TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/6 LVwG-AV-489/001-2021, LVwG-AV-491/001-2021, LVwG-AV-492/001-2021, LVwG-A

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2021
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Entscheidungsdatum

06.07.2021

Norm

NAG 2005 §45 Abs8
AsylG 2005 §7 Abs3
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. Frau A, 2. mj. B, 3. mj. Herrn C, 4. mj. Herrn D, 5. mj. Herrn E, 6. mj. Herrn F, alle vertreten durch Rechtsanwalt G, ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen 1. vom 25. Jänner 2020 (gemeint wohl: 2021), Zl. ***, 2. vom 22. Jänner 2021, Zl. ***, 3. vom 22. Jänner 2021, Zl. ***, 4. vom 22. Jänner 2021, Zl. ***, 5. vom 22. Jänner 2021, Zl. ***, 6. vom 22. Jänner 2021, ohne Zahl, zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.

2.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide Folge gegeben und es wird dieser Spruchpunkt jeweils behoben. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide Folge gegeben und es wird dieser Spruchpunkt jeweils behoben.

3.
Gegen das vorliegende Erkenntnis ist eine ordentliche Revision hinsichtlich Spruchpunkt 1. zulässig und hinsichtlich Spruchpunkt 2. unzulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1.
Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 betreffend die nunmehrigen Beschwerdeführer (Frau A und ihre Kinder mj. Frau B, mj. Herr C, mj. Herr D, mj. Herr E, mj. Herr F) Verständigungen gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen. 1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 betreffend die nunmehrigen Beschwerdeführer (Frau A und ihre Kinder mj. Frau B, mj. Herr C, mj. Herr D, mj. Herr E, mj. Herr F) Verständigungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen.

Das Bundesamt teilte in diesen Schreiben mit, dass den Beschwerdeführern, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, alle wohnhaft in ***, zwischen 2004 und 2013 rechtskräftig der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei und dass sie seitdem zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Der Status sei einem Fremden von Amts wegen abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei (§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005). Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 sei eine Aberkennung in den vorliegenden Fällen wegen Ablaufes der fünfjährigen Frist nicht mehr möglich. Nach Erteilung von Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs. 8 NAG werde um Mitteilung der Rechtskraft ersucht, da mit der Erteilung die Aberkennung der Status durchgeführt werde. Das Bundesamt teilte in diesen Schreiben mit, dass den Beschwerdeführern, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, alle wohnhaft in ***, zwischen 2004 und 2013 rechtskräftig der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei und dass sie seitdem zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Der Status sei einem Fremden von Amts wegen abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005). Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 sei eine Aberkennung in den vorliegenden Fällen wegen Ablaufes der fünfjährigen Frist nicht mehr möglich. Nach Erteilung von Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG werde um Mitteilung der Rechtskraft ersucht, da mit der Erteilung die Aberkennung der Status durchgeführt werde.

Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 mit, dass wegen grundlegender Änderungen der objektiven Umstände im Herkunftsstaat keine Notwendigkeit auf internationalen Schutz mehr bestehe und dass gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 eine Aberkennung der Status von Asylberechtigten wegen Zeitablaufes nicht mehr möglich sei. Zwecks Ausstellung einer Karte „Daueraufenthalt – EU“ wurde um Vorsprache bei der Behörde und um Vorlage von Reisepässen und Passfotos ersucht. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 mit, dass wegen grundlegender Änderungen der objektiven Umstände im Herkunftsstaat keine Notwendigkeit auf internationalen Schutz mehr bestehe und dass gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 eine Aberkennung der Status von Asylberechtigten wegen Zeitablaufes nicht mehr möglich sei. Zwecks Ausstellung einer Karte „Daueraufenthalt – EU“ wurde um Vorsprache bei der Behörde und um Vorlage von Reisepässen und Passfotos ersucht.

Mangels Vorsprache der Beschwerdeführer richtete die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen in Folge mit Schreiben vom 10. Juni 2020, 24. Juni 2020 und 15. September 2020 weitere Ersuchen um Vorsprache bzw. Kontaktaufnahme an die Beschwerdeführer, wobei im letztgenannten Schreiben darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtkontaktaufnahme die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ durch die Behörde und sodann die bescheidmäßige Aberkennung des Asylstatus durch das Bundesamt beabsichtigt sei.

