Entscheidungsdatum
16.06.2021Norm
StVO 1960 §52 lita Z10aAnmerkung
VwGH 08.09.2021, Ra 2021/02/0174-4, ZurückweisungText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwälte-Partnerschaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 24.04.2020, ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO1960) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.06.2021, zu Recht:
Der Spruch des Straferkenntnisses vom 24.04.2020 wird gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dahingehend richtiggestellt, dass die Übertretungsnorm lautet: Der Spruch des Straferkenntnisses vom 24.04.2020 wird gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dahingehend richtiggestellt, dass die Übertretungsnorm lautet:
„§ 52 lit. a Z. 10a iVm § 99 Abs. 2e StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 42/2018“„§ 52 Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 42/2018“
Weiters lautet die Strafnorm richtig:
„§ 99 Abs. 2e StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 42/2018“„§ 99 Absatz 2 e, StVO 1960 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 42/2018“
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde bestrafte den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24.04.2020, ***, wegen folgender Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 mit Geldstrafe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 142 Stunden) bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von € 35,--:Die belangte Behörde bestrafte den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24.04.2020, ***, wegen folgender Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 mit Geldstrafe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 142 Stunden) bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von € 35,--:
„Zeit: 21.10.2018, 10:29 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, ***, auf der *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** (Mobiles Radar)
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 100 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit. 152 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 9 km/h Messtoleranz.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 52 lit.a Z.10a StVO 1960, § 99 Abs.2e StVO 1960“Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Radarmessung wäre verfälscht, weil aufgrund des hohen Niveauunterschiedes zwischen Messgerät und bombierter Straße und dem sich dadurch ergebenden abweichenden Messwinkel ein abweichendes Ergebnis zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit vorliegen müsse. Der Meldungsleger wäre nicht befragt worden, ob er eine Anpassung der Niveauunterschiede und Prüfung des Messwinkels von 22° laut Betriebsanleitung vorgenommen hätte. Eine Schulung über den Ausgleich der Niveaus in der Höhe zwischen messendem Fahrzeug und gemessenem Fahrzeug wäre in der Betriebsanleitung nicht vorgesehen und daher der Ausgleich nicht vorgenommen worden. Eine fotogrammetrische Auswertung der fast schwarzen Kopie des Fotos wäre technisch nicht möglich. Bei Übersendung einer technisch zugänglichen Fotodatei hätte er seine Verantwortung beweisen können. Die Beischaffung eines Protokolls über die Aufstellung des Gerätes sei beantragt worden. Das Messgerät wäre nicht parallel aufgestellt und die Fahrbahn gekrümmt gewesen. Eine fotogrammetrische Auswertung des Fotos zur Verifizierung des Messwinkels wäre in seiner Stellungnahme vom 30.09.2019 beantragt aber darauf nicht eingegangen worden. Der tatsächliche Messwinkel wäre nicht festgestellt und Auswirkungen von etwaigen Winkelabweichungen auf das Messergebnis nicht geprüft worden. Die Verwendungsbestimmungen seien nicht festgestellt worden, weshalb auch nicht deren Einhaltung gewürdigt werden könne. Beantragt werde die Zustellung einer Kopie der elektronischen Datei des unleserlichen Messfotos, die Befragung eines Amtssachverständigen hinsichtlich der erhöhten Schrägstellung des Polizeifahrzeuges und des sich aus dem Foto ergebenden Niveauunterschiedes und der Straßenbombierung im Hinblick auf zusätzliche Messtoleranz samt fotogrammetrischer Auswertung, diesen vorweg hinsichtlich Nichteinhaltung eines Winkels von 22° beim Messstrahl anhand des Fotos zu befragen, sowie den Zeugen C zur Aufstellung und korrekten Winkelstellung zu befragen, auch hinsichtlich Ausgleich von Niveaudifferenzen, die Betriebsanleitung des Messgerätes vorzulegen und eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
Mit Schreiben vom 17.05.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlegung der Verhandlung am 28.05.2021, da er eine heftige Reaktion bei der zweiten COVID-Impfung am 27.05.2021 wegen schweren Herzleidens erwarte. Gleichzeitig wurde vorgebracht, dass die schlechte Schwarz-Weiß-Kopie es dem Sachverständigen des Beschuldigten nicht ermögliche, eine fotogrammetrische Auswertung der wahrscheinlich erheblichen Abweichung des Aufprallwinkels des Messstrahles von 22° vorzunehmen.
