Entscheidungsdatum
01.06.2021Norm
AVG 1991 §10Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8. Mai 2019, Zl. ***, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung den
BESCHLUSS:
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Begründung
Mit Bescheid vom 8. Mai 2019, ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) C die baubehördliche Bewilligung für Abbruch und Entfernung verschiedener Objektteile und Vornahme näher bezeichneter baulicher Abänderungen in ***, ***.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 2 Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich das ordentliche Rechtsmittel der Berufung beim Gemeindeamt der Stadtgemeinde *** eingebracht werden. Die Berufung hat den angefochtenen Bescheid genau zu bezeichnen und einen mit einer eingehenden Begründung versehenen Berufungsantrag zu enthalten.
Für den Berufungsantrag des Bewilligungswerbers ist eine Gebühr von EUR 14,30 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht erst in dem Zeitpunkt, indem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird.“
Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 stellte B bei der belangten Behörde den Antrag, ihm betreffend Baumaßnahmen an der oben angeführten Anschrift Einsicht in diverse Pläne und Gutachten zu gewähren, und ersuchte um bescheidmäßige Erledigung.
Mit E-Mail vom 12. November 2020 übermittelte ihm die Baubehörde Unterlagen zum gegenständlichen Bauvorhaben und wies auf Folgendes hin:
„Sie haben das Recht, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei der Baubehörde *** einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen gemäß § 6 NÖ BO erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. findet nicht statt.“ „Sie haben das Recht, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei der Baubehörde *** einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen gemäß Paragraph 6, NÖ BO erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinne der Paragraphen 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. findet nicht statt.“
Die A GmbH (in der Folge: Einschreiterin) brachte namens B folgenden Schriftsatz bei der Bezirkshauptmannschaft Baden ein, der von dieser an die belangte Behörde übermittelt wurde und dort am 24. November 2020 einlangte:
„Beschwerdeführer: B
[...]
vertreten durch: A GMBH
[...]
Belangte Behörde: Baubehörde der Stadt ***
[...]
wegen: Bescheid vom
7.Mai 2019 .eingelangt am 12.Nov.2020.................
B E S C H E I D B E S C H W E R D EB E S C H E römisch eins D B E S C H W E R D E
G E M Ä S S A R T 1 3 0 A B S 1 Z 1 B – V GG E M Ä S S A R T 1 3 0 A B S 1 Ziffer eins, B – römisch fünf G
U N D § 1 3 A B S 5 V W G V GU N D Paragraph eins, 3 A B S 5 römisch fünf W G römisch fünf G
[...]
Der Beschwerdeführer B erhebt gegen den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 8.Mai 2019 ZL. *** zugestellt dem Beschwerdeführer per E-Mail vom 12-11-2020 , 10:31H D., also mehr als ein Jahr später, nachstehende
Beschwerde
an die Bezirkshauptmannschaft Baden als Aufsichtsbehörde.
an die Baubehörde ZHv.Herrn E, D.
an den Bürgermeister der Stadt *** .
[...]
Der Beschwerdeführer hält darüber hinaus sämtliche Einwendungen, die er bereits im Ermittlungsverfahren und in seiner Berufung geltend machte, aufrecht.
Der Beschwerdeführer stellt den
ANTRAG
Den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Bauwerbers zurück., bzw. abgewiesen und der rechtskräftige Abbruchauftrag vollstreckt wird.
In eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Baubehörde ergänzende Beweisaufnahme, unter Beiziehung des Beschwerdeführers samt nachfolgender Möglichkeit zur Stellungnahme zu deren Ergebnis nach vollständiger Akteneinsicht, und neuerliche Entscheidung aufzutragen.“
Mit an B, „vertreten durch“ die Einschreiterin, adressiertem Schreiben vom 18. Jänner 2021 teilte die belangte Behörde mit, dass mit Schriftsatz vom 20. November 2020 Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und der Schriftsatz sowohl an die Bezirkshauptmannschaft Baden als Aufsichtsbehörde als auch an die belangte Behörde als Baubehörde adressiert worden sei. Sie bestätigte den Eingang der Bescheidbeschwerde und wies darauf hin, dass für ihre Behandlung das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig sei, die Gemeinde nur zu prüfen habe, ob die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden sei, und die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen habe. Nach Hinweisen auf die Höhe der Pauschalgebühr und die Überweisungsmodalitäten ersuchte die belangte Behörde, ihr näher bezeichnete Unterlagen als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr zukommen zu lassen. Diesem Auftrag kam B im eigenen Namen mit Schreiben vom 23. Jänner 2021 nach. Mit an B, „vertreten durch“ die Einschreiterin, adressiertem Schreiben vom 18. Jänner 2021 teilte die belangte Behörde mit, dass mit Schriftsatz vom 20. November 2020 Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben und der Schriftsatz sowohl an die Bezirkshauptmannschaft Baden als Aufsichtsbehörde als auch an die belangte Behörde als Baubehörde adressiert worden sei. Sie bestätigte den Eingang der Bescheidbeschwerde und wies darauf hin, dass für ihre Behandlung das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig sei, die Gemeinde nur zu prüfen habe, ob die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden sei, und die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen habe. Nach Hinweisen auf die Höhe der Pauschalgebühr und die Überweisungsmodalitäten ersuchte die belangte Behörde, ihr näher bezeichnete Unterlagen als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr zukommen zu lassen. Diesem Auftrag kam B im eigenen Namen mit Schreiben vom 23. Jänner 2021 nach.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2021, das am 3. März 2021 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einlangte, legte die belangte Behörde die Beschwerde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt mit der Bitte um Entscheidung vor und erstattete ein inhaltliches Vorbringen. Im Übrigen wies sie unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 12. November 2020 darauf hin, dass statt der Erhebung von Einwendungen das Rechtsmittel einer Bescheidbeschwerde eingebracht und der administrative Instanzenzug nach § 60 NÖ Gemeindeordnung 1973 nicht ausgeschöpft worden sei. Sie beantragte, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021, das am 3. März 2021 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einlangte, legte die belangte Behörde die Beschwerde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt mit der Bitte um Entscheidung vor und erstattete ein inhaltliches Vorbringen. Im Übrigen wies sie unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 12. November 2020 darauf hin, dass statt der Erhebung von Einwendungen das Rechtsmittel einer Bescheidbeschwerde eingebracht und der administrative Instanzenzug nach Paragraph 60, NÖ Gemeindeordnung 1973 nicht ausgeschöpft worden sei. Sie beantragte, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Einschreiterin auf, dem erkennenden Gericht binnen gesetzter Frist eine Vollmacht des B zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde vorzulegen, andernfalls diese zurückgewiesen werde. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bevollmächtigung bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels vorgelegen haben muss.
Mit E-Mail vom 31. Mai 2021 legte die Einschreiterin die nachstehende Vollmacht vor:
„Vollmachtgeber:
Name: B
Geburtsdatum: ***
Beruf: Pensionist
Straße: ***
Plz: ***
Als Eigentümer/In der Liegenschaft ***, ***
Projektbezeichnung:
Datum 26.04.2021
VOLLMACHT
Hiermit beauftrage(n) und bevollmächtige(n) ich (wir) die
A GMBH
FN ***
***, ***
mich (uns) und in meinem Namen sämtliche für die Erlangung der für das o.a. Projekt erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Bescheide erforderlichen Anträge, Anzeigen, Einreichunterlagen und Erklärungen sowie allfällige für die Erlangung der behördlichen Bewilligungen und Bescheide erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen, jeweils in beglaubigter oder unbeglaubigter Form, in meinem Namen zu erstatten, zu stellen, vorzunehmen und abzugehen, in sämtliche behördliche Akten Einsicht zu nehmen sowie Entscheidungen der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der behördlichen Bewilligung des Projekts in meinem Vollmachtsnamen entgegenzunehmen und alle sonstigen Schritte zu setzen, die der Bevollmächtigte für nützlich und erforderlich hält.
Vollmacht angenommen:
[Firmenstempel der Einschreiterin [unleserliche Unterschrift]
und unleserliche Unterschrift]
Unterschrift/Stempel Unterschrift/Stempel
des Bevollmächtigten des Vollmachtgebers“
Im Akt der Verwaltungsbehörde ist keine Vertretungsvollmacht des B an die Einschreiterin enthalten. Es gibt auch keinen Aktenvermerk, dass eine allfällige Vollmacht mündlich vor der Behörde erteilt worden wäre. Die Einschreiterin hat sich im Rahmen der Vorlage der gegenständlichen Vollmachtsurkunde auch nicht auf eine bereits zuvor mündlich oder schriftlich erteilte Vollmacht berufen.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der belangten Behörde, in das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Mai 2021 sowie in die mit E-Mail vom 31. Mai 2021 vorgelegte Vollmacht.
