Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.05.2021Norm
GewO 1994 §87Rechtssatz
Für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO spricht bei den Übertretungen des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG die Art der verletzten Schutzinteressen, die anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen ist; schwere Verletzungen werden etwa dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen werden (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, § 87, Anm 40 unter Verweis auf VwGH 2011/04/0180).Für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO spricht bei den Übertretungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG die Art der verletzten Schutzinteressen, die anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen ist; schwere Verletzungen werden etwa dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen werden (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, Paragraph 87,, Anmerkung 40 unter Verweis auf VwGH 2011/04/0180).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1396.002.2020Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021