TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/26 LVwG-AV-60/001-2021

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Veröffentlicht am 26.05.2021
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Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs2a
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 19.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 30.07.2026 bis 18.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
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  10. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
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  17. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
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  21. KFG 1967 § 57a gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  22. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
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  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
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  17. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
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  22. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
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  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 18. Dezember 2020, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 in der Begutachtungsstelle ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 18. Dezember 2020, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 in der Begutachtungsstelle ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juni 1997, Zl. ***, wurde der A GmbH die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Jänner 2010, Zl. ***, wurde die der A GmbH erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit widerrufen. (Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14. September 2010,
Senat-AB-10-0023, wurde die dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen.)
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Jänner 2010, Zl. ***, wurde die der A GmbH erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit widerrufen. (Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14. September 2010,, Senat-AB-10-0023, wurde die dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen.)

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Mai 2012, Zl. ***, wurde der A GmbH die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt. Der Begutachtungsstelle wurde die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.

Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Juli 2017, Zl. ***, wurden der A GmbH aufgrund von Mängeln bei der Begutachtungstätigkeit, welche bei einer Revision am 10. April 2017 festgestellt wurden, Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt.

Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. August 2018, Zl. ***, wurden der A GmbH aufgrund der mangelhaften Begutachtung eines Fahrzeuges am 27. September 2017, erneut Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. September 2019, Zl. ***, wurde die der A GmbH erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, teilweise (hinsichtlich bestimmter Fahrzeugklassen) widerrufen.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. Oktober 2019,
Zl. ***, wurde die der A GmbH erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erweitert.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. Oktober 2019,, Zl. ***, wurde die der A GmbH erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erweitert.

Der Ermächtigungsumfang lautet wie folgt:

1 Kraftrad

Motorfahrrad       L1e

Motorrad       L3e                  FZ       SZ

2 Kraftwagen (jeweils hzG)

2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung

PKW/Kombi bis 2800 kg     M1         FZ       SZ

PKW/Kombi > 2800kg bis 3500kg            M1         FZ       SZ

Omnibus bis 2800 kg     M2         FZ       SZ

Omnibus > 2800 kg bis 3500 kg            M2         FZ       SZ

2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung

LKW bis 2800 kg      N1         FZ       SZ

LKW > 2800kg bis 3500 kg             N1         FZ       SZ

2.3 Kraftwagen, die nicht unter Z. 2.1., 2.2 und 4 (Sonstige) fallen, über 50 km/h Bauartgeschwindigkeit2.3 Kraftwagen, die nicht unter Ziffer 2 Punkt eins Punkt , 2 Punkt 2 und 4 (Sonstige) fallen, über 50 km/h Bauartgeschwindigkeit

Abgeleitete Fahrzeuge bis 2800 kg      FZ       SZ

Abgeleitete Fahrzeuge > 2800 kg bis 3500 kg             FZ       SZ

Spezialkraftwagen bis 2800 kg       FZ       SZ

Spezialkraftwagen > 2800 kg bis 3500 kg             FZ       SZ

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 2800 kg     FZ       SZ

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 2800 kg bis 3500kg           FZ       SZ

Sonderkraftfahrzeuge bis 2800 kg      FZ       SZ

Sonderkraftfahrzeuge > 2800 kg bis 3500 kg             FZ       SZ

3 Anhänger

Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg     O1        

Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Einachsanhänger    O1

Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Mehrachsanhänger  O1

Anhänger O2 > 750 kg bis 3500 kg Einachsanhänger            O2

Anhänger O2 > 750 kg bis 3500 kg Mehrachsanhänger          O2

Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wird ebenso für Fahrzeuge der oben angeführten Fahrzeugklassen mit elektrischem Antrieb erteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2020, Zl. ***, wurde die der A GmbH erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, widerrufen.

Weiters wurde die Ermächtigungsinhaberin aufgefordert, unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft Melk zurückzustellen die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen. Zudem wurde die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** mit Rechtskraft des Bescheides für gegenstandslos erklärt.

In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Am 11. April 2019 sei seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt worden (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien, weil schwere Mängel (Prüfpositionen 3.2 und 5.3.1) vorgelegen seien. Die Windschutzscheibe sei rechts (auf der Beifahrerseite) mit einer von oben nach unten verlaufenden, ca. 40-50 cm langen und ca. 10 cm breiten Folie beklebt gewesen.Am 11. April 2019 sei seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgestellt worden (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien, weil schwere Mängel (Prüfpositionen 3.2 und 5.3.1) vorgelegen seien. Die Windschutzscheibe sei rechts (auf der Beifahrerseite) mit einer von oben nach unten verlaufenden, ca. 40-50 cm langen und ca. 10 cm breiten Folie beklebt gewesen.

Auf der 1. Achse seien Tieferlegungsfedern ohne ersichtliche Kennzeichnung verbaut gewesen. Die Bodenfreiheit habe leer gemessen unter 8 cm betragen, eine behördliche Genehmigung sei dafür nicht vorgelegen.

Dieses Fahrzeug sei am 16. Jänner 2020 einer besonderen Überprüfung gemäß

§ 56 KFG 1967 durch einen Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung unterzogen worden (Gutachten Nr. ***), bei der u.a. die beiden oben stehenden schweren Mängel festgestellt worden seien.Paragraph 56, KFG 1967 durch einen Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung unterzogen worden (Gutachten Nr. ***), bei der u.a. die beiden oben stehenden schweren Mängel festgestellt worden seien.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sei gutachtlich ausgeführt worden (Gutachten vom 10. März 2020, ergänzt am 4. August 2020), dass aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht davon ausgegangen werden könne, dass die bei der Prüfung am 16. Jänner 2020 festgestellten schweren Mängel (Beklebung der Windschutzscheibe, Tieferlegungsfedern) bereits zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung am 11. April 2019 für die geeignete Person erkennbar waren und eine positive wiederkehrende Begutachtung ausschließen hätten müssen.

Am 27. Mai 2020 seien bei einer unangekündigten Revision Mängel (vier unrichtige Begutachtungen) bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt worden:

Am 10. April 2020 sei seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt worden (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien. Es sei ein CO-Wert von 6,147 Vol% (bei Leerlaufdrehzahl) eingetragen worden, obwohl der höchstzulässige Grenzwert bei 4,5 Vol% liegt.Am 10. April 2020 sei seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgestellt worden (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien. Es sei ein CO-Wert von 6,147 Vol% (bei Leerlaufdrehzahl) eingetragen worden, obwohl der höchstzulässige Grenzwert bei 4,5 Vol% liegt.

Am 28. April 2020 sei seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt worden (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien. Es sei ein CO-Wert von 5,508 Vol% (bei Leerlaufdrehzahl) eingetragen worden, obwohl der höchstzulässige Grenzwert bei 4,5 Vol% liegt.Am 28. April 2020 sei seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgestellt worden (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien. Es sei ein CO-Wert von 5,508 Vol% (bei Leerlaufdrehzahl) eingetragen worden, obwohl der höchstzulässige Grenzwert bei 4,5 Vol% liegt.

Am 12. Mai 2020 sei seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt worden (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien. Es sei ein CO-Wert von 7,462 Vol% (bei Leerlaufdrehzahl) eingetragen worden, obwohl der höchstzulässige Grenzwert bei 4,5 Vol% liegt.Am 12. Mai 2020 sei seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgestellt worden (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien. Es sei ein CO-Wert von 7,462 Vol% (bei Leerlaufdrehzahl) eingetragen worden, obwohl der höchstzulässige Grenzwert bei 4,5 Vol% liegt.

Am 20. Mai 2020 sei seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt worden (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien. Es sei ein CO-Wert von 6,557 Vol% (bei Leerlaufdrehzahl) eingetragen worden, obwohl der höchstzulässige Grenzwert bei 4,5 Vol% liegt.Am 20. Mai 2020 sei seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgestellt worden (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien. Es sei ein CO-Wert von 6,557 Vol% (bei Leerlaufdrehzahl) eingetragen worden, obwohl der höchstzulässige Grenzwert bei 4,5 Vol% liegt.

Am 22. Jänner 2020 sei seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit der FIN  ***) ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt worden (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien, weil schwere Mängel (Prüfpositionen 6.1.1 und 6.1.2) vorgelegen seien. Der linke vordere Schweller habe starke Durchrostungen aufgewiesen, ebenso der rechte vordere Schweller samt Kotflügelbereich. Die Auspuffhalterung sei durchgerostet gewesen.Am 22. Jänner 2020 sei seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit der FIN  ***) ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgestellt worden (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien, weil schwere Mängel (Prüfpositionen 6.1.1 und 6.1.2) vorgelegen seien. Der linke vordere Schweller habe starke Durchrostungen aufgewiesen, ebenso der rechte vordere Schweller samt Kotflügelbereich. Die Auspuffhalterung sei durchgerostet gewesen.

Die Behörde könne aufgrund des Umstandes, dass alleine im Zeitraum zwischen Jänner bis Mai 2020 fünf unrichtige Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt wurden, eine unrichtige Begutachtung im April 2019 stattgefunden habe, die unrichtigen Begutachtungen der Fahrzeuge ***, ***, *** und *** von mangelndem Fachwissen in Bezug auf die Abgasprüfung zeugten (welcher Missstand bereits bei der Revision im April 2017 auffällig gewesen sei) nicht davon ausgehen, dass die der A GmbH anvertraute hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausgeübt werde. Es liege die erforderliche Vertrauenswürdigkeit daher nicht mehr vor.Die Behörde könne aufgrund des Umstandes, dass alleine im Zeitraum zwischen Jänner bis Mai 2020 fünf unrichtige Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 ausgestellt wurden, eine unrichtige Begutachtung im April 2019 stattgefunden habe, die unrichtigen Begutachtungen der Fahrzeuge ***, ***, *** und *** von mangelndem Fachwissen in Bezug auf die Abgasprüfung zeugten (welcher Missstand bereits bei der Revision im April 2017 auffällig gewesen sei) nicht davon ausgehen, dass die der A GmbH anvertraute hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausgeübt werde. Es liege die erforderliche Vertrauenswürdigkeit daher nicht mehr vor.

Darüber hinaus sei der Wiederruf der Ermächtigung wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit erst zehn Jahre her und seien seit der 2012 erfolgten Wiedererteilung der Ermächtigung bereits zweimal Anordnungen zur Mängelbehebung ergangen. Diesen sei – wie der festgestellte Sachverhalt belege – nicht ausreichend nachgekommen worden.

Dagegen hat die A GmbH, vertreten durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin D, mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerrufsbescheid an die A GmbH ergangen sei, welche juristische Person nur durch seinen handels- oder gewerberechtlichen Geschäftsführer handlungsfähig sei. Der damalige gewerberechtliche Geschäftsführer E, welcher sämtliche Fehlleistungen begangen habe, habe im Namen der GmbH gehandelt und nicht die GmbH als solches. Sie habe mit Schreiben vom 27.11.2020 mitgeteilt, dass Herr E mit sofortiger Wirkung an diesem Tag entlassen und er als gewerberechtlicher Geschäftsführer abgelöst worden sei.

Weiters hätten die Aussagen der Zeugen nicht einfach als glaubwürdig beurteilt werden dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die A GmbH einen Widerruf zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen erhalte, obwohl der dafür ausschließlich verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführer entlassen worden sei und in Bälde ein neuer bestellt werde (Verweis auf § 57a Abs. 7a KFG).Weiters hätten die Aussagen der Zeugen nicht einfach als glaubwürdig beurteilt werden dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die A GmbH einen Widerruf zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen erhalte, obwohl der dafür ausschließlich verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführer entlassen worden sei und in Bälde ein neuer bestellt werde (Verweis auf Paragraph 57 a, Absatz 7 a, KFG).

Die angeführten Mängel und mangelhaften Überprüfungen von Fahrzeugen seien dem gewerberechtlichen Geschäftsführer ausschließlich zuzurechnen und nicht der GmbH.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2021 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19. Mai 2021 gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme des F, Gesellschafter der Beschwerdeführerin, der Zeugen G, H, E, J, K, L sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen M und durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19. Mai 2021 gemäß Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme des F, Gesellschafter der Beschwerdeführerin, der Zeugen G, H, E, J, K, L sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen M und durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.

Beschwerdeführerseits wurde ergänzend vorgebracht, dass sämtliche verfahrensgegenständlichen Falschbegutachtungen eigenmächtig vom ehemaligen gewerberechtlichen Geschäftsführer E durchgeführt worden seien und sei dies nicht mit Wissen und Willen der handelsrechtlichen Geschäftsführung passiert. Es sei in der Folge E entlassen worden. Es sei allenfalls die Vertrauenswürdigkeit kurzfristig unterbrochen gewesen, mit der Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers, dessen Zuverlässigkeit man voraussetzen dürfe, sei jedoch die Zuverlässigkeit wieder gegeben. Bei einer Bestätigung des Widerrufs würde der ohnedies bereits entstandene wirtschaftliche Schaden weiter steigen.

Der Gesellschafter der Beschwerdeführerin, F, gab an, dass er bis 28.05.2020 handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der A GmbH gewesen sei, nunmehr sei er Gesellschafter und Eigentümer der Firma, seit seiner Pensionierung im Mai 2020 sei er 20 Stunden/monatlich geringfügig angestellt. Er sei weiterhin ca. 1-2 Stunden täglich in der Werkstätte anwesend und mache seinen morgendlichen Rundgang, bei dem er nachschaue, ob alle Geräte und Anlagen in Ordnung sind. Am 29.05.2020 sei Frau D zur handelsrechtlichen Geschäftsführerin bestellt worden. Diese sei für Buchhaltungsangelegenheiten zuständig, wofür sie auch die Kompetenz habe, da sie vorher in einem Steuerberatungsbüro gearbeitet habe. Sie habe keine Kfz-technische Ausbildung und sei nicht kompetent, beispielsweise § 57a Gutachten zu überprüfen. Sein Nachfolger als gewerberechtlicher Geschäftsführer sei E gewesen, nach dessen Entlassung sei die Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer vakant gewesen, erst kürzlich sei I eingestellt und als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt sowie als geeignete Person namhaft gemacht worden. Bis Mai 2020 seien E und er selbst geeignete Personen im Sinne des § 57a KFG 1967 gewesen, sie hätten ca. 150 bis 160 Gutachten monatlich erstattet, seit Mai 2020 habe nur mehr Herr E begutachtet. Er habe zwar theoretisch noch einen aufrechten Bildungspass, seine Arbeitszeit sei mit 20 Stunden/Monat für Begutachtungen aber zu kurz.Der Gesellschafter der Beschwerdeführerin, F, gab an, dass er bis 28.05.2020 handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der A GmbH gewesen sei, nunmehr sei er Gesellschafter und Eigentümer der Firma, seit seiner Pensionierung im Mai 2020 sei er 20 Stunden/monatlich geringfügig angestellt. Er sei weiterhin ca. 1-2 Stunden täglich in der Werkstätte anwesend und mache seinen morgendlichen Rundgang, bei dem er nachschaue, ob alle Geräte und Anlagen in Ordnung sind. Am 29.05.2020 sei Frau D zur handelsrechtlichen Geschäftsführerin bestellt worden. Diese sei für Buchhaltungsangelegenheiten zuständig, wofür sie auch die Kompetenz habe, da sie vorher in einem Steuerberatungsbüro gearbeitet habe. Sie habe keine Kfz-technische Ausbildung und sei nicht kompetent, beispielsweise Paragraph 57 a, Gutachten zu überprüfen. Sein Nachfolger als gewerberechtlicher Geschäftsführer sei E gewesen, nach dessen Entlassung sei die Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer vakant gewesen, erst kürzlich sei römisch eins eingestellt und als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt sowie als geeignete Person namhaft gemacht worden. Bis Mai 2020 seien E und er selbst geeignete Personen im Sinne des Paragraph 57 a, KFG 1967 gewesen, sie hätten ca. 150 bis 160 Gutachten monatlich erstattet, seit Mai 2020 habe nur mehr Herr E begutachtet. Er habe zwar theoretisch noch einen aufrechten Bildungspass, seine Arbeitszeit sei mit 20 Stunden/Monat für Begutachtungen aber zu kurz.

