TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/29 LVwG-S-177/001-2021

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Veröffentlicht am 29.05.2021
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Entscheidungsdatum

29.05.2021

Norm

WRG 1959 §31
WRG 1959 §137 Abs2 Z4
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21. Dezember 2020, ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.römisch zwei.
Der Beschwerdeführer hat einen Kostenbeitrag zum Beschwerde-verfahren in Höhe von € 160,-- zu leisten.

III.römisch drei.
Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Paragraphen 30, Absatz eins, 31, Absatz eins und 137 Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,

BGBI. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl I Nr. 73/2018) BGBI. Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,)

§§ 5 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2, 45, 64 Abs. 1 und 2 VStG Paragraphen 5, Absatz eins, 19, 25, Absatz 2, 45, 64, Absatz eins und 2 VStG

(Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.) (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.)

§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.) Paragraphen 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60 aus 1974, i.d.g.F.)

§§ 27, 44 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Paragraphen 27, 44, Absatz eins, 50, 52, Absatz eins und 2 VwGVG

(Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.) (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F) Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F)

Zahlungshinweis:

Der vom Beschwerdeführer zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt

€ 1.040,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.€ 1.040,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1.
Sachverhalt

1.1. A, der nunmehrige Beschwerdeführer, betreibt aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 27. April 2015, ***, mehrere Brunnen zur landwirtschaftlichen Feldberegnung, darunter einen Brunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***.

Am 22. Jänner 2020 bei einer Überprüfung durch den Zeugen D in seiner Funktion als wasserbautechnischer Amtssachverständiger wurde bei diesem Brunnen ein mangelhafter Zustand festgestellt, wobei Austritte von Öl an der Pumpe vorgefunden wurden. Der Zeuge prüfte die Eigenschaft der Verunreinigung, indem er etwas davon zwischen die Finger nahm und eine ölige Konsistenz wahrnahm; weiters fertigte er mehrere Fotos vom Brunnen an, auf denen die Verunreinigungen erkennbar sind. Ölverunreinigungen befanden sich auf der Pumpe selbst, der Brunnenabdeckung und dem Erdreich unmittelbar neben dem Brunnenschacht. Ursache hiefür ist der Austritt von Schmiermittel auf Mineralölbasis von den beweglichen Teilen der Pumpe während deren Betriebs zur Feldberegnung. Im Jahre 2019 endete Beregnungssaison etwa Mitte Oktober. Die exakte Menge des ausgetretenen Öls kann nicht mehr festgestellt werden, es handelte sich aber um wenigstens 100 ml. Auch bei einer derart relativ geringen Menge besteht die Gefahr, dass Mineralöl ins Grundwasser gelangt, etwa wenn es direkt an den Brunnringen in die Tiefe gelangt; es besteht dabei die Möglichkeit, dass das Öl durch die Fugen zwischen den Brunnringen ins Innere des Brunnens gelangt und über die Wand bis ins im Brunnen befindliche Grundwasser vordringt und dieses kontaminiert. Das Gefährdungspotential war auf den unmittelbaren Bereich des Brunnes beschränkt und nicht besonders groß. Es bestand auch noch am 22. Jänner 2020, an dem Tag, als der Zeuge seine Wahrnehmungen machte. Solche Gewässergefährdungen sind durch ordnungsgemäße Wartung der Pumpe bzw., wenn es dennoch zu einem Ölaustritt an der Pumpe kommt, durch regelmäßige Kontrollen und Reinigung (Beseitigung des Ölaustritts an den Austritts- und Abtropfstellen) vermeidbar. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen, wenigstens am Ende der Beregnungssaison die Kontaminationen an Pumpe und Erdreich zu beseitigen, was er nicht getan hat (Maßnahmen wurden erst nach Beanstandung durch die Wasser-rechtsbehörde nach dem 22. Jänner 2020 gesetzt). Durch diese Unterlassung bestand die Gefahr der Gewässerverunreinigung wenigstens von Mitte Oktober bis einschließlich 22. Jänner 2020. Eine vom Beschwerdeführer im März 2020 selbst gezogene Wasserprobe enthielt keine Kohlenwasserstoffe über der Nachweisgrenze.

Der Zeuge ist seit etwa 30 Jahren als wasserbautechnischer Amtssachverständiger tätig und stellt regelmäßig (mehrmals pro Jahr) vergleichbare Ölverunreinigungen bei Feldberegnungsanlagen fest.

Der Beschwerdeführer ist Landwirt und Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in *** (Eigengrund ca. 21 ha, mit Pachtflächen werden 100 ha bewirtschaftet). Er hat Schulden in Höhe von ca. € 100.000,-, Sorgepflichten für zwei Kinder und ein durchschnittliches Monatseinkommen von nicht weniger als € 1.800,-.

In Bezug auf den Beschwerdeführer scheinen zwei rechtskräftige, nicht getilgte Bestrafungen wegen Übertretung des WRG 1959 (vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt) bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg auf.