Mit E-Mail vom 20.05.2021 sandte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das von der Polizei im Beschwerdeverfahren angeforderte elektronische Radarbild (auf elektronischen Weg) dem Beschwerdeführer mit der Information zu, dass dieses Bild von der Polizeidienststelle angefordert worden wäre und kein besseres Lichtbild vorliege.
In Reaktion darauf brachte der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 20.05.2021 u. a. vor, die Strafe der Höhe nach nicht zu bestreiten.
Mit der Umberaumung vom 21.05.2021 erfolgte die Verschiebung der Verhandlung auf den 11.06.2021.
Im E-Mail vom 25.05.2021 führte der Beschwerdeführer aus, eine extreme Bombierung der Fahrbahn am Tatort festgestellt zu haben und dass eine korrekte Aufstellung des Messgeräts nur unter Justierung mit Korrektur der Höhenunterschiede möglich wäre. Ein Nachweis der Winkelmessung mit exakt 22° würde fehlen.
Der Beschwerdeführer brachte weiters ein E-Mail vom 27.05.2021 ein, in dem er eine eigene „fotogrammetrische“ Auswertung näher ausführte und zum Ergebnis kam, dass der Messstrahl anders auf sein Fahrzeug aufgetroffen und damit ein massiver Messfehler gegeben wäre. Er führte dazu die Breite (2.022 cm) und Länge an und führte zusammenfassend aus, dass aus dem Foto nicht annäherungsweise ein Messwinkel von 22° nachweisbar wäre. Dann folgen Zitate aus Berichten einer deutschen Universität zu Radarmessungen. Schließlich führte er noch aus, den Tempomat zwischen 140 und 150 km/h eingestellt zu haben und die Zone mit der Beschränkung von 100 km/h übersehen zu haben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 11.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen C.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat am 21.10.2018, gegen 10:29 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** fahrend, den PKW mit dem Kennzeichen *** (Audi) mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 152 km/h gelenkt. An dieser Örtlichkeit ist die *** gerade, und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h begrenzt gewesen. Die Geschwindigkeit ist mit einem geeichten Radargerät gemessen worden.
Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:
Die Anzweiflung der Richtigkeit des Messergebnisses wird durch die glaubhaften Schilderungen des unter Wahrheitserinnerung einvernommenen Zeugen über die Aufstellung, Justierung und Durchführung des Messvorganges klar widerlegt. Der Zeuge hat eine besondere Ausbildung beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen absolviert und ist langjährig im Bereich der Radarmessungen tätig. Diese Tätigkeit wird auch regelmäßig und mehrmals im Monat ausgeübt.
Der Zeuge schildert zum konkreten Tag widerspruchsfrei und sehr ausführlich, wie die Radarbox aufgestellt und justiert wurde. Er führt in der Verhandlung dazu aus, dass das Gerät zusammengebaut wird und aus zwei Teilen besteht. Im oberen Teil befindet sich die Kamera. Er schildert dann, dass die Box in die Waage gerichtet wird. Anschließend erfolgt die Ausrichtung parallel zur Fahrbahn. Dazu wird die Messsonde herausgenommen und stattdessen eine Visiereinrichtung mit Kimme und Korn eingesetzt. In einer Entfernung von 15 m von der Box wird ein Haberkorn mit einer Messlatte aufgestellt, im gleichen Seitenabstand von der Randlinie der Richtungsfahrbahn, der vom Beamten ausgemessen wird, wie der Abstand der Box von dieser Randlinie, ebenfalls vom Beamten ausgemessen. Die Ausrichtung erfolgt dann durch Verwendung von Kimme und Korn und Anvisierung der Messlatte.
Der Abstand zwischen Box und „Kegel“ (Haberkorn mit Messlatte) ist nicht dermaßen weit, dass sich aufgrund des im Ausdruck aus dem NÖ Atlas klar erkennbaren Verlaufes des Straßenstückes (Beilagen B und D zur Verhandlungsschrift) eine fehlerhafte Aufstellung, etwa durch Nichtbeachtung einer Krümmung, ergeben würde.
