TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/17 LVwG-S-2003/001-2020

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Veröffentlicht am 17.05.2021
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Entscheidungsdatum

17.05.2021

Norm

AWG 2002 §73
AWG 2002 §79 Abs2 Z21
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 23. September 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert wird, dass der Tatzeitraum auf 21. Februar 2019 bis 05. August 2020 eingeschränkt wird. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert wird, dass der Tatzeitraum auf 21. Februar 2019 bis 05. August 2020 eingeschränkt wird. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.
Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von € 1.000,-- zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von € 100,--, insgesamt € 1.100,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu bezahlen hat.Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie somit gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in Höhe von € 1.000,-- zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von € 100,--, insgesamt € 1.100,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu bezahlen hat.

Sofern die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag sofort und auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 23. September 2020, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig erkannt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:            01.07.2017 bis zumindest 05.08.2020

Ort:             Gemeindegebiet ***, Grundstücke Nr. *** und ***, KG

                  ***

Tatbeschreibung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, Fachgebiet Umweltrecht, vom

18.05.2017, wurden Sie gemäß § 73 AWG 2002 verpflichtet, folgende Maßnahmen 18.05.2017, wurden Sie gemäß Paragraph 73, AWG 2002 verpflichtet, folgende Maßnahmen

durchzuführen:

Die auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, abgelagerten Abfälle wie Altholz (alte Möbelteile, Türstock, Laden, etc.),

Kunststoffteile, Baurestmassen und Metallteile in einem Gesamtausmaß von ca.
2 m³, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 30. Juni 2017 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen. Sie sind dem behördlichen Behandlungsauftrag nach § 73 AWG trotz mehrmaliger Aufforderung bis dato nicht nachgekommen.
Kunststoffteile, Baurestmassen und Metallteile in einem Gesamtausmaß von ca. , 2 m³, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 30. Juni 2017 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen. Sie sind dem behördlichen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG trotz mehrmaliger Aufforderung bis dato nicht nachgekommen.,

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 73 iVm § 79 Abs. 2 Zif. 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 AWG Paragraph 73, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Zif. 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 AWG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 1.000,00                  40 Stunden                          § 79 Abs. 2 AWG€ 1.000,00 40 Stunden Paragraph 79, Absatz 2, AWG

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro                                       € 100,00

Gesamtbetrag:          € 1.100,00

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, Fachgebiet Umweltrecht, vom 05. August 2020, welche auf einer am 29. Juli 2020 durchgeführten Erhebung beruhe. Die Beschuldigte sei der Aufforderung, sich bis zum 22. September 2020 schriftlich zu rechtfertigen und die zu ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismitteln der Behörde bekanntzugeben, nicht nachgekommen, sodass die Behörde berechtigt gewesen wäre, das Verwaltungsstrafverfahren ohne ihre weitere Anhörung durchzuführen und aufgrund der ihr nach Aktenlage zugänglichen Sachlage zu entscheiden.

Nach Darlegung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, dass „aufgrund der Anzeige und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens daher als erwiesen anzusehen“ sei, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungs-übertretung begangen habe.

Zur Strafhöhe führte die Strafbehörde aus, dass Milderungsgründe nicht zu berücksichtigen wären, erschwerend wären hingegen die einschlägigen Vormerkungen.

2.
Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 05. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens.

Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:

„Ich A und mein Lebensgefährte B bitten Sie dieses Strafverfahren Bescheid von 23.09.2020 einzustellen, weil wir den Abfall seit dem letzten Verwaltungstrafverfahren den wir bereits bezahlt haben alles beseitigt haben. Wir finden leider diese angegebenen abgelagerten Abfälle wie Holz, Möbelteile, Türstöcke, Baurestmassen usw. wie auf dem Bescheid beschrieben wird in Ausmaß von 2m³ nicht. Wurde vorige Woche am Dienstag den 29.09 ein Herr von der zuständigen Abteilung telefonisch von Frau C vermittelt, der meine Telefonnummer aufgeschrieben hat, dass sich ein Zuständiger vom Fachgebiet Umweltrecht mit mir in Verbindung setzen wird, dass wir uns diesen Abfall gemeinsam anschauen werden. Bisher hat sich jedoch keiner bei mir gemeldet. Wir würden diese dann natürlich sofort beseitigen und dann wäre alles erledigt.