Die Beschwerdeführer kamen dem Ersuchen um Vorsprache nicht nach, gaben aber mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 eine rechtsanwaltliche Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Den Beschwerdeführern sei zeitlich uneingeschränkt das Asylrecht zuerkannt worden. Es seien auch keine Gründe eingetreten, die es rechtfertigen würden, das Asylrecht abzuerkennen. Weder würden Ausschlussgründe vorliegen noch sei der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat und es seien auch keine in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten. Es treffe auch nicht zu, dass sich im Herkunftsstaat grundlegende Änderungen der objektiven Umstände ergeben hätten, weshalb keine Notwendigkeit auf internationalen Schutz bestehe. Geradezu das Gegenteil sei der Fall, die Situation für Rückkehrer sei seit Asylgewährung noch bedrohlicher geworden und es reiche das tschetschenische Regime bis nach Österreich, was der Auftragsmord in *** im Jahr 2020 gezeigt habe. Aus näher genannten Länderberichten ergebe sich nicht einmal ansatzweise ein Grund zur Aberkennung des Asylstatus und es gebe keine faktische Grundlage den Beschwerdeführern zwangsweise einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 Abs. 8 NAG aufzuerlegen. Es werde daher der Antrag gestellt, „das gegenständliche Verfahren einzustellen und den ausgewiesenen Rechtsvertreter von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen“. Den Beschwerdeführern sei zeitlich uneingeschränkt das Asylrecht zuerkannt worden. Es seien auch keine Gründe eingetreten, die es rechtfertigen würden, das Asylrecht abzuerkennen. Weder würden Ausschlussgründe vorliegen noch sei der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat und es seien auch keine in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten. Es treffe auch nicht zu, dass sich im Herkunftsstaat grundlegende Änderungen der objektiven Umstände ergeben hätten, weshalb keine Notwendigkeit auf internationalen Schutz bestehe. Geradezu das Gegenteil sei der Fall, die Situation für Rückkehrer sei seit Asylgewährung noch bedrohlicher geworden und es reiche das tschetschenische Regime bis nach Österreich, was der Auftragsmord in *** im Jahr 2020 gezeigt habe. Aus näher genannten Länderberichten ergebe sich nicht einmal ansatzweise ein Grund zur Aberkennung des Asylstatus und es gebe keine faktische Grundlage den Beschwerdeführern zwangsweise einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG aufzuerlegen. Es werde daher der Antrag gestellt, „das gegenständliche Verfahren einzustellen und den ausgewiesenen Rechtsvertreter von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen“.

Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 4. November 2020 um Überprüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführer und um Mitteilung über die weitere Vorgehensweise.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dazu mit Schreiben vom 13. November 2020 mit, dass auch bei fehlender Mitwirkung der Aufenthaltstitel mittels Bescheides zu erteilen sei und dass gegebenenfalls durch Hinterlegung im Akt bzw. öffentlichen Aushang zuzustellen sei.

1.2. Mit Bescheiden vom 25. Jänner 2020 (gemeint wohl: 2021) bzw. vom 22. Jänner 2021 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Beschwerdeführern von Amts wegen den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (jeweils Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag „auf Einstellung des Verfahrens zur Aberkennung des Asylstatus als unzuständig“ zurückgewiesen (jeweils Spruchpunkt II.). 1.2. Mit Bescheiden vom 25. Jänner 2020 (gemeint wohl: 2021) bzw. vom 22. Jänner 2021 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Beschwerdeführern von Amts wegen den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag „auf Einstellung des Verfahrens zur Aberkennung des Asylstatus als unzuständig“ zurückgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 8 NAG der zur Vollziehung des NAG zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum lasse. Auf Grund der Verständigung des Bundesamtes sei spruchgemäß zu entscheiden. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit Paragraph 45, Absatz 8, NAG der zur Vollziehung des NAG zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum lasse. Auf Grund der Verständigung des Bundesamtes sei spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beantragt worden sei, das Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus auf Grund mangelnder gesetzlicher Gründe einzustellen. Da für diesen Antrag keine Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörde vorliege, sei der Antrag zurückzuweisen. Es werde ersucht, den Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beantragt worden sei, das Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus auf Grund mangelnder gesetzlicher Gründe einzustellen. Da für diesen Antrag keine Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörde vorliege, sei der Antrag zurückzuweisen. Es werde ersucht, den Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.

