Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.05.2021Norm
KFG 1967 §44 Abs1 litaRechtssatz
Wird durch Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln bei der Versicherung iSd § 52 Abs 1 KFG glaubhaft gemacht, dass ein nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindliches Kraftfahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, sind die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 lit a KFG für eine Aufhebung der Zulassung nicht gegeben (vgl VwGH 2000/11/0290; 2004/11/0219).Wird durch Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln bei der Versicherung iSd Paragraph 52, Absatz eins, KFG glaubhaft gemacht, dass ein nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindliches Kraftfahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, sind die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, KFG für eine Aufhebung der Zulassung nicht gegeben vergleiche VwGH 2000/11/0290; 2004/11/0219).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Kraftfahrzeug; Verwendung; Verkehrssicherheit; Betriebssicherheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1514.001.2020Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021