Daher bitten wir Sie höflichst dieses Strafverfahren gegen uns einzustellen oder gegen eine Verwarnung auszutauschen. Wir haben finanziell keine Möglichkeiten mehr es zum 3 mal zu bezahlen oder eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.“

3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zur Zl. *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-2003-2020 Einsicht genommen. Weiters wurde vom Verwaltungsgericht in den abfallrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zur Zl. *** Einsicht genommen, insbesondere in den aktuellen Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 15. März 2021. Dieser Bericht wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. April 2021 zum Parteiengehör übermittelt. Innerhalb der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme langte beim erkennenden Gericht keine Eingabe der Rechtsmittelwerberin ein.

4.
Feststellungen:

Im Zuge einer Verhandlung der Abfallrechtsbehörde samt Lokalaugenschein des Grundstückes Nr. ***, KG ***, am 21. Mai 2015 wurde u. a. die Rechtsmittelwerberin verpflichtet, folgende Maßnahmen umzusetzen:

„1. Rasche Räumung unmittelbar abschwemmungsgefährdeter Materialien wie Grasschnitt, Asche, kleinere Holzstücke, Styropor und sonstige Materialien, die händisch entfernt werden können, entlang der Grundgrenze *** zu ***, KG ***, bis spätestens Ende Juni 2015.

2. Räumung des Bachbettes von Bauschutt und Ziegelmaterial mit Abbruch der einsturzgefährdeten Bauteile entlang der Grundgrenze *** zu ***, KG ***, auf einer Länge von ca. 25 m. Diese Maßnahme ist bis Ende August 2015 umzusetzen.“

Das Organ der Technischen Gewässeraufsicht hat aufgrund einer örtlichen Erhebung im November 2015 dazu festgestellt, dass die Betonmauer im Wesentlichen aus dem Gerinne entfernt wurde. Die Abfälle sind jedoch im Bachbett verblieben bzw. auch auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgelagert worden. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 24. November 2015 aufgefordert, bis spätestens 31. Dezember 2015 den vorhandenen Abfall - wie in der Verhandlungsschrift vom 21. Mai 2015 festgehalten - sowie den zwischenzeitlich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgelagerten Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen.

Am 22. Februar 2016 erfolgte eine neuerliche Erhebung durch das Organ der Technischen Gewässeraufsicht. Dazu wurde folgender Sachverhalt festgehalten:

„Die Abfälle wurden nicht entfernt und werden nachfolgend beschrieben, zur Be-

schreibung der Situierung wird das Gebäude, dessen bachseitige Außenmauer in

das Gerinne gerutscht ist, herangezogen.

Am bachaufwärtigen Ende des Gebäudes lagert ein Autoreifen im Gewässer.

Das Gewässer hat keine eigene Parzelle und bildet offenbar die Grenze zwischen

Gst *** und ***.Am Ufer, auf Gst *** lagern 3 Autoreifen und zwei Bruch-

stücke einer Tafel Welleternit. Die Autoreifen stellen Abfall dar, das Welleternit stellt

gefährlichen Abfall dar.

Mittig des Gebäudes lagert auf Gst *** im Uferbereich des Gerinnes ein Haufen

Abfall, Holz und Kunststoffteile, Baurestmassen, Metall, gesamt ca. 2 m3.

Auf der gesamten Höhe des Gebäudes ist das Gerinne und der beidseitige Uferbe-

reich mit vereinzelten Stücken von Baurestmassen und von Kunststoffteilen durch-

setzt, das Gesamtvolumen dieser mit ca. 3 m3 Erdreich vermischen Abfälle wird auf

0,5 m3 geschätzt, eine Trennung kann nur händisch erfolgen.“

Bei einer weiteren Erhebung durch das Organ der Technischen Gewässeraufsicht wurde Folgendes festgestellt:

„Am 17.6.2016 erfolgte eine Erhebung, dabei wurde festgestellt:

Sämtliche am 22.2.2016 festgestellten Abfälle sind unverändert vorhanden, lediglich

der einzelne, im Gewässer be?ndliche Autoreifen wurde nicht mehr aufgefunden.“

Von der Technischen Gewässeraufsicht wurde im Zuge von Besichtigungen am 21. Oktober 2016 und 10. Mai 2017 festgestellt, dass die Abfälle nicht entfernt wurden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. Mai 2017, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt rechtskräftig verpflichtet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld verpflichtet Sie folgende Maßnahmen durch-

zuführen:

Die auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, abgelagerten Abfälle wie Altholz (alte Möbelteile, Türstock, Laden, etc.), Kunst-

stoffteile, Baurestmassen und Metallteile in einem Gesamtausmaß von ca. 2

m3, sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend,

spätestens jedoch bis 30. Juni 2017 nachweislich von einem hierzu Befugten ent-

sorgen zu lassen.