Anschließend schildert der Zeuge, dass er auf das richtige Objektiv im Kamerateil achtet und auf die richtige Einstellung des Winkels. Im gegenständlichen Fall hat er ein Objektiv mit 35 mm verwendet, bei welchem der Kamerawinkel mit 19° einzustellen ist. Der Zeuge führt aus, entsprechend den Verwendungsbestimmungen vorgegangen zu sein. Anschließend hat er das Gerät in Betrieb genommen. Es ist dann auch eine bestätigende Meldung gekommen, dass die Aufstellung in Ordnung ist. Schließlich hat der Zeuge zwei Testbilder vor Inbetriebnahme des Messbetriebs gemacht. Er hat auch ausgeführt, jede Stunde ein Testbild zu machen, um die Funktion des Gerätes feststellen zu können. Schließlich verweist er auch auf die Anwender-Schulung beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV), nach der er ebenfalls vorgeht.
Der Zeuge hat auch erklärt, dass beim Aufstellen des Radargerätes am Pannenstreifen (wie hier) das größere Zoom, ein 35 mm Objektiv, zu verwenden ist und dabei der Kamerawinkel 19° zu betragen hat. Dieser Winkel ist von ihm eingestellt worden, die Position rastet fix ein.
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung gemeint, dass sich aus dem Protokoll, welches der Zeuge vorgelegt hat, eine geringfügige Abweichung des geforderten Messwinkels ergäbe, da 19° ausgewiesen wären. Die Vorgabe des Gerätes wäre aber 20-22°.
Dazu hat der Zeuge nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser in der von ihm in der Verhandlung übergebenen Liste (Beilage A zum Verhandlungsprotokoll) angegebene Winkel aber der Winkel des Kamerateiles ist und nicht der Messwinkel. Der Messwinkel ist nach seiner Aussage fix in der Messsonde eingestellt und kann von ihm nicht verändert werden. Weiters führt er aus, dass bei paralleler Ausrichtung des Radargerätes, wie gegenständlich erfolgt, der Winkel von 22° vorgegeben ist. Nur der Kamerawinkel kann verändert werden, wie bereits oben dargestellt.
Der Zeuge C hat unter Wahrheitserinnerung ausgesagt, die Radarbox entsprechend den Eich- und Verwendungsbestimmungen aufgestellt, justiert und in Betreib genommen zu haben. Er hat weiters die Plausibilität des Messergebnisses geprüft und keine Unstimmigkeiten feststellen können.
Zum Vorbingen des Beschwerdeführers, der Messbereich wäre in einer Kurve gelegen und das Messergebnis daher unrichtig, hat der Zeuge glaubhaft dargelegt, dass gegenständlich nach den Zulassungsbestimmungen des Messgerätes eine Gerade vorgelegen ist. Auch hat er ausgesagt, dass die Radarstandorte auf der Autobahn „eingerichtet“ worden sind und dabei auf die Messbestimmungen geachtet worden ist.
Dass im Messbereich die *** einen geraden Verlauf nimmt, ist aus den Ausdrucken aus dem NÖ Atlas, welche als Beilage B und D dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen wurden, erkennbar.
Der Verlauf der Messstrecke stellt sich anhand der genannten Ausdrucke als ziemlich gerade dar und hat der Zeuge auch glaubhaft geschildert, dass er eine Nachkontrolle am 07.06.2021 hinsichtlich der Straßenkrümmung vorgenommen hat. Er hat, wie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vorgegeben, an gegenständlicher Stelle eine Sehne mit einer Länge von 25 m abgemessen und dabei eine Abweichung von ca. 10 cm festgestellt. Aufgrund der Toleranz laut BEV von bis zu 30 cm ist daher von einer geraden Straßenstrecke auszugehen.
Die Überprüfung hat er am 07.06.2021 durchgeführt, an diesem Tag auch die drei Lichtbilder (2 davon als Beilage C zur Verhandlungsschrift) aufgenommen.
Der Zeuge ist auch trotz Nachfrage des Beschwerdeführers bei seiner ursprünglichen Angabe von 15 m Entfernung der Messlatte vom Radargerät bei der Einmessung geblieben, was seine Glaubwürdigkeit stärkt, und ein Abstand von 20 m würde nur in einer Kurve herangezogen werden. Gegenständliche Stelle ist jedoch eine Gerade. Die 25 m werden hingegen entsprechend den Zulassungsbestimmungen des BEV bei Feststellung, ob eine gerade Strecke vorliegt oder nicht, für das Abmessen einer Sehne in der Kurve (an der Randlinie) herangezogen.