1.3. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen fristgerecht eine rechtsanwaltliche Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdeführer hätten keinen Antrag auf Einstellung des Asylaberkennungsverfahrens gestellt (sondern beantragt, das gegenständliche Verfahren einzustellen). Spruchpunkt II. der Bescheide sei daher rechtswidrig. Die Beschwerdeführer hätten keinen Antrag auf Einstellung des Asylaberkennungsverfahrens gestellt (sondern beantragt, das gegenständliche Verfahren einzustellen). Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide sei daher rechtswidrig.

Im Asylaberkennungsverfahren sei angekündigt worden, nach Mitteilung von der rechtkräftigen Erteilung der Aufenthaltstitel ohne weiteres Verfahren die Asylstatus abzuerkennen. Die Beschwerdeführer seien nicht in der Lage gewesen, die Mitteilung des Bundesamtes zu bekämpfen oder der Einschätzung wirksam entgegenzutreten. Der Asylstatus sei aus guten Gründen als dauerhaft konzipiert. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ sei entgegen seinem Wortlaut kein dauerhafter Aufenthaltstitel, zumal er einer fünfjährigen regelmäßigen Überprüfung unterliege und der Fall der Nichtverlängerung eintreten könne, wodurch die Abschiebung in den Herkunftsstaat trotz bestehender Asylgründe und fehlender Existenzmöglichkeit möglich sei. § 7 Abs. 3 AsylG 2005 und § 45 Abs. 8 NAG würden in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingreifen (gesetzlicher Richter; faires Verfahren; Schutz des Privat- und Familienlebens; Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung). Es bestehe kein gesetzmäßiger Anlass, Asylaberkennungsverfahren einzuleiten bzw. fortzusetzen. Asylaberkennungsgründe würden nicht vorliegen. Im Asylaberkennungsverfahren sei angekündigt worden, nach Mitteilung von der rechtkräftigen Erteilung der Aufenthaltstitel ohne weiteres Verfahren die Asylstatus abzuerkennen. Die Beschwerdeführer seien nicht in der Lage gewesen, die Mitteilung des Bundesamtes zu bekämpfen oder der Einschätzung wirksam entgegenzutreten. Der Asylstatus sei aus guten Gründen als dauerhaft konzipiert. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ sei entgegen seinem Wortlaut kein dauerhafter Aufenthaltstitel, zumal er einer fünfjährigen regelmäßigen Überprüfung unterliege und der Fall der Nichtverlängerung eintreten könne, wodurch die Abschiebung in den Herkunftsstaat trotz bestehender Asylgründe und fehlender Existenzmöglichkeit möglich sei. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 45, Absatz 8, NAG würden in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingreifen (gesetzlicher Richter; faires Verfahren; Schutz des Privat- und Familienlebens; Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung). Es bestehe kein gesetzmäßiger Anlass, Asylaberkennungsverfahren einzuleiten bzw. fortzusetzen. Asylaberkennungsgründe würden nicht vorliegen.

Beantragt wurde die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung.

1.4. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen legte den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Über hg. Ersuchen wurden die bis dahin nicht im vorgelegten Akt befindlichen angefochtenen Bescheide nachgereicht.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 2. Juli 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung in den Rechtssachen der Beschwerdeführer durch. An der Verhandlung nahm der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer teil. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht teil. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass die Rechtslage einen bedenklichen Automatismus vorsehe und dass der Asylstatus sicherer sei als ein befristetes Daueraufenthaltsrecht. Der Einstellungsantrag habe sich auf das NAG-Verfahren bezogen.

