TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/15 LVwG-M-59/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2022
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Entscheidungsdatum

15.03.2022

Norm

SPG 1991 §38
SPG 1991 §38a Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

VwGH 20.04.2022, Ra 2022/01/0099-5, Zurückweisung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwalts KG in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Polizisten für die Bezirkshauptmannschaft Amstetten, betreffend die Wegweisung und das Betretungsverbot bei dem Vorfall am 18.10.2021, zu Recht erkannt.

I.       Gemäß § 28 Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. römisch zwei.
Gemäß § 35 Absatz 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Ziffer 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz, Verhandlung) in der Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwang zu leisten.Gemäß Paragraph 35, Absatz 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl römisch zwei 2013/517, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz, Verhandlung) in der Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwang zu leisten.

III.    Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Gang des Verfahrens:

Mit Eingabe vom 27.10.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er am 18.10.2021 um 03:20 Uhr von dem Haus in der *** in *** weggewiesen wurde. Seine Lebensgefährtin habe zuvor die Polizei gerufen und dort angegeben, dass sie vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei. Sie habe jedoch beim Eintreffen der Beamten angegeben, dass dies nicht der Wahrheit entspreche und der Beschwerdeführer sie nicht geschlagen habe. Sie habe auch keine Verletzungen. Der Beschwerdeführer sei ruhig gewesen. Es habe auch keine Indizien gegeben, dass der Beschwerdeführer gewalttätig sei bzw. von ihm eine Gefahr ausgehe. Es hätten somit nicht die Voraussetzungen für eine Wegweisung vorgelegen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 1.2.2022, fortgesetzt am 24.2.2022, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen C (Lebensgefährtin), D, E, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Am 18.10.2021 ist es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin zu einem Streit gekommen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin konsumierten an diesem Abend Alkohol. Die Lebensgefährtin hat die Polizei angerufen und am Telefon angeben, dass der Beschwerdeführer ihr eine „Watsche“ gegeben habe. Beim Eintreffen der Polizei wollte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers anfänglich lediglich, dass dieser das Haus verlässt, aber nicht weggewiesen wird. Da die Beamten darauf nicht eingingen, widerrief sie, dass sie geschlagen worden sei. Verletzungen hatte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers keine. Die Alkoholisierung betrug laut Vortest beim Beschwerdeführer 2,1 Promille, die Lebensgefährtin wies einen Wert von 1,6 Promille aus. Der Beschwerdeführer zeigte sich nicht einsichtig bei der Amtshandlung – drohte ständig mit Klagen und wollte einer Wegweisung nicht nachkommen - und war den einschreitenden Beamten bekannt, dass es 2 Eintragungen in die Gewaltschutzdatei gab und ein Waffenverbot (wenn auch nicht rechtskräftig) bestand.

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:

Die Aussagen der beiden Polizeibeamten sind in den wesentlichen Punkten gleichlautend. So gaben beide Polizisten an, dass sie wegen eines Streites mit Gewaltanwendung (die Lebensgefährtin sei geschlagen worden) verständigt wurden. Beide bestätigten auch, dass die Lebensgefährtin im Laufe der Amtshandlung von ihrem Vorbringen, dass sie geschlagen worden sei, abging damit der Beschwerdeführer nicht weggewiesen werde. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde von beiden Beamten im Wesentlichen gleichlautend geschildet. Die Lebensgefährtin gab an, dass sie die Polizei verständigt hat und dort angegeben hat, dass sie vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei. Den nachträglichen Angaben der Lebensgefährtin, dass sie nicht geschlagen worden sei, wirkten unglaubwürdig und war die Lebensgefährtin der Verhandlung bemüht den Beschwerdeführer bestmöglich darzustellen. Insgesamt musste davon ausgegangen werden, dass die Wahrnehmungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin von der Amtshandlung durch die hohe Alkoholisierung der beiden - 2,1 Promille beim Beschwerdeführer und 1,6 Promille bei der Lebensgefährtin – deutlich getrübt waren. So bekamen beider Personen nicht mehr mit, dass sie einen Alkovortest absolvierten.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 38 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.Gemäß Paragraph 38, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.

Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2 einschreitet.Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß Paragraph 36, Absatz 2, einschreitet.

Gemäß § 38a Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).Gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

Gemäß § 35 Z. 3 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.Gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. September 2009, Zl. 2008/17/0061; vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280; und vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage 2011, Seite 383 f, Anm. 5). (Erkenntnis des VwGH vom 26.4.2016, Zl. Ra 2015/03/0079)Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. September 2009, Zl. 2008/17/0061; vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280; und vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage 2011, Seite 383 f, Anmerkung 5). (Erkenntnis des VwGH vom 26.4.2016, Zl. Ra 2015/03/0079)

