TE Lvwg Beschluss 2022/3/31 LVwG-AV-16/002-2022, LVwG-AV-16/001-2022

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Veröffentlicht am 31.03.2022
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Entscheidungsdatum

31.03.2022

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

I. römisch eins.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin

HR Dr. Grassinger betreffend die Beschwerde der A GmbH (FN ***), im Folgenden: Beschwerdeführerin, im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung mit der Geschäftsanschrift laut Firmenbuch: ***, ***, laut Schriftsatz vom 27. Dezember 2021, eingebracht mit E-Mail am 05. Jänner 2022, gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, vom 30. November 2021, ***, betreffend die Abweisung der Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns am Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen ***, nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, folgenden

BESCHLUSS:

Die Beschwerde der A GmbH (FN ***), im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung mit der Geschäftsanschrift laut Firmenbuch: ***, ***, laut Schriftsatz vom 27. Dezember 2021, eingebracht mit E-Mail am 05. Jänner 2022, gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, vom 30. November 2021, ***, wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,

§7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021§7 Absatz 4, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 iVmParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018. Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,.

II.römisch zwei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin

HR Dr. Grassinger betreffend den Antrag der A GmbH (FN ***), im Folgenden zur Vereinfachung der Bezeichnung ebenfalls: Beschwerdeführerin, im Zeitpunkt der Antragseinbringung mit der Geschäftsanschrift laut Firmenbuch: ***, ***, laut Schriftsatz vom 26. Jänner 2022, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, vom 30. November 2021, ***, betreffend die Abweisung der Anträge zur Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns am Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen ***, nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, folgenden

BESCHLUSS:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand laut Schriftsatz vom
26. Jänner 2022 betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, vom 30. November 2021, ***, wird keine Folge gegeben.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand laut Schriftsatz vom , 26. Jänner 2022 betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, vom 30. November 2021, ***, wird keine Folge gegeben.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 33 Abs. 1, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021Paragraph 33, Absatz eins, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 iVmParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018. Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,.

Begründung:

Mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht (in der Folge: Behörde), vom 30.11.2021, ***, wurden die mit 22.07.2021 datierten Anträge der Beschwerdeführerin, die die Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns am Personenkraftwagen, Marke: Land Rover, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***, zum Gegenstand hatten, gemäß § 20 Abs. 4 und 5 iVm § 22 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), abgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht (in der Folge: Behörde), vom 30.11.2021, ***, wurden die mit 22.07.2021 datierten Anträge der Beschwerdeführerin, die die Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns am Personenkraftwagen, Marke: Land Rover, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***, zum Gegenstand hatten, gemäß Paragraph 20, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin per deren Geschäftsanschrift laut Firmenbuch, nämlich an die „***, ***“ adressiert und gemäß dem vorliegenden Rückschein der Adressatin an dieser Adresse am 01.12.2021 durch Ausfolgung an die Lebensgefährtin des handelsrechtlichen Geschäftsführers des die Beschwerde führenden Unternehmens (B) zugestellt. In der Übernahmebestätigung wurde das Feld „Arbeitergeber/Arbeitnehmer“ angekreuzt, wobei das Wort „Arbeitgeber“ durchgestrichen wurde.

Der Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

„Es besteht das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides

schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen.

Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro.“

Mit E-Mail vom 05.01.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine mit 27.12.2021 datierte Beschwerde gegen diesen Bescheid (***) ein und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

„[…] Zu den Entscheidungsgrundlagen wird durch die A GmbH, im Einzelnen wie folgt Stellung genommen um die Beschwerdegründe aufzuzeigen:

Ggst. Bescheid, Seite 8, Abschnitt

A. Qualifikation als öffentlicher Hilfsdienst, 1. Absatz lautet:

1. Abs. “Als öffentlicher Hilfsdienst ist nur ein Hilfsdienst anzusehen, dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit ist,..“ wie „...ununterbrochene Versorgung der Volkswirtschaft mit lebenswichtigen Gütern...“