Gemäß Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG sind der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben in den Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei gewährleistet.Gemäß Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG sind der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben in den Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei gewährleistet.
Gemäß Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden.Gemäß Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Magistrat und Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) und (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat („örtliche Baupolizei“).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Magistrat und Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) und (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat („örtliche Baupolizei“).
Gemäß § 63 Abs. 1 erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG richten sich der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung nach den Verwaltungsvorschriften. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG richten sich der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung nach den Verwaltungsvorschriften.
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 64 Abs. 1 AVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG müssen sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht ausweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG müssen sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht ausweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige, Hausangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige, Hausangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Zunächst ist zu klären, ob das gegenständliche Rechtsmittel als Beschwerde zu werten und darüber daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entscheiden ist oder als Berufung zu qualifizieren und darüber daher von der Berufungsbehörde zu entscheiden ist.
Das Rechtsmittel der Einschreiterin gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid wurde bei der belangten Behörde am 24. November 2020, sohin innerhalb offener Berufungsfrist, eingebracht. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids sind das richtige Rechtsmittel (Berufung), die in § 63 Abs. 5 AVG genannte Rechtsmittelfrist und als Einbringungsstelle das Gemeindeamt der Stadtgemeinde *** angeführt.Das Rechtsmittel der Einschreiterin gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid wurde bei der belangten Behörde am 24. November 2020, sohin innerhalb offener Berufungsfrist, eingebracht. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids sind das richtige Rechtsmittel (Berufung), die in Paragraph 63, Absatz 5, AVG genannte Rechtsmittelfrist und als Einbringungsstelle das Gemeindeamt der Stadtgemeinde *** angeführt.
Der zweistufige Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden wurde in Niederösterreich nicht gesetzlich ausgeschlossen. Die nach § 2 Abs. 1 NÖ BO 2014 zuständige Baubehörde erster Instanz ist im gegenständlichen Fall der Bürgermeister, Baubehörde zweiter Instanz ist der Stadtrat. Der angefochtene Bescheid ist mit Berufung zu bekämpfen.Der zweistufige Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden wurde in Niederösterreich nicht gesetzlich ausgeschlossen. Die nach Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BO 2014 zuständige Baubehörde erster Instanz ist im gegenständlichen Fall der Bürgermeister, Baubehörde zweiter Instanz ist der Stadtrat. Der angefochtene Bescheid ist mit Berufung zu bekämpfen.
Die gegenständliche Eingabe wurde ausdrücklich als Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 13 Abs. 5 VwGVG bezeichnet. Die gegenständliche Eingabe wurde ausdrücklich als Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG bezeichnet.
Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, m.w.N., und vom 20. November 2007, Zl. 2007/16/0145). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel – insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde – ergibt (vgl. VwGH vom 30. Juni 2011, Zl. 2009/07/0151, m.w.N.). Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgebend vergleiche , VwGH vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, m.w.N., und vom 20. November 2007, Zl. 2007/16/0145). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel – insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde – ergibt vergleiche , VwGH vom 30. Juni 2011, Zl. 2009/07/0151, m.w.N.).
Unverzichtbarer Bestandteil einer Berufung im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG sind ein Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung. Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat, und muss sinngemäß dahin lauten, den Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise abzuändern (vgl. VwGH vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, m.w.N.).Unverzichtbarer Bestandteil einer Berufung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG sind ein Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung. Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat, und muss sinngemäß dahin lauten, den Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise abzuändern vergleiche , VwGH vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, m.w.N.).
Die Einschreiterin begehrt im Wesentlichen die Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Dieses Begehren charakterisiert sowohl den Berufungs- als auch den Beschwerdeantrag.
