Entscheidungsdatum
26.04.2021Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A vom 30. März 2021 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 2. März 2021, KdNr.: GZ. ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 1. Februar 2021 betreffend Vorschreibung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** in *** ab 1. Jänner 2021 nicht Folge gegeben wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.2. Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft *** in ***.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 15. Dezember 2020 wurde die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** dahingehend geändert, dass Einheitssatz für den Mischwasserkanal von € 2,67 auf € 2,65 gesenkt wurde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 1. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin für ihre Liegenschaft die jährliche Kanalbenützungsgebühr mit € 827,57 zzgl. 10 % Umsatzsteuer ab 1. Jänner 2021 neu festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Anteil für die Schmutzwasserentsorgung aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz ergebe. Die Schmutzwasserberechnungsfläche ergebe sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschossflächen. Dabei legte die Behörde ein Wohngebäude mit einem Erdgeschoß im Ausmaß von 138,70 m² und einem Obergeschoß im Ausmaß von 104,30 m² sowie ein Nebengebäude mit einem Erdgeschoss im Ausmaß von 40,90 m² zugrunde. Die Berechnungsfläche betrage demnach 283,95 m². Für die Multiplikation wurde ein (gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 erhöhter) Einheitssatz von 2,9150 herangezogen.Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 1. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin für ihre Liegenschaft die jährliche Kanalbenützungsgebühr mit € 827,57 zzgl. 10 % Umsatzsteuer ab 1. Jänner 2021 neu festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Anteil für die Schmutzwasserentsorgung aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz ergebe. Die Schmutzwasserberechnungsfläche ergebe sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschossflächen. Dabei legte die Behörde ein Wohngebäude mit einem Erdgeschoß im Ausmaß von 138,70 m² und einem Obergeschoß im Ausmaß von 104,30 m² sowie ein Nebengebäude mit einem Erdgeschoss im Ausmaß von 40,90 m² zugrunde. Die Berechnungsfläche betrage demnach 283,95 m². Für die Multiplikation wurde ein (gemäß Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 erhöhter) Einheitssatz von 2,9150 herangezogen.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Gemeindevorstand. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berechnung der Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung ohne Berücksichtigung der Personenzahl, die ein Objekt bewohne, erfolge. Eine von wem auch immer geförderte thermische Sanierung eines Hauses werde somit widersinnigerweise in die Berechnungsfläche mit einbezogen, während die Zahl der in einem Objekt lebenden Personen für die Schmutzwasserentsorgung nicht herangezogen werde. Es bestehe jedoch ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben und der Schmutzwasserentsorgung. Die Personenzahl sei daher als ein entscheidender Faktor bei der Berechnung der Schmutzwasserentsorgung heranzuziehen. Es werde damit der Grundsatz der gerechten Aufteilung der Schmutzwasserabgabe verletzt. Der Ansatz zur Berechnung der Schmutzwasserentsorgung unter Heranziehung der äußersten Begrenzungen jedes Geschosses und ohne Einbeziehung der in einem Objekt lebenden Personen stelle eine grobe Ungleichbehandlung dar. Der Bescheid widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und sei somit aufzuheben.
Mit Bescheid vom 2. März 2021 wies der Gemeindevorstand die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Sitzung des Gemeinderates vom 15. Dezember 2020 die Kanalabgabenordnung dahingehend geändert worden sei, dass der Einheitssatz für den Schmutzwasserkanal von € 2,67 auf € 2,65 gesenkt worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters vom 1. Februar 2021 sei die Vorschreibung der neuen Kanalbenützungsgebühr mit den durch ein Ziviltechnikerbüro erhobenen Flächen erfolgt. § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 berücksichtige die Personenzahl bei der Berechnung nicht. Aufgrund der Änderung der Einheitssätze in der Kanalabgabenordnung sei gemäß § 14 NÖ Kanalgesetz 1977 ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen gewesen.Mit Bescheid vom 2. März 2021 wies der Gemeindevorstand die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Sitzung des Gemeinderates vom 15. Dezember 2020 die Kanalabgabenordnung dahingehend geändert worden sei, dass der Einheitssatz für den Schmutzwasserkanal von € 2,67 auf € 2,65 gesenkt worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters vom 1. Februar 2021 sei die Vorschreibung der neuen Kanalbenützungsgebühr mit den durch ein Ziviltechnikerbüro erhobenen Flächen erfolgt. Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 berücksichtige die Personenzahl bei der Berechnung nicht. Aufgrund der Änderung der Einheitssätze in der Kanalabgabenordnung sei gemäß Paragraph 14, NÖ Kanalgesetz 1977 ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen gewesen.
Gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30. März 2021. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt wie bereits in der Berufung. Für die Berechnung der Schmutzwasserentsorgung würden von der Gemeinde die äußersten Begrenzungen jedes Geschosses herangezogen. Dieser Ansatz, die Außengrenzen jedes Geschosses heranzuziehen, sei nicht schlüssig und widerspreche der Intention des Gesetzgebers. Es sei ein Widerspruch, einerseits die thermische Sanierung von Gebäuden zu fördern, und andererseits im Gegenzug diese Investitionen der Bürger durch den Ansatz der Berechnung von den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses wiederum zu bestrafen. Eine gerechte Verteilung der Kanalbenützungsgebühr auf alle Liegenschaftseigentümer könne nicht ausschließlich an dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz festgemacht werden, wie in § 5 NÖ Kanalgesetz normiert werde. Es sei offensichtlich und einleuchtend, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Wasserbezug und der Wasserentsorgung über den Kanal bestehe. Eine gerechte Aufteilung auf alle Bürger sei nur dann gewährleistet, wenn zusätzliche Faktoren wie etwa der Wasserverbrauch eines Haushaltes, eventuell die Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen etc. zur Berechnung herangezogen würden. Die Gemeinde verletze bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren damit den Gleichheitsgrundsatz.Gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30. März 2021. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt wie bereits in der Berufung. Für die Berechnung der Schmutzwasserentsorgung würden von der Gemeinde die äußersten Begrenzungen jedes Geschosses herangezogen. Dieser Ansatz, die Außengrenzen jedes Geschosses heranzuziehen, sei nicht schlüssig und widerspreche der Intention des Gesetzgebers. Es sei ein Widerspruch, einerseits die thermische Sanierung von Gebäuden zu fördern, und andererseits im Gegenzug diese Investitionen der Bürger durch den Ansatz der Berechnung von den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses wiederum zu bestrafen. Eine gerechte Verteilung der Kanalbenützungsgebühr auf alle Liegenschaftseigentümer könne nicht ausschließlich an dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz festgemacht werden, wie in Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz normiert werde. Es sei offensichtlich und einleuchtend, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Wasserbezug und der Wasserentsorgung über den Kanal bestehe. Eine gerechte Aufteilung auf alle Bürger sei nur dann gewährleistet, wenn zusätzliche Faktoren wie etwa der Wasserverbrauch eines Haushaltes, eventuell die Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen etc. zur Berechnung herangezogen würden. Die Gemeinde verletze bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren damit den Gleichheitsgrundsatz.
Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid und den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben. Der Ansatz zur Berechnung der Schmutzwasserentsorgung unter Heranziehung der äußersten Begrenzungen jedes Geschosses und ohne Einbeziehung zusätzlicher Faktoren stelle eine grobe Ungleichbehandlung dar. Dadurch sei eine gerechte und gleiche Aufteilung der Kanalgebühren auf alle Gemeindebürger nicht gegeben und der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Der Bescheid widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und sei somit aufzuheben.
Die Richtigkeit der ermittelten Flächen für das Erdgeschoss und das Obergeschoss des Wohngebäudes sowie das Erdgeschoss des Nebengebäudes wie auch der Umstand, dass von den Gebäuden Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet werden, wurden nicht bestritten.