Nach erfolgter Räumung des Areals ist der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld der

Entsorgungsnachweis (Übernahmebestätigungen durch einen befugten Abfallbe-

handler) unmittelbar zu übermitteln.“

Die im Spruch dieses Bescheides angeführten Gegenstände wurden bis zum 02. März 2021 nicht entfernt. Die Abfalllagerungen sind mittlerweile stark von Sträuchern überwachsen.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. April 2019, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung der §§ 73 iVm 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. Mai 2017, Zl. ***, zu einer Geldstrafe in Höhe von 700,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) bestraft. Dieser rechtskräftigen Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. April 2019, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung der Paragraphen 73, in Verbindung mit 79 Absatz 2, Ziffer 21, AWG 2002 in Verbindung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. Mai 2017, Zl. ***, zu einer Geldstrafe in Höhe von 700,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) bestraft. Dieser rechtskräftigen Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:            01.07.2017 bis zumindest 20.02.2019 (Erhebung durch die Gewässer-

aufsicht)

Ort:             Gemeindegebiet ***, KG ***, Gst. Nr.

*** und ***

Tatbeschreibung:

Sie haben den bescheidmäßig festgesetzten Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, Fachgebiet Umweltrecht, vom 18.05.2017, Zl: *** nicht erfüllt. Zu folgenden Maßnahmen wurden Sie in obgenanntem Bescheid verpflichtet:

„Die auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, abgelagerten Abfälle wie Altholz (alte Möbelteile, Türstock, Laden, etc.), Kunststoffteile, Baurestmassen und Metallteile in einem Gesamtausmaß von ca. 2 m³, sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 30. Juni 2017 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.“

 

5.
Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der Einsichtnahme in den abfallrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit der Zl. ***, insbesondere aus den Ergebnissen des Lokalaugenscheines der Technischen Gewässeraufsicht vom 15. März 2021 betreffend eine Erhebung vom 02. März 2021 samt Fotodokumentation.

Ein Vergleich der im abfallrechtlichen Akt inneliegenden Lichtbilder mit der aktuellen Fotodokumentation rechtfertigt die Annahme der Technischen Gewässeraufsicht, dass die gegenständlichen Abfälle bis dato nicht entfernt wurden und bereits stark überwachsen sind, welcher Annahme die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in keiner Weise entgegengetreten ist (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene durch Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, Zl. 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen der Technischen Gewässeraufsicht in ihrem Bericht vom 15. März 2021 zu zweifeln.

Dementgegen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Abfälle seit dem letzten Verwaltungsstrafverfahren alle beseitigt wären, lediglich als Schutzbehauptung zu werten und konnte mit keinerlei Beweismitteln untermauert werden. Insbesondere aus Vorbringen, dass ein Zuständiger vom Fachgebiet Umweltrecht sich mit ihr in Verbindung setzen solle, dass „wir uns diesen Abfall gemeinsam anschauen werden“ lässt erkennen, dass die Beschwerdeführerin zugesteht, dass die vom Maßnahmenauftrag umfassten Abfälle nicht entfernt wurden und im angelasteten Tatzeitraum am angelasteten Tatort noch lagerten. Einzufließen hat in die Beweiswürdigung, dass bereits bei einem Lokalaugenschein durch die Technische Gewässeraufsicht am 8. Mai 2019 am gegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, in Anwesenheit der Beschwerdeführerin dieser erklärt wurde, welche Ablagerungen restlos zu entsorgen sind. Daraus ist für das erkennende Gericht abzuleiten, dass die Rechtsmittelwerberin im nunmehr verfahrensinkriminierten Tatzeitraum sehr wohl informiert gewesen ist, welche Abfälle zu entfernen waren.

