TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/16 LVwG-M-14/001-2021

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Veröffentlicht am 16.04.2021
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Entscheidungsdatum

16.04.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
StVO 1960 §5b Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 5b heute
  2. StVO 1960 § 5b gültig ab 25.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  3. StVO 1960 § 5b gültig von 06.01.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  4. StVO 1960 § 5b gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, betreffend Verweigerung der Herausgabe eines Fahrzeugschlüssels am 3. März 2021 durch ein Organ der Polizeiinspektion *** – zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft Mödling als belangte Behörde – zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über eine auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, betreffend Verweigerung der Herausgabe eines Fahrzeugschlüssels am 3. März 2021 durch ein Organ der Polizeiinspektion *** – zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft Mödling als belangte Behörde – zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG stattgegeben und die Verweigerung der Herausgabe des abgenommenen Fahrzeugschlüssels für den PKW mit dem Kennzeichen *** durch ein Organ der Polizeiinspektion *** am 3. März 2021 an den Beschwerdeführer persönlich, weil dieser nicht im Besitz eines Führerscheins war, für rechtswidrig erklärt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG stattgegeben und die Verweigerung der Herausgabe des abgenommenen Fahrzeugschlüssels für den PKW mit dem Kennzeichen *** durch ein Organ der Polizeiinspektion *** am 3. März 2021 an den Beschwerdeführer persönlich, weil dieser nicht im Besitz eines Führerscheins war, für rechtswidrig erklärt.
2.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer als Rechtsträger der unterlegenen Partei gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, den Schriftsatzaufwand in der Höhe von 737,60 € binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer als Rechtsträger der unterlegenen Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, den Schriftsatzaufwand in der Höhe von 737,60 € binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

1.
Zum Beschwerdevorbringen

Mit Schriftsatz vom 23. März 2021 erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde, in der er vorbrachte, durch Beamte der der PI *** insoweit in seinen Rechten verletzt worden zu sein, als ihm am 3. März 2021 die Aushändigung des Fahrzeugschlüssels für den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** verweigert worden sei, welcher ihm am 15.02.2021 in *** von Beamten der PI *** im Rahmen einer Verkehrskontrolle abgenommen worden sei, weil er als durch psychotrope Substanzen beeinträchtigt und für fahruntauglich befunden worden sei. Die Polizei habe sich auf § 5b Abs. 1 StVO 1960 berufen und die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels verweigert, weil dem Beschwerdeführer der Führerschein abgenommen worden sei.Mit Schriftsatz vom 23. März 2021 erhob der Beschwerdeführer eine auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde, in der er vorbrachte, durch Beamte der der PI *** insoweit in seinen Rechten verletzt worden zu sein, als ihm am 3. März 2021 die Aushändigung des Fahrzeugschlüssels für den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** verweigert worden sei, welcher ihm am 15.02.2021 in *** von Beamten der PI *** im Rahmen einer Verkehrskontrolle abgenommen worden sei, weil er als durch psychotrope Substanzen beeinträchtigt und für fahruntauglich befunden worden sei. Die Polizei habe sich auf Paragraph 5 b, Absatz eins, StVO 1960 berufen und die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels verweigert, weil dem Beschwerdeführer der Führerschein abgenommen worden sei.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass § 5b Abs. 1 StVO 1960 nur so lange anwendbar sei, als die Abnahme des Führerscheins durch die Polizei andauere. Auf die Abnahme des Führerscheins folge gemäß § 39 Abs. 2 und 3 FSG die Vorlage an die Behörde, die diesen auszufolgen habe, wenn kein Entziehungsverfahren binnen 3 Tagen, eingeleitet wird. Mit der Übergabe des Führerscheins an die Behörde sei die Abnahme durch die Exekutive jedoch beendet. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass Paragraph 5 b, Absatz eins, StVO 1960 nur so lange anwendbar sei, als die Abnahme des Führerscheins durch die Polizei andauere. Auf die Abnahme des Führerscheins folge gemäß Paragraph 39, Absatz 2 und 3 FSG die Vorlage an die Behörde, die diesen auszufolgen habe, wenn kein Entziehungsverfahren binnen 3 Tagen, eingeleitet wird. Mit der Übergabe des Führerscheins an die Behörde sei die Abnahme durch die Exekutive jedoch beendet.

