TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/6 LVwG-AV-1514/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.05.2021

Norm

KFG 1967 §44 Abs1 lita
KFG 1967 §52 Abs1
  1. KFG 1967 § 44 heute
  2. KFG 1967 § 44 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. KFG 1967 § 44 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 44 gültig von 01.04.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 44 gültig von 09.06.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  6. KFG 1967 § 44 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 44 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 44 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 44 gültig von 20.07.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982
  1. KFG 1967 § 52 heute
  2. KFG 1967 § 52 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  3. KFG 1967 § 52 gültig von 19.08.2009 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  4. KFG 1967 § 52 gültig von 01.03.1998 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  5. KFG 1967 § 52 gültig von 01.05.1993 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  6. KFG 1967 § 52 gültig von 01.08.1987 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 1.12.2020, ***, betreffend Aufhebung der Zulassung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 44 Abs. 1 lit. a Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (im folgenden: „belangte Behörde“) wurde die Zulassung des Pkw Skoda 6Y mit dem Kennzeichen *** und der Fahrzeugidentifizierungsnummer ***, gestützt auf § 44 Abs. 1 lit. a KFG 1967, aufgehoben und weiters die Verpflichtung, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzuliefern, ausgesprochen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Die belangte Behörde begründete die Aufhebung der Zulassung damit, dass sich das Fahrzeug, wie am 18.8.2020 bei einer Überprüfung festgestellt worden sei, nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinde und nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass es erst nach Behebung der Mängel weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werde.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (im folgenden: „belangte Behörde“) wurde die Zulassung des Pkw Skoda 6Y mit dem Kennzeichen *** und der Fahrzeugidentifizierungsnummer ***, gestützt auf Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, KFG 1967, aufgehoben und weiters die Verpflichtung, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzuliefern, ausgesprochen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Die belangte Behörde begründete die Aufhebung der Zulassung damit, dass sich das Fahrzeug, wie am 18.8.2020 bei einer Überprüfung festgestellt worden sei, nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinde und nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass es erst nach Behebung der Mängel weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werde.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges vor, dass die Aufhebung der Zulassung nicht rechtens sei, da er den Termin zur nochmaligen Überprüfung des Pkw fristgerecht abgesagt habe und „das Fahrzeug und das Kennzeichen mit 11.12.2020 von Versicherung bis auf weiteres stillgelegt“ worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat am 27.4.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme Folgendes angab:

“Ich bin Eigentümer des silbergrauen Skoda Fabia mit dem Kennzeichen ***. Ich habe jetzt begonnen, ihn in Einzelteile zu zerlegen, um diese zu verkaufen. Am 11.6.2020 geschah damit ein Verkehrsunfall, bei der der Skoda links und rechts vorne beschädigt wurde; ich war der Lenker. Der Aufforderung der BH Krems vom 12.6.2020, den Pkw beim Amt der NÖ Landesregierung überprüfen zu lassen, bin ich am 18.8.2020 in *** nachgekommen. Auf Befragen, was mir dort gesagt wurde, gebe ich an: Wenn das Pickerl gemacht ist, soll ich nochmals kommen. Dafür habe ich einen zweiten Termin bekommen. Den Termin am 18.11.2020 in *** habe ich rechtzeitig und ordnungsgemäß telefonisch abgesagt, weil bei den vielen Mängeln die Kosten-Nutzen-Rechnung nicht bestand. Ein befreundeter Mechaniker hat gesagt, dass sich Reparieren nicht auszahlt. Wenn ich die Einzelteile verkaufe, bekomme ich mehr. Ich habe daher nichts repariert. Mir ist klar, dass es im momentanen Zustand nicht verkehrs- und betriebssicher ist.

Zur Hinterlegung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins ab 4.12.2020 gebe ich an: Das geschah über meinen Versicherer Hr. B bei der Fa. C in ***. Ich wollte die Kennzeichennummer einfach behalten, wenn ich wieder ein neues Auto anmelde. Der *** ist der Geburtstag meiner Tochter, deshalb liegt mir etwas an „***“. Momentan habe ich kein Auto und lasse mich chauffieren. Ich warte, dass sich etwas Geschicktes ergibt. Wenn es sich bis Dezember ausgeht, dann kann ich die Nummer behalten. Ich habe eine Arbeit in *** in einer geschützten Werkstätte einen Job in Aussicht, da brauche ich dann ein Auto.

Auf Befragen, was ich mit diesem Pkw konkret vorhabe bzw. wann ich ihn wieder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwenden werde, gebe ich an: Ich habe den Starter ausgebaut, weil ihn jemand gebraucht hat. Wenn jemand Ersatzteile braucht, verkaufe ich sie. Die Auspuffanlage und die Reifen sind z.B. noch okay. Mein Neffe hat das gleiche Modell, eventuell braucht er auch was. Das war der Hauptgedanke, dass ich den Skoda für ihn als Ersatzteillager behalte. Es ist sicher nicht der Fall, dass das Auto nochmals auf einer Straße fährt. Es würde gar nicht anspringen, die alte Batterie ist sicher leer. Das Auto wurde jetzt seit 31.10.2020 nicht mehr gefahren, seitdem steht es im Hof. Die Polizisten kontrollieren das ohnehin, weil sie wissen, dass das Auto gerade kein Kennzeichen hat, ob es eh nicht auf einer öffentlichen Straße ohne Kennzeichen abgestellt ist. Das Pickerl ist Ende Oktober 2020 ausgelaufen. Winterreifen habe ich auch keine.”

