Entscheidungsdatum
20.07.2021Norm
KFG 1967 §103 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.03.2021, ***, wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.03.2021, ***, wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 36 lit e und § 57a Abs 5 KFG gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von 165 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 16,50 Euro auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.03.2021, ***, wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von 165 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde ihr gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 16,50 Euro auferlegt.
Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 13.01.2019, um 11:30 Uhr bis 17:30 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 09/16 sei abgelaufen gewesen.
In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde unter anderem ausgeführt wie folgt:
„Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist die B GmbH, bei welcher beim Firmenbuchauszug vom 26.03.2019 ersichtlich ist, dass Sie als Verantwortliche der Firma aufscheinen. Daher wurde Ihnen die Strafverfügung vom 26.08.2019 an Sie als ehemalige Geschäftsführerin der Firma übermittelt. Gegen diese haben Sie innerhalb der Frist einen unbegründeten Einspruch abgegeben.
…
Die Tat wird seitens der Behörde als erwiesen betrachtet, da Sie als ehemalige
Geschäftsführerin der Firma B GmbH aufscheinen und diese als
Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges nachgewiesen wurde. In Ihrer Stellungnahme
haben Sie lediglich die Verwaltungsübertretung bestritten, jedoch keine andere
Person genannt, die als Verantwortlich gilt. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung
wird die Tat somit als erwiesen betrachtet, da nicht von der Hand zu weisen ist, dass
sie als ehemalige Geschäftsführerin der Firma, welche als Zulassungsbesitzer
aufscheint, für das Fahrzeug somit auch als verantwortlich gelten.“
Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 12.03.2021 zugestellt.
Mit E-Mail vom 07.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Beigebung eines Verteidigers und wurde dieser Antrag dem Landesverwaltungsgericht NÖ mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21.04.2021 übermittelt.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 29.04.2021, LVwG-S-936/001-2020, abgewiesen. Die Zustellung des Beschlusses an die Beschwerdeführerin erfolgte am 02.06.2021.
Innerhalb offener Frist erhob die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen das zitierte Straferkenntnis und beantrage die Aufhebung der Strafe und die Einstellung des Verfahrens.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13.07.2021 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat bereits im Beschwerdeverfahren zu LVwG-S-2303/003-2020 aufgrund der Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05.02.2020, ***, mit welchem der Beschwerdeführerin die gleiche Verwaltungsübertretung, bezogen auf den Tatzeitpunkt 29.10.2018, um 09:07 Uhr, zum Vorwurf gemacht wurde, jedoch als das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, welche Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** gewesen sei, mit Erkenntnis vom 28.06.2021, LVwG-S-2303/003-2020, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat bereits im Beschwerdeverfahren zu LVwG-S-2303/003-2020 aufgrund der Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05.02.2020, ***, mit welchem der Beschwerdeführerin die gleiche Verwaltungsübertretung, bezogen auf den Tatzeitpunkt 29.10.2018, um 09:07 Uhr, zum Vorwurf gemacht wurde, jedoch als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, welche Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** gewesen sei, mit Erkenntnis vom 28.06.2021, LVwG-S-2303/003-2020, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes zu diesem Verfahren und dem unter der Zahl LVwG-S-2303/003-2020 vorliegenden Akteninhaltes, der auch den Akt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zahl *** einschließt, legt das Landesverwaltungsgericht NÖ seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde:
Zunächst ist festzustellen, dass mit Ausnahme der Tatzeit, der beim Tatort angeführten Hausnummer und der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin anstatt als nach außen verantwortlicher Beauftragter der B GmbH der Sachverhalt dieses Verfahrens ident ist mit jenem zu dem unter
LVwG-S-2303/003-2020 geführten Verfahren.Zunächst ist festzustellen, dass mit Ausnahme der Tatzeit, der beim Tatort angeführten Hausnummer und der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin anstatt als nach außen verantwortlicher Beauftragter der B GmbH der Sachverhalt dieses Verfahrens ident ist mit jenem zu dem unter , LVwG-S-2303/003-2020 geführten Verfahren.
Die Beschwerdeführerin war zum gegenständlichen Tatzeitpunkt nicht die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass sie jemals die Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges war.
Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses und der diesem Straferkenntnis zugrundeliegenden Anzeige ergibt, geht auch die belangte Behörde davon aus, dass die B GmbH Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges ist.
Die Beschwerdeführerin war seit 10.01.2001 selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der im Firmenbuch zu *** eingetragenen Firma B GmbH mit dem Sitz in ***.
Die genannte Gesellschaft war am Stichtag 13.01.2019 Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens ***, welcher von Beamten der Polizeiinspektion *** an diesem Tag vor dem Haus *** in *** ohne gültige Begutachtungsplakette gemäß § 36 lit e iVm § 57a Abs 5 KFG abgestellt vorgefunden wurde.Die genannte Gesellschaft war am Stichtag 13.01.2019 Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens ***, welcher von Beamten der Polizeiinspektion *** an diesem Tag vor dem Haus *** in *** ohne gültige Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG abgestellt vorgefunden wurde.
Laut Auszug aus dem Firmenbuch wurde die B GmbH am 15.12.2015 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.Laut Auszug aus dem Firmenbuch wurde die B GmbH am 15.12.2015 gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.
Entsprechend der Judikatur des OGH (8 ObA 72/07g) setzt die Beendigung der Gesellschaft einen aus zwei konstitutiven Elementen bestehenden Doppeltatbestand voraus, nämlich die Löschung und die Vermögenslosigkeit.
Die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG führt mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer, selbst wenn die Gesellschaft noch fortbesteht, weil etwa Aktivvermögen noch vorhanden ist (OGH 3 Ob 111/19y).Die Löschung einer Gesellschaft nach Paragraph 40, FBG führt mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer, selbst wenn die Gesellschaft noch fortbesteht, weil etwa Aktivvermögen noch vorhanden ist (OGH 3 Ob 111/19y).
Daraus folgt, dass in Bezug auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch die B GmbH diese mit der Beendigung ihrer Organfunktion durch Löschung der Gesellschaft am 15.12.2015 geendet hat.
Indem die Beschwerdeführerin weder Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges war noch für die am 13.01.2019 begangene Übertretung der B GmbH verantwortlich war, war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Vertretungsbefugnis; Gesellschaft; Firmenbuch; Löschung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.936.003.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021