Dass 4 Fahrzeuge mit zu hohen CO-Abgaswerten begutachtet worden seien, sei erst bei der Revision im Mai 2020 zu Tage getreten. Herr E habe erklärt, dass zwar auf den Abgasausdrucken zu hohe Werte angezeigt und „nicht bestanden“ angezeigt habe, es hätten sich aber die zu hohen Werte in das EBV-Programm eintragen lassen und hätten die Gutachten positiv abgeschlossen werden können. Es sei ein Fehler gewesen, sich auf das EBV-Programm zu verlassen.

Ihm seien die zu hohen Abgaswerte nicht aufgefallen, er habe zu Zeiten seiner Vollbeschäftigung Gutachten des Herrn E stichprobenartig nachgeprüft, etwa 3-4 Stück pro Woche.

Betreffend dem *** habe Herr E nachträglich gesagt, dass das Fahrzeug bei der wiederkehrenden Begutachtung nicht beklebt und das Fahrwerk im Originalzustand gewesen, die Bodenfreiheit dem Originalzustand gewesen sei.

Zum Fahrzeug *** habe Herr E bestritten, dieses Fahrzeug begutachtet zu haben, dieses Fahrzeug sei nie in der Werkstätte gewesen. Er selbst könne sich nur vorstellen, dass ein anderes Fahrzeug mit den Papieren des verfahrensgegenständlichen PKW vorgeführt worden sei und Herr E die Fahrgestellnummer nicht kontrolliert habe. Er habe früher ca. 2-3 Fahrzeuge in der Woche gemeinsam mit Herrn E begutachtetet, habe diesem solchermaßen auf die Finger geschaut und habe es im Großen und Ganzen immer funktioniert.

Glaublich im März 2020 sei wegen dieses Fahrzeuges die Polizei im Betrieb gewesen und sei es auch darum gegangen, ob Herr E für die falsche Ausstellung positiver Gutachten Geld kassiert habe. Indem Herr E das aber immer bestritten habe, sei man bis November 2020 nicht tätig geworden und sei erst am 27.11.2020 Herr E entlassen worden. Bis dahin habe er wie eh und je wiederkehrende Begutachtungen durchgeführt. Auch hinsichtlich des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** habe Herr E alles abgestritten und gesagt, dass bei der wiederkehrenden Begutachtung das Fahrzeug in Ordnung gewesen sei. Mit dieser Aussage habe er sich begnügt.

Seit der Entlassung des Herrn E seien im Betrieb keine wiederkehrenden Begutachtungen durchgeführt worden, mit Ausnahme von zwei Tagen im März 2021. Seit ca. 3 Wochen würden aufgrund des neuen Mitarbeiters I wieder wiederkehrende Begutachtungen durchgeführt.Seit der Entlassung des Herrn E seien im Betrieb keine wiederkehrenden Begutachtungen durchgeführt worden, mit Ausnahme von zwei Tagen im März 2021. Seit ca. 3 Wochen würden aufgrund des neuen Mitarbeiters römisch eins wieder wiederkehrende Begutachtungen durchgeführt.

Wenn er befragt werde, wie in der Zukunft derartige Vorkommnisse verhindert werden sollen, so gebe er an, dass man halt noch mehr dahinter sein müsse. Richtig gravierende Fehler hätten sie ja nie gehabt, es seien mehr Schlampereien gewesen, so z.B. bei den CO-Abgaswerten, wobei da eigentlich auch das EBV-Programm schuld sei, das eine positive Begutachtung trotz der erhöhten Abgaswerte zugelassen habe.

Man habe Frau D ein wenig eingeschult, diese könnte z.B. kontrollieren, ob die Abgaszettel mit den Gutachten übereinstimmen, im Sinne einer Nachkontrolle der erstatteten Gutachten. Sie hätten auch vor, sich wöchentlich zusammen zu setzen, Frau D, Herr I und er, um gesetzliche Änderungen zu besprechen, den organisatorischen Wochenplan und Updates in der EBV. Wenn ihm vorgehalten werde, dass es bereits seit Jahren keine Updates in er EBV mehr gebe, so meine er eben irgendwelche Probleme, die mit der EBV entstehen könnten.Man habe Frau D ein wenig eingeschult, diese könnte z.B. kontrollieren, ob die Abgaszettel mit den Gutachten übereinstimmen, im Sinne einer Nachkontrolle der erstatteten Gutachten. Sie hätten auch vor, sich wöchentlich zusammen zu setzen, Frau D, Herr römisch eins und er, um gesetzliche Änderungen zu besprechen, den organisatorischen Wochenplan und Updates in der EBV. Wenn ihm vorgehalten werde, dass es bereits seit Jahren keine Updates in er EBV mehr gebe, so meine er eben irgendwelche Probleme, die mit der EBV entstehen könnten.

Der Zeuge G gab an, dass er Zulassungsbesitzer des VW mit dem Kennzeichen *** gewesen sei und dieses Fahrzeug, welches er kurz davor gekauft hätte, am 11.04.2019 zur wiederkehrenden Begutachtung in die Werkstätte der Beschwerdeführerin gebracht hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei die Windschutzscheibe des Fahrzeuges auf der Beifahrerseite mit einem ca. 10 cm breiten, von oben bis unten verlaufenden weißen Folienstreifen mit schwarzem Schriftzug beklebt gewesen. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob das Fahrzeug tiefer gelegt gewesen sei, als er das Fahrzeug zur wiederkehrenden Begutachtung gebracht habe. Er habe an dem Fahrzeug zwischen der wiederkehrenden Begutachtung am 11.04.2019 und der besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 am 16.01.2020 nichts verändert. Er habe nach der besonderen Überprüfung die Folie abgelöst, weil das ja beanstandet worden war, und die Tieferlegungsfedern ausgetauscht, weil er vorerst fälschlich der Annahme gewesen sei, dass die Federn mangelhaft oder kaputt gewesen seien. Er habe dann erst im Nachhinein verstanden, dass das Fahrzeug insgesamt zu tief gelegt und die Unterschreitung der Bodenfreiheit das Problem gewesen ist. Der Zeuge G gab an, dass er Zulassungsbesitzer des VW mit dem Kennzeichen *** gewesen sei und dieses Fahrzeug, welches er kurz davor gekauft hätte, am 11.04.2019 zur wiederkehrenden Begutachtung in die Werkstätte der Beschwerdeführerin gebracht hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei die Windschutzscheibe des Fahrzeuges auf der Beifahrerseite mit einem ca. 10 cm breiten, von oben bis unten verlaufenden weißen Folienstreifen mit schwarzem Schriftzug beklebt gewesen. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob das Fahrzeug tiefer gelegt gewesen sei, als er das Fahrzeug zur wiederkehrenden Begutachtung gebracht habe. Er habe an dem Fahrzeug zwischen der wiederkehrenden Begutachtung am 11.04.2019 und der besonderen Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG 1967 am 16.01.2020 nichts verändert. Er habe nach der besonderen Überprüfung die Folie abgelöst, weil das ja beanstandet worden war, und die Tieferlegungsfedern ausgetauscht, weil er vorerst fälschlich der Annahme gewesen sei, dass die Federn mangelhaft oder kaputt gewesen seien. Er habe dann erst im Nachhinein verstanden, dass das Fahrzeug insgesamt zu tief gelegt und die Unterschreitung der Bodenfreiheit das Problem gewesen ist.

