Entscheidungsdatum
11.05.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Februar 2021, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Februar 2021, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Juli 2010, Zl. ***, wurde Herrn A die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt und die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.
Der Ermächtigungsumfang lautete wie folgt:
1 Kraftrad
Motorfahrrad L1e
Dreirädrige Kleinkrafträder L2e FZ SZ
Motorrad L3e FZ SZ
Motorrad mit Beiwagen L4e FZ SZ
Motordreirad L5e FZ SZ
2 Kraftwagen (jeweils hzG)
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge L6e FZ SZ
Vierrädrige Kraftfahrzeuge L7e FZ SZ
2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung
PKW/Kombi bis 2800 kg M1 FZ SZ
2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung
LKW bis 2800 kg N1 FZ SZ
Kraftwagen, die nicht unter Punkt 2.1, Punkt 2.2 und Punkt 4 (Sonstige) fallen, über 50 km/h Bauartgeschwindigkeit (abgeleitete Fahrzeuge, Spezialkraftwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen)
bis 2800 kg FZ SZ
3 Anhänger
Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg O1
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Juli 2014, Zl. ***, wurde die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen ebenso für Fahrzeuge der oben angeführten Fahrzeugklassen mit elektrischem Antrieb erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 2021, Zl. ***, wurde die Herrn A erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, widerrufen.
In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. April 2014, Zl. ***, seien dem Ermächtigungsinhaber Anordnungen gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 erteilt worden.Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. April 2014, Zl. ***, seien dem Ermächtigungsinhaber Anordnungen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 erteilt worden.
Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Juli 2018, Zl. ***, seien dem Ermächtigungsinhaber Anordnungen gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 erteilt worden.Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Juli 2018, Zl. ***, seien dem Ermächtigungsinhaber Anordnungen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 erteilt worden.
Am 9. Februar 2021 seien bei einer unangekündigten Revision Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt worden:
Schwerer Mangel: Am Gutachten Nr. *** wird unter Mangelpunkt 1.2.1 folgender Text vermerkt: „…Werte wurden dennoch eingegeben, um das Formular zu befüllen! Eine ausschließliche Hinterradbetriebsabbremsung war nicht möglich. …“
Bemerkung: In diesem Fall müsste in der EBV-Aufnahmemaske das Häkchen „Integralbremssystem“ gesetzt werden, um die richtigen und notwendigen Bremswerte einzutragen. Die von Herrn A eingetragenen Werte sind irgendwelche Zahlen, welche keiner tatsächlich ermittelten Abbremsung entsprechen und somit unrichtig sind.
Information: Integralsystem bedeutet, dass durch Betätigung des Fußbremshebels alle vier Räder des L7e-Fahrzeuges gebremst werden.
Schwerer Mangel: Auf dem Gutachten Nr. *** wurde ein gemessener Absorptionsbeiwert von 0,3 m-1 vermerkt. Der Grenzwert laut Hersteller beträgt 0,31 m-1.
Laut Abgasschrieb wurden folgende Absorptionswertegemessen:
-0,53 bei 1670 U/min
-0,81 bei 1685 U/min
-0,79 bei 1570 U/min
Vermerk:
Text am Gutachten: Mit eingesteckter Messsonde ist ein ordnungsgemäßer Test möglich, da der Motor dann nicht höher als 1685 U/min dreht, durch den erhöhten Abgasgegendruck offensichtlich einen gestörten Verbrennungsverlauf hat und sich bei Mehrfachmessung verschlechtert. Das Messprotokoll wurde zwar beigelegt, kann aber nicht zur Bewertung herangezogen werden. Allenfalls ist zu deuten, dass ohne Messsonde der Wert niedriger wäre und der Grenzwert erreicht werden würde. Der eingetragene Wert ist somit nur eine Einschätzung.
Bemerkung: Kann eine Messsonde bei der Abgasmessung aufgrund zu geringen Durchmessers der Abgasendrohrführung nicht in die Auspuffanlage eingesteckt werden, muss eine geeignete Einrichtung (z.B. Adapterrohr) zur Abgasmessung angebracht werden. Nur so kann eine korrekte Abgasmessung durchgeführt werden.