Seitens A wird dazu eingebracht:

Die rasche Versorgung der Bevölkerung (Allgemeinheit) mit menschlichem Spenderblut und menschlichen Spenderorganen kann mit Sicherheit als wesentliche Bedeutung für die Allgemeinheit angesehen werden da es ist bis heute noch nicht gelungen, einen dem Blut ebenbürtigen Ersatz, eine Art künstliches Blut, zu schaffen. Jede Zelle und jedes Teilchen hat im Blut - für sich – eine notwendige Funktion, wie zum Beispiel den Transport von Sauerstoff und Nährstoffen, die Abwehr von Krankheitserregern und die Blutstillung und den Wärmetransport innerhalb des Körpers. Das lebenswichtige Blut mit seinen vielfältigen Funktionen kann nur der Körper selbst bilden. Es ist durch nichts zu ersetzen. Das macht es so auch wichtig, dass es Menschen gibt, die ihr Blut für Kranke und Verletzte spenden. Auch das perfekteste medizinische Versorgungssystem ist bei schweren Verletzungen und lebensbedrohlichen Krankheiten ohne Blut nicht funktionsfähig. So erstaunlich es klingt: Der immer weiter steigende Bedarf an Blut ist in erster Linie eine Folge des medizinischen Fortschritts. Viele Operationen, Transplantationen und die Behandlung von Patienten mit bösartigen Tumoren sind nur dank moderner Transfusionsmedizin möglich geworden.

Bei schweren Unfällen kann es vorkommen, dass wegen bestimmter innerer Verletzungen mindestens zehn Blutkonserven pro Unfallopfer bereitstehen müssen. Trotz eingeplanter Sicherheitsreserven kann es jederzeit zu gefährlichen Engpässen in der Blutversorgung kommen. Der Bedarf an Spenderblut steigt ständig – jeder Mensch kann in die Situation kommen, Spenderblut zu benötigen. Ein großer Teil der Österreicher/innen ist sogar mindestens einmal im Leben auf das Blut anderer angewiesen. Durch den Ausbau des Rettungswesens steigen die Chancen, bei einem schweren Unfall zu überleben. Dazu gehört aber auch, dass dieses überlebenswichtige Medium auf dem schnellsten Wege zur Verfügung gestellt werden muss.

Es ist außer Frage, ob Blut oder dringend benötigte Organe zu den lebenswichtigen Gütern gezählt werden Es ist unumstößliche Tatsache.

Ggst. Bescheid, Seite 8, 9 u. 10, Abschnitt

A. Qualifikation als öffentlicher Hilfedienst, 2. t 3. und 1 3., 4. sowie 1 . bis 5. Absatz lautet:

2 Abs. „Der Wortlaut des § 20 Abs 5 erster Satz KFG 1967 lässt erkennen, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes ein e i g e n s t ä n d i g e s ……….wenn keine Bedenken ob der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen "2 Abs. „Der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz KFG 1967 lässt erkennen, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes ein e i g e n s t ä n d i g e s ……….wenn keine Bedenken ob der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen "

3. Abs. „Die Bewilligungsvoraussetzung des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes gilt“

1. Abs. „nicht nur für die in § 20 Abs. 5 erster Satz lit. b bzw c KFG 1967 genannten, sondern für s ä m t I i c h e in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge, mithin………. Die Gesetzesmaterialien lassen erkennen, dass nur Fahrzeuge erfasst sein sollten, die zur Durchführung von Fahrten verwendet werden, die in hohem Maße dringend sind“,1. Abs. „nicht nur für die in Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz Litera b, bzw c KFG 1967 genannten, sondern für s ä m t römisch eins i c h e in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge, mithin………. Die Gesetzesmaterialien lassen erkennen, dass nur Fahrzeuge erfasst sein sollten, die zur Durchführung von Fahrten verwendet werden, die in hohem Maße dringend sind“,