Mit Schreiben vom 18. März 2021 legte die Marktgemeinde die Abgabenakten einschließlich der Beschwerde vor und nahm das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Einsicht in diese.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerde.
§ 1Paragraph eins
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2aParagraph 2 a
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. […]
§ 279Paragraph 279
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.(1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288Paragraph 288
(1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.(1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
[…]
§ 5 KanalbenützungsgebührParagraph 5, Kanalbenützungsgebühr
(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet.
Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
[…]
§ 5b Vermeidung von HärtefällenParagraph 5 b, Vermeidung von Härtefällen
(1) Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern.
(2) Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.(2) Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Absatz eins, liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.
(3) Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt.
§ 14 AbgabenbescheidParagraph 14, Abgabenbescheid
(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
[…]
b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren;
[…]
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.(4) Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
?
Gemäß § 4 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 15. Dezember 2020 ist der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr für Mischwasserkanal, Schmutzwasser und Schutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem) ab 1. Jänner 2021 jeweils mit € 2,65 festgesetzt. Davor waren es € 2,67.Gemäß Paragraph 4, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 15. Dezember 2020 ist der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr für Mischwasserkanal, Schmutzwasser und Schutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem) ab 1. Jänner 2021 jeweils mit € 2,65 festgesetzt. Davor waren es € 2,67.
Gemäß § 8 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 15. Dezember 2020 tritt diese Kanalabgabenordnung mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Gemäß Paragraph 8, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 15. Dezember 2020 tritt diese Kanalabgabenordnung mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Artikel 133.
[…]
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]
Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters inhaltlich – durch Abweisung der Berufung („der Berufung keine Folge gegeben“) – abgesprochen.
Die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die gegenständliche Liegenschaft ab 1. Jänner 2021 im Jahresbetrag von € 827,57 wurde damit bestätigt.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt vergleiche Ritz, BAO 5, Paragraph 279,, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2021.
Unmittelbarer Anlass der Neufestsetzung war die durch das Inkrafttreten der Änderung der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde per 1. Jänner 2021 eingetretene Veränderung des Einheitssatzes zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr.
Ein Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4 Abs. 1 BAO). Den Abgabenbehörden war es nicht verwehrt, anlässlich der Abgabenvorschreibungen gemäß § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 ausschließlich aufgrund der Änderung der Einheitssätze nunmehr allenfalls auch eine geänderte rechtliche Beurteilung für die Berechnungsfläche heranzuziehen. In diesem Falle ist die Abgabenbehörde auch berechtigt, der Abgabenbemessung allenfalls eine geänderte Berechnungsfläche zugrunde zu legen. Eine Änderung der Berechnungsfläche kann diesfalls auch ohne Veränderung des Gebäudes erfolgen (vgl. VwGH 2010/17/0105).Ein Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (Paragraph 4, Absatz eins, BAO). Den Abgabenbehörden war es nicht verwehrt, anlässlich der Abgabenvorschreibungen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ausschließlich aufgrund der Änderung der Einheitssätze nunmehr allenfalls auch eine geänderte rechtliche Beurteilung für die Berechnungsfläche heranzuziehen. In diesem Falle ist die Abgabenbehörde auch berechtigt, der Abgabenbemessung allenfalls eine geänderte Berechnungsfläche zugrunde zu legen. Eine Änderung der Berechnungsfläche kann diesfalls auch ohne Veränderung des Gebäudes erfolgen vergleiche VwGH 2010/17/0105).
Das Ausmaß der Flächen ist im gegenständlichen Fall nicht strittig. Vorgebracht wird lediglich, dass die Berechnungsmethode unsachlich sei. Es würden für den Abwasseranfall maßgebliche Kriterien bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung (§ 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977).Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung (Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977).
Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre(§ 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977).Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre(Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977).