Das Rechtsmittel wurde sowohl an die „Bezirkshauptmannschaft Baden als Aufsichtsbehörde“ als auch an die „Baubehörde“ (zu Handen des namentlich genannten Baudirektors und eines näher bezeichneten Sachverständigen der belangten Behörde) und den Bürgermeister – sohin allesamt unzuständige Behörden – gerichtet. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Berufungsbehörde hat jedoch keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Berufung. Der Bezeichnung der Berufungsbehörde – auch einer falschen – kommt keine Bedeutung zu. Vielmehr hat die Behörde, bei der die Berufung eingebracht wird, diese von Amts wegen der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzulegen (vgl. verstärkter Senat des VwGH vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370, und vom 17. Oktober 1997, Zl. 95/19/1472). Das Rechtsmittel wurde sowohl an die „Bezirkshauptmannschaft Baden als Aufsichtsbehörde“ als auch an die „Baubehörde“ (zu Handen des namentlich genannten Baudirektors und eines näher bezeichneten Sachverständigen der belangten Behörde) und den Bürgermeister – sohin allesamt unzuständige Behörden – gerichtet. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Berufungsbehörde hat jedoch keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Berufung. Der Bezeichnung der Berufungsbehörde – auch einer falschen – kommt keine Bedeutung zu. Vielmehr hat die Behörde, bei der die Berufung eingebracht wird, diese von Amts wegen der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzulegen vergleiche verstärkter Senat des VwGH vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370, und vom 17. Oktober 1997, Zl. 95/19/1472).
Der Inhalt des Begehrens und damit auch die im Rechtsmittel zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde (vgl. VwGH vom 20. November 2007, Zl. 2007/16/0145, und vom 18. März 2013, Zl. 2011/16/0200). Der Inhalt des Begehrens und damit auch die im Rechtsmittel zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde vergleiche VwGH vom 20. November 2007, Zl. 2007/16/0145, und vom 18. März 2013, Zl. 2011/16/0200).
Im Lichte dieser Rechtsprechung kann keine Umdeutung der Eingabe in eine Berufung erfolgen. Der im Rechtsmittelschriftsatz zum Ausdruck kommende Wille der Einschreiterin war darauf gerichtet, eine Beschwerde zu erheben. Das zeigt nicht nur die zweimalige Verwendung dieses Wortes im Rechtsmittelschriftsatz, sondern auch die (bis auf die einmalige Bezeichnung als „Einschreiter“) durchgängige und überaus häufige Bezeichnung des Rechtsmittelwerbers als „Beschwerdeführer“ (vgl. VwGH vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0152) sowie die genaue Anführung der Rechtsgrundlagen (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 13 Abs. 5 VwGVG), auf die sich das Rechtsmittel stützt und die ausdrücklich die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normieren. Im Lichte dieser Rechtsprechung kann keine Umdeutung der Eingabe in eine Berufung erfolgen. Der im Rechtsmittelschriftsatz zum Ausdruck kommende Wille der Einschreiterin war darauf gerichtet, eine Beschwerde zu erheben. Das zeigt nicht nur die zweimalige Verwendung dieses Wortes im Rechtsmittelschriftsatz, sondern auch die (bis auf die einmalige Bezeichnung als „Einschreiter“) durchgängige und überaus häufige Bezeichnung des Rechtsmittelwerbers als „Beschwerdeführer“ vergleiche VwGH vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0152) sowie die genaue Anführung der Rechtsgrundlagen (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG), auf die sich das Rechtsmittel stützt und die ausdrücklich die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normieren.
Die Erteilung eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG hatte zu unterbleiben, weil die grundsätzliche Möglichkeit der Verbesserung von Mängeln bei Eingaben nicht bewirkt, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus (im gegenständlichen Fall: Bescheidbeschwerde) entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zu einer Erklärung eines anderen Typus (Berufung) werden könnte (vgl. VwGH vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, 29. März 2004, Zl. 2004/17/0024, und 20. November 2007, Zl. 2007/16/0145). Die Erteilung eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrags nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hatte zu unterbleiben, weil die grundsätzliche Möglichkeit der Verbesserung von Mängeln bei Eingaben nicht bewirkt, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus (im gegenständlichen Fall: Bescheidbeschwerde) entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zu einer Erklärung eines anderen Typus (Berufung) werden könnte vergleiche VwGH vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, 29. März 2004, Zl. 2004/17/0024, und 20. November 2007, Zl. 2007/16/0145).
