen zu werden und die vorgelegte beglaubigte Fotokopie der Vollmachtsurkunde ist lediglich mit Gerichtskostenmarken im Ausmaß von S 10,-- versehen.
Wien, 27. November 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110226.X00Im RIS seit
11.01.2006Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025