Am 3. März 2021, als die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels verweigert worden sei, habe sich der Führerschein längst bei der Behörde befunden, sodass bereits aus diesem Grund die Verweigerung der Herausgabe des Schlüssels rechtswidrig gewesen sei. § 5b Abs. 1 dritter Satz StVO 1960 werde österreichweit so ausgelegt werde, dass der Betroffene den Fahrzeugschlüssel ein oder zwei Tage später selbst auf der zuständigen PI abholen kann. Am 3. März 2021, als die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels verweigert worden sei, habe sich der Führerschein längst bei der Behörde befunden, sodass bereits aus diesem Grund die Verweigerung der Herausgabe des Schlüssels rechtswidrig gewesen sei. Paragraph 5 b, Absatz eins, dritter Satz StVO 1960 werde österreichweit so ausgelegt werde, dass der Betroffene den Fahrzeugschlüssel ein oder zwei Tage später selbst auf der zuständigen PI abholen kann.

Durch die Abnahme des Fahrzeugschlüssels solle ausweislich der Gesetzesmaterialien ein Weiterfahren in beeinträchtigem Zustand verhindert werden. Dieser Zweck sei nach einem oder zwei Tagen erreicht, wenn die Alkoholisierung oder die Drogenbeeinträchtigung abgeklungen sei. Entsprechend diesem Zweck der polizeilichen Sicherungsmaßnahme (Verhinderung von Verkehrsunfällen durch Alkohol- oder Drogenfahrten) könne es nicht darauf ankommen, ob der Betroffene auch schon wieder im Besitze seines Führerscheins ist. Das Fahrzeug habe sich zudem noch am Kontrollort befunden, während der Fahrzeugschlüssel auf der Polizeiinspektion verwahrt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer könne daher nicht unterstellt werden, sofort eine Fahrt trotz entzogener Lenkberechtigung anzutreten.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Verweigerung der Rückgabe des abgenommenen Fahrzeugsschlüssels für den PKW mit dem Kennzeichen *** am 03.03.2021 an den Beschwerdeführer persönlich, weil dieser nicht im Besitze eines Führerscheins war, durch Beamte der PI *** als rechtswidrig zu erklären und Kostenersatz zuzuerkennen.

2.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 24. März 2021 wurde die belangte Behörde eingeladen, binnen drei Wochen ab Zustellung hiezu eine Gegenschrift zu erstatten und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bezughabenden Akten vorzulegen.

In ihrer Gegenschrift, führte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Akten aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. März 2021 die Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klasse AM, B bis einschließlich 15.03.2021 entzogen worden sei. Die gemäß § 5b Abs. 1 StVO 1960 erfolgten Maßnahmen seien erst aufzuheben, wenn die betroffene Person weder unter einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand steht, noch ein Führerschein nach dem FSG abgenommen wurde. Da gemäß § 39 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 FSG der Führerschein erst nach Ablauf der Entziehungsdauer - und somit mit 15.03.2021 - auszufolgen war, sei die Verweigerung der Wiederausfolgung der Fahrzeugschlüssel bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls rechtmäßig. In ihrer Gegenschrift, führte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Akten aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. März 2021 die Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klasse AM, B bis einschließlich 15.03.2021 entzogen worden sei. Die gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, StVO 1960 erfolgten Maßnahmen seien erst aufzuheben, wenn die betroffene Person weder unter einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand steht, noch ein Führerschein nach dem FSG abgenommen wurde. Da gemäß Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, FSG der Führerschein erst nach Ablauf der Entziehungsdauer - und somit mit 15.03.2021 - auszufolgen war, sei die Verweigerung der Wiederausfolgung der Fahrzeugschlüssel bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls rechtmäßig.

 

3.
Feststellungen

Der Beschwerdeführer wurde am 15. Februar 2021 in *** von Beamten der PI *** einer Verkehrskontrolle unterzogen. Er wurde als durch psychotrope Substanzen beeinträchtigt für fahruntauglich befunden. Ihm wurde der Führerschein und der Fahrzeugschlüssel abgenommen, welcher daraufhin in der PI *** aufbewahrt worden ist. Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Mercedes-Benz Vito) verblieb am Ort der Anhaltung in ***.

Dieses Fahrzeug ist auf die Firma mit der Bezeichnung „C e.U.“ zugelassen. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Inhaber dieser Firma.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 3. März 2021 die Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klasse AM, B bis einschließlich 15. März 2021 entzogen.

Mit folgendem E-Mail vom 3. März 2021 an die PI *** hat der Beschwerdeführer die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels gefordert:

„Betreff: Sofortige Herausgabe meines Fahrzeugschüssels!

Ich A Geschäftsführer der Firma C fordere Sie hiermit auf, mir unverzüglich meinen am 15.2.2021 abgenommenen Fahrzeugschlüssel auszuhändigen! Fahrzeug Mercedes Vito mit dem Kennzeichen ***,

Mit freundlichen Grüßen A“

Mit folgendem E-Mail vom 3. März 2021 hat D von der PI *** die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels an den Beschwerdeführer persönlich verweigert:

„Betreff: AW: Sofortige Herausgabe meines Fahrzeugschüssels!

Werter Herr A!

Wie bereits telefonisch mitgeteilt, liegt ihr Fahrzeugschlüssel seit dem 15.02.2021 auf der ho. Polizeiinspektion zur Abholung auf.

Sie können diesen jederzeit abholen, wenn sie eine Person mitbringen, welche eine gültige Lenkberechtigung vorweisen kann.

Ich möchte Sie hierzu freundlichst auf den § 5b StVO verweisen.Ich möchte Sie hierzu freundlichst auf den Paragraph 5 b, StVO verweisen.

Anbei ein Auszug des § 5b StVO:Anbei ein Auszug des Paragraph 5 b, StVO:

[Zitat § 5b Abs. 1 StVO 1960 im Volltext]“[Zitat Paragraph 5 b, Absatz eins, StVO 1960 im Volltext]“

4.
Beweiswürdigung

Sämtliche Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, der auf Tatsachenebene übereinstimmenden Gegenschrift der belangten Behörde sowie den vorgelegten Dokumenten. Außerdem wurde durch das erkennende Gericht ein Firmenbuchauszug erstellt und dem Gerichtsakt beigelegt.

5.
Rechtslage

§ 5b Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 80/2002, lautet:Paragraph 5 b, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002,, lautet:

„(1) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.“„(1) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (Paragraph 5, Absatz eins,), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.“

6.
Erwägungen

6.1.
Zur Qualifizierung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Ein durch Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbarer Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/16/0054).Ein durch Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbarer Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/16/0054).

Es ist Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Verfassungsgerichtshofes, dass auch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist (VwGH 24.03.2011, 2008/09/0075).

Insbesondere hat der Verfassungsgerichtshof die Verweigerung der Rückgabe eines KFZ-Zulassungsscheines oder von Kennzeichentafeln als unmittelbar wirksame Zwangsmaßnahmen qualifiziert, die Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein können (VfSlg 6101/1969, 8414/1978). Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Abnahme von Kennzeichentafeln dem Eigentümer den für die Sache wesentlichen Gebrauch als Fahrzeug unmöglich macht und daher einen Eingriff in das Eigentum am Kraftfahrzeug bedeutet (VfSlg. 8414/1978 mwN). Selbiges gilt auch für die Abnahme bzw. die Verweigerung der Herausgabe von Fahrzeugschlüsseln. Diese Maßnahme kann daher mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpft werden.Insbesondere hat der Verfassungsgerichtshof die Verweigerung der Rückgabe eines KFZ-Zulassungsscheines oder von Kennzeichentafeln als unmittelbar wirksame Zwangsmaßnahmen qualifiziert, die Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein können (VfSlg 6101 aus 1969,, 8414 aus 1978,). Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Abnahme von Kennzeichentafeln dem Eigentümer den für die Sache wesentlichen Gebrauch als Fahrzeug unmöglich macht und daher einen Eingriff in das Eigentum am Kraftfahrzeug bedeutet (VfSlg. 8414 aus 1978, mwN). Selbiges gilt auch für die Abnahme bzw. die Verweigerung der Herausgabe von Fahrzeugschlüsseln. Diese Maßnahme kann daher mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpft werden.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3. März 2021 ausdrücklich die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels gefordert. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass ihm die Fahrzeugschlüssel nicht zurückgegeben werden. Gleichzeitig wurde angeboten, dass eine andere Person, welche eine gültige Lenkberechtigung vorweisen kann, den Fahrzeugschlüssel mit ihm bzw. für ihn abholen kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gegenüber dem Beschwerdeführer die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels verweigert wurde.