2. Abs. „Daraus ergibt sich, dass selbst bei Fahrzeugen,……………………. zu prüfen ist “

3. Abs. „Der Begriff, Hilfsdienst" enthalt die Elemente der ständigen Widmung und Bereitschaft und so dürfen demnach für Fahrzeuge, die jedenfalls nicht ständig dem Hilfsdienst …………..werden.“

4. Abs. „Aus der Eigenschaft eines Fahrzeuges als Einsatzfahrzeug ergeben sich sowohl für den Lenker desselben als auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer erhebliche Konsequenzen …………..nur dann zum Einsatzfahrzeug gemacht werden darf wenn Gefahr Im Verzug ist. Dahinter steht offensichtlich die Annahme, dass die durch den Wegfall von Verkehrsregeln eröffnete Möglichkeit zum schnelleren Vorankommen auf“

1. Abs „Straßen und der dadurch erzielte, unter Umständen geringe, Zeitgewinn notwendig sind, um akut drohenden (auch lebensbedrohenden) Schaden von Menschen (allenfalls auch von Tieren) abzuhalten (vgl z B das VwGH-Erkenntnis vom 21. Apnl 1999, 99/03/0008 = Slg Nr 15 129/A, in dem einerseits ausgeführt wurde, dass Gefahr Im Verzug dann vor- liegt, wenn die Hilfeleistung oder der Einsatz, zu deren Zweck die Fahrt unternommen wird, besonders dringlich ist, um der Gefährdung von Menschen oder im erheblichen Umfang von Sachen vorzubeugen oder eine solche zu verringern, und der Zweck der Fahrt ohne rasche und möglichst unbehinderte Fahrt nicht erreicht werden kann. - Vgl. in diesem Zusammenhang auch das VwGH-Erkenntnis vom 26. Marz 2004, 2003/03/0214) ”1. Abs „Straßen und der dadurch erzielte, unter Umständen geringe, Zeitgewinn notwendig sind, um akut drohenden (auch lebensbedrohenden) Schaden von Menschen (allenfalls auch von Tieren) abzuhalten vergleiche z B das VwGH-Erkenntnis vom 21. Apnl 1999, 99/03/0008 = Slg Nr 15 129/A, in dem einerseits ausgeführt wurde, dass Gefahr Im Verzug dann vor- liegt, wenn die Hilfeleistung oder der Einsatz, zu deren Zweck die Fahrt unternommen wird, besonders dringlich ist, um der Gefährdung von Menschen oder im erheblichen Umfang von Sachen vorzubeugen oder eine solche zu verringern, und der Zweck der Fahrt ohne rasche und möglichst unbehinderte Fahrt nicht erreicht werden kann. - Vgl. in diesem Zusammenhang auch das VwGH-Erkenntnis vom 26. Marz 2004, 2003/03/0214) ”

2. Abs „Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 ist davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs. 4 auf § 20 Abs. 5 KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur In Ausnahmefallen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist bei denen Gefahr im Verzug ISd § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, bei denen also anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden."2. Abs „Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 ist davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in Paragraph 22, Absatz 4, auf Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur In Ausnahmefallen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist bei denen Gefahr im Verzug ISd Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt, bei denen also anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden."

3. Abs. „Anhand dieser Kriterien ist zu beurteilen, ob bei einem Fahrzeug, das für den öffentlichen Hilfsdienst iSd § 20 Abs. 5 erster Satz lit. b KFG 1967 bestimmt ist, ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes gegeben ist."3. Abs. „Anhand dieser Kriterien ist zu beurteilen, ob bei einem Fahrzeug, das für den öffentlichen Hilfsdienst iSd Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz Litera b, KFG 1967 bestimmt ist, ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes gegeben ist."