1.2. Aufgrund der Wahrnehmungen vom 22. Jänner 2020 leitete die Bezirks-hauptmannschaft Korneuburg, die nunmehrige belangte Behörde, ein Verwaltungs-strafverfahren ein, welches zunächst zum Straferkenntnis vom 15. April 2020, *** führte. Darin wurde der Beschwerdeführer – unter anderem - wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: zumindest am 22.01.2020

Ort: siehe Tatbeschreibung

Tatbeschreibung:

(…)

3.                                                                                           Sie haben den folgenden, Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 27.04.2015, ***, gemäß § 105 Wasserrechtsgesetz (WRG) vorgeschriebenen Auflagenpunkt nicht eingehalten: "11. Der Betrieb des Traktors bzw. des Dieselaggregates hat so zu erfolgen, dass keine Verunreinigung des Bodens mit Betriebsmittel eintreten kann. Unter den Motoren sind ausreichend dimensionierte Ölauffangtassen anzubringen, die regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen sind. Jede zusätzliche Lagerung von Treibstoff und Schmiermittel am Aufstellungsort des Antriebsaggregates ist unzulässig."3. Sie haben den folgenden, Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 27.04.2015, ***, gemäß Paragraph 105, Wasserrechtsgesetz (WRG) vorgeschriebenen Auflagenpunkt nicht eingehalten: "11. Der Betrieb des Traktors bzw. des Dieselaggregates hat so zu erfolgen, dass keine Verunreinigung des Bodens mit Betriebsmittel eintreten kann. Unter den Motoren sind ausreichend dimensionierte Ölauffangtassen anzubringen, die regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen sind. Jede zusätzliche Lagerung von Treibstoff und Schmiermittel am Aufstellungsort des Antriebsaggregates ist unzulässig."

Bei dem auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Brunnen ist eine Gestängepumpe eingebaut, welche keinen ordnungsgemäßen Zustand aufweist, sodass es zu Ölaustritten und Verunreinigungen auf der Pumpe, auf der Brunnenabdeckung und am unbefestigten Boden direkt neben dem Brunnen kommt, wodurch zur genannten Zeit Auflage 11. nicht erfüllt ist. Sie haben keine Maßnahmen gesetzt, um die genannten Auflage 11. zu erfüllen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

(…)

zu 3. § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018 iVm Bescheid der BH WU zu 3. Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, in Verbindung mit Bescheid der BH WU

vom 27.04.2015, ***“

1.3. Dieses Straferkenntnis wurde – im nunmehr maßgeblichen Punkt – aufgrund einer Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht NÖ mit Erkenntnis vom
14. August 2020, LVwG-S-1055/001-2020, aufgehoben und das Strafverfahren – insoweit – gemäß § 45 Abs. 1 Z 2, erster Fall VStG eingestellt.
1.3. Dieses Straferkenntnis wurde – im nunmehr maßgeblichen Punkt – aufgrund einer Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht NÖ mit Erkenntnis vom , 14. August 2020, LVwG-S-1055/001-2020, aufgehoben und das Strafverfahren – insoweit – gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2,, erster Fall VStG eingestellt.

Dabei ließ das Gericht die strittige Frage, ob es sich bei den Verunreinigungen um Ölaustritte oder um Rußablagerungen handelte, ausdrücklich offen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde folgendes ausgeführt:

„Der Beschwerdeführer hätte daher aufgrund eines mangelhaften Zustandes der Pumpe selbst nicht wegen Übertretung der Auflage 11, sondern allenfalls wegen Übertretung des § 31 WRG 1959 bestraft werden dürfen (vgl. die Strafbestimmungen nach § 137 Abs. 1 Z 13 und Abs. 2 Z 4 WRG 1959).“„Der Beschwerdeführer hätte daher aufgrund eines mangelhaften Zustandes der Pumpe selbst nicht wegen Übertretung der Auflage 11, sondern allenfalls wegen Übertretung des Paragraph 31, WRG 1959 bestraft werden dürfen vergleiche die Strafbestimmungen nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 13 und Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959).“

Eine Abänderung des gegenständlichen Straferkenntnisses in diese Richtung kommt jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht, da dies auf eine Auswechslung der Tat hinausliefe und der Tatvorwurf im Straferkenntnis nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale des in Frage kommenden Deliktes aufweist. Allerdings steht die daraus resultierende Aufhebung des Straferkenntnisses nicht der Einleitung eines neuerlichen Strafverfahrens und der Bestrafung des Beschwerdeführers aufgrund einer während der Verfolgungsverjährungsfrist zu setzenden Verfolgungshandlung, die sämtliche Tatbestandsmerkmale der in Betracht kommenden Übertretung aufweist, entgegen.

Sohin ergibt sich, dass hinsichtlich des Deliktes Nr. 3 der Beschwerde im Ergebnis Folge zu geben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war, da in der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlung keine Übertretung der Auflage 11 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gelegen ist.“Sohin ergibt sich, dass hinsichtlich des Deliktes Nr. 3 der Beschwerde im Ergebnis Folge zu geben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war, da in der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlung keine Übertretung der Auflage 11 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gelegen ist.“

(Unterstreichung nicht im Original)

1.4. Nach Einleitung und Durchführung eines weiteren Strafverfahrens erließ die belangte Behörde das Straferkenntnis vom 21. Dezember 2020, ***. Darin wird der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: zumindest am 22.01.2020

Ort: Grundstück Nr. ***, KG *** (Standort des Brunnens)

Tatbeschreibung:

Sie haben es unter Außerachtlassung der für Sie als Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserentnahme aus einem Brunnen zum Zwecke der Feldberegnung gebotenen Sorgfalt zu verantworten, dass durch den von Ihnen auf dem Grundstück *** KG ***, betriebenen Brunnen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde, indem Sie den Brunnen mit einer Gestängepumpe betrieben haben, welche keinen ordnungsgemäßen Zustand aufgewiesen hat, sodass es zu Ölaustritten und Verunreinigungen auf der Pumpe, auf der Brunnenabdeckung und am Boden direkt neben dem Brunnen gekommen ist, und die dadurch verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung auch nicht von einer wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 137 Abs. 2 Z 4 iVm § 31 Abs. 1 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018 Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 800,00           37 Stunden           § 137 Abs. 2 Einleitungssatz WRG 1959 idF€ 800,00 37 Stunden Paragraph 137, Absatz 2, Einleitungssatz WRG 1959 idF