2.
Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihre Kinder, sind alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, unbescholten und mit Hauptwohnsitz in *** wohnhaft. Frau A wurde am *** geboren und es wurde ihr im Jahr 2004 in Österreich der Status einer Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Frau B wurde am *** geboren und es wurde ihr im Jahr 2005 in Österreich der Status einer Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Herr C wurde am *** geboren und es wurde ihm im Jahr 2006 in Österreich der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Herr D wurde am *** geboren und es wurde ihm im Jahr 2008 in Österreich der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Herr E wurde am *** geboren und es wurde ihm im Jahr 2009 in Österreich der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Herr F wurde am *** geboren und es wurde ihm im Jahr 2013 in Österreich der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 Verständigungen gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen. Diese ersuchte die Beschwerdeführer in Folge zwecks Ausstellung von Aufenthaltstitelkarten „Daueraufenthalt – EU“ um Vorsprache bzw. Kontaktaufnahme und Vorlage von Reisepässen und Passfotos. Die Beschwerdeführer kamen dem nicht nach und beantragten bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit rechtsanwaltlicher Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 „das gegenständliche Verfahren einzustellen und den ausgewiesenen Rechtsvertreter von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen“. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erließ daraufhin nach Rückfrage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die angefochtenen Bescheide (s. ausführlich unter Punkt 1. Maßgeblicher Verfahrensgang). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 Verständigungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen. Diese ersuchte die Beschwerdeführer in Folge zwecks Ausstellung von Aufenthaltstitelkarten „Daueraufenthalt – EU“ um Vorsprache bzw. Kontaktaufnahme und Vorlage von Reisepässen und Passfotos. Die Beschwerdeführer kamen dem nicht nach und beantragten bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit rechtsanwaltlicher Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 „das gegenständliche Verfahren einzustellen und den ausgewiesenen Rechtsvertreter von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen“. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erließ daraufhin nach Rückfrage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die angefochtenen Bescheide (s. ausführlich unter Punkt 1. Maßgeblicher Verfahrensgang).

In der Beschwerde wurde ebenso wie vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführer in der durchgeführten Verhandlung ausgeführt, dass sich der Einstellungsantrag nicht auf die Asylaberkennungsverfahren, sondern auf die NAG-Verfahren bezogen hat.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage.

3.
Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 45 Abs. 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet: 3.1. Paragraph 45, Absatz 8, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lautet:

„Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘

§ 45. […]Paragraph 45, […]

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.“(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.“

3.2. § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (AsylG 2005) lautet: 3.2. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (AsylG 2005) lautet:

„Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

[…]

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

[…]

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.“(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.“

4.
Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur amtswegigen Erteilung der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“:

Gemäß § 45 Abs. 8 erster Satz NAG ist bei Vorliegen einer Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Ein Ermessensspielraum ist offenkundig nicht vorgesehen (arg. „ist zu erteilen“). Gemäß Paragraph 45, Absatz 8, erster Satz NAG ist bei Vorliegen einer Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Ein Ermessensspielraum ist offenkundig nicht vorgesehen (arg. „ist zu erteilen“).

In den vorliegenden Fällen liegen derartige Verständigungen vor und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass diese Verständigungen willkürlich ergangen wären.

Zu den Beschwerdeausführungen ist Folgendes festzuhalten:

„Sache“ der vorliegenden Verfahren ist jeweils die amtswegige Erteilung der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, nicht aber Verfahren zur Aberkennung der Status als Asylberechtigte. In den Aberkennungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu prüfen, ob tatsächlich Asylaberkennungsgründe vorliegen (arg. „kann […] aberkannt werden“; vgl. auch etwa RV 952 BlgNR 22. GP, S 138, letzter Satz zu § 45 NAG). Ein Rechtsschutzdefizit für die Beschwerdeführer ist nicht zu erkennen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass der in der Verhandlung geschilderte befürchtete (generelle) Automatismus, wonach nach Ausstellung der Aufenthaltstitelkarten ohne weiteres Verfahren die Asylstatus aberkannt würden, in dieser Form gesetzmäßig wäre. § 7 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 sieht jedenfalls ausdrücklich vor, dass die Aberkennung des Status „mit Bescheid“ zu erfolgen hat und es steht gegen einen solchen Bescheid die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. etwa BVwG 22.11.2019, W182 2219545-2 [inhaltliche Entscheidung über eine Asylaberkennung nach einem Verfahren gemäß § 45 Abs. 8 NAG]). „Sache“ der vorliegenden Verfahren ist jeweils die amtswegige Erteilung der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, nicht aber Verfahren zur Aberkennung der Status als Asylberechtigte. In den Aberkennungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu prüfen, ob tatsächlich Asylaberkennungsgründe vorliegen (arg. „kann […] aberkannt werden“; vergleiche auch etwa Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, S 138, letzter Satz zu Paragraph 45, NAG). Ein Rechtsschutzdefizit für die Beschwerdeführer ist nicht zu erkennen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass der in der Verhandlung geschilderte befürchtete (generelle) Automatismus, wonach nach Ausstellung der Aufenthaltstitelkarten ohne weiteres Verfahren die Asylstatus aberkannt würden, in dieser Form gesetzmäßig wäre. Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 sieht jedenfalls ausdrücklich vor, dass die Aberkennung des Status „mit Bescheid“ zu erfolgen hat und es steht gegen einen solchen Bescheid die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht offen vergleiche etwa BVwG 22.11.2019, W182 2219545-2 [inhaltliche Entscheidung über eine Asylaberkennung nach einem Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG]).