4. Abs. „Ihre Angaben reichen nicht aus, um ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines öffentlichen Interesses aufzuzeigen, weil nichts dafür spricht, dass die in Rede stehenden Fahrten mit entsprechender Häufigkeit bei Gefahr Im Verzug zu erfolgen hätten, bei denen die erwähnte Dringlichkeit vorliegt, es also gleichsam "um Minuten" geht."

5. Abs. „Es kann somit nicht nachvollzogen werden, weshalb bei den Fahrten des in Rede stehenden Fahrzeugs ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bestehen soll.“

Seitens A wird dazu eingebracht:

Zu Bescheid, Seite 8, Abschnitt

A. Qualifikation als öffentlicher Hilfsdienst, 2. Absatz:

Wie bereits erwähnt, kann die Tätigkeit von Blut- und Organtransporten durchaus als Hilfsdienst angesehen werden da diese Fahrten unbedingt notwendig sind um die Versorgung mit dem lebenswichtigen Medium sicherzustellen. Dieser Dienst oder Hilfsdienst ist von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit.

Zu Bescheid Seite 8 und 9d Abschnitt

A. Qualifikation als öffentlicher Hilfsdienst 3- bzw. 1. Absatz:

Vollblutkonserven und Blutpräparate werden nicht nur an Krankenhäuser, speziell Notaufnahmen, geliefert sondern auch zu Privatpersonen deren Behandlungen zu Hause stattfinden muss und natürlich an niedergelassene Ärzte. Bei Mangel an Blutkonserven ist ein entsprechender Nachschub lebenswichtig. Dieser muss rasch zugeführt werden, da es hier ums Überleben geht. Das der Transport von Spenderorganen nur in einem kleinen Zeitfenster durchgeführt werden kann, muss nicht näher erläutert werden. Man muss also klar davon ausgehen, dass diese Fahrten im hohen Maße dringend sind.

Zu Bescheid, Seite 9, Abschnitt

A. Qualifikation als Öffentlicher Hilfsdienst, 3. Absatz:

Wie bereits bei der Antragstellung hingewiesen, ist das gemeldete Fahrzeug ausschließlich für den Blut-, Blutpräparate- und Organtransportvorgesehen d.h. für diese Aufgabe ständig gewidmet.

Zu Bescheid, Seite 9 und 10, Abschnitt

A. Qualifikation als öffentlicher Hilfsdienst, 4. bzw. 1. Absatz:

Es ist dem Antragsteller bewusst, dass das, der Behörde gemeldete Fahrzeug, nur dann zum Einsatzfahrzeug gemacht werden darf wenn Gefahr im Verzug ist und es gilt akut drohenden Schaden von Menschen (allenfalls auch von Tieren) abzuhalten.

Dies kann jedoch nur gewährleistet werden, wenn die Fahrt rasch und möglichst unbehindert durchgeführt werden kann was wiederum den Einsatz von Blaulicht und Tonfolgehorn unerlässlich macht.

Zu Bescheid, Seite 10, Abschnitt

A. Qualifikation als öffentlicher Hilfedienst, 3. Absatz:

An dieser Stelle darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass ein öffentlicher Hilfsdienst nur als Hilfsdienst anzusehen ist, wenn dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit ist.

Die rasche Versorgung der Bevölkerung (Allgemeinheit) mit menschlichem Spenderblut und menschlichen Spenderorganen kann mit Sicherheit als wesentliche Bedeutung für die Allgemeinheit angesehen werden

Zudem zählen Blut oder dringend benötigte Organe, natürlich zu den lebenswichtigen Gütern deren Transport direkt, rasch und ohne unnötigen Aufenthalt durchzuführen ist.

Jede versäumte Minute kann Leben kosten Jede gewonnene Minute Leben retten

Zu Bescheid, Seite 10, Abschnitt

A. Qualifikation als öffentlicher Hilfsdienst, 4. und 5. Absatz:

Der A vertritt die Meinung, dass ausreichende Anhaltspunkte angeführt wurden, die das Bestehen eines öffentlichen Interesses aufzeigen. Die Dringlichkeit und Wichtigkeit vom Transport zeigt sich allein schon in der Lebensnotwendigkeit von Blut, Blutprodukten oder Spenderorganen.