Eine Umdeutung des Rechtsmittels als Berufung war daher nicht möglich. Das Rechtsmittel der Einschreiterin war daher als (im gegenständlichen Fall unzulässige) Bescheidbeschwerde zu werten, über die das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat.
Im Beschwerdeverfahren trat die Einschreiterin als Vertreterin von B auf. Weist eine schriftliche Eingabe auf ein Vollmachtsverhältnis hin, wird aber die Vollmacht nicht vorgelegt, so liegt nach der Rechtsprechung ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, wobei der Verbesserungsauftrag nicht dem (angeblich) Vertretenen, sondern dem (angeblichen) Vertreter zu erteilen ist (vgl. VwGH vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/07/0164, und vom 7. Juli 2009, Zl. 2007/18/0021). Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen. Die Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Unterbleibt die Vorlage der Vollmacht, ist die Eingabe dem Einschreiter persönlich und nicht dem angeblich Vertretenen zuzurechnen und dem Einschreiter gegenüber mangels Parteistellung zurückzuweisen (vgl. VwGH 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0336).Im Beschwerdeverfahren trat die Einschreiterin als Vertreterin von B auf. Weist eine schriftliche Eingabe auf ein Vollmachtsverhältnis hin, wird aber die Vollmacht nicht vorgelegt, so liegt nach der Rechtsprechung ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, wobei der Verbesserungsauftrag nicht dem (angeblich) Vertretenen, sondern dem (angeblichen) Vertreter zu erteilen ist vergleiche VwGH vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/07/0164, und vom 7. Juli 2009, Zl. 2007/18/0021). Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen. Die Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Unterbleibt die Vorlage der Vollmacht, ist die Eingabe dem Einschreiter persönlich und nicht dem angeblich Vertretenen zuzurechnen und dem Einschreiter gegenüber mangels Parteistellung zurückzuweisen vergleiche VwGH 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0336).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen. Die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung kommt nicht in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0096, m.w.N., und vom 25. Februar 1993, 92/18/0496). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen. Die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung kommt nicht in Frage vergleiche u.a. VwGH vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0096, m.w.N., und vom 25. Februar 1993, 92/18/0496).
Die Beschwerde datiert vom 20. November 2020, die vorgelegte Vollmacht jedoch erst vom 26. April 2021. Es gibt weder im Akt der belangten Behörde noch im Vorbringen der Einschreiterin (trotz entsprechendem Hinweis im Verbesserungsauftrag) Anhaltspunkte für eine bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorhandene Bevollmächtigung der Einschreiterin. Dazu kommt, dass sich die vorgelegte Vollmacht nicht auf die Vertretung vor dem Landesverwaltungsgericht bzw. vor Gerichten bezieht, sondern offenkundig auf ein Bewilligungsverfahren für ein nicht näher spezifiziertes Projekt des B abstellt (Bevollmächtigung zur Einbringung von Anträgen, Anzeigen, Einreichunterlagen und Erklärungen für die Erlangung der behördlichen Bewilligungen und Bescheide), wobei angemerkt wird, dass ein Bewilligungsverfahren des B eben nicht Gegenstand der Beschwerde bzw. des angefochtenen Bescheides ist.
Es liegt auch kein Fall des § 10 Abs. 4 AVG vor. Die Einschreiterin ist dem erkennenden Gericht nicht bekannt und ist auch nicht einer der in dieser Bestimmung genannten Personengruppen zuzurechnen. Von der Vorlage einer Vollmacht war daher nicht abzusehen.Es liegt auch kein Fall des Paragraph 10, Absatz 4, AVG vor. Die Einschreiterin ist dem erkennenden Gericht nicht bekannt und ist auch nicht einer der in dieser Bestimmung genannten Personengruppen zuzurechnen. Von der Vorlage einer Vollmacht war daher nicht abzusehen.
Da aufgrund der vorgelegten schriftlichen Vollmacht vom 26. April 2021 zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Bevollmächtigung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gegeben war, waren die Vertretungshandlungen unwirksam.
Die Beschwerde der Einschreiterin war daher mangels Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zurückzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie oben dargelegt, ist zur Frage der Deutung von Rechtsmitteln und zur Bevollmächtigung umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur vorhanden, von der das Verwaltungsgericht nicht abgegangen ist.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verfahrenshandlung; Vertretung; Vollmacht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.425.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021