Mit den in den vorliegenden Fällen erfolgten amtswegigen Erteilungen der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ wird weder eine Asylaberkennung vorgenommen noch über eine Aufenthaltsbeendigung abgesprochen. Entgegen den Beschwerdeausführungen verleiht der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes – ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (s. § 8 Abs. 1 Z 7 NAG und § 20 Abs. 3 NAG; vgl. auch etwa VfSlg. 20.282/2018; VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Darauf hinzuweisen ist zudem mit Blick auf den in der Beschwerde gerügten Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK, dass nach der Judikatur des EGMR eine Aufenthaltserlaubnis, die es einem Fremden erlaubt, sich auf dem Staatsgebiet aufzuhalten und dort sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens frei auszuüben, grundsätzlich genügt, den Anforderungen des Art. 8 EMRK zu entsprechen (vgl. etwa EGMR 26.4.2018, Fall Hoti, Appl. 63.311/14). Mit den in den vorliegenden Fällen erfolgten amtswegigen Erteilungen der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ wird weder eine Asylaberkennung vorgenommen noch über eine Aufenthaltsbeendigung abgesprochen. Entgegen den Beschwerdeausführungen verleiht der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes – ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (s. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG und Paragraph 20, Absatz 3, NAG; vergleiche , auch etwa VfSlg. 20.282 aus 2018,; VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Darauf hinzuweisen ist zudem mit Blick auf den in der Beschwerde gerügten Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK, dass nach der Judikatur des EGMR eine Aufenthaltserlaubnis, die es einem Fremden erlaubt, sich auf dem Staatsgebiet aufzuhalten und dort sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens frei auszuüben, grundsätzlich genügt, den Anforderungen des Artikel 8, EMRK zu entsprechen vergleiche etwa EGMR 26.4.2018, Fall Hoti, Appl. 63.311/14).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in den vorliegenden Fällen präjudiziellen Rechtsvorschriften sind vor diesem Hintergrund aus Anlass der vorliegenden Fälle nicht entstanden.

Die unter Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide erfolgte amtswegige Erteilung der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist somit nicht zu beanstanden und es ist die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Die unter Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide erfolgte amtswegige Erteilung der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist somit nicht zu beanstanden und es ist die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