BGBl. I Nr. 73/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro                                              80,00

                                                      Gesamtbetrag:                   880,00“

Begründend stellt die belangte Behörde den Sachverhalt im Sinne des Tatvorwurfes fest, wobei sie sich beweiswürdigend auf die Wahrnehmungen des Amtssach-verständigen (des vom Gericht als Zeugen vernommenen D) beruft, dem als langjährigen Sachverständigen „zuzumuten“ sei, die vom Beschwerdeführer bestrittene Eigenschaft der Verunreinigung (Öl bzw. Ruß) richtig zu erkennen. Der Sorgfaltsverstoß resultiere aus dem objektiven (mangelhaften) Zustand des Brunnens, was dem Beschwerdeführer bei ordnungsgemäßen Kontrollen auffallen und zu Maßnahmen führen hätte müssen.

Nach Wiedergabe maßgeblicher Vorschriften des WRG 1959 sowie der §§ 1297 und 1299 ABGB folgen rechtliche Ausführungen mit Hinweisen auf die einschlägige Judikatur des VwGH, wobei die belangte Behörde erkennbar davon ausgeht, dass die im gegenständlichen Fall festgestellten Ölverunreinigungen als konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers zu werten waren, die ein Handeln des Beschwerdeführers, ausgehend vom anzulegenden Maßstab eines sorgfältigen Landwirtes und Wasserberechtigten, erfordert hätte. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit anzulasten, wobei die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zum Tragen käme.Nach Wiedergabe maßgeblicher Vorschriften des WRG 1959 sowie der Paragraphen 1297 und 1299 ABGB folgen rechtliche Ausführungen mit Hinweisen auf die einschlägige Judikatur des VwGH, wobei die belangte Behörde erkennbar davon ausgeht, dass die im gegenständlichen Fall festgestellten Ölverunreinigungen als konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers zu werten waren, die ein Handeln des Beschwerdeführers, ausgehend vom anzulegenden Maßstab eines sorgfältigen Landwirtes und Wasserberechtigten, erfordert hätte. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit anzulasten, wobei die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG zum Tragen käme.

Schließlich folgen Ausführungen zur Strafzumessung.

1.5. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung begehrt wird.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht NÖ holte in der Folge ein Gutachten des chemisch-technischen Amtssachverständigen E ein und führte am 26. Mai 2021 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Akten der belangten Behörde und des Gerichts durch (Verzicht auf die) Verlesung ins Verfahren einbezogen, der Beschwerdeführer gehört sowie der Zeuge D vernommen und der Amtssachverständige E ergänzend befragt wurden.

1.7. Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel bzw. seinem bei Gericht schriftlich und mündlich erstatten Vorbringen – aufs Wesentliche zusammengefasst – folgendes geltend:

- der Tatvorwurf umfasse das „Betreiben“ der Pumpe, was am 22. Jänner 2020 nicht (mehr) der Fall gewesen sei (Ende der Beregnungssaison 2019 im Oktober)

- es handle sich bei den strittigen Ablagerungen nicht um Mineralöl (Schmieröl der Pumpe), sondern um Ruß vom Auspuff des Dieselaggregates, vermengt mit dem Kalk des Beregnungswassers

- der „subjektive Eindruck“ des Zeugen sei kein geeignetes Beweismittel, ein objektiver Nachweis des Tatvorwurfes fehle, weil es die Behörde verabsäumt hätte, entsprechende Beweise zu sichern

- der vom Beschwerdeführer vorgelegte Wasseruntersuchungsbefund vom 8.4.2020 belege den ordnungsgemäßen Wasserzustand

- der von der Behörde beigezogene Sachverständige (der Zeuge D) sei ungeeignet und gegen den Beschwerdeführer eingestellt, weil er mit subjektiven Mutmaßungen versuche, von seinen Versäumnissen bei der Beweisaufnahme abzulenken; ihm gegenüber sei der Beschwerdeführer als langjähriger Landwirt der Fachmann, dem der Sachverständige seinerseits nicht auf gleicher Ebene entgegentreten könne; kritisiert wird auch, dass der Sachverständige der Herkunft der vom Beschwerdeführer selbst gezogenen Wasserprobe in Frage gestellt hat;

der Sachverständige wäre mangels Ausbildung dazu gar nicht in der Lage, die fragliche Substanz richtig zu beurteilen (begehrt wird, den Sachverständigen im Rahmen eines Lokalaugenscheins diesbezüglich eines Tests zu unterziehen)

- ein allfälliger dennoch erfolgter Ölaustritt aus der Pumpe könne nur beim Abkoppeln des Aggregates geschehen sein, wäre diesfalls geringfügig und als „per se“ verschuldensausschließender bestimmungsgemäßer Gebrauch zu qualifizieren

- beim Betreib derartiger Pumpen komme es auch bei ordnungsgemäßem Betrieb zu geringfügigen Schmiermittelaustritten (wozu die Einholung eines technischen Gutachtens begehrt wird), was kein Verschulden begründen könne

- eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung könne keinesfalls vorgelegen sein

- der Beschwerdeführer hätte die Pumpe regelmäßig (wöchentlich und am Ende der Beregnungssaison) kontrolliert und dabei keine Ölaustritte festgestellt, der Ölstand sei immer in Ordnung gewesen, es sei kein Nachfüllen erforderlich gewesen

- er hätte sich immer kooperativ gezeigt, die Forderungen der Wasserrechtsbehörde erfüllt, die Pumpe einem Service unterziehen lassen und eine Wasseruntersuchung veranlasst

- es sei kein Schaden eingetreten

- der in beiden Fällen zuständige Richter sei befangen, da er im Erkenntnis vom 14. August 2020 geradezu geraten habe, den Beschwerdeführer nach § 31 WRG 1959 zu bestrafen. Der Richter hätte in diesem Erkenntnis sogar ausgeführt, dass dies „problemlos möglich“ und auch die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen wäre; er hätte somit damals bereits vorgreifend die nun gegenständlichen Fall entschieden bzw. die Bestrafung des Beschwerdeführers initiiert- der in beiden Fällen zuständige Richter sei befangen, da er im Erkenntnis vom 14. August 2020 geradezu geraten habe, den Beschwerdeführer nach Paragraph 31, WRG 1959 zu bestrafen. Der Richter hätte in diesem Erkenntnis sogar ausgeführt, dass dies „problemlos möglich“ und auch die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen wäre; er hätte somit damals bereits vorgreifend die nun gegenständlichen Fall entschieden bzw. die Bestrafung des Beschwerdeführers initiiert

2.
Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken sowie zu den Vorstrafen ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.

2.2. Strittig sind im vorliegenden Fall auf der Tatsachenebene im Wesentlichen die Fragen, ob es sich bei den inkriminierten Ablagerungen auf Pumpe, Brunnenabdeckung und angrenzendem Erdreich um Schmieröl (und somit nicht um Ruß, wie der Beschwerdeführer behauptet) handelt und ob die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bestand.

Das Gericht hält beides aufgrund folgender Erwägungen mit der für das Strafverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit als erwiesen:

In erster Linie beruhen die diesbezüglichen Feststellungen auf den Aussagen des sachverständigen Zeugen D, die dem Gericht glaubwürdig und plausibel erscheinen. Der Zeuge hat seinen unzweifelhaften Angaben zufolge langjährige Erfahrung als wasserbautechnischer Amtssachverständiger und als solcher häufig mit den im Weinviertel, namentlich im Marchfeld bekanntlich sehr zahlreichen Feldberegnungsbrunnen zu tun. Er stellt dabei regelmäßig Mängel wie die gegenständlichen fest. Es kann vernünftigerweise nicht daran gezweifelt werden, dass einem so erfahrenen, einschlägig tätigen Sachverständigen die auch für einen verständigen Laien nicht besonders schwierige Feststellung zugetraut werden kann (und das ist keine „Zumutung“), ob eine Verunreinigung auf und bei einer Pumpe auf dem Austritt von Schmierölen beruht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann im Verhalten des Zeugen kein Versäumnis erkannt werden; er hat durch eine Fingerprobe eine physische Prüfung durchgeführt und überdies durchaus aussage-kräftige Beweisfotos angefertigt, die eine Nachprüfung der Feststellungen auf Plausibilität zulassen. Das Gericht kann nicht finden, dass bei einer Fallkonstellation wie der gegenständlichen noch zusätzlich eine Probenahme indiziert gewesen wäre (der Beschwerdeführer hat sich übrigens selbst auch nicht zu einer Gegenprobe veranlasst gesehen). Es bestehen daher weder Zweifel an der Fachkunde noch vernünftige Gründe, dem Zeugen pflichtwidrige Verschleierungshandlungen zu unterstellen. Dass der Zeuge für den Beschwerdeführer ungünstige Feststellungen getroffen hat und dessen Verteidigung mit nicht als unsachlich zu erkennenden (weil durchaus naheliegenden) Gegenargumenten (Unplausibilität der Erklärung betreffend Ruß aus dem Auspuff, Hinweis auf durchgeführte Reparatur, Probenahme für die Wasseruntersuchung durch den Beschwerdeführer selbst) begegnet ist, vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Redlichkeit des Zeugen zu wecken. Schließlich wird die Einschätzung des Zeugen durch die Beurteilung des Amtssachverständigen E bestätigt, dem als Chemiker eine derartige Beurteilung zukommt und der seine Einschätzung auch nachvollziehbar begründet hat. In diesem Zusammenhang erscheint das bei der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, im Falle einer Herkunft der Verunreinigung aus dem Auspuff müsste die Kalkablagerung dunkler gefärbt sein (infolge Beimengung des Rußes, welcher sich mit den Auspuffgasen flächig verteilt haben müsste) überzeugend. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge von vergleichbaren Problemen bei anderen Gestängepumpen und einen jüngst von ihm wieder an der Pumpe beim selben Brunnen vorgefundenen Ölaustritt berichtet hat. All dies lässt vernünftigerweise nicht daran zweifeln, dass die inkriminierten Ablagerungen beim Betrieb der Pumpe in der Beregnungssaison 2019 ausgetretenes Schmieröl sind. Damit erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als bloße Schutzbehauptung, wobei angemerkt sei, dass er selbst das Austreten von Mineralöl (freilich in geringerem Ausmaß) für möglich bzw. sogar unvermeidlich ansieht. Sein Vorbringen, regelmäßige (diesbezügliche) Kontrollen durchgeführt zu haben, scheint demgegenüber nicht glaubwürdig, hätte ihm so doch wenigstens am Ende der Beregnungssaison im Oktober 2019 der offenkundig nicht ordnungsgemäße Zustand von Pumpe und Brunnenumgebung auffallen müssen, da dieser Zustand spätestens damals vorgelegen haben muss (dass derartige Ölaustritte während des Stillstands der Pumpe geschehen sein könnten, wäre nicht erklärlich und ist nach Lage des Falles nicht anzunehmen); in diesem Zusammenhang ist auch auf die Verantwortung des Beschwerdeführers im vorangegangenen Strafverfahren (Verletzung einer Auflage betreffend Abstände der Brunnenoberkannte vom Gelände) hinzuweisen, wo er erkennen hat lassen, dass er regelmäßige Überprüfungen als Zumutung erachtet