6.
Rechtslage:

§ 79 Abs. 2 Z 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet wie folgt:Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 21, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet wie folgt:

Wer, Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.Wer, Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 73,, Paragraph 74,, Paragraph 82, Absatz 4, oder Paragraph 83, Absatz 3, nicht befolgt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verwaltungsstraf-verfahren nach § 79 Abs. 1 Z 21 AWG 2002 wegen Nichtbefolgung eines Beseitigungsauftrags gemäß § 73 AWG 2002 für Einwände gegen den (rechtskräftigen) Auftrag selbst kein Platz. Solche Einwände wären im Verfahren, das zur Erlassung des Beseitigungsauftrags führte, möglich gewesen. Es ist daher nicht Sache der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren sich damit näher auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des § 73 Abs. 1 AWG 2002 zu Recht erfolgte oder nicht (VwGH 26.04.2012, 2012/07/0056).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verwaltungsstraf-verfahren nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 21, AWG 2002 wegen Nichtbefolgung eines Beseitigungsauftrags gemäß Paragraph 73, AWG 2002 für Einwände gegen den (rechtskräftigen) Auftrag selbst kein Platz. Solche Einwände wären im Verfahren, das zur Erlassung des Beseitigungsauftrags führte, möglich gewesen. Es ist daher nicht Sache der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren sich damit näher auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 zu Recht erfolgte oder nicht (VwGH 26.04.2012, 2012/07/0056).

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin bis zum 2. März 2021, sohin jedenfalls bis zum 05. August 2020, die vom rechtskräftigen Behandlungsauftrag vom 18. Mai 2017, Zl. ***, umfassten Abfälle nicht von einem hierzu Befugten entsorgen hat lassen.

Wie festgestellt wurde die Beschwerdeführerin bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. April 2019, Zl. ***, betreffend den Tatzeitraum „01.07.2017 bis zumindest 20.02.2019“ rechtskräftig bezüglich desselben Tatvorwurfes bestraft. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerberin ebenfalls die Nichterfüllung des Behandlungsauftrages im Zeitraum „01.07.2017 bis zumindest 05.08.2020“ angelastet.

Da eine neuerliche Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen dieser Tathandlung in jenem Tatzeitraum, welcher bereits vom Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. April 2019, Zl. ***, umfasst ist, dem Doppelbestrafungsverbot widersprechen würde, war der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben und die angelastete Tathandlung spruchgemäß einzuschränken.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin im nunmehr eingeschränkten Tatzeitraum den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. Mai 2017, Zl. ***, nicht erfüllt hat, sodass von der Rechtsmittelwerberin der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 im spruchgemäß eingeschränkten Tatzeitraum verwirklicht wurde.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin im nunmehr eingeschränkten Tatzeitraum den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. Mai 2017, Zl. ***, nicht erfüllt hat, sodass von der Rechtsmittelwerberin der objektive Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 21, AWG 2002 im spruchgemäß eingeschränkten Tatzeitraum verwirklicht wurde.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt. Die Rechtsmittelwerberin hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin zumindest fahrlässig gehandelt und ist ihr die Verwaltungsübertretung deshalb auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. Die Rechtsmittelwerberin hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin zumindest fahrlässig gehandelt und ist ihr die Verwaltungsübertretung deshalb auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

7.
Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes waren im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die rechtzeitige Erfüllung von rechtskräftigen Behandlungsaufträgen gemäß § 73 AWG 2002 ist Voraussetzung, dass die Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Die Beachtung von abfallrechtlichen Maßnahmenaufträgen soll verhindern, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotenzial für die Umwelt nicht in einer solchen Weise behandelt wird, dass die Umwelt gefährdet wird. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, ist sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Missachtung des abfallrechtlichen Behandlungsauftrages, der die Entsorgung gefährlicher Abfälle zum Inhalt hatte, als nicht unerheblich einzustufen.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes waren im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die rechtzeitige Erfüllung von rechtskräftigen Behandlungsaufträgen gemäß Paragraph 73, AWG 2002 ist Voraussetzung, dass die Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Die Beachtung von abfallrechtlichen Maßnahmenaufträgen soll verhindern, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotenzial für die Umwelt nicht in einer solchen Weise behandelt wird, dass die Umwelt gefährdet wird. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, ist sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Missachtung des abfallrechtlichen Behandlungsauftrages, der die Entsorgung gefährlicher Abfälle zum Inhalt hatte, als nicht unerheblich einzustufen.

Die Beschwerdeführerin hat zumindest fahrlässig gehandelt. Milderungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Zur Einkommenssituation der Rechtsmittelwerberin ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 10 StGB, zu berücksichtigen sind. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 03.11.2005, 2005/15/0106).Die Beschwerdeführerin hat zumindest fahrlässig gehandelt. Milderungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Zur Einkommenssituation der Rechtsmittelwerberin ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den Paragraphen 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB, zu berücksichtigen sind. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 03.11.2005, 2005/15/0106).

Festzuhalten ist, dass das Beschwerdevorbringen auch kein reumütiges Verhalten erkennen lässt, sodass der Rechtsmittelwerberin der Strafmilderungsgrund eines Geständnisses jedenfalls nicht zugutekommen kann.

Wie festgestellt liegt auch eine einschlägige, nicht getilgte Vorstrafe (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. April 2019, Zl. ***, wegen Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. Mai 2017, Zl. *** wegen Nichterfüllung des Maßnahmenauftrages, Geldstrafe in Höhe von € 700,-- ) vor, sodass es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde diese als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigt.Wie festgestellt liegt auch eine einschlägige, nicht getilgte Vorstrafe (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. April 2019, Zl. ***, wegen Übertretung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 21, AWG 2002 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. Mai 2017, Zl. *** wegen Nichterfüllung des Maßnahmenauftrages, Geldstrafe in Höhe von € 700,-- ) vor, sodass es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde diese als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an vergleiche etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH).

Auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen ist.Auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen ist.

Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei solchen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Der Beschwerdeführerin ist vor Augen zu führen, dass sie mit dieser Tathandlung gegen fundamentale Rechtsvorschriften des Abfallwirtschaftsrechtes verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden.

Nachdem die im Jahr 2019 verhängte Geldstrafe wegen gleichartiger Tathandlung in Höhe von € 700,-- scheinbar nicht ausgereicht hat, die Beschwerdeführerin zu einem rechtskonformen Handeln zu veranlassen, auch der nunmehr eingeschränkte Tatzeitraum eine nicht unbeachtliche Zeitdauer aufweist, in welchem die Einschreiterin im strafbaren Verhalten verharrte und auch die Rechtsmittelwerberin im Beschwerdeverfahren keinerlei Einsicht zeigte, war insbesondere aus spezialpräventiven Gründen die behördlich verhängte Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) zu bestätigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht zulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zu seinen Gunsten (§ 52 Abs. 8 VwGVG) vorgenommen hat. Eine solche Änderung liegt auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die von der Strafbehörde I. Instanz angenommenen strafbaren Tatbestand einschränkt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Tatzeitpunkt im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung eingeschränkt und damit der Unrechtsgehalt zu Gunsten des Beschuldigten verringert wird (VwGH 16.03.2020, Ra 2018/17/0233). Aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraumes war der Beschwerdeführerin der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht zulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zu seinen Gunsten (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG) vorgenommen hat. Eine solche Änderung liegt auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die von der Strafbehörde römisch eins. Instanz angenommenen strafbaren Tatbestand einschränkt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Tatzeitpunkt im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung eingeschränkt und damit der Unrechtsgehalt zu Gunsten des Beschuldigten verringert wird (VwGH 16.03.2020, Ra 2018/17/0233). Aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraumes war der Beschwerdeführerin der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen.

8.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde vordergründig gegen die rechtliche Beurteilung richtet, dass der verfahrensinkriminierte Behandlungsauftrag im angelasteten Tatzeitraum nicht erfüllt war. Darüber hinausgehend wurde die Durchführung einer Verhandlung von den Parteien des Beschwerdeverfahrens auch nicht beantragt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde vordergründig gegen die rechtliche Beurteilung richtet, dass der verfahrensinkriminierte Behandlungsauftrag im angelasteten Tatzeitraum nicht erfüllt war. Darüber hinausgehend wurde die Durchführung einer Verhandlung von den Parteien des Beschwerdeverfahrens auch nicht beantragt.

9.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die Entscheidung auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die Entscheidung auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Entfernungsauftrag; Doppelbestrafungsverbot;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2003.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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