Der Zeuge J gab an, dass er am 16.01.2020 aufgrund einer Vorladeliste das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** gemäß § 56 KFG 1967 einer besonderen Überprüfung (Gutachten Nr. ***) unterzogen habe. Er habe diverse leichte und schwere Mängel festgestellt. Er habe u.a. unter Punkt 3.2 den Scheibenzustand als schweren Mangel bemängelt, indem die Windschutzscheibe rechts mit einem Folienstreifen beklebt gewesen sei. Weiters habe er unter Punkt 5.3.1. bemängelt, dass Tieferlegungsfedern verbaut und die Bodenfreiheit leer gemessen unter 8 cm betragen habe, was er ebenfalls als schweren Mangel bemängelt habe. Er habe vorerst (Gutachten vom 10.3.2020) ausgeführt, dass aus technischer Sicht kein eindeutiger Nachweis geführt werden könne, dass diese beiden schweren Mängel bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung am 11.04.2019 vorhanden waren. Nachdem die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, sei er von dieser zur Gutachtensergänzung unter Zugrundelegung der Aussagen des Zulassungsbesitzers G, dass die Beklebung der Windschutzscheibe und die Tieferlegungsfedern bereits zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung vorhanden waren, aufgefordert worden. Er habe in seinem Gutachten vom 04.08.2020 daher ausgeführt, dass unter Zugrundelegung dieser Aussagen davon ausgegangen werden kann, dass diese beiden bei der besonderen Überprüfung am 16.01.2020 festgestellten schweren Mängel bereits zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung am 11.04.2019 vorhanden und für die geeignete Person erkennbar waren, eine positive Begutachtung daher ausschließen hätten müssen.Der Zeuge J gab an, dass er am 16.01.2020 aufgrund einer Vorladeliste das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** gemäß Paragraph 56, KFG 1967 einer besonderen Überprüfung (Gutachten Nr. ***) unterzogen habe. Er habe diverse leichte und schwere Mängel festgestellt. Er habe u.a. unter Punkt 3.2 den Scheibenzustand als schweren Mangel bemängelt, indem die Windschutzscheibe rechts mit einem Folienstreifen beklebt gewesen sei. Weiters habe er unter Punkt 5.3.1. bemängelt, dass Tieferlegungsfedern verbaut und die Bodenfreiheit leer gemessen unter 8 cm betragen habe, was er ebenfalls als schweren Mangel bemängelt habe. Er habe vorerst (Gutachten vom 10.3.2020) ausgeführt, dass aus technischer Sicht kein eindeutiger Nachweis geführt werden könne, dass diese beiden schweren Mängel bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung am 11.04.2019 vorhanden waren. Nachdem die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, sei er von dieser zur Gutachtensergänzung unter Zugrundelegung der Aussagen des Zulassungsbesitzers G, dass die Beklebung der Windschutzscheibe und die Tieferlegungsfedern bereits zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung vorhanden waren, aufgefordert worden. Er habe in seinem Gutachten vom 04.08.2020 daher ausgeführt, dass unter Zugrundelegung dieser Aussagen davon ausgegangen werden kann, dass diese beiden bei der besonderen Überprüfung am 16.01.2020 festgestellten schweren Mängel bereits zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung am 11.04.2019 vorhanden und für die geeignete Person erkennbar waren, eine positive Begutachtung daher ausschließen hätten müssen.

Der Zeuge L gab an, dass er am 27.05.2020 eine unangekündigte Revision im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführt habe und stichprobenartig Gutachten des Revisionszeitraumes 01.12.2019 bis 25.05.2020 auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft habe. Dabei seien 4 Gutachten aufgefallen, bei denen die CO-Abgaswerte zu hoch gewesen seien. Es seien zu hohe Abgaswerte gemessen und in die Gutachten eingetragen worden, nämlich 6,557 Vol% CO bei Leerlaufdrehzahl im Gutachten Nr. ***; 7,462 Vol% CO bei Leerlaufdrehzahl im Gutachten Nr. ***; 5,508 Vol% CO bei Leerlaufdrehzahl im Gutachten Nr. ***; 6,147 Vol% CO bei Leerlaufdrehzahl im Gutachten Nr. ***. Indem der Grenzwert bei Leerlauf des Motors 4,5 Vol% beträgt, hätten bei diesen Fahrzeugen keine positiven Gutachten ausgestellt werden dürfen. Spätestens, wenn der Gutachter das Gutachten unterschreibe, müsse ihm natürlich auffallen, dass bei

derartigen Abgaswerten kein positives Gutachten erstattet werden dar, unabhängig davon, ob das EBV-Programm einen positiven Abschluss des Gutachtens zulässt.

Der Zeuge H gab an, dass er einige Tage vor dem 22.01.2020 einen VW in schlechtem Zustand um 800 Euro gekauft habe, die Seitenschweller seien verrostet gewesen. Er habe gedacht, dass er für dieses Fahrzeug kein Pickerl bekommen werde. Sein Stiefvater habe ein bisschen etwas ausgebessert und habe gesagt, dass er in einer Werkstätte in *** (Automobile O) jemanden kenne, wo er problemlos ein positives Gutachten bekommen könne. Einer der dort anwesenden Herren sei mit seinem Auto in eine Werkstätte gefahren, er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, wohin er fahre. Der Herr sei nach etwa einer Stunde mit dem Auto und einem positiven Gutachten wiedergekommen. Er habe das positive Gutachten und einen handschriftlichen Zettel mit einer Auflistung von diversen Mängeln überreicht bekommen, unter anderem sei darauf der Seitenschweller notiert gewesen. Der Herr habe gesagt, dass er das Aufgeschriebene so schnell wie möglich reparieren lassen müsse und wegen der Polizei aufpassen solle. Er habe den angegebenen Betrag (120 Euro) bezahlt und habe noch Trinkgeld (30 Euro) gegeben, dafür, dass die Begutachtung trotzdem positiv ausgefallen sei, obwohl er der Erwartung gewesen sei, dass er für das Auto sicher kein Pickerl bekommen werde.

Er habe erst im Gutachten gesehen, in welcher Werkstätte das Gutachten ausgestellt worden war, der angegebene Gutachter E sei ihm nicht bekannt.

Es sei gegen ihn ein Gerichtsverfahren wegen dieser Angelegenheit anhängig, er wisse nicht, was ihm genau vorgeworfen werde.