(er könne „nicht ständig mit einem Maßstab herumlaufen“…). Das Gericht hält es durchaus für plausibel, dass der Beschwerdeführer sich regelmäßig von der Funk-tionsfähigkeit der Pumpe überzeugt hat (schon aus dem Interesse an der Aufrechter-haltung der Bewässerung), nicht aber, was die Aspekte des Gewässerschutzes anbelangt, wie der vom Zeugen vorgefundene und durch Fotos dokumentierte Zustand belegt.

Es bedurfte in diesem Zusammenhang weder eines weiteren Gutachtens zur Unvermeidlichkeit des Austritts geringer Mengen von Schmiermitteln (da es bei den aufgrund von Einschätzung des Zeugen und des Amtssachverständigen in Ver-bindung mit der Fotodokumentation anzunehmenden Mengen von wenigstens 100 ml nicht um derart geringe Mengen handelt bzw. es im Falle der Unvermeidlichkeit -dagegen spricht auch die Beobachtung des Zeugen, wonach derartige Missstände zwar vorkommen, aber keineswegs, und schon gar nicht in diesem Ausmaß, der „Regelfall“ sind - aus Gewässerschutzgründen auch dann entsprechender Gegenmaßnahmen bedurft hätte, etwa das regelmäßige Reinigen, welche der Beschwerdeführer jedenfalls unterlassen hat), noch eines „Tests“ des Zeugen hinsichtlich seiner Fähigkeiten (abgesehen davon, dass nicht zu sehen ist, wie der Zustand vom Jänner 2020 genau reproduziert werden sollte).

Es ist somit als erwiesen anzusehen, dass im vorliegenden Fall mineralölhältige Schmiermittel aus einer Pumpe ausgetreten sind, und zwar in einer Menge, die geeignet war, die (konkrete) Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeizuführen. In Bezug auf letzteres stützt sich das Gericht auf die Beurteilung des Amtssach-verständigen E, welche – auch in Verbindung mit der vorliegenden, vom Zeugen angefertigten Fotodokumentation (vgl. das ölverunreinigte Erdreich unmittelbar neben dem obersten Schachtring) - nachvollziehbar ist, mit der Lebenserfahrung nicht im Widerspruch steht und der der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Hinzuweisen ist auch auf die vom Zeugen in seiner Eigenschaft als Amtssachverständiger unter dem Eindruck der unmittelbaren Wahrnehmung der Situation abgegebene Beurteilung und die dabei geforderten Maßnahmen, denen der Beschwerdeführer auch nachgekommen ist, was indiziert, dass dieser sie wenigstens damals als nicht ungerechtfertigt fand. Der Umstand, dass die ca. zwei Monate nach der vorgeworfenen Tatzeit erfolgte Wasseruntersuchung keinen Hinweis auf eine Verunreinigung erbrachte, vermag nicht zu widerlegen, dass (zur Tatzeit) die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers im Brunnenbereich (noch) bestand, musste sich diese doch nicht notwendigerweise realisiert haben bzw. ist es möglich (vgl. die Ausführungen des Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung), dass die Verunreinigung von der Probenahme nicht erfasst bzw. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr oder noch nicht gegeben war.Es ist somit als erwiesen anzusehen, dass im vorliegenden Fall mineralölhältige Schmiermittel aus einer Pumpe ausgetreten sind, und zwar in einer Menge, die geeignet war, die (konkrete) Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeizuführen. In Bezug auf letzteres stützt sich das Gericht auf die Beurteilung des Amtssach-verständigen E, welche – auch in Verbindung mit der vorliegenden, vom Zeugen angefertigten Fotodokumentation vergleiche das ölverunreinigte Erdreich unmittelbar neben dem obersten Schachtring) - nachvollziehbar ist, mit der Lebenserfahrung nicht im Widerspruch steht und der der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Hinzuweisen ist auch auf die vom Zeugen in seiner Eigenschaft als Amtssachverständiger unter dem Eindruck der unmittelbaren Wahrnehmung der Situation abgegebene Beurteilung und die dabei geforderten Maßnahmen, denen der Beschwerdeführer auch nachgekommen ist, was indiziert, dass dieser sie wenigstens damals als nicht ungerechtfertigt fand. Der Umstand, dass die ca. zwei Monate nach der vorgeworfenen Tatzeit erfolgte Wasseruntersuchung keinen Hinweis auf eine Verunreinigung erbrachte, vermag nicht zu widerlegen, dass (zur Tatzeit) die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers im Brunnenbereich (noch) bestand, musste sich diese doch nicht notwendigerweise realisiert haben bzw. ist es möglich vergleiche die Ausführungen des Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung), dass die Verunreinigung von der Probenahme nicht erfasst bzw. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr oder noch nicht gegeben war.

