TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/27 2004/11/0219

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §44 Abs1 lita;
KFG 1967 §57 Abs8;
  1. KFG 1967 § 44 heute
  2. KFG 1967 § 44 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. KFG 1967 § 44 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 44 gültig von 01.04.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 44 gültig von 09.06.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  6. KFG 1967 § 44 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 44 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 44 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 44 gültig von 20.07.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982
  1. KFG 1967 § 57 heute
  2. KFG 1967 § 57 gültig ab 20.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  3. KFG 1967 § 57 gültig von 09.06.2016 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 57 gültig von 01.07.2007 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  5. KFG 1967 § 57 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  6. KFG 1967 § 57 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  7. KFG 1967 § 57 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  8. KFG 1967 § 57 gültig von 01.03.1998 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  9. KFG 1967 § 57 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  10. KFG 1967 § 57 gültig von 28.07.1990 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der D GmbH in W, vertreten durch Dr. Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Mai 2004, Zl. MA 65-1176/2004, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gemäß § 44 Abs. 1 lit. a KFG 1967 die Zulassung eines näher genannten Sattelanhängers der beschwerdeführenden Partei aufgehoben.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 die Zulassung eines näher genannten Sattelanhängers der beschwerdeführenden Partei aufgehoben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, eine Überprüfung durch die MA 46 am 25. Februar 2004 habe ergeben, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrs- und betriebssicher sei, weil "schwere Mängel bezüglich Bremsschläuche, Wirkung der Betriebsbremse und Federung/Stabilisator" bestünden, und Gefahr im Verzug wegen der fehlenden Wirksamkeit der Feststellbremse vorläge. Die beschwerdeführende Partei habe eingeräumt, dass gewisse Mängel festgestellt worden seien, diese stellten ihrer Ansicht nach aber keine Gefahrenquelle dar. Sie habe jedoch kein dem Gutachten der Landesprüfstelle auf gleicher fachlicher Ebene entgegenstehendes Gegengutachten vorgelegt, weshalb ihr Vorbringen ins Leere ginge.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 16. Oktober 2004, B 916/04).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.

Gemäß § 57 Abs. 8 leg. cit. sind, wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, bei Gefahr im Verzug - unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a - der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Gemäß Paragraph 57, Absatz 8, leg. cit. sind, wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, bei Gefahr im Verzug - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, - der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.

Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerdeergänzung inhaltlich über die - bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof relevierte - Geltendmachung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (wofür der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht zuständig ist) hinausgeht, vertritt sie die Auffassung, das Gewicht der festgestellten Mängel an der Bremsanlage (deren Vorliegen sachverhaltsbezogen nicht bestritten wird) sei nicht ausreichend, um Gefahr im Verzug im Sinne des § 57 Abs. 8 KFG zu begründen und solcherart die erfolgte Abnahme der Kennzeichentafeln zu rechtfertigen. Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerdeergänzung inhaltlich über die - bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof relevierte - Geltendmachung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (wofür der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht zuständig ist) hinausgeht, vertritt sie die Auffassung, das Gewicht der festgestellten Mängel an der Bremsanlage (deren Vorliegen sachverhaltsbezogen nicht bestritten wird) sei nicht ausreichend, um Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 57, Absatz 8, KFG zu begründen und solcherart die erfolgte Abnahme der Kennzeichentafeln zu rechtfertigen.

Dieses Vorbringen ist aber nicht zielführend:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 44 Abs. 1 lit. a KFG die Zulassung des Kraftfahrzeuges aufgehoben. Hingegen ist die Zulässigkeit einer unverzüglichen Abnahme der Kennzeichen gemäß § 57 Abs. 8 KFG als Maßnahme polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt - nach der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerdeergänzung seien am 25. Februar 2004 vom Anhänger die Kennzeichentafeln abgenommen worden - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, KFG die Zulassung des Kraftfahrzeuges aufgehoben. Hingegen ist die Zulässigkeit einer unverzüglichen Abnahme der Kennzeichen gemäß Paragraph 57, Absatz 8, KFG als Maßnahme polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt - nach der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerdeergänzung seien am 25. Februar 2004 vom Anhänger die Kennzeichentafeln abgenommen worden - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

Die belangte Behörde hat die Aufhebung der Zulassung auf bestehende schwere Mängel an der Betriebs- und an der Feststellbremse gestützt. Das dem entgegenstehende Vorbringen in der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeergänzung, es seien bei der Überprüfung des Anhängers "keine anderen Mängel gefunden (worden) als eine eingeschränkte Wirkung der Feststellbremse", weicht vom Inhalt des Bescheides ab. Das Bestehen dieser schweren Mängel ist also der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.

Ob "Gefahr in Verzug" im Sinne von § 57 Abs. 8 KFG 1967 schon dadurch begründet wird, dass die Feststellbremse funktionslos ist (was die erstinstanzliche Behörde angenommen hat und von der beschwerdeführenden Partei bestritten wird), ist im Beschwerdefall, in dem die Aufhebung der Zulassung, nicht aber die Abnahme der Kennzeichentafeln zu prüfen ist, nicht relevant. Ob "Gefahr in Verzug" im Sinne von Paragraph 57, Absatz 8, KFG 1967 schon dadurch begründet wird, dass die Feststellbremse funktionslos ist (was die erstinstanzliche Behörde angenommen hat und von der beschwerdeführenden Partei bestritten wird), ist im Beschwerdefall, in dem die Aufhebung der Zulassung, nicht aber die Abnahme der Kennzeichentafeln zu prüfen ist, nicht relevant.

Da die beschwerdeführende Partei auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass das Fahrzeug erst nach Behebung des gerügten Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werde, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Da die beschwerdeführende Partei auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass das Fahrzeug erst nach Behebung des gerügten Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werde, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 27. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110219.X00

Im RIS seit

25.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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