Eine Bombierung der Fahrbahn wie in der Beschwerde vorgebracht, konnte nicht ermittelt werden. Die Aussage des langjährig im Außendienst tätigen Zeugen widerlegt dies eindeutig. Die Fahrbahn der *** weist im gegenständlichen Messbereich nächst Strkm. *** laut seiner Aussage keine Bombierung auf. Eine Neigung wird zwar vom Zeugen angegeben, jedoch hat er klar dargelegt, wann allenfalls eine Nachjustierung der Radarbox vorzunehmen ist, nämlich, wenn diese keine Messergebnisse liefert. Derartiges ist am gegenständlichen Vorfallstag nicht erforderlich geworden.
Eine Schrägstellung des Beschwerdeführerfahrzeuges, etwa in Folge eines Überholvorganges durch Spurwechsel, ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, dass das Beschwerdeführerzeug alleine auf der Straße unterwegs gewesen wäre, nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer mutmaßt in der Verhandlung, wie bereits auch in seinen schriftlichen Ausführungen (E-Mails vom 25.05. und 27.05.2021), dass das Radarfoto aus dem Verhältnis von Länge und Breite des abgebildeten Fahrzeuges keinen Winkel von 22° ergäbe. Auch im Verlegungsgesuch vom 17.05.2021 bringt der Beschwerdeführer vor, dass wahrscheinlich eine Abweichung des Aufprallwinkels des Messstrahles von 22° gegeben wäre. Bloße Mutmaßungen können aber nicht helfen.
Die vom Beschwerdeführer angestellten Berechnungen im E-Mail vom 25.05. und 27.05.2021 basieren auf einander widersprechenden Maßangaben des Fahrzeuges. Es wird im E-Mail vom 25.05.2021 eine Berechnung mit einer Breite des Fahrzeugs von 2.029 mm, im E-Mail vom 27.05.2021 hingegen dieser Wert mit 2.022 cm gerechnet. Die Darlegungen erscheinen somit nicht schlüssig.
Angemerkt wird, dass im E-Mail vom 25.05.2021 das vom Beschwerdeführer eingefügte Bild einer Fahrbahn nicht die gegenständliche Stelle auf der *** zeigt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund der schlüssigen und fundierten Schilderung des Vorganges der Aufstellung und Justierung der Radarbox keinen Grund, an der Korrektheit der durchgeführten Messung zu zweifeln. Es bestehen keine Bedenken an der Richtigkeit des Messergebnisses durch das verwendete geeichte Radarmessgerät MUVR 6F, Nr. ***. Ein Eichschein für das verwendete Gerät MUV 6F, Nr. ***, liegt vor und ist die Gültigkeit bis 31.12.2019 eingetragen. Eine fotogrammetrische Auswertung erscheint daher nicht erforderlich.
Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der schlechten Kopie des Radarfotos und der Anforderung einer elektronischen Datei dieses Fotos ist entgegen zu halten, dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Anforderung ein elektronisches Foto zu gegenständlicher Verwaltungsübertretung zugesendet und dieses dem Beschwerdeführer mit E-Mail auf elektronischem Wege am 20.05.2021 weitergeleitet wurde. Dass der Beschwerdeführer dieses E-Mail erhalten hat, ist aufgrund seiner Reaktion mit seinem E-Mail vom selben Tag erwiesen. Ungeachtet dessen ist auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach an der Richtigkeit der Messung aufgrund der profunden Zeugenaussage und des verwendeten geeichten Radarmessgerätes kein Zweifel gehegt wird. Daran ändern auch die theoretischen Abhandlungen in Berichten einer Universität und ein – österreichische Gerichte überdies nicht bindendes – Urteil des Amtsgerichtes Essen zur Schrägstellung des Fahrzeuges nichts.
Eine telefonische Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bei der Landesverkehrsabteilung *** (Geschwindigkeitsüberwachung) der LPD NÖ am 11.06.2021 hat ergeben, dass es nur eine Aufnahme von gegenständlicher Verwaltungsübertretung gibt, ein elektronisch verschlüsseltes Dokument. Aus diesem wurde das an die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht elektronisch weitergeleitete generiert und ist bildlich völlig identisch.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Niveauunterschiedes zwischen Beschwerdeführerfahrzeug und Dienstfahrzeug sowie hinsichtlich Schrägstellung des Dienstfahrzeuges als Messfahrzeug führen am Thema vorbei, da das Radarmessgerät nicht im Fahrzeug montiert war.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Nach Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 42/2018 lauten auszugsweise wie folgt:Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 52. Die VorschriftszeichenDie Vorschriftszeichen sind
...
10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
...
§ 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.
...
(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.“
Die Verwaltungsübertretung ist aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung erwiesen.
Für die Messung wurde ein geeichtes Radarmessgerät verwendet, welches offensichtlich korrekt aufgestellt, justiert und in Betrieb genommen wurde. Aufgrund des Radarfotos ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der gegenständlichen Messung, das Beschwerdeführerfahrzeug ist alleine abgebildet. Der als Zeuge einvernommene Messbeamte hat sehr umfassend die Aufstellung und Justierung sowie Inbetriebnahme unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen dargestellt.
Nach der Judikatur genügt dafür, dass eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, wenn eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für diese besteht, andere Möglichkeiten hingegen absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen (vgl. VwGH vom 13.11.1986, 85/16/0109, weiters VwGH vom 22.03.2012, 2011/09/0004 mwN).Nach der Judikatur genügt dafür, dass eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, wenn eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für diese besteht, andere Möglichkeiten hingegen absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen vergleiche VwGH vom 13.11.1986, 85/16/0109, weiters VwGH vom 22.03.2012, 2011/09/0004 mwN).
Einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Vorgänge zuzumuten (vgl. sinngemäß VwGH vom 28.06.2001, 99/11/0261;weiters vom 22.06.1983, 82/03/0284).Einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Vorgänge zuzumuten vergleiche sinngemäß VwGH vom 28.06.2001, 99/11/0261;weiters vom 22.06.1983, 82/03/0284).
Nur wenn die Behörde aufgrund des von ihr beizuschaffenden Eichscheines davon ausgehen kann, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät vorschriftsmäßig geeicht war, kann sie die erfolgte Messung als zuverlässig ansehen und darauf die Feststellung gründen, dass der Lenker eines PKW zu einem bestimmten Zeitpunkt die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 50 km/h überschritten hat (VwGH vom 07.03.2016, Ra 2016/02/0037 ZVR 2016/163). Diese Judikatur lässt sich sinngemäß auf gegenständlichen Fall der 100er-Beschränkung und Überschreitung um mehr als 50 km/h anwenden.
Die Angaben eines Organs der Straßenaufsicht zusammen mit einem eindeutigen Radarfoto können als ausreichender Beweis für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angesehen werden (siehe VwGH vom 27.03.1985, 84/03/0358).
Im Unterbleiben der Beischaffung der im Eichschein erwähnten Verwendungsbestimmungen kann kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden, weil sich daraus nicht zwangsläufig ergibt, dass den Polizeibeamten bei der Aufstellung und Bedienung des ggstdl Radargerätes ein das Messergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen ist (VwGH vom 28.01.1983, 82/02/0207).
Die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls ist keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung. Es kommt nämlich nicht auf Anfertigung und Vorlage des Protokolls an, dieses dient lediglich dem Zweck, die durchgeführten Kontrollen darzutun, bildet also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln (siehe VwGH vom 25.01.2002, 2001/02/0123).
Der Hinweis des Beschuldigten, er habe „aufgrund der Bedienung durch den im Fahrzeug angebrachten Tempomat eine Höchstgeschwindigkeit von ca. 100 km/h eingehalten“, ist nicht geeignet, die auf einer Radarmessung beruhende und im Verwaltungsakt auf einem ausgearbeiteten Radarmessbild dokumentierte Geschwindigkeitsüberschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH vom 09.03.2001, 2000/02/0170). Dies lässt sich auch gegenständlich anwenden.Der Hinweis des Beschuldigten, er habe „aufgrund der Bedienung durch den im Fahrzeug angebrachten Tempomat eine Höchstgeschwindigkeit von ca. 100 km/h eingehalten“, ist nicht geeignet, die auf einer Radarmessung beruhende und im Verwaltungsakt auf einem ausgearbeiteten Radarmessbild dokumentierte Geschwindigkeitsüberschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH vom 09.03.2001, 2000/02/0170). Dies lässt sich auch gegenständlich anwenden.
Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten Polizeibeamten muss zugebilligt werden, dass sie verlässliche Angaben machen können über das Verkehrsverhalten von Verkehrsteilnehmern, insbesondere im Gegenstand die Frage, ob das Fahrzeug des Beschuldigten allem Anschein nach mit der vom Radargerät ausgewiesenen Geschwindigkeit gefahren wurde oder ob dieser Wert augenscheinlich vollständig falsch gewesen sei (vgl. VwGH vom 29.05.1974, 1391/73 und andere).Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten Polizeibeamten muss zugebilligt werden, dass sie verlässliche Angaben machen können über das Verkehrsverhalten von Verkehrsteilnehmern, insbesondere im Gegenstand die Frage, ob das Fahrzeug des Beschuldigten allem Anschein nach mit der vom Radargerät ausgewiesenen Geschwindigkeit gefahren wurde oder ob dieser Wert augenscheinlich vollständig falsch gewesen sei vergleiche VwGH vom 29.05.1974, 1391/73 und andere).
Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa vom 27.06.2007, 2005/03/0231) war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 24.04.2020 hinsichtlich der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung der verletzten Norm richtig zu stellen. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa vom 27.06.2007, 2005/03/0231) war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 24.04.2020 hinsichtlich der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung der verletzten Norm richtig zu stellen.
Angemerkt wird, dass der vom Beschwerdeführer befürchtete Entzug der Lenkberechtigung in Anbetracht des verstrichenen Zeitraumes seit Tatbegehung nicht mehr erfolgen kann, da ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Tatbegehung und Vorliegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit bestehen muss.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG, welcher aufgrund § 38 VwGVG im Beschwerdeverfahren heranzuziehen ist, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe unter anderem die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, insbesondere das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Gemäß Paragraph 19, VStG, welcher aufgrund Paragraph 38, VwGVG im Beschwerdeverfahren heranzuziehen ist, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe unter anderem die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, insbesondere das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.
Weiters ist nach dieser Bestimmung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung zu beachten.
Von der belangten Behörde wurden bescheidene wirtschaftliche und familiäre Verhältnisse angenommen. Abweichend davon werden die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung zum Einkommen mit 3000 € netto/Monat
herangezogen. Dieser Umstand wirkt bezogen auf das nunmehr zu verhängende Strafausmaß nachteilig. Vom Landesverwaltungsgericht wird vom Fehlen von Erschwerungsgründen ausgegangen, was einen günstigen Einfluss auf die zu verhängende Strafe hat. Die exzessive Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, welche von der belangten Behörde als erschwerend gewertet wurde, ist bereits von der Strafdrohung umfasst.
Ebenso wie von der belangten Behörde wird die Unbescholtenheit, Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen, als mildernd gewertet.
Allerdings wird das zu schützende Rechtsgut, nämlich Verkehrsunfälle und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch Schnellfahrer zu vermeiden, als
besonders hoch eingestuft. Eklatante Geschwindigkeitsüberschreitungen zählen zu den gravierendsten Verstößen gegen die StVO. Dieser Umstand ist für den Beschwerdeführer nachteilig bei der Straffestsetzung und wurde von der belangten Behörde nicht herangezogen. Ebenso wird in Abweichung vom angefochtenen Straferkenntnis – es werden dazu keine näheren Ausführungen gemacht - das Verschulden als grobe Fahrlässigkeit gewertet, hat doch der Beschwerdeführer im Bewußtsein einer Begehung von Geschwindigkeitsübertretungen den Tempomat auf einen Wert zwischen 140 und 150 eingestellt gehabt. Durch den verstrichenen Zeitraum seit der Begehung können diese beiden Umstände nicht überwogen werden, sodass eine Strafreduktion nicht vorzunehmen war.
Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ist, wie auch im Verfahren vor der belangten Behörde, nicht hervorgekommen und daher nicht relevant.
Es erscheint eine Beibehaltung der Strafhöhe auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Abweisung der Beschwerde einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (€ 70,--) und somit insgesamt €455,--zu bezahlen. Ein bereits bezahlter Strafbetrag wäre davon in Abzug zu bringen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeit; Überschreitung; Radarmessung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1167.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022