Dass dem Beschwerdeführer das Erkennen der Verunreinigungen (und damit der möglichen negativen Beeinflussung des Grundwassers) möglich war, liegt auf der Hand, waren diese doch offensichtlich (vgl. die im Strafakt befindlichen Fotos). Auch steht außer Frage, dass wenigstens bis zum 22. Jänner 2020 eine sich (spätestens) im Herbst entwickelnde Ölverunreinigung problemlos beseitigt hätte werden können.Dass dem Beschwerdeführer das Erkennen der Verunreinigungen (und damit der möglichen negativen Beeinflussung des Grundwassers) möglich war, liegt auf der Hand, waren diese doch offensichtlich vergleiche die im Strafakt befindlichen Fotos). Auch steht außer Frage, dass wenigstens bis zum 22. Jänner 2020 eine sich (spätestens) im Herbst entwickelnde Ölverunreinigung problemlos beseitigt hätte werden können.

3.
Rechtliche Erwägungen

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.
Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,Paragraph 30, (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

  1. 1.Ziffer eins
    dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
  2. 2.Ziffer 2
    dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
  3. 3.Ziffer 3
    dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
  4. 4.Ziffer 4
    dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
  5. 5.Ziffer 5
    dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.
Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

(…)

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.Paragraph 31, (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(…)

§ 137. (…) Paragraph 137, (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

 
(…)
  1. 4.Ziffer 4
    durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;durch Außerachtlassung der ihn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;
 
(…)

(…)

VStG

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 25. (…)Paragraph 25, (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

       1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

       2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

       3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

       4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

       5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

       6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64, (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(…)

StGB

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33, (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.
mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2.
schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3.
einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4.
der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5.
aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
6.
heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7.
bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
8.
die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,

1.
gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (Paragraph 72,), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;
2.
gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
3.
unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
4.
unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34, (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.
die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2.
bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3.
die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4.
die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5.
sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6.
an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7.
die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8.
sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9.
die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
10.
durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11.
die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12.
die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13.
trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14.
sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15.
sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16.
sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17.
ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18.
die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19.
dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

VwGVG

§ 6.Paragraph 6,

Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

       1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

       2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(…)

AVG

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7, (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

       1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

       2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

       3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

       4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2.
Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 bestraft, nachdem eine Bestrafung wegen Verletzung einer Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides im Zusammenhang mit diesem Vorfall vom selben Richter des Landesverwaltungs-gerichtes aufgehoben und das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt worden war.3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 bestraft, nachdem eine Bestrafung wegen Verletzung einer Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides im Zusammenhang mit diesem Vorfall vom selben Richter des Landesverwaltungs-gerichtes aufgehoben und das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt worden war.

Der Beschwerdeführer vermeint nun aus den Ausführungen in jenem Erkenntnis einen dem Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG „nahekommenden“ bzw. eine Voreingenommenheit des Richters zu erkennen. Der Beschwerdeführer vermeint nun aus den Ausführungen in jenem Erkenntnis einen dem Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG „nahekommenden“ bzw. eine Voreingenommenheit des Richters zu erkennen.

Dem genügt es – mit Hinweis auf die oben 1.3. wiedergegebenen Ausführungen – zu entgegnen, dass in jenem Erkenntnis ausdrücklich die (für die rechtliche Beurteilung nun maßgebliche) Beantwortung der Beweisfrage, ob es sich tatsächlich um eine Verunreinigung mit Öl handelte, offen gelassen wurde, und sich die rechtlichen Ausführungen auf die damals entscheidungswesentliche Abgrenzung der Tatbestände sowie einen Hinweis auf die Grenzen der Wirkung der Einstellung jenes Strafverfahrens beschränkten. Weder wurde die Strafbehörde dahingehend angeleitet, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers „problemlos“ möglich wäre noch wurden Fragen der Verjährung beantwortet (welche zum damaligen Zeitpunkt übrigens auch nach dem nunmehrigen Vorbringen nicht hätte problematisch sein können).

3.2.2. Der in Rede stehende Straftatbestand pönalisierte die durch eine Sorgfaltswidrigkeit im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 bewirkte Herbeiführung einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung. Eine solche dauerte nach den getroffenen Feststellungen zur vorgeworfenen Tatzeit (22. Jänner 2020) noch an, wobei der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie diese Sorgfaltswidrigkeit in mangelnden Kontrollen der Pumpe sowie der Unterlassung der Beseitigung der Verunreinigung erblickte. Abgesehen davon, dass sich die Betreiberpflichten einer Anlage nicht auf jene Zeiträume beschränken, in denen eine Maschine eingeschaltet ist bzw. eine Pumpe „arbeitet“, sondern auch, soweit nach Lage des Falles erforderlich, wie hier, auf das Vorgehen bei der temporären Außerbetriebnahme (zB Abkoppeln des Antriebsaggregates) sowie auf Zeiten vorübergehenden betriebs- oder saisonbedingten Stillstandes beziehen, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Spruch eines Straferkenntnisses der Beginn und das Ende des Tatzeitraums des Dauerdelikts anzugeben ist, wobei der Beginn anhand der Beweisergebnisse im Zweifel zu Gunsten eines Beschuldigten spätestmöglich angenommen werden kann. Daher kann bei einem Dauerdelikt die Tatzeit allenfalls mit jenem Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem die Tat entdeckt wurde (ständige Rspr., zB 20.08.2019, 3.2.2. Der in Rede stehende Straftatbestand pönalisierte die durch eine Sorgfaltswidrigkeit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 bewirkte Herbeiführung einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung. Eine solche dauerte nach den getroffenen Feststellungen zur vorgeworfenen Tatzeit (22. Jänner 2020) noch an, wobei der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie diese Sorgfaltswidrigkeit in mangelnden Kontrollen der Pumpe sowie der Unterlassung der Beseitigung der Verunreinigung erblickte. Abgesehen davon, dass sich die Betreiberpflichten einer Anlage nicht auf jene Zeiträume beschränken, in denen eine Maschine eingeschaltet ist bzw. eine Pumpe „arbeitet“, sondern auch, soweit nach Lage des Falles erforderlich, wie hier, auf das Vorgehen bei der temporären Außerbetriebnahme (zB Abkoppeln des Antriebsaggregates) sowie auf Zeiten vorübergehenden betriebs- oder saisonbedingten Stillstandes beziehen, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Spruch eines Straferkenntnisses der Beginn und das Ende des Tatzeitraums des Dauerdelikts anzugeben ist, wobei der Beginn anhand der Beweisergebnisse im Zweifel zu Gunsten eines Beschuldigten spätestmöglich angenommen werden kann. Daher kann bei einem Dauerdelikt die Tatzeit allenfalls mit jenem Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem die Tat entdeckt wurde (ständige Rspr., zB 20.08.2019,