Die im Absatz 5 getätigte Feststellung,

„Es kann somit nicht nachvollzogen werden, weshalb bei den Fahrten des in Rede stehenden Fahrzeugs ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bestehen soll “

wird seitens A nicht verstanden, da, wie bereits ausgeführt, jeder Blut- oder Organtransport lebenswichtig ist. Somit ergibt sich, dass schon Kraft des Zweckes, für den das Fahrzeug bestimmt ist, ein öffentliches Interesse gegeben ist.

Ggst. Bescheid, Seite 11, Abschnitt

B. Qualifikation als Rettungsdienst, 1., 2., 3. und 4. Absatz lautet:

1. Abs. „Unter dem In § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 genannten Rettungsdienst ist nicht jede Tätigkeit zu verstehen, die unter den Begriff des "Rettungswesens" (Im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) subsumiert werden kann. § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 ist vielmehr auf Fahrzeuge einzuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt sind. Dies folgt aus dem Zweck dieser Bestimmung, weil nur in diesen Fällen die Verwendung der Warneinrichtungen gestattet ist (§ 26 Abs. 1 StVO 1960). (VwGH 24. März 1999, 98/11/0123)"1. Abs. „Unter dem In Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 genannten Rettungsdienst ist nicht jede Tätigkeit zu verstehen, die unter den Begriff des "Rettungswesens" (Im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) subsumiert werden kann. Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 ist vielmehr auf Fahrzeuge einzuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt sind. Dies folgt aus dem Zweck dieser Bestimmung, weil nur in diesen Fällen die Verwendung der Warneinrichtungen gestattet ist (Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960). (VwGH 24. März 1999, 98/11/0123)"

2. Abs. „Als Rettungsdienst haben nur Institutionen zu gelten, die besonders gebaute und ausgerüstete Fahrzeuge für die Beförderung von Personen in lebensbedrohendem Zustand zum Ort der ärztlichen Versorgung ständig auf Abruf bereithalten. Ein Fahrzeug darf daher nicht nur deshalb als „Fahrzeug des Rettungsdienstes" angesehen werden, weil sein Zulassungsbesitzer eine Berechtigung zum Krankentransport besitzt oder Arzt ist.“

3. Abs. „Unter Fahrzeugen im Rettungsdienst sollen auch jene Fahrzeuge im Privatbesitz zu verstehen sein, die zum Zwecke des Rettungsdienstes eingerichtet sind und hiefür auch verwendet werden sollen, jedoch nicht alle Krankentransportfahrzeuge.

Ein Krankentransportfahrzeug ist allein als solches noch n i c h t als für den Rettungsdienst bestimmt anzusehen (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des KFG 1967, 186 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen XI. GP, 81)."Ein Krankentransportfahrzeug ist allein als solches noch n i c h t als für den Rettungsdienst bestimmt anzusehen (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des KFG 1967, 186 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen römisch elf. GP, 81)."

4. Abs. „Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für den Transport van Medikamenten und Blutkonserven für Krankenhäuser verwendet werden, fallen nicht darunter (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 24 Marz 1999, 98/1110123)."4. Abs. „Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für den Transport van Medikamenten und Blutkonserven für Krankenhäuser verwendet werden, fallen nicht darunter vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 24 Marz 1999, 98/1110123)."