Am 26.02.2020 habe er die Polizei wegen eines Parkschadens an seinem Auto angerufen. Der Polizist habe den Parkschaden aufgenommen, aber auch die weiteren Mängel gesehen und davon Fotos angefertigt. So wie auf den Lichtbildern, die mir vorgehalten werden, abgebildet, sei der Fahrzeugzustand tatsächlich gewesen.

Der Zeuge K gab an, dass er von der Behörde zur Erstattung eines Gutachtens zu den Fotos beiliegend der Anzeige der PI *** vom 26.02.2020 aufgefordert worden sei. Es seien klar erkennbar starke Durchrostungen beim linken und rechten vorderen Schweller und Kotflügelbereich und eine durchgerostete Auspuffhalterung erkennbar. Er habe festgestellt, dass es sich dabei um schwere Mängel handle und die technische Schlussfolgerung getroffen, dass diese Mängel auch bereits am 22.01.2020 in ähnlicher Ausprägung vorhanden gewesen sein mussten und einer positiven Begutachtung entgegengestanden wären. Er verweise auf sein Gutachten vom 13.07.2020.

Der Zeuge E gab an, dass er seit 2009 bei der A GmbH beschäftigt gewesen sei, anlässlich der Pensionierung des Herrn F sei er zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt worden, am 27.11.2021 sei er wegen des Anmeldegutachtens des VW Golf mit den verrosteten Seitenschwellern entlassen worden.

Zur wiederkehrenden Begutachtung des *** habe er keine Erinnerung, er könne nicht sagen, ob das Fahrzeug beklebt gewesen sei oder ob es ein Originalfahrwerk aufgewiesen habe oder nicht.

Bei den 4 Motorrädern mit den zu hohen Abgaswerten seien diese Werte am Abgastester herausgekommen und auf dem Abgasmessschrieb „nicht bestanden“ gestanden. Das EBV-Programm habe aber nach Eingabe dieser Werte keinen schweren Mangel ausgeworfen, sondern konnten die Gutachten positiv abgeschlossen werden. Er habe gewusst, dass diese Werte zu hoch gewesen seien, habe sich aber keinen Kopf dazu gemacht, weit wenn es sie EBV zulasse, werde es wohl so passen. Seinem Wissensstand nach sei der Grenzwert CO bei Leerlaufdrehzahl 3,5 Vol%, er habe das nachträglich auch nachgeschaut. Er sei in Eigenregie so vorgegangen, den Chef habe er nicht um Rat gefragt. Der Chef habe ihn eines Tages angesprochen, dass die Landesregierung die Abgaswerte beanstandet habe, worauf die Fahrzeuge noch einmal vorgeladen und neue Abgasmessungen durchgeführt worden seien, welche dann gepasst hätten. Der Chef habe ihn in diesem Zusammenhang nicht etwa ermahnt oder ihm eine andere Vorgangsweise aufgetragen.

Das Anmeldegutachten Nr. *** vom 22.01.2020 habe er erstattet, das Fahrzeug, welches in der Lichtbildbeilage der PI *** abgebildet sei, sei aber nicht jenes gewesen, welches er begutachtet habe. Die Beklebung wäre ihm aufgefallen. Er könne sich an das Fahrzeug nicht mehr erinnern, er könne daher auch nicht sagen, dass er dem abgebildeten Fahrzeug kein positives Gutachten ausgestellt habe. Es könne sein, dass ein besseres Fahrzeug mit den Papieren des schlechteren Fahrzeuges vorgeführt worden und es ihm nicht aufgefallen sei, weil er die Fahrzeugidentifizierungsnummer nicht geprüft habe.

Der handbeschriebene Zettel (Aktenseite 670) stamme von ihm, das werden wahrscheinlich beginnende Mängel gewesen sein, die im Laufe des nächsten Jahres, also für das nächste Pickerl relevant gewesen seien. Die Sache mit dem verrosteten VW sei jedenfalls seit Februar 2020 im Betrieb ein Thema gewesen, Konsequenzen habe es nach der Kenntnis dieses Vorfalls keine gegeben, man sei einstimmig der Auffassung gewesen, dass man es eh nicht mehr ändern könne und abwarten müsse, was polizeilich ermittelt werde bzw. was dabei herauskomme.

Es sei fallweise vorgekommen, dass der Chef ihm beim Gutachtenerstellen bzw. beim Begutachten zugeschaut habe, er sei aber noch nie schriftlich beanstandet worden.

Er habe viel zu tun gehabt, sei ja eigentlich der einzige gewesen, der wiederkehrende Begutachtungen durchgeführt habe, an manchen Tagen 13 Begutachtungen an einem Tag. An der Begutachtungszahl habe sich seit Februar 2020 nichts geändert. Eine Nachkontrolle des Chefs im Sinne eine Nachbegutachtung eines Fahrzeuges, nachdem er das positive Gutachten ausgestellt habe, sei nicht erfolgt. Davon, dass der Chef stichprobenartig seine Gutachten kontrolliert habe, wisse er nichts. Der Chef habe sich auf ihn verlassen, dieser habe mit den Kunden genug zu tun gehabt.

Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige erstattete folgendes Gutachten:

„Das Fahrzeug Kennzeichen ***, es handelt sich um einen VW Type 1J mit der Fahrgestellnummer *** wurde am 11.04.2019 um ca. 15:37 Uhr von der Firma A GmbH mit der Begutachtungsstellennummer *** von der geeigneten Person E begutachtet und ein positives Gutachten ausgestellt. In diesem Gutachten wurde ein Kilometerstand von 293.561 km und zahlreiche leichte Mängel vermerkt.

Das gleiche Fahrzeug wurde am 16.01.2020 vom Amt der NÖ Landesregierung überprüft nach § 56 KFG 1967. Bei dieser Überprüfung wurden zahlreiche schwere Mängel festgestellt, die bei der wiederkehrenden Begutachtung vorhanden sein konnten. Es wurde vom Sachverständigen J festgestellt, dass – wenn das Fahrwerk bereits bei der Begutachtung gemäß   57a am 11.04.2019 in dieser Form verbaut war, eine positive Begutachtung ausgeschlossen gewesen wäre.Das gleiche Fahrzeug wurde am 16.01.2020 vom Amt der NÖ Landesregierung überprüft nach Paragraph 56, KFG 1967. Bei dieser Überprüfung wurden zahlreiche schwere Mängel festgestellt, die bei der wiederkehrenden Begutachtung vorhanden sein konnten. Es wurde vom Sachverständigen J festgestellt, dass – wenn das Fahrwerk bereits bei der Begutachtung gemäß   57a am 11.04.2019 in dieser Form verbaut war, eine positive Begutachtung ausgeschlossen gewesen wäre.

Dies sehe ich ebenfalls so, da Fahrwerke, die nicht genehmigt sind, unter einer Bodenfreiheit von 9 cm auf alle Fälle negativ mit einem schweren Mangel begutachtet werden müssen. Genehmigt werden derartige Fahrwerke nur, wenn sie unbeladen mindestens eine Bodenfreiheit von 11 cm aufweisen bzw. voll beladen unter Ausnutzung der kompletten Achslast eine Bodenfreiheit von mindestens 8 cm.

