Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.06.2021Norm
FSG 1997 §14 Abs1 Z1Rechtssatz
Unter „Inbetriebnahme“ eines Fahrzeugs ist nach der Rsp eine Tätigkeit zu verstehen, die der Lenkung desselben vorausgeht. Dazu gehören Handlungen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors (vgl VwGH Ra 2017/02/0086, mwN). Das Starten des Motors zählt zwar bereits als Inbetriebnahme eines Fahrzeugs (vgl VwGH 85/18/0137, 2011/02/0149, 2013/02/0239), ist jedoch nicht mit dem Lenken eines Fahrzeugs gleichzusetzen.Unter „Inbetriebnahme“ eines Fahrzeugs ist nach der Rsp eine Tätigkeit zu verstehen, die der Lenkung desselben vorausgeht. Dazu gehören Handlungen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors vergleiche VwGH Ra 2017/02/0086, mwN). Das Starten des Motors zählt zwar bereits als Inbetriebnahme eines Fahrzeugs vergleiche VwGH 85/18/0137, 2011/02/0149, 2013/02/0239), ist jedoch nicht mit dem Lenken eines Fahrzeugs gleichzusetzen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenken; Inbetriebnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.503.001.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021