Seitens A wird dazu eingebracht:

Zu Bescheid, Seite 11, Abschnitt

B. Qualifikation als Rettungsdienst, 1., 2., 3. und 4. Absatz:

Wie im § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 dargelegt, ist dieser Gesetzestext nach ho. Meinung so zu interpretieren, dass eben umgangssprachlich bezeichnete Rettungen, davon ausgenommen sind, sodass der hier zitierte Rettungsdienst auch als Rettungshilfsdienst verstanden werden kann, welcher mit der Versorgung von Bedarfsträgern mit Blut- und Spenderorganen beauftragt ist, da diese Gesetzeszeile eindeutig aussagt, das der § 20 Abs. 5 lit c auf Fahrzeuge einzuschränken ist, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartenden - dringende Einsätze bestimmt sind.Wie im Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 dargelegt, ist dieser Gesetzestext nach ho. Meinung so zu interpretieren, dass eben umgangssprachlich bezeichnete Rettungen, davon ausgenommen sind, sodass der hier zitierte Rettungsdienst auch als Rettungshilfsdienst verstanden werden kann, welcher mit der Versorgung von Bedarfsträgern mit Blut- und Spenderorganen beauftragt ist, da diese Gesetzeszeile eindeutig aussagt, das der Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, auf Fahrzeuge einzuschränken ist, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartenden - dringende Einsätze bestimmt sind.

Es werden hier Fahrzeuge im Allgemeinen behandelt, die nicht jene Tätigkeiten erfüllen, die unter den Begriff „Rettungswesen'1 subsumiert werden können sondern vielmehr für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt sind - wie schon ausgeführt.

Die im 2. und 3. Absatz angeführten Fahrzeuge der Rettungsdienste von Institutionen bzw. diejenigen die sich in Privatbesitz befinden, z.B. jene von Gebietskörperschaften oder Rotem Kreuz, werden in diesem Gesetzestext nicht behandelt. Hier trifft vielmehr § 20 Abs. 1 KFG 1967 zu.Die im 2. und 3. Absatz angeführten Fahrzeuge der Rettungsdienste von Institutionen bzw. diejenigen die sich in Privatbesitz befinden, z.B. jene von Gebietskörperschaften oder Rotem Kreuz, werden in diesem Gesetzestext nicht behandelt. Hier trifft vielmehr Paragraph 20, Absatz eins, KFG 1967 zu.

Im Abs. 4. wird das Erkenntnis des VwGH vom 24. März 1999, 98/1110123 angeführt, welches die Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht und Folgetonhorn für ein ausgerüstetes Rettungsfahrzeug behandelt. Dieser Antrag wurde wegen der Überkapazität von qualifizierten Rettungseinrichtungen im Raum ***, abgewiesen. Bei einer zweieinhalb seitigen Begründung wird, wie durch die Behörde richtig zitiert, im letzten Absatz der SatzIm Absatz 4, wird das Erkenntnis des VwGH vom 24. März 1999, 98/1110123 angeführt, welches die Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht und Folgetonhorn für ein ausgerüstetes Rettungsfahrzeug behandelt. Dieser Antrag wurde wegen der Überkapazität von qualifizierten Rettungseinrichtungen im Raum ***, abgewiesen. Bei einer zweieinhalb seitigen Begründung wird, wie durch die Behörde richtig zitiert, im letzten Absatz der Satz

„Der Transport von Medikamenten und Blutkonserven für Krankenhäuser gehört nach dem oben Gesagten nicht zum Rettungsdienst gemäß § 20 Abs. 5 HL c KFG 1967.“ „Der Transport von Medikamenten und Blutkonserven für Krankenhäuser gehört nach dem oben Gesagten nicht zum Rettungsdienst gemäß Paragraph 20, Absatz 5, HL c KFG 1967.“

angeführt. Es darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass es sich im ggst. Antrag nicht um ein Rettungsfahrzeug handelt, welches zum Krankentransport dient sondern ausschließlich Dringendtransport von Vollblutkonserven, Plasma, Erythrozytenkonzentrat, Trombozytenkonzentrat, Granulozytenkonzentrat sowie Spenderorgane aller Körpergruppen handelt Es werden natürlich im auch Krankenhäuser, speziell Notaufnahmen angefahren aber auch niedergelassene Ärzte und Patienten die zu Hause behandelt werden. Medikamente werden durch den A nicht verbracht.

Es darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass mit dem gemeldeten Fahrzeug werden Blut-, Blutplasma-, Gewebeproben- sowie Organtransporte durchgeführt. Die Häufigkeit der Versorgungsfahrten steigt permanent sodass man bei der Einsatzzeit des A von Montag bis Sonntag, 0000 Uhr bis 2400 Uhr (auch Sonn- und Feiertage), mit 12-15 Einsatzfahrten pro Woche rechnen muss. Für diese Fahrten wird ausschließlich das gemeldete Kfz verwendet welches auf Abruf bereit steht. Ein entsprechendes Ersatzfahrzeug ist in Beschaffung.

Nach ho. Meinung sind somit die Voraussetzungen zur Erfüllung der Vorgaben gem. § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967, gegeben.Nach ho. Meinung sind somit die Voraussetzungen zur Erfüllung der Vorgaben gem. Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967, gegeben.

Gqst. Bescheid, Seite 12, Abschnitt

B. Qualifikation als Rettungsdienst, 1. und 2. Absatz lautet:

1. Abs. „Im Licht der insofern eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie als Rettungsdienst iSd § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 zu qualifizieren sind1. Abs. „Im Licht der insofern eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie als Rettungsdienst iSd Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 zu qualifizieren sind

2. Abs. „Angemerkt wird, dass hier angesichts des Nichterfüllens der (dritten) Voraussetzung kein Anlass (mehr) zur Prüfung der weiteren Kriterien "Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen" (1.) und „Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit" (2.) besteht.“

Zu Bescheid, Seite 12, Abschnitt

B. Qualifikation als Rettungsdienst, 1. und 2. Absatz:

Die Judikatur des VwGH ist für den damals behandelten Fall natürlich eindeutig und nachvollziehbar. Jedoch ist in ggst. Sache, die sich komplett anders darstellt, kein Vergleich möglich. Im Falle A geht es um die Versorgung der Allgemeinheit mit lebensnotwendigen Gütern (Blut - alle 90 Sekunden wird in Österreich eine Blutkonserve benötig, Blutpräparate, Spenderorgane) um akut drohenden Schaden von Menschen abzuhalten.

Auch wenn sich die Grenzen zwischen Hilfsdienst und Rettungsdienst hier vielleicht etwas vermischen vertritt der A doch die Meinung, dass alle Kriterien zur Verwendung eines Blaulichtes mit Folgetonhorn, gegeben sind. Um drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwenden ist zur Durchführung der gesetzten humanitären Aufgabe, das Anbringung einer Signalanlagen am Fahrzeug (Licht und Ton), unbedingt notwendig. Nur so kann die dringende und rasche Versorgung mit einem Fahrzeug sichergestellt werden.

Zum Abs. 2Zum Absatz 2

„....Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit…..“ sein der Vollständigkeit angeführt, dass das vorgesehene Fahrzeug ist allradgetrieben, mit relativ hohem Radstand und somit All-Wetter und All-Terrain geeignet Der Laderaum ist erhöht und eben, damit ein problemloses Be- und Entladen erfolgen kann. Durch Klimaanlage und Verwahreinrichtungen ist ein sicherer Transport, des dringend benötigten Mediums, zum Notfallpatienten oder der entsprechenden Institution garantiert. Die EG-Betriebserlaubnis mit der Genehmigungsnummer „***“ liegt auf.

Das Fahrzeug ist überprüft und gern, vorliegendem Attest die Verkehrs- und Betriebssicherheit gegeben. Gerne reichen wir, falls benötigt, jedwege Fahrzeugunterlagen nach.