Auf der Windschutzscheibe soll sich ein Klebestreifen rechts befunden haben, ein derartiger Mangel ist aus technischer Sicht als schwerer Mangel einzustufen. Dies ist auch in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung Anlage 6 unter Punkt 3.2. beschrieben. Das heiß, wenn diese zwei Mängel bereits bei der Begutachtung nach § 57a vorhanden waren, dies jedenfalls eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte. Diese Mängel waren für die geeignete Person erkennbar.Auf der Windschutzscheibe soll sich ein Klebestreifen rechts befunden haben, ein derartiger Mangel ist aus technischer Sicht als schwerer Mangel einzustufen. Dies ist auch in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung Anlage 6 unter Punkt 3.2. beschrieben. Das heiß, wenn diese zwei Mängel bereits bei der Begutachtung nach Paragraph 57 a, vorhanden waren, dies jedenfalls eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte. Diese Mängel waren für die geeignete Person erkennbar.

Zum Fahrzeug VW Golf Typ 1J mit der Fahrgestellnummer ***:

Dieses Fahrzeug wurde von der Firma A GmbH am 22.01.2020 um ca. 11:42 Uhr, ebenfalls von Herrn E positiv begutachtet.

Der Kilometerstand betrug zum damaligen Zeitpunkt 271.819 km. Dieses Fahrzeug ist am 26.02.2020 auffällig geworden, da Polizeibeamte festgestellt haben, dass das Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher ist und haben in Folge einige Lichtbilder angefertigt, die aktenkundig sind.

Auf diesen sind Durchrostungen der Schwellerbereiche und auch unsachgemäße Reparaturen der Schweller und eine gebrochene und durchgerostete Auspuffhalterung sichtbar. Auf Grund der geringen Zeitspanne von ca. einem Monat ist aus technischer Sicht davon auszugehen, dass die Mängel, welche auf den Lichtbildern sichtbar sind, bereits bei der Begutachtung nach § 57a jedenfalls in ähnlicher Ausprägung vorhanden waren und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten. Diese Mängel waren für die geeignete Person erkennbar.Auf diesen sind Durchrostungen der Schwellerbereiche und auch unsachgemäße Reparaturen der Schweller und eine gebrochene und durchgerostete Auspuffhalterung sichtbar. Auf Grund der geringen Zeitspanne von ca. einem Monat ist aus technischer Sicht davon auszugehen, dass die Mängel, welche auf den Lichtbildern sichtbar sind, bereits bei der Begutachtung nach Paragraph 57 a, jedenfalls in ähnlicher Ausprägung vorhanden waren und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten. Diese Mängel waren für die geeignete Person erkennbar.

Am 27.05.2020 wurde eine Revision nach § 57a von einem Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten bei der Firma A GmbH durchgeführt. Bei dieser Revision wurde festgestellt, dass vier Fahrzeuge der Klasse L3e positiv begutachtet wurden, obwohl die Abgaswerte (in diesem Fall Kohlenmonoxid) die Grenzwerte der PBStV Anlage 6 überschritten haben. Der Grenzwert bei diesen Fahrzeugen der Klasse L3e mit Fremdzündungsmotor 4-Takt liegt bei Kohlenmonoxid bei 4,5 Vol%. Es wurden die entsprechenden Werte, welche laut Mechaniker gemessen wurden, auch in das EBV-Programm eingegeben und hat er sich damit gerechtfertigt, dass nicht automatisch ein schwerer Mangel nach der Eingabe dieser Werte ausgedruckt wurde. Nachschau hat die geeignete Person nicht gehalten, er wusste auch heute noch nicht die entsprechenden Grenzwerte der beschriebenen Fahrzeugklasse.Am 27.05.2020 wurde eine Revision nach Paragraph 57 a, von einem Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten bei der Firma A GmbH durchgeführt. Bei dieser Revision wurde festgestellt, dass vier Fahrzeuge der Klasse L3e positiv begutachtet wurden, obwohl die Abgaswerte (in diesem Fall Kohlenmonoxid) die Grenzwerte der PBStV Anlage 6 überschritten haben. Der Grenzwert bei diesen Fahrzeugen der Klasse L3e mit Fremdzündungsmotor 4-Takt liegt bei Kohlenmonoxid bei 4,5 Vol%. Es wurden die entsprechenden Werte, welche laut Mechaniker gemessen wurden, auch in das EBV-Programm eingegeben und hat er sich damit gerechtfertigt, dass nicht automatisch ein schwerer Mangel nach der Eingabe dieser Werte ausgedruckt wurde. Nachschau hat die geeignete Person nicht gehalten, er wusste auch heute noch nicht die entsprechenden Grenzwerte der beschriebenen Fahrzeugklasse.

Im Zuge der Verhandlung wurde der Sachverhalt insofern geprüft, ob es noch immer möglich ist, erhöhte Abgaswerte in das EBV-Programm einzugeben, ohne dass automatisch ein schwerer Mangel gesetzt wird. Es konnte festgestellt werden, dass dies bis dato immer noch so ist. Es gibt aber gerade im Bereich der Klasse L auch andere verpflichtende Werte, wo ebenfalls keine Sicherheitsabfrage programmiert wurde, d.h. dass dies im Zuge der Approbation des Programmes durch das Ministerium damals nicht gewünscht war. Werden Abgaswerte bei Fahrzeugen der Klasse L3e Fremdzündungsmotor 4-Takt von über 4,5 Vol% eingetragen, ist dieses Gutachten gemäß PBStV negativ abzuschließen.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 11. April 2019 wurde seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind, weil schwere Mängel (Prüfpositionen 3.2 und 5.3.1) vorgelegen sind, welche der geeigneten Person bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wären. Die Windschutzscheibe war rechts (auf der Beifahrerseite) mit einer von oben nach unten verlaufenden, ca. 40-50 cm langen und ca. 10 cm breiten Folie beklebt.Am 11. April 2019 wurde seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind, weil schwere Mängel (Prüfpositionen 3.2 und 5.3.1) vorgelegen sind, welche der geeigneten Person bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wären. Die Windschutzscheibe war rechts (auf der Beifahrerseite) mit einer von oben nach unten verlaufenden, ca. 40-50 cm langen und ca. 10 cm breiten Folie beklebt.

Auf der 1. Achse waren Tieferlegungsfedern ohne ersichtliche Kennzeichnung verbaut, die Bodenfreiheit betrug leer gemessen unter 8 cm, eine behördliche Genehmigung lag dafür nicht vor.

Am 10. April 2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind. Es wurde ein CO-Wert von 6,147 Vol% (bei Leerlaufdrehzahl) eingetragen, obwohl der höchstzulässige Grenzwert bei 4,5 Vol% liegt.Am 10. April 2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind. Es wurde ein CO-Wert von 6,147 Vol% (bei Leerlaufdrehzahl) eingetragen, obwohl der höchstzulässige Grenzwert bei 4,5 Vol% liegt.

Am 28. April 2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind. Es wurde ein CO-Wert von 5,508 Vol% (bei Leerlaufdrehzahl) eingetragen, obwohl der höchstzulässige Grenzwert bei 4,5 Vol% liegt.Am 28. April 2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind. Es wurde ein CO-Wert von 5,508 Vol% (bei Leerlaufdrehzahl) eingetragen, obwohl der höchstzulässige Grenzwert bei 4,5 Vol% liegt.

Am 12. Mai 2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind. Es wurde ein CO-Wert von 7,462 Vol% (bei Leerlaufdrehzahl) eingetragen, obwohl der höchstzulässige Grenzwert bei 4,5 Vol% liegt.Am 12. Mai 2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind. Es wurde ein CO-Wert von 7,462 Vol% (bei Leerlaufdrehzahl) eingetragen, obwohl der höchstzulässige Grenzwert bei 4,5 Vol% liegt.

Am 20. Mai 2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind. Es wurde ein CO-Wert von 6,557 Vol% (bei Leerlaufdrehzahl) eingetragen, obwohl der höchstzulässige Grenzwert bei 4,5 Vol% liegt.Am 20. Mai 2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind. Es wurde ein CO-Wert von 6,557 Vol% (bei Leerlaufdrehzahl) eingetragen, obwohl der höchstzulässige Grenzwert bei 4,5 Vol% liegt.

Am 22. Jänner 2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit der FIN *** ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind, weil schwere Mängel (Prüfpositionen 6.1.1 und 6.1.2) vorgelegen sind, welche der geeigneten Person bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wären. Der linke vordere Schweller samt Kotflügelbereich wies starke Durchrostungen auf, ebenso der rechte vordere Schweller samt Kotflügelbereich. Die Auspuffhalterung war durchgerostet.Am 22. Jänner 2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit der FIN *** ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind, weil schwere Mängel (Prüfpositionen 6.1.1 und 6.1.2) vorgelegen sind, welche der geeigneten Person bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wären. Der linke vordere Schweller samt Kotflügelbereich wies starke Durchrostungen auf, ebenso der rechte vordere Schweller samt Kotflügelbereich. Die Auspuffhalterung war durchgerostet.

Sämtliche dieser Gutachten waren von der geeigneten Person E erstattet worden, dieser wurde am 27.11.2020 entlassen.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen bezüglich des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Gutachten Nr. *** gemäß § 57a KFG 1967, dem Gutachten Nr. *** gemäß § 56 KFG 1967 in Verbindung mit der nachvollziehbaren Zeugenaussage des J, sowie aus der glaubwürdigen Aussage des Zulassungsbesitzers G, welcher glaubhaft dargelegt hat, dass er das Fahrzeug im gleichen Zustand zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 wie zur besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 vorgeführt hat, was Beklebung der Windschutzscheibe sowie Fahrwerk (Bodenfreiheit) betrifft. Der Zeuge E konnte sich hingegen an den Fahrzeugzustand zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht mehr erinnern.Die Feststellungen bezüglich des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Gutachten Nr. *** gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967, dem Gutachten Nr. *** gemäß Paragraph 56, KFG 1967 in Verbindung mit der nachvollziehbaren Zeugenaussage des J, sowie aus der glaubwürdigen Aussage des Zulassungsbesitzers G, welcher glaubhaft dargelegt hat, dass er das Fahrzeug im gleichen Zustand zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 wie zur besonderen Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG 1967 vorgeführt hat, was Beklebung der Windschutzscheibe sowie Fahrwerk (Bodenfreiheit) betrifft. Der Zeuge E konnte sich hingegen an den Fahrzeugzustand zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 nicht mehr erinnern.

Dass bei Vorliegen derartiger Mängel eine positive Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigengutachten, welches im Zuge der Beschwerdeverhandlung eingeholt wurde.Dass bei Vorliegen derartiger Mängel eine positive Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigengutachten, welches im Zuge der Beschwerdeverhandlung eingeholt wurde.

Die Feststellungen hinsichtlich der Fahrzeuge mit den Kennzeichen ***, ***, *** und *** ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Akt einliegenden Gutachten Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. *** gemäß § 57a KFG 1967, dem Revisionsgutachten vom 3. Juni 2020 in Verbindung mit der nachvollziehbaren Zeugenaussage des L. Die Feststellungen hinsichtlich der Fahrzeuge mit den Kennzeichen ***, ***, *** und *** ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Akt einliegenden Gutachten Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. *** gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967, dem Revisionsgutachten vom 3. Juni 2020 in Verbindung mit der nachvollziehbaren Zeugenaussage des L.

Dass bei Vorliegen derartiger Mängel (Grenzwertüberschreitung der Abgaswerte) eine positive Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigengutachten, welches im Zuge der Beschwerdeverhandlung eingeholt wurde. Die Aussage des Zeugen E, dass trotz grenzwertüberschreitender Abgaswerte die Erstattung eines positiven Gutachtens im EBV-Programm möglich ist, ist nachvollziehbar und zutreffend, ändert aber nichts daran, dass - wenn Abgaswerte bei Fahrzeugen der Klasse L3e (Fremdzündungsmotor 4-Takt) von über 4,5 Vol% gemessen und eingetragen werden - dieses Gutachten negativ abzuschließen ist.Dass bei Vorliegen derartiger Mängel (Grenzwertüberschreitung der Abgaswerte) eine positive Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigengutachten, welches im Zuge der Beschwerdeverhandlung eingeholt wurde. Die Aussage des Zeugen E, dass trotz grenzwertüberschreitender Abgaswerte die Erstattung eines positiven Gutachtens im EBV-Programm möglich ist, ist nachvollziehbar und zutreffend, ändert aber nichts daran, dass - wenn Abgaswerte bei Fahrzeugen der Klasse L3e (Fremdzündungsmotor 4-Takt) von über 4,5 Vol% gemessen und eingetragen werden - dieses Gutachten negativ abzuschließen ist.

Die Feststellungen bezüglich des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer *** (späteres Kennzeichen ***) ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Anmeldegutachten Nr. *** gemäß § 57a KFG 1967, der Lichtbildbeilage zur Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 26.02.2020, GZ: ***, in Verbindung mit der nachvollziehbaren Zeugenaussage des K, sowie aus der glaubwürdigen Aussage des Zulassungsbesitzers H, welcher glaubhaft und überaus detailgetreu den Geschehnisablauf dargelegt hat, wonach er das Fahrzeug, das an den Seitenschwellern verrostet war, mit einem positiven Gutachten gemäß
§ 57a KFG der A GmbH , ausgestellt von E, einem handschriftlichen Zettel mit einer Auflistung von Mängeln (u.a. dem Vermerk „Schweller links und rechts“ und „Auspuffhalterung“), geschrieben von E, samt Aufforderung, diese sobald als möglich reparieren zu lassen und sich vor der Polizei in Acht zu nehmen, von einem Mittelsmann ausgehändigt bekommen hat.
Die Feststellungen bezüglich des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer *** (späteres Kennzeichen ***) ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Anmeldegutachten Nr. *** gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967, der Lichtbildbeilage zur Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 26.02.2020, GZ: ***, in Verbindung mit der nachvollziehbaren Zeugenaussage des K, sowie aus der glaubwürdigen Aussage des Zulassungsbesitzers H, welcher glaubhaft und überaus detailgetreu den Geschehnisablauf dargelegt hat, wonach er das Fahrzeug, das an den Seitenschwellern verrostet war, mit einem positiven Gutachten gemäß , Paragraph 57 a, KFG der A GmbH , ausgestellt von E, einem handschriftlichen Zettel mit einer Auflistung von Mängeln (u.a. dem Vermerk „Schweller links und rechts“ und „Auspuffhalterung“), geschrieben von E, samt Aufforderung, diese sobald als möglich reparieren zu lassen und sich vor der Polizei in Acht zu nehmen, von einem Mittelsmann ausgehändigt bekommen hat.

Der Zeuge E änderte im Verlauf der Verhandlung seine Verantwortung („Das Fahrzeug, welches in der Lichtbildbeilage der PI *** abgebildet ist, war es nicht, das ich begutachtet habe.“ „Ich traue mich jetzt gar keine Aussage hinsichtlich des Fahrzeugzustandes zu machen, ob ich so ein Fahrzeug begutachtet habe….“ „Ich kann mich an das Fahrzeug nicht erinnern, ich kann daher auch nicht sagen, dass ich dem abgebildeten Fahrzeug kein positives Gutachten ausgestellt habe.“), sodass mit einer für das Verwaltungsverfahren hinreichenden Sicherheit erwiesen ist, dass das Fahrzeug am 22.01.2020 in einem nicht verkehrs- und betriebssicheren Zustand (Durchrostungen der Schwellerbereiche und durchgerostete Auspuffhalterung) vorgeführt und das Anmeldegutachten Nr. *** erstattet wurde. Dafür spricht weiters der von E beschriebene Zettel, auf dem u.a. jene Mängel aufgelistet waren, welche in der Folge polizeilich beanstandet wurden.