Gemäß § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen des Geschoßes ergebende Fläche. Der Begriff der Geschoßfläche wird damit im Kanalgesetz definiert und kann nicht mit ähnlichen, in anderen Gesetzen enthaltenen Begriffen wie z.B. Wohnfläche oder Nutzfläche gleichgesetzt werden. Demgemäß wird die Geschoßfläche durch die äußersten Begrenzungen einer in einer Ebene liegenden Fläche gebildet. Räume mit einem Niveauunterschied bis zur halben Höhe eines Raumes innerhalb einer Ebene werden zu einem Geschoß gezählt. Die Geschoßfläche ergibt sich aus dem äußersten Umriss eines Geschoßes, d.h., dass die Mauerstärke zur Geschoßfläche zählt (auch allenfalls an der Außenmauer angebrachte Dämmstoffe und Verputzschichten zählen zur Geschoßfläche). Die Geschoßfläche wird in ihrem gesamten Ausmaß herangezogen, unabhängig von der baulichen Gestaltung, Ausbaustufe oder Nutzung der einzelnen Räume. Außerhalb der Außenmauern, somit außerhalb der Geschoßfläche liegende Flächen (z.B. Balkone, Terrassen, Loggien) zählen, selbst wenn sie überdacht sind, nicht zur Geschoßfläche. Ebenso wären nicht existente Flächen, z.B. bei einem Atrium oder wenn Geschoße nicht in allen Ebenen gleichmäßig ausgeführt werden, nicht zu berücksichtigen. Das Ausmaß der Geschoßflächen der beiden angeschlossenen Geschoße (Erdgeschoß, Untergeschoß) steht unbestritten fest.Gemäß Paragraph eins a, Ziffer 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen des Geschoßes ergebende Fläche. Der Begriff der Geschoßfläche wird damit im Kanalgesetz definiert und kann nicht mit ähnlichen, in anderen Gesetzen enthaltenen Begriffen wie z.B. Wohnfläche oder Nutzfläche gleichgesetzt werden. Demgemäß wird die Geschoßfläche durch die äußersten Begrenzungen einer in einer Ebene liegenden Fläche gebildet. Räume mit einem Niveauunterschied bis zur halben Höhe eines Raumes innerhalb einer Ebene werden zu einem Geschoß gezählt. Die Geschoßfläche ergibt sich aus dem äußersten Umriss eines Geschoßes, d.h., dass die Mauerstärke zur Geschoßfläche zählt (auch allenfalls an der Außenmauer angebrachte Dämmstoffe und Verputzschichten zählen zur Geschoßfläche). Die Geschoßfläche wird in ihrem gesamten Ausmaß herangezogen, unabhängig von der baulichen Gestaltung, Ausbaustufe oder Nutzung der einzelnen Räume. Außerhalb der Außenmauern, somit außerhalb der Geschoßfläche liegende Flächen (z.B. Balkone, Terrassen, Loggien) zählen, selbst wenn sie überdacht sind, nicht zur Geschoßfläche. Ebenso wären nicht existente Flächen, z.B. bei einem Atrium oder wenn Geschoße nicht in allen Ebenen gleichmäßig ausgeführt werden, nicht zu berücksichtigen. Das Ausmaß der Geschoßflächen der beiden angeschlossenen Geschoße (Erdgeschoß, Untergeschoß) steht unbestritten fest.
Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden (§ 114 Abs. 1 BAO).Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden (Paragraph 114, Absatz eins, BAO).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht (§ 20 BAO). Ein Ermessen besteht für die Abgabenbehörden nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. § 5 NÖ Kanalgesetz sieht für die Abgabenbehörden bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr allerdings kein Ermessen vor. Demnach sind die Abgaben durch Bescheid entsprechend den gesetzlichen Vorgaben festzusetzen. Ein Ermessen zur Einbeziehung weiterer Kriterien besteht dabei nicht. Vielmehr normiert § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz ausdrücklich eine flächenbezogene Berechnungsmethode, von der weder die Abgabenbehörden noch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abweichen dürfen.Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht (Paragraph 20, BAO). Ein Ermessen besteht für die Abgabenbehörden nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz sieht für die Abgabenbehörden bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr allerdings kein Ermessen vor. Demnach sind die Abgaben durch Bescheid entsprechend den gesetzlichen Vorgaben festzusetzen. Ein Ermessen zur Einbeziehung weiterer Kriterien besteht dabei nicht. Vielmehr normiert Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz ausdrücklich eine flächenbezogene Berechnungsmethode, von der weder die Abgabenbehörden noch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abweichen dürfen.
Eine schmutzfrachtbezogene Berechnung käme lediglich dann in Betracht, wenn die Kriterien des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 erfüllt wären. Dafür wäre aber Voraussetzung, dass die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt (§ 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977). Im gegenständlichen Fall wurde eine Berechnungsfläche von insgesamt 283,90 m² ermittelt, weshalb eine Anwendung des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 nicht in Betracht kommt.Eine schmutzfrachtbezogene Berechnung käme lediglich dann in Betracht, wenn die Kriterien des Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 erfüllt wären. Dafür wäre aber Voraussetzung, dass die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt (Paragraph 5 b, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977). Im gegenständlichen Fall wurde eine Berechnungsfläche von insgesamt 283,90 m² ermittelt, weshalb eine Anwendung des Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 nicht in Betracht kommt.
Die Richtigkeit der von der belangten Behörde zugrunde gelegten Berechnungsfläche für Wohnhaus und Nebengebäude wie auch der Umstand, dass von den Gebäuden Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet werden, wurden nicht bestritten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Kanalbenützungsgebühr ist gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten. Diese gesetzliche Formulierung des abgabenrechtlichen Tatbestandes wird durch das NÖ Kanalgesetz 1977 selbst an anderer Stelle ausgeführt: Gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage vom jeweiligen Liegenschaftseigentümer zu entrichten. Daraus ist ersichtlich, dass das maßgebliche Kriterium für die Entrichtung einer Kanalbenützungsgebühr nicht die tatsächliche Benützung des Kanals ist. Vielmehr stellt bereits die objektiv bestehende Möglichkeit zur Benützung des öffentlichen Kanals den Umstand dar, an den die Entrichtung der Gebühr geknüpft wird. Die Kanalbenützungsgebühr stellt daher eine Gebühr für die jederzeitige Benützungsmöglichkeit des Kanals dar. Die Kanalbenützungsgebühr ist als Gebühr dafür anzusehen, dass dem Liegenschaftseigentümer die Sicherheit geboten wird, jederzeit die anfallenden Abwässer ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Gegenleistung, die die Gemeinde erbringt, besteht sohin nicht in der bloßen Entsorgung der Abwässer, sondern vielmehr in der Aufrechterhaltung einer Einrichtung, die die jederzeitige Entsorgung von Abwässern ermöglicht. Dieser Umstand und die Zusammensetzung der jährlichen Kosten, die durch die Einnahmen aus der Kanalbenützungsgebühr abgedeckt werden sollen, erklären die im NÖ Kanalgesetz vorgegebene, flächenbezogene, pauschalierende Berechnungsmethode zur Ermittlung der Kanalbenützungsgebühren. Das