Ra 2019/16/0101). Von dieser Möglichkeit hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht Gebrauch gemacht.

3.2.3. Zutreffend ist die belangte Behörde im Einklang mit der von ihr zitierten Judikatur davon ausgegangen, dass gegenständlich – auch bei der zugunsten des Beschwerdeführers anzunehmenden (relativ) geringen Menge an Ölverlusten – eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers vorlag, für die der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter einzustehen hatte. Es genügte – wie hier – dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers in chemischer Hinsicht zu befürchten war, ohne dass es etwa noch zusätzlich der Gefahr für Mensch oder Tier bedurfte (vgl. VwGH 19.06.1990, 88/07/0093). Dass sich die Gefahr sodann in einer tatsächlichen Gewässerverunreinigung manifestierte, ist nicht Strafbarkeits-voraussetzung.3.2.3. Zutreffend ist die belangte Behörde im Einklang mit der von ihr zitierten Judikatur davon ausgegangen, dass gegenständlich – auch bei der zugunsten des Beschwerdeführers anzunehmenden (relativ) geringen Menge an Ölverlusten – eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers vorlag, für die der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter einzustehen hatte. Es genügte – wie hier – dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers in chemischer Hinsicht zu befürchten war, ohne dass es etwa noch zusätzlich der Gefahr für Mensch oder Tier bedurfte vergleiche VwGH 19.06.1990, 88/07/0093). Dass sich die Gefahr sodann in einer tatsächlichen Gewässerverunreinigung manifestierte, ist nicht Strafbarkeits-voraussetzung.

Auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, welche zumindest in der Unterlassung der Beseitigung der spätestens am Ende der damaligen Beregnungssaison im Oktober 2019 erkennbaren groben Verunreinigungen an Pumpe, Abdeckung und umgebenden Erdreich bestand, steht für das Gericht außer Frage. Von einem sorgfältigem Wasserberechtigten ist zu erwarten, dass er nicht bloß die Funktion der Wasserbenutzungsanlagen kontrolliert, sondern sich in regelmäßigen Abständen auch davon überzeugt, dass bei einer mit Mineralölen, somit potentiell gewässerschädlichen Stoffen, betriebenen Anlage im Nahbereich des offenen Grundwassers (Brunnen), kein Zustand eintritt, der zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte. Das gälte umso mehr, wenn man, wie der Beschwerdeführer behauptet, damit rechnen müsste, dass es bei einer derartigen Anlage praktisch zwangsläufig zu Ölverlusten käme.

Fraglos war es auch zumutbar, sich zumindest beim Abkoppeln des Aggregates vor dem Winter vom ordnungsgemäßen Zustand der an Ort und Stelle verbleibenden Anlagen zu überzeugen und die dabei festzustellenden Verunreinigungen zu beseitigen.

Indem der Beschwerdeführ dies nicht getan hat, hat er den ihm von der belangten Behörde vorgeworfenen Tatbestand verwirklicht.

Was das Verschulden anbelangt, sei zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

Nach der Rechtsprechung (zB VwGH 21.06.1994, 91/07/0062) handelt es sich bei Zuwiderhandlungen gegen § 31 Abs. 1 WRG 1959 um Ungehorsamsdelikte, sodass es gemäß § 5 Abs. 1 (zweiter Satz) VStG dem Beschuldigten obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Im Übrigen ist von einem sorgfältigem Wasserberechtigten und damit auch vom Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – zu erwarten, dass er dem ordnungsgemäßen Zustand einer mit potentiell gewässergefährlichen Stoffen betriebenen Anlage besonderes Augenmerk zuwendet und auch im Falle unvermeidbarer Betriebsmittelverluste zeitgerecht Gegenmaßnahmen setzt. Nach den Feststellungen des Gerichtes ist dies wenigstens zwischen Saisonende gegen Mitte Oktober und 22. Jänner 2020, also durch mehrere Monate hindurch, nicht geschehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers muss daher schon als grob fahrlässig angesehen werden. Von einer Unzumutbarkeit der zu fordernden Maßnahmen kann keine Rede sein; immerhin waren sie dem Beschwerdeführer nach Beanstandung durch die Behörde offensichtlich problemlos möglich, beruft er sich doch selbst darauf, allen Forderungen der Wasser-rechtsbehörde (sodann) nachgekommen zu sein.Nach der Rechtsprechung (zB VwGH 21.06.1994, 91/07/0062) handelt es sich bei Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 um Ungehorsamsdelikte, sodass es gemäß Paragraph 5, Absatz eins, (zweiter Satz) VStG dem Beschuldigten obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Im Übrigen ist von einem sorgfältigem Wasserberechtigten und damit auch vom Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – zu erwarten, dass er dem ordnungsgemäßen Zustand einer mit potentiell gewässergefährlichen Stoffen betriebenen Anlage besonderes Augenmerk zuwendet und auch im Falle unvermeidbarer Betriebsmittelverluste zeitgerecht Gegenmaßnahmen setzt. Nach den Feststellungen des Gerichtes ist dies wenigstens zwischen Saisonende gegen Mitte Oktober und 22. Jänner 2020, also durch mehrere Monate hindurch, nicht geschehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers muss daher schon als grob fahrlässig angesehen werden. Von einer Unzumutbarkeit der zu fordernden Maßnahmen kann keine Rede sein; immerhin waren sie dem Beschwerdeführer nach Beanstandung durch die Behörde offensichtlich problemlos möglich, beruft er sich doch selbst darauf, allen Forderungen der Wasser-rechtsbehörde (sodann) nachgekommen zu sein.

