Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.07.2021Norm
NAG 2005 §45 Abs8Rechtssatz
Gemäß § 45 Abs 8 erster Satz NAG ist bei Vorliegen einer Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs 3 AsylG dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Ein Ermessensspielraum ist offenkundig nicht vorgesehen (arg. „ist zu erteilen“).Gemäß Paragraph 45, Absatz 8, erster Satz NAG ist bei Vorliegen einer Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Ein Ermessensspielraum ist offenkundig nicht vorgesehen (arg. „ist zu erteilen“).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; Asylstatus; Aberkennung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.489.001.2021Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021