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet oder mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet oder mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.

Aus dem Gutachten gemäß § 56 KFG 1967 des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, vom 18.8.2020 geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass der gegenständliche Pkw Skoda – aufgrund von verschiedensten, im Gutachten detailliert angeführten Mängeln – nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, und dies hat der Beschwerdeführer auch eingeräumt. Andererseits ist dem Beschwerdeführer aus folgenden Gründen die Glaubhaftmachung gelungen, dass er diesen Pkw nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwenden wird:Aus dem Gutachten gemäß Paragraph 56, KFG 1967 des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, vom 18.8.2020 geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass der gegenständliche Pkw Skoda – aufgrund von verschiedensten, im Gutachten detailliert angeführten Mängeln – nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, und dies hat der Beschwerdeführer auch eingeräumt. Andererseits ist dem Beschwerdeführer aus folgenden Gründen die Glaubhaftmachung gelungen, dass er diesen Pkw nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwenden wird:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 20.3.2001, 2000/11/0290, und vom 27.9.2007, 2004/11/0219) darf zufolge § 44 Abs. 1 lit. a KFG 1967 selbst dann, wenn feststeht, dass sich ein Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet, die ansonsten zwingend vorgesehene Aufhebung der Zulassung dann nicht ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird; im zitierten Erkenntnis vom 20.3.2001 hat das Höchstgericht konkrete Umstände dafür, dass ein Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, in der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln beim Versicherer erblickt und keine Gründe dafür gesehen, “warum das Berufungsvorbringen betreffend die Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln beim Haftpflichtversicherer keine Glaubhaftmachung im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellen soll”.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 20.3.2001, 2000/11/0290, und vom 27.9.2007, 2004/11/0219) darf zufolge Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 selbst dann, wenn feststeht, dass sich ein Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet, die ansonsten zwingend vorgesehene Aufhebung der Zulassung dann nicht ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird; im zitierten Erkenntnis vom 20.3.2001 hat das Höchstgericht konkrete Umstände dafür, dass ein Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, in der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln beim Versicherer erblickt und keine Gründe dafür gesehen, “warum das Berufungsvorbringen betreffend die Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln beim Haftpflichtversicherer keine Glaubhaftmachung im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellen soll”.

Eine Anfrage bei der belangten Behörde hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln am 4.12.2020 bei seiner Versicherung im Sinne des § 52 Abs. 1 KFG 1967 hinterlegt hat, und damit das Beschwerdevorbringen bestätigt. Damit und mit seinen schlüssigen und lebensnahen Ausführungen in der Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausreichend glaubhaft gemacht, dass er den Skoda nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwenden werde, sodass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 lit. a KFG 1967 für eine Aufhebung der Zulassung nicht gegeben sind und daher spruchgemäß zu entscheiden war.Eine Anfrage bei der belangten Behörde hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln am 4.12.2020 bei seiner Versicherung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, KFG 1967 hinterlegt hat, und damit das Beschwerdevorbringen bestätigt. Damit und mit seinen schlüssigen und lebensnahen Ausführungen in der Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausreichend glaubhaft gemacht, dass er den Skoda nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwenden werde, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 für eine Aufhebung der Zulassung nicht gegeben sind und daher spruchgemäß zu entscheiden war.

Angemerkt sei an dieser Stelle, dass gemäß § 52 Abs. 1 KFG 1967 die Zulassung erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat, dass nach § 43 Abs. 4 KFG 1967 der Zulassungsbesitzer zwingend sein Fahrzeug abzumelden hat, wenn es nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist, und dass in § 43 Abs. 3 KFG 1967 dem Zulassungsbesitzer die Möglichkeit eines Antrages auf Freihaltung eines Kennzeichens für längstens sechs Monate ab der Abmeldung eingeräumt ist.Angemerkt sei an dieser Stelle, dass gemäß Paragraph 52, Absatz eins, KFG 1967 die Zulassung erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat, dass nach Paragraph 43, Absatz 4, KFG 1967 der Zulassungsbesitzer zwingend sein Fahrzeug abzumelden hat, wenn es nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist, und dass in Paragraph 43, Absatz 3, KFG 1967 dem Zulassungsbesitzer die Möglichkeit eines Antrages auf Freihaltung eines Kennzeichens für längstens sechs Monate ab der Abmeldung eingeräumt ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage vergleiche VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Kraftfahrzeug; Verwendung; Verkehrssicherheit; Betriebssicherheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1514.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten