Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.05.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Werden Kopien oder Ausdrucke so hergestellt, dass sie gerade den Anschein eines Originals erwecken sollen, also der Empfänger, dem das Schriftstück vorgewiesen wird, den Eindruck gewinnen soll, es handle sich um eine Originalurkunde, die entsprechende Gewähr für die Echtheit und Unverfälschtheit bietet, handelt es sich nach hM um eine originalvertretende Scheinurkunde (Vervielfältigung), auf die § 223 StGB Anwendung findet (vgl Schwaighofer, ÖJZ 2021, 23 mwN).Werden Kopien oder Ausdrucke so hergestellt, dass sie gerade den Anschein eines Originals erwecken sollen, also der Empfänger, dem das Schriftstück vorgewiesen wird, den Eindruck gewinnen soll, es handle sich um eine Originalurkunde, die entsprechende Gewähr für die Echtheit und Unverfälschtheit bietet, handelt es sich nach hM um eine originalvertretende Scheinurkunde (Vervielfältigung), auf die Paragraph 223, StGB Anwendung findet vergleiche Schwaighofer, ÖJZ 2021, 23 mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Behindertenausweis; Kopie; Sicherstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.17.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021