3.2.4. Der Beschwerdeführer ist daher von der belangten Behörde zu Recht bestraft worden.

3.2.5. Zur Strafbemessung:

Ausgehend von der Bestimmung des § 19 Abs. 1 VStG ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine Gefährdung des Grundwassers herbeigeführt worden ist, dessen Schutz das WRG 1995 hohen Stellenwert beimisst (vgl. auch die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 WRG 1959, mit dem Schutzziel der Erhaltung der Trinkwasserqualität). Wie auch im Strafrahmen (Geldstrafen bis € 14.530,-) zum Ausdruck kommt, missbilligt der Gesetzgeber Fehlverhalten, welches zur Verunreinigung von Gewässern (und nicht nur des höchsten Schutz genießenden Grundwassers) führen kann, in hohem Ausmaß. Es liegt gegenständlich somit die Verletzung eines bedeutenden Rechtsgutes vor, was ein Absehen von der Bestrafung bzw. die Erteilung einer bloßen Ermahnung ausschließt. Ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine Gefährdung des Grundwassers herbeigeführt worden ist, dessen Schutz das WRG 1995 hohen Stellenwert beimisst vergleiche auch die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins, WRG 1959, mit dem Schutzziel der Erhaltung der Trinkwasserqualität). Wie auch im Strafrahmen (Geldstrafen bis € 14.530,-) zum Ausdruck kommt, missbilligt der Gesetzgeber Fehlverhalten, welches zur Verunreinigung von Gewässern (und nicht nur des höchsten Schutz genießenden Grundwassers) führen kann, in hohem Ausmaß. Es liegt gegenständlich somit die Verletzung eines bedeutenden Rechtsgutes vor, was ein Absehen von der Bestrafung bzw. die Erteilung einer bloßen Ermahnung ausschließt.

Freilich kann im vorliegenden Fall keine besonders intensive Rechtsgutbeein-trächtigung durch das Verhalten des Beschwerdeführers erkannt werden.

Dem ist durch Wahl einer Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens Rechnung zu tragen.

Unter Zugrundelegung eines nicht geringen Verschuldens des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser bereits zweimal wegen Übertretungen des WRG 1959 bestraft wurde (die Bestrafung aufgrund des hg Erkenntnisses vom 14. August 2020 ist dabei nicht einzurechnen), weiters eingedenk dessen, dass der Beschwerdeführer besondere Milderungsgründe, wie zB ein Geständnis, nicht für sich ins Treffen zu führen vermag, erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe von € 800,- als vertretbar. Dass durch die Tat kein weiterer Schaden eingetreten ist (wovon mangels gegenteiliger Hinweise auszugehen ist), ist demgegenüber ebenso wenig weiter strafmildernd zu werten wie die nachträgliche Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

 

Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers stehen der Verhängung einer Geldstrafe in der vorliegenden Höhe nicht entgegen, auch wenn sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers gegenüber den Annahmen der belangten Behörde als etwas ungünstiger erwiesen haben (wobei das Gericht zu seinen Gunsten von den Angaben des Beschwerdeführers ausgeht).

Schließlich sprechen Gründe der Prävention für die Verhängung einer spürbaren Strafe und gegen die Herabsetzung der von der Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Bestrafung, geht es doch auch darum, dem Beschwerdeführer – wie auch anderen Wasserberechtigten (nach der Aussage des Zeugen ist der vorliegenden Missstand kein Einzelfall) – klar zu machen, dass die Erfüllung von wasserrechtlichen Verpflichtungen eine notwendige Bedingung des Betriebes von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen bzw. für die Ausübung eines Wasser-rechtes mittels einer solchen Anlage darstellt, und dass Fehlverhalten entsprechend sanktioniert wird.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 800,- (wodurch der Strafrahmen gerade zu etwa 5,5 % ausgeschöpft worden ist) sowie die dazu verhältnismäßige Ersatzfreiheitsstrafe als angemessen zu erkennen sind.

3.2.6. Daher erweist sich die Beschwerde des A als unbegründet.

3.2.6. In Anwendung des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG war der Beschwerdeführer zur 3.2.6. In Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG war der Beschwerdeführer zur

Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20%

der bestätigten Strafe, sohin insgesamt € 160,- zu verpflichten.

 

3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch im Wesentlichen um nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung sowie die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch im Wesentlichen um nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung sowie die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; Grundwassergefährdung; Brunnen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.177.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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