Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.05.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Die Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs 2 KFG 1967 ist das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich der Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (vgl VwGH Ro 2015/11/0016). Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 85/11/0077).Die Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw dem Widerruf einer Ermächtigung nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ist das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich der Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds vergleiche VwGH Ro 2015/11/0016). Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH 85/11/0077).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.483.001.2021Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021