NÖ Kanalgesetz 1977 ist seit jeher von einer flächenbezogenen Berechnungsmethode ausgegangen. Dies im Wesentlichen aus der Überlegung heraus, dass die Fläche ein Indiz für den Nutzen aus dem Anschluss an den Kanal darstellt. Maßgeblich waren auch die unterschiedlichen strukturellen Gegebenheiten in Niederösterreich. Das Berechnungsmodell soll sich schließlich sowohl für den städtischen, als auch für den ländlichen Bereich eignen. Die durch die Einnahmen aus der Kanalbenützungsgebühr abzudeckenden jährlichen Kosten stammen zu einem überwiegenden Teil aus der Kapitaltilgung und aus der Zinsenleistung für Darlehen, die zur Finanzierung der Errichtung der Kanalanlage aufgenommen wurden. Nur ein geringerer Teil der jährlichen Kosten resultieren aus dem Betrieb der Kanalanlage, sind also in einen näheren Bezug zur Benützung des Kanals zu bringen. Selbst diese benützungsabhängigen Kosten lassen sich wieder in fixe (z.B. Personalkosten) und variable (z.B. Stromkosten) Kosten unterteilen. Diese Kostenstruktur erfordert aus Sicht des Gesetzgebers eine Aufteilungsmethode, mit der es ermöglicht wird, diesen hohen Fixkostenanteil auf alle angeschlossenen Liegenschaften umzulegen. Es sind daher Anknüpfungskriterien festgelegt, die mit der Benützung nicht unmittelbar zusammenhängen. Allerdings liegt es auf der Hand, dass der Nutzen aus einer jederzeitigen Entsorgungsmöglichkeit nicht für jede Liegenschaft gleich sein kann.Die Kanalbenützungsgebühr ist gemäß Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten. Diese gesetzliche Formulierung des abgabenrechtlichen Tatbestandes wird durch das NÖ Kanalgesetz 1977 selbst an anderer Stelle ausgeführt: Gemäß Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage vom jeweiligen Liegenschaftseigentümer zu entrichten. Daraus ist ersichtlich, dass das maßgebliche Kriterium für die Entrichtung einer Kanalbenützungsgebühr nicht die tatsächliche Benützung des Kanals ist. Vielmehr stellt bereits die objektiv bestehende Möglichkeit zur Benützung des öffentlichen Kanals den Umstand dar, an den die Entrichtung der Gebühr geknüpft wird. Die Kanalbenützungsgebühr stellt daher eine Gebühr für die jederzeitige Benützungsmöglichkeit des Kanals dar. Die Kanalbenützungsgebühr ist als Gebühr dafür anzusehen, dass dem Liegenschaftseigentümer die Sicherheit geboten wird, jederzeit die anfallenden Abwässer ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Gegenleistung, die die Gemeinde erbringt, besteht sohin nicht in der bloßen Entsorgung der Abwässer, sondern vielmehr in der Aufrechterhaltung einer Einrichtung, die die jederzeitige Entsorgung von Abwässern ermöglicht. Dieser Umstand und die Zusammensetzung der jährlichen Kosten, die durch die Einnahmen aus der Kanalbenützungsgebühr abgedeckt werden sollen, erklären die im NÖ Kanalgesetz vorgegebene, flächenbezogene, pauschalierende Berechnungsmethode zur Ermittlung der Kanalbenützungsgebühren. Das NÖ Kanalgesetz 1977 ist seit jeher von einer flächenbezogenen Berechnungsmethode ausgegangen. Dies im Wesentlichen aus der Überlegung heraus, dass die Fläche ein Indiz für den Nutzen aus dem Anschluss an den Kanal darstellt. Maßgeblich waren auch die unterschiedlichen strukturellen Gegebenheiten in Niederösterreich. Das Berechnungsmodell soll sich schließlich sowohl für den städtischen, als auch für den ländlichen Bereich eignen. Die durch die Einnahmen aus der Kanalbenützungsgebühr abzudeckenden jährlichen Kosten stammen zu einem überwiegenden Teil aus der Kapitaltilgung und aus der Zinsenleistung für Darlehen, die zur Finanzierung der Errichtung der Kanalanlage aufgenommen wurden. Nur ein geringerer Teil der jährlichen Kosten resultieren aus dem Betrieb der Kanalanlage, sind also in einen näheren Bezug zur Benützung des Kanals zu bringen. Selbst diese benützungsabhängigen Kosten lassen sich wieder in fixe (z.B. Personalkosten) und variable (z.B. Stromkosten) Kosten unterteilen. Diese Kostenstruktur erfordert aus Sicht des Gesetzgebers eine Aufteilungsmethode, mit der es ermöglicht wird, diesen hohen Fixkostenanteil auf alle angeschlossenen Liegenschaften umzulegen. Es sind daher Anknüpfungskriterien festgelegt, die mit der Benützung nicht unmittelbar zusammenhängen. Allerdings liegt es auf der Hand, dass der Nutzen aus einer jederzeitigen Entsorgungsmöglichkeit nicht für jede Liegenschaft gleich sein kann.
Eine verursachergerechte Berechnungsmethode muss den hohen Fixkostenanteil berücksichtigen. Eine dieser Kostenstruktur entsprechende Aufteilung wird durch die flächenbezogene Berechnungsmethode ermöglicht. Gleichzeitig stellt eine flächenbezogene Berechnungsmethode auch sicher, dass bei der Aufteilung der Jahreskosten eine Nutzungskomponente berücksichtigt wird. Die Fläche eines Gebäudes stellt ein taugliches Indiz für den zu erwartenden Nutzen aus dem Anschluss an die Kanalanlage dar. Bedenken gegen eine derartige Aufteilungs-Berechnungsmethode in verfassungsrechtlicher Sicht bestehen nicht (vgl. VfGH B 96/64, Slg. 5028/65 und G 2764, V 38/64, Slg.5022/65). In diesen Entscheidungen hat der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es das Gleichheitsprinzip nicht verbietet, pauschalierte Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zur Oberösterreichischen Gesetzeslage ergangene Erkenntnis VfGH B 182/73, Slg.7236/73). Eine verursachergerechte Berechnungsmethode muss den hohen Fixkostenanteil berücksichtigen. Eine dieser Kostenstruktur entsprechende Aufteilung wird durch die flächenbezogene Berechnungsmethode ermöglicht. Gleichzeitig stellt eine flächenbezogene Berechnungsmethode auch sicher, dass bei der Aufteilung der Jahreskosten eine Nutzungskomponente berücksichtigt wird. Die Fläche eines Gebäudes stellt ein taugliches Indiz für den zu erwartenden Nutzen aus dem Anschluss an die Kanalanlage dar. Bedenken gegen eine derartige Aufteilungs-Berechnungsmethode in verfassungsrechtlicher Sicht bestehen nicht vergleiche VfGH B 96/64, Slg. 5028/65 und G 2764, römisch fünf 38/64, Slg.5022/65). In diesen Entscheidungen hat der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es das Gleichheitsprinzip nicht verbietet, pauschalierte Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen vergleiche in diesem Zusammenhang auch das zur Oberösterreichischen Gesetzeslage ergangene Erkenntnis VfGH B 182/73, Slg.7236/73).
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist somit eine flächenbezogene Berechnungsmethode nicht gleichheitswidrig.
Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind aus Anlass eines Beschwerdefalles Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der flächenbezogenen Berechnungsmethode nicht entstanden. Die Heranziehung der verbauten Fläche eines an eine gemeindeeigene Kanalanlage angeschlossenen Objektes stelle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen dar, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht, und bildet somit eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr (vgl. VwGH 87/17/0261).Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind aus Anlass eines Beschwerdefalles Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der flächenbezogenen Berechnungsmethode nicht entstanden. Die Heranziehung der verbauten Fläche eines an eine gemeindeeigene Kanalanlage angeschlossenen Objektes stelle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen dar, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht, und bildet somit eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr vergleiche VwGH 87/17/0261).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt aus diesen Überlegungen heraus die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht und wird von einer Anfechtung des § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz beim Verfassungsgerichtshof Abstand genommen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt aus diesen Überlegungen heraus die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht und wird von einer Anfechtung des Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz beim Verfassungsgerichtshof Abstand genommen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Geschoßfläche; Ermessen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.669.001.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021