 

Der Aussage des Zeugen E, es könne ja auch sein, dass „ein besserer 4-er Golf bei mir war mit den Papieren vom schlechteren und es mir nicht aufgefallen ist, weil ich die FIN nicht geprüft habe“, wird hingegen kein Glauben geschenkt, indem es keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Geschehnisvariante gibt.

Dass bei Vorliegen derartiger Mängel eine positive Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigengutachten, welches im Zuge der Beschwerdeverhandlung eingeholt wurde.Dass bei Vorliegen derartiger Mängel eine positive Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigengutachten, welches im Zuge der Beschwerdeverhandlung eingeholt wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

Gemäß § 57a Abs. 2a leg. cit. hat der Landeshauptmann regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, leg. cit. hat der Landeshauptmann regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (vgl. abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds vergleiche abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).

Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.

Wie oben dargelegt, wurden im Betrieb der Beschwerdeführerin im Zeitraum April 2019 bis Mai 2020 sechs Gutachten unrichtig positiv ausgestellt, obwohl diese richtigerweise negativ auszustellen gewesen wären und die Mängel bei einer gewissenhaften Überprüfung hätten erkannt werden können.

Wie von der Kraftfahrbehörde zutreffend ausgeführt, konnten auch ein bereits einmal erfolgter Widerruf der Ermächtigung wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sowie die zweimalig erteilten Anordnungen zur Mängelbehebung nicht zu einer ordnungsgemäßen Begutachtungstätigkeit führen. So führten bereits in der Vergangenheit mangelhafte Abgasprüfungen zur Erteilung von Anordnungen und wusste die geeignete Person E noch nicht einmal in der Beschwerdeverhandlung über die Abgasgrenzwerte Bescheid.

Bei der gebotenen Beurteilung des auf Grund des Gesamtverhaltens der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin gewonnenen Persönlichkeitsbildes kann somit aber nicht gesagt werden, dass diese (derzeit) die spezifische Vertrauenswürdigkeit aufweist. So hat der Gesellschafter und Eigentümer der Firma, welcher in der Beschwerdeverhandlung als Vertreter der Beschwerdeführerin fungierte, ausgesagt, dass es richtig gravierende Fehler ja nie gegeben habe, es mehr Schlampereien gewesen seien, an denen aber auch das EBV-Programm schuld sei, das solche Fehler zulasse. Derartige Verharmlosungen lassen angesichts der eklatanten Fehlleistungen jedenfalls nicht auf ein vertrauenswürdiges Persönlichkeitsbild schließen, sondern runden das Bild eines auffallend sorglosen Umganges mit der erteilten Ermächtigung ab.

Die beschwerdeführerseits vertretene Auffassung, sämtliche Fehlleistungen seien eigenverantwortlich durch die geeignete Person E begangen worden und ausschließlich diesem zuzurechnen, habe dieser das Vertrauensverhältnis zum Chef ausgenützt, geht ins Leere. Vielmehr ist die Vertrauenswürdigkeit der ermächtigten Person (hier: GmbH) auch dann erschüttert, wenn die Unternehmensleitung von den Vorgängen keine Kenntnis hatte, weil sie ihrer Kontroll- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist (VwGH 17.12.2002, 2001/11/0061 u.v.a.). Die beschwerdeführerseits behauptete sporadische, stichprobenartige Nachkontrolle (3-4 Gutachten pro Woche bei 150 bis 160 erstatteten Gutachten im Monat), ist weder qualitativ noch quantitativ geeignet, Falschbegutachtungen wie im Gegenstand zu verhindern. So kann eine bloße Nachkontrolle erstatteter Gutachten ohne Inaugenscheinnahme der betreffenden Fahrzeuge Falschbegutachtungen (wie im Gegenstand der Fahrzeuge *** und ***) keinesfalls aufdecken. Auch dass seitens der Geschäftsführung mit jeglichen personellen Maßnahmen tatenlos zugewartet, keinerlei Anordnungen getroffen hat, sondern letztlich erst im November 2020 eine Entlassung der geeigneten Person E, der sämtliche beanstandeten Gutachten erstattet hat, ausgesprochen hat, welcher in der Folge als einzige Person im unveränderten Umfang weiterhin wiederkehrende Begutachtungen durchführte, obwohl seine Fehlleistungen bereits monatelang bekannt waren, spricht keineswegs für die erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

Auch die beschwerdeführerseits angedachten zukünftigen qualitätssichernden Maßnahmen erscheinen nicht geeignet, Fehlleistungen wie im Gegenstand in Zukunft zu verhindern. Ein „wöchentliches Zusammensetzen“ und Besprechen gesetzlicher Änderungen bzw. Updates in der EBV (welche es im Übrigen bereits seit geraumer Zeit nicht mehr gibt), erscheint nicht zielführend, waren doch derartige Inhalte im Gegenstand nicht für die verfahrensgegenständlichen Fehlbegutachtungen maßgeblich. Eine – ebenfalls in Aussicht gestellte – Nachkontrolle erstatteter Gutachten durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin D ist jedenfalls keine sinnhafte Methode der Qualitätssicherung, wurde doch ausgeführt, dass diese gar keine kfz-technische Ausbildung hat und technisch gar nicht kompetent ist, § 57a-Gutachten zu überprüfen.Auch die beschwerdeführerseits angedachten zukünftigen qualitätssichernden Maßnahmen erscheinen nicht geeignet, Fehlleistungen wie im Gegenstand in Zukunft zu verhindern. Ein „wöchentliches Zusammensetzen“ und Besprechen gesetzlicher Änderungen bzw. Updates in der EBV (welche es im Übrigen bereits seit geraumer Zeit nicht mehr gibt), erscheint nicht zielführend, waren doch derartige Inhalte im Gegenstand nicht für die verfahrensgegenständlichen Fehlbegutachtungen maßgeblich. Eine – ebenfalls in Aussicht gestellte – Nachkontrolle erstatteter Gutachten durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin D ist jedenfalls keine sinnhafte Methode der Qualitätssicherung, wurde doch ausgeführt, dass diese gar keine kfz-technische Ausbildung hat und technisch gar nicht kompetent ist, Paragraph 57 a, -, G, u, t, a, c, h, t, e, n, zu überprüfen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Gewerbetreibende die ihr zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Die Vertrauenswürdigkeit ist nach wie vor nicht gegeben und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen.

Wenn beschwerdeführerseits vermeint wird, der Widerruf der Ermächtigung wäre wirtschaftlich gesehen eine ausgesprochen harte Maßnahme, führe letztlich zum Verlust von Kunden und eines wichtigen betrieblichen Standbeines, so ist dem zu entgegnen, dass derartige Umstände beim Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen aus Gründen des öffentlichen Interesses, dass nämlich gewährleistet sein muss, dass nur verkehrs- und betriebstaugliche sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, außer Betracht zu bleiben haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH vom 17. Juni 2019, Ra 2019/11/0068).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist vergleiche VwGH vom 17. Juni 2019, Ra 2019/11/0068).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit; Kontroll- und Aufsichtspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.60.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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