Ausführungen dazu, dass die im bekämpften Bescheid vertretene Ansicht, Wegweisung und Betretungsverbot hätten in § 38a Abs. 1 und Abs. 2 SPG 1991 Deckung gefunden, keinen Bedenken begegnet (die einschreitenden Beamten haben angesichts des sich ihnen bietenden Eindrucks - vorangegangene körperliche Auseinandersetzung, psychischer Ausnahmezustand des Beschwerdeführers sowie verstörte und verunsicherte Tochter bzw. Mutter - im Hinblick auf die ursprünglich aus der Wohnung wahrzunehmenden Hilferufe die Wegweisung und das Betretungsverbot ausgesprochen) . (Erkenntis des VwGH vom 24.5.2005, Zl. 2004/01/0499) Wegweisung und Betretungsverbot sind nach § 38a Abs. 1 und 2 SPG 1991 an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f.), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (Hinweis: E 21.12.2000, Zl. 2000/01/0003). (Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2004, Zl. 2002/01/0280).Ausführungen dazu, dass die im bekämpften Bescheid vertretene Ansicht, Wegweisung und Betretungsverbot hätten in Paragraph 38 a, Absatz eins und Absatz 2, SPG 1991 Deckung gefunden, keinen Bedenken begegnet (die einschreitenden Beamten haben angesichts des sich ihnen bietenden Eindrucks - vorangegangene körperliche Auseinandersetzung, psychischer Ausnahmezustand des Beschwerdeführers sowie verstörte und verunsicherte Tochter bzw. Mutter - im Hinblick auf die ursprünglich aus der Wohnung wahrzunehmenden Hilferufe die Wegweisung und das Betretungsverbot ausgesprochen) . (Erkenntis des VwGH vom 24.5.2005, Zl. 2004/01/0499) Wegweisung und Betretungsverbot sind nach Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG 1991 an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f.), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (Hinweis: E 21.12.2000, Zl. 2000/01/0003). (Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2004, Zl. 2002/01/0280).

Der Beschwerdeführer wurde von seiner Lebensgefährtin gegenüber der Polizei (am Telefon) beschuldigt, gegen diese gewalttätig gewesen zu sein. Unstrittig war, dass es jedenfalls zu einem Streit zwischen den beiden Personen gekommen ist. Auch wenn die Lebensgefährtin im Verlauf der Amtshandlung ihre Angaben dahingehend änderte, dass sie keine „Watsche“ vom Beschwerdeführer bekommen hat, war die Polizei berechtigt an dem Wahrheitsgehalt diese geänderten Angaben zu zweifeln und die ursprünglichen Angaben für glaubwürdig zu erachten. Der Umstand, dass keine Verletzung vorgelegen hat, ändert nichts daran, dass es sich um eine Gewaltausübung gegen die Lebensgefährtin gehandelt hat. Der Polizei war auch bekannt, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss – immerhin wies er 2,1 Promille Alkohol im Blut auf – ungut wird und Streitereien in solchen Fällen häufig eskalieren. Des Weiteren wies der Beschwerdeführer zwei Eintragungen in der zentralen Gewaltschutzdatei auf und bestand ein eingetragenes (wenn auch nicht rechtskräftiges) Waffenverbot. Aus diesen Umständen hat die Polizei zu Recht darauf geschlossen, dass die Lebensgefährtin bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Haus gefährdet sein könnte. Aber auch das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung wies darauf hin, dass es zu einer weiteren Eskalation des Streites kommen könnte, wenn der Beschwerdeführer im Haus verbleibt. Das Betretungsverbot stand daher im Einklang mit der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur. Dieses Betretungsverbot und die Wegweisung ist durch die § 38 und § 38a SPG gedeckt gewesen, da die Polizei von einer negativen Prognose ausging. Der Beschwerdeführer wurde von seiner Lebensgefährtin gegenüber der Polizei (am Telefon) beschuldigt, gegen diese gewalttätig gewesen zu sein. Unstrittig war, dass es jedenfalls zu einem Streit zwischen den beiden Personen gekommen ist. Auch wenn die Lebensgefährtin im Verlauf der Amtshandlung ihre Angaben dahingehend änderte, dass sie keine „Watsche“ vom Beschwerdeführer bekommen hat, war die Polizei berechtigt an dem Wahrheitsgehalt diese geänderten Angaben zu zweifeln und die ursprünglichen Angaben für glaubwürdig zu erachten. Der Umstand, dass keine Verletzung vorgelegen hat, ändert nichts daran, dass es sich um eine Gewaltausübung gegen die Lebensgefährtin gehandelt hat. Der Polizei war auch bekannt, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss – immerhin wies er 2,1 Promille Alkohol im Blut auf – ungut wird und Streitereien in solchen Fällen häufig eskalieren. Des Weiteren wies der Beschwerdeführer zwei Eintragungen in der zentralen Gewaltschutzdatei auf und bestand ein eingetragenes (wenn auch nicht rechtskräftiges) Waffenverbot. Aus diesen Umständen hat die Polizei zu Recht darauf geschlossen, dass die Lebensgefährtin bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Haus gefährdet sein könnte. Aber auch das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung wies darauf hin, dass es zu einer weiteren Eskalation des Streites kommen könnte, wenn der Beschwerdeführer im Haus verbleibt. Das Betretungsverbot stand daher im Einklang mit der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur. Dieses Betretungsverbot und die Wegweisung ist durch die Paragraph 38 und Paragraph 38 a, SPG gedeckt gewesen, da die Polizei von einer negativen Prognose ausging.

Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer unterliegende Partei. Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde gestellt.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Wegweisung; Betretungsverbot; bestimmte Tatsachen; Gefährlichkeitsprognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.59.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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