4.2. Zur behördlichen Zurückweisung des Einstellungsantrages:

Die Beschwerdeführer beantragten durch ihren Rechtsanwalt mit der an die Behörde gerichteten Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 „das gegenständliche Verfahren einzustellen und den ausgewiesenen Rechtsvertreter von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen“. Nach dem objektiven Erklärungswert waren mit diesem Antrag die Verfahren zur amtswegigen Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 8 NAG gemeint. Ist ein Begehren seinem Wortlaut nach eindeutig, so ist die Behörde nicht berechtigt, ihm eine davon abweichende, eigene Deutung zu geben und es wäre selbst bei unklarem oder nicht genügend bestimmtem Inhalt der Parteiwille, der vorliegend eindeutig auf Einstellung der NAG-Verfahren geht, zu ermitteln gewesen (vgl. etwa VwGH 12.9.1996, 96/20/0530). Die Antragszurückweisung entsprach somit nicht dem Gesetz bzw. hat die Behörde einen nicht gestellten Antrag (auf Einstellung des Verfahrens zur Aberkennung des Asylstatus) zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist zu beheben (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 106 zu § 66 [Stand 1.7.2007, rdb.at], mwH). Die Beschwerdeführer beantragten durch ihren Rechtsanwalt mit der an die Behörde gerichteten Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 „das gegenständliche Verfahren einzustellen und den ausgewiesenen Rechtsvertreter von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen“. Nach dem objektiven Erklärungswert waren mit diesem Antrag die Verfahren zur amtswegigen Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG gemeint. Ist ein Begehren seinem Wortlaut nach eindeutig, so ist die Behörde nicht berechtigt, ihm eine davon abweichende, eigene Deutung zu geben und es wäre selbst bei unklarem oder nicht genügend bestimmtem Inhalt der Parteiwille, der vorliegend eindeutig auf Einstellung der NAG-Verfahren geht, zu ermitteln gewesen vergleiche etwa VwGH 12.9.1996, 96/20/0530). Die Antragszurückweisung entsprach somit nicht dem Gesetz bzw. hat die Behörde einen nicht gestellten Antrag (auf Einstellung des Verfahrens zur Aberkennung des Asylstatus) zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist zu beheben vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 106 zu Paragraph 66, [Stand 1.7.2007, rdb.at], mwH).

Der Beschwerde ist somit hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide Folge zu geben und es ist dieser Spruchpunkt jeweils zu beheben.Der Beschwerde ist somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide Folge zu geben und es ist dieser Spruchpunkt jeweils zu beheben.

4.3. Verhandlung und Verkündung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Von einer Verkündung der vorliegenden Entscheidung konnte auf Grund der anzustellenden Überlegungen gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2021/21/0071) und darüber hinaus, weil an der Verhandlung als Partei nur der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer als deren Vertreter teilgenommen und auf die Verkündung ausdrücklich verzichtet hat (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0037).Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Von einer Verkündung der vorliegenden Entscheidung konnte auf Grund der anzustellenden Überlegungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden vergleiche etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2021/21/0071) und darüber hinaus, weil an der Verhandlung als Partei nur der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer als deren Vertreter teilgenommen und auf die Verkündung ausdrücklich verzichtet hat vergleiche etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0037).

4.4. Zum Revisionsausspruch:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht hinsichtlich der mit Spruchpunkt 1. des vorliegenden Erkenntnisses erfolgten Beschwerdeabweisung von der Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus, weil noch keine höchstgerichtliche Judikatur zu § 45 Abs. 8 NAG vorliegt, insbesondere nicht dazu, ob allenfalls die Verständigung gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 einer besonderen Überprüfungspflicht unterliegt (etwa dahingehend, dass eine schlüssige Darlegung des Vorliegens eines bestimmten Asylaberkennungsgrundes zu fordern wäre). Darauf hingewiesen wird, dass von der Zulässigkeit der ordentlichen Revision zur Klarstellung der Rechtslage ausgegangen wird und nicht von einer die Zulässigkeit ausschließenden eindeutigen Rechtslage (vgl. zur dann gegebenen Unzulässigkeit der Revision etwa VwGH 13.9.2016, Ro 2016/22/0013). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht hinsichtlich der mit Spruchpunkt 1. des vorliegenden Erkenntnisses erfolgten Beschwerdeabweisung von der Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus, weil noch keine höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 45, Absatz 8, NAG vorliegt, insbesondere nicht dazu, ob allenfalls die Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 einer besonderen Überprüfungspflicht unterliegt (etwa dahingehend, dass eine schlüssige Darlegung des Vorliegens eines bestimmten Asylaberkennungsgrundes zu fordern wäre). Darauf hingewiesen wird, dass von der Zulässigkeit der ordentlichen Revision zur Klarstellung der Rechtslage ausgegangen wird und nicht von einer die Zulässigkeit ausschließenden eindeutigen Rechtslage vergleiche zur dann gegebenen Unzulässigkeit der Revision etwa VwGH 13.9.2016, Ro 2016/22/0013).

Zur mit Spruchpunkt 2. des vorliegenden Erkenntnisses erfolgten Beschwerdestattgabe ist die ordentliche Revision angesichts der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; Asylstatus; Aberkennung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.489.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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