Der ermittelte gemessene Absorptionsbeiwert hätte bei allen drei durchgeführten Messungen eine positive Begutachtung ausschließen müssen.
Die Behörde könne angesichts der gravierenden Fehler, die bei der Revision am 9. Februar 2021 festgestellt worden seien, nicht davon ausgehen, dass die Herrn A anvertraute hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausgeübt werde.
Einer nicht vertrauenswürdigen Person die Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zu belassen, stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen, tragen doch die Inhaber von Berechtigungen wie der vorliegenden die große Verantwortung dafür, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die ihr zukommende – im Interesse der Verkehrssicherheit liegende – Aufgabe gewissenhaft erfüllen werde, sei im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen. Angesichts dessen hätten die wirtschaftlichen Auswirkungen des Widerrufs für die Betroffenen außer Betracht zu bleiben.Einer nicht vertrauenswürdigen Person die Ermächtigung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 zu belassen, stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen, tragen doch die Inhaber von Berechtigungen wie der vorliegenden die große Verantwortung dafür, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die ihr zukommende – im Interesse der Verkehrssicherheit liegende – Aufgabe gewissenhaft erfüllen werde, sei im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen. Angesichts dessen hätten die wirtschaftlichen Auswirkungen des Widerrufs für die Betroffenen außer Betracht zu bleiben.
Dagegen hat Herr A mit Schriftsatz vom 15. März 2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen und ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinkünftig durch eine fachkundige Unternehmensberatung, die Firma C OG, unterstützt und gewährleistet, dass die Begutachtungen in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß vorgenommen werden. Diese Maßnahme sei bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die zu treffende Prognoseentscheidung zu berücksichtigen und gebe Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, nämlich der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßig Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen, erfüllt. Es könne daher nicht von einer Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Mit Schreiben vom 15. März 2021 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Schriftsatz vom 1. April 2021 eine gutachtliche amtssachverständige Stellungnahme zu der Fragestellung eingeholt, ob aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht davon auszugehen ist, dass im Gegenstand unrichtige – falsch positive – Gutachten erstattet worden seien.
Das Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen vom 29. April 2021, Zl. ***, kam zusammenfassend zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Bremsenprüfung des Fahrzeuges der Klasse L7e (Gutachten Nr. ***) die Bremsenprüfung falsch dokumentiert worden sei, hinsichtlich der Abgasmessung des Fahrzeuges der Klasse L6e (Gutachten Nr. ***) diese aufgrund offensichtlich nicht geeigneter Messsonde nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Bei beiden Fällen könne aus technischer Sicht jedoch nicht erwiesen werden, dass falsch positive Gutachten erstattet worden seien.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:
Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
Gemäß § 57a Abs. 2a leg. cit. hat der Landeshauptmann regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, leg. cit. hat der Landeshauptmann regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).
Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (vgl. abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds vergleiche abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).
Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).
Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.
Wie oben dargelegt, wurde beim Gutachten Nr. *** infolge Unterlassung der Eingabe „Integralbremssystem“ in die EBV bei einem Fahrzeug der Klasse L7e die Bremsenprüfung falsch dokumentiert und bei der Abgasmessung des Fahrzeuges der Klasse L6e (Gutachten Nr. ***) keine geeignete Messsonde verwendet.
Dass die ausgestellten Gutachten unrichtig gewesen wären, also positive Gutachten erstattet wurden, obwohl richtigerweise negative Gutachten ausgestellt hätten werden müssen, konnte nicht erwiesen werden.
Nichtsdestoweniger wurden vom Beschwerdeführer Fehlleistungen bei der Gutachtenserstellung zugestanden und glaubhaft gemacht, dass die unverzügliche Behebung dieser Fehlleistungen veranlasst wurde. Weiters wurden Maßnahmen zur Qualitätssicherung dargetan und glaubhaft gemacht, dass diese auch bereits in Umsetzung sind.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihr zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt, die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nach wie vor gegeben ist und mit der spruchgemäßen Anordnung zur Behebung von Mängeln das Auslangen gefunden werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH vom 17. Juni 2019, Ra 2019/11/0068).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist vergleiche VwGH vom 17. Juni 2019, Ra 2019/11/0068).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.483.001.2021Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021