Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
30.08.2021Norm
ZustG §2 Z5Rechtssatz
Nach § 7 ZustG kann es auch im Anwendungsbereich des § 37 zur Heilung eines Zustellmangels kommen, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum ZustG § 37 K 24).Nach Paragraph 7, ZustG kann es auch im Anwendungsbereich des Paragraph 37, zur Heilung eines Zustellmangels kommen, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum ZustG Paragraph 37, K 24).
Entscheidend für das tatsächliche Zukommen ist die faktische Empfangnahme. [hier: Einlangen des E-Mails im Spam-Ordner bedeutete kein tatsächliches Zukommen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme und, darauf zuzugreifen, bewirkten keine Heilung gem § 7 ZustG].Entscheidend für das tatsächliche Zukommen ist die faktische Empfangnahme. [hier: Einlangen des E-Mails im Spam-Ordner bedeutete kein tatsächliches Zukommen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme und, darauf zuzugreifen, bewirkten keine Heilung gem Paragraph 7, ZustG].
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Absonderungsbescheid; Verfahrensrecht; Zustellung; elektronische Zustelladresse; Heilung; tatsächliches Zukommen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1484.001.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021