6.2       Zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme

Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, wie die Voraussetzung in § 5b Abs. 1 dritter Satz StVO 1960 „[…] und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist […]“ auszulegen ist.Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, wie die Voraussetzung in Paragraph 5 b, Absatz eins, dritter Satz StVO 1960 „[…] und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist […]“ auszulegen ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass § 5b Abs. 1 dritter Satz StVO 1960 an die „Abnahme“ des Führerscheins abstellt, welche begrifflich nur solange andauere, bis der Führerschein von den Organen der Straßenaufsicht gemäß § 39 Abs. 2 und 3 FSG an die Behörde vorgelegt wird. Eine darüberhinausgehende Zurückbehaltung des Fahrzeugschlüssels widerspreche dem Zweck der polizeilichen Sicherungsmaßnahme.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Paragraph 5 b, Absatz eins, dritter Satz StVO 1960 an die „Abnahme“ des Führerscheins abstellt, welche begrifflich nur solange andauere, bis der Führerschein von den Organen der Straßenaufsicht gemäß Paragraph 39, Absatz 2 und 3 FSG an die Behörde vorgelegt wird. Eine darüberhinausgehende Zurückbehaltung des Fahrzeugschlüssels widerspreche dem Zweck der polizeilichen Sicherungsmaßnahme.

Seitens des Organes der Straßenaufsicht wurde diese Bestimmung demgegenüber offenkundig derart ausgelegt, dass die Fahrzeugschlüssel solange nicht zurückzugeben sind, als der Beschwerdeführer nicht über eine aufrechte Lenkberechtigung verfügt. Diese Ansicht wird auch in der Gegenschrift der belangten Behörde aufrechterhalten.

Bei der Abnahme der Fahrzeugschlüssel handelt es sich um eine unmittelbare Zwangsmaßnahme mit dem Zweck, alkoholisierte bzw. durch Suchtgift beeinträchtigte Personen an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern (§ 5b Abs. 1 erster Satz StVO 1960; VwGH 27.11.1985, 85/11/0226).Bei der Abnahme der Fahrzeugschlüssel handelt es sich um eine unmittelbare Zwangsmaßnahme mit dem Zweck, alkoholisierte bzw. durch Suchtgift beeinträchtigte Personen an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern (Paragraph 5 b, Absatz eins, erster Satz StVO 1960; VwGH 27.11.1985, 85/11/0226).

Die Abnahme von Fahrzeugschlüsseln ist als unmittelbare Zwangsmaßnahme im Sinne des § 5b Abs. 1 StVO 1960 nur dann rechtmäßig, wenn sie je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges erforderlich ist, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern.Die Abnahme von Fahrzeugschlüsseln ist als unmittelbare Zwangsmaßnahme im Sinne des Paragraph 5 b, Absatz eins, StVO 1960 nur dann rechtmäßig, wenn sie je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges erforderlich ist, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern.

Diese einfachgesetzliche Normierung der Erforderlichkeit ist auch unter dem verfassungsgesetzlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit zu betrachten, zumal es sich bei der Abnahme der Fahrzeugschlüssel jedenfalls auch um einen – an sich zulässigen – Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums handelt.

Hierbei ist auch zu bedenken, dass die Abnahme des Fahrzeugschlüssels für einen derart langen Zeittraum auch die weitere Benützung des Fahrzeuges durch andere Personen unmöglich macht (vgl. VwGH 27.11.1985, 85/11/0226).Hierbei ist auch zu bedenken, dass die Abnahme des Fahrzeugschlüssels für einen derart langen Zeittraum auch die weitere Benützung des Fahrzeuges durch andere Personen unmöglich macht vergleiche VwGH 27.11.1985, 85/11/0226).

Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 ist insbesondere auf den oben dargestellten Zweck dieser Bestimmung Bedacht zu nehmen (vgl. VfSlg 19.165/2010). Mit Blick darauf ist die Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Organe der Straßenaufsicht die Erforderlichkeit der Zwangsmaßnahme nicht nur im Moment der Abnahme zu beachten haben, sondern auch bei der Beurteilung, ob die Zwangsmaßnahme wieder aufzuheben ist. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 ist insbesondere auf den oben dargestellten Zweck dieser Bestimmung Bedacht zu nehmen vergleiche VfSlg 19.165 aus 2010,). Mit Blick darauf ist die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Organe der Straßenaufsicht die Erforderlichkeit der Zwangsmaßnahme nicht nur im Moment der Abnahme zu beachten haben, sondern auch bei der Beurteilung, ob die Zwangsmaßnahme wieder aufzuheben ist.

Dementsprechend sind auch ausweislich der Gesetzesmaterialien „alle Zwangsmaßnahmen unverzüglich aufzuheben […], wenn der Zweck erreicht ist, d.h., wenn in den Fällen des § 5 Abs. 3 und des § 58 Abs. 1 bei der betreffenden Person ein Hinderungsgrund nicht mehr gegeben ist oder wenn eine andere zum Lenken des Fahrzeuges geeignete Person das Fahrzeug übernimmt [...].“ Dementsprechend sind auch ausweislich der Gesetzesmaterialien „alle Zwangsmaßnahmen unverzüglich aufzuheben […], wenn der Zweck erreicht ist, d.h., wenn in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3 und des Paragraph 58, Absatz eins, bei der betreffenden Person ein Hinderungsgrund nicht mehr gegeben ist oder wenn eine andere zum Lenken des Fahrzeuges geeignete Person das Fahrzeug übernimmt [...].“

Hieraus ergibt sich, dass für die Aufrechterhaltung der Zwangsmaßnahme jedenfalls ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zum ursprünglichen Grund ihrer Setzung bestehen muss. Dies deckt sich auch insofern mit dem Wortlaut des § 5b Abs. 1 StVO 1960, als dieser auf die „Abnahme“ des Führerscheins durch Organe der Straßenaufsicht und nicht auf eine „Entziehung“ durch die Führerscheinbehörde abstellt (diese unterschiedliche Terminologie wurde auch bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der gegenständlichen Bestimmung im KFG 1967 verwendet). Auch die in den Gesetzesmaterialien verwendete Formulierung „oder wenn eine andere zum Lenken des Fahrzeuges geeignete Person das Fahrzeug übernimmt“ spricht für einen solchen zeitlichen Zusammenhang (z.B. eine Übernahme des Fahrzeuges, um vom Ort der Anhaltung wegzufahren).Hieraus ergibt sich, dass für die Aufrechterhaltung der Zwangsmaßnahme jedenfalls ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zum ursprünglichen Grund ihrer Setzung bestehen muss. Dies deckt sich auch insofern mit dem Wortlaut des Paragraph 5 b, Absatz eins, StVO 1960, als dieser auf die „Abnahme“ des Führerscheins durch Organe der Straßenaufsicht und nicht auf eine „Entziehung“ durch die Führerscheinbehörde abstellt (diese unterschiedliche Terminologie wurde auch bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der gegenständlichen Bestimmung im KFG 1967 verwendet). Auch die in den Gesetzesmaterialien verwendete Formulierung „oder wenn eine andere zum Lenken des Fahrzeuges geeignete Person das Fahrzeug übernimmt“ spricht für einen solchen zeitlichen Zusammenhang (z.B. eine Übernahme des Fahrzeuges, um vom Ort der Anhaltung wegzufahren).

Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 bezweckt jedoch nicht, Personen, denen die Lenkberechtigung entzogen ist, während der gesamten Entziehungsdauer den Schlüssel nicht zurückzugeben, um sicherzustellen, dass das Kraftfahrzeug nicht gelenkt wird. Zwangsmaßnahmen gegenüber Personen, die über keine gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse verfügen, sind vielmehr in § 38 Abs. 1 Z 1 FSG geregelt (wobei auch hier keine generelle Abnahme vorgesehen ist).Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 bezweckt jedoch nicht, Personen, denen die Lenkberechtigung entzogen ist, während der gesamten Entziehungsdauer den Schlüssel nicht zurückzugeben, um sicherzustellen, dass das Kraftfahrzeug nicht gelenkt wird. Zwangsmaßnahmen gegenüber Personen, die über keine gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse verfügen, sind vielmehr in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, FSG geregelt (wobei auch hier keine generelle Abnahme vorgesehen ist).

Abschließend ist auch anzumerken, dass die Formulierung „oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken“ nicht normiert, dass abgenommene Fahrzeugschlüssel nur an diese andere Person herauszugeben sind. Es wird lediglich normiert, dass getroffene Zwangsmaßnahmen unter anderem unverzüglich aufzuheben sind, wenn eine Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Die Beurteilung, ob die Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeugschlüssels rechtmäßig war, hat bezogen auf jenen Zeitpunkt zu erfolgen, in dem Sicherungszweck, die betreffende Person am Lenken eines Kfz zu hindern, zum Tragen kommt (vgl. VwGH 18.12.1990, 90/11/0156; 24.01.1989, 88/11/0260). Im Zeitpunkt der Verweigerung der Herausgabe war jedoch kein dem Gesetz entsprechender Sicherungszweck mehr gegeben. Vielmehr sind im gegenständlichen Fall bereits mehr als zwei Wochen seit Abnahme des Führerscheines vergangen, der Führerschein des Beschwerdeführers befand sich bei der zuständigen Behörde, es bestand keinerlei zeitlicher Zusammenhang zur ursprünglichen Abnahme des Fahrzeugschlüssels, es wurde nicht von einer aktuellen Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung ausgegangen und es bestand auch kein begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erhalt des Fahrzeugschlüssels selbst das Kraftfahrzeug (welches sich an einem anderen Ort befand) lenken würde. Die Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeugschlüssels war daher nicht erforderlich im Sinne des § 5b Abs. 1 StVO 1960, sodass die Maßnahme für rechtswidrig zu erklären war.Die Beurteilung, ob die Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeugschlüssels rechtmäßig war, hat bezogen auf jenen Zeitpunkt zu erfolgen, in dem Sicherungszweck, die betreffende Person am Lenken eines Kfz zu hindern, zum Tragen kommt vergleiche VwGH 18.12.1990, 90/11/0156; 24.01.1989, 88/11/0260). Im Zeitpunkt der Verweigerung der Herausgabe war jedoch kein dem Gesetz entsprechender Sicherungszweck mehr gegeben. Vielmehr sind im gegenständlichen Fall bereits mehr als zwei Wochen seit Abnahme des Führerscheines vergangen, der Führerschein des Beschwerdeführers befand sich bei der zuständigen Behörde, es bestand keinerlei zeitlicher Zusammenhang zur ursprünglichen Abnahme des Fahrzeugschlüssels, es wurde nicht von einer aktuellen Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung ausgegangen und es bestand auch kein begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erhalt des Fahrzeugschlüssels selbst das Kraftfahrzeug (welches sich an einem anderen Ort befand) lenken würde. Die Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeugschlüssels war daher nicht erforderlich im Sinne des Paragraph 5 b, Absatz eins, StVO 1960, sodass die Maßnahme für rechtswidrig zu erklären war.

7.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Überdies wurde eine Verhandlung auch von keiner Partei beantragt und war der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Überdies wurde eine Verhandlung auch von keiner Partei beantragt und war der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig.

8.
Zum Ausspruch über den Aufwandsersatz

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

Im konkreten Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrachten ist, sodass ihm – antragsgemäß – der Schriftsatzaufwand in tarifmäßiger Höhe zuzuerkennen war.

 

9.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr auf dem Wortlaut des § 5b Abs. 1 StVO und der zitierten Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr auf dem Wortlaut des Paragraph 5 b, Absatz eins, StVO und der zitierten Rechtsprechung.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Herausgabe; Fahrzeugschlüssel; Maßnahme; Aufhebung; Verhältnismäßigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.14.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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