Des Weiteren darf seitens A noch aufgezeigt werden:

1.) Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit

Bezugnehmend auf § 20 Abs. 4 KFG 1967 - Zitat auszugsweise -Bezugnehmend auf Paragraph 20, Absatz 4, KFG 1967 - Zitat auszugsweise -

„Anders als die und im Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer. ................„Anders als die und im Absatz eins bis 3 angeführten Scheinwerfer. ................

wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen ...... "wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 5 bis 7 zu erteilen ...... "

Da durch die Auftraggeber, bei der Auftragsvergabe jene Unternehmen bevorzugt behandelt werden, deren Fahrzeuge mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestatte sind. Die Begründung ist das rasche und sichere Vorankommen von gekennzeichneten Fahrzeugen. Somit ist eine Ausstattung unseres Fahrzeuges mit Licht- und Tonsignal auch dringend für die berufliche und wirtschaftliche Situation notwendig, um im Wettbewerb mithalten zu können und anderen Mitbewerbern gleichgestellt werden.

2.) Grundsätzlich restriktiv auszulegen:

Auf Seite 7. des ggst. Bescheides wird festgehalten:

„Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, 96/11/0049. 25. Juni 1996. 95/11/0263, 19. Juli 2007. 2007/07/0062. 24. Oktober 2008. 2008/02/0257, 21. August 2014. Ro 2014 11'0068 m.w.N.) sind Ausnahmebestimmungen grundsätzlich r e s t r i k t i v auszulegen, weshalb bei der Erteilung der gegenständlichen Bewilligungen ebenso vorzugehen ist„Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, 96/11/0049. 25. Juni 1996. 95/11/0263, 19. Juli 2007. 2007/07/0062. 24. Oktober 2008. 2008/02/0257, 21. August 2014. Ro 2014 11'0068 m.w.N.) sind Ausnahmebestimmungen grundsätzlich r e s t r i k t i v auszulegen, weshalb bei der Erteilung der gegenständlichen Bewilligungen ebenso vorzugehen ist

Wir erlauben uns davon auszugehen, dass der Begriff „restriktiv“ – eingeschränkt bedeutet. Das heißt, dass Ausnahmebestimmungen erteilt werden, diese jedoch grundsätzlich mit Einschränkungen belegt werden. Der A ist natürlich gerne bereit, sich an auferlegte Einschränkungen zu halten oder erteilte Auflagen zu erfüllen.

3.) Öffentliches Interesse:

Wie hoch das öffentliche Interesse ist, sieht man am geglückten Versuch, Blutkonserven mit Drohnen zu transportieren. In den Medien wurde dies groß kolportiert. Z.B. im „***“, „***“, oder „***" usw.

Auszugsweise Artikelwiedergabe:

„*** , *** (Niederösterreich): Erstmals trat eine Rettungsdrohne in Österreich ihren Jungfernflug zum Transport einer Blutkonserve an. Mit dabei waren C (***) und Staatssekretär für Luftfahrt D (***), die beide für Logistik Drohnen im Blaulicht Einsatz eine große Zukunft sehen...“

„....Die Straßen sind verstopft, Stoßstange reiht sich an Stoßstange. Oft geht im Berufsverkehr gar nichts mehr. Bei einem medizinischen Notfall kann das zu einer lebensbedrohenden Verzögerung werden. Wenn menschliches Blut zur Notversorgung von einer Blutbank oder einem anderen Krankenhaus benötigt wird, zählt jede Minute.... “

„....Nach erfolgter Bestellung durch ein Krankenhaus musste bisher immer ein Fahrzeug mit einem Fahrer bereitgestellt werden, um das lebensrettende Blut an den Ort seiner Bestimmung zu liefern. Logischerweise zählt bei so einem Transport jede Minute. ...“

„..Ob nach einem Unfall, der Geburt oder für Patientinnen mit einer schweren Krankheit - in Österreich wird alle 90 Sekunden eine Blutkonserve benötigt. Das sind fast 1.000 Blutkonserven am Tag. Blut ist ein wichtiges Notfallmedikament und kann nicht künstlich hergestellt werden...“

..“Das hier die direkte Luftlinie gegenüber dem stauanfälligen Straßenverkehr enorme Vorteile bietet, bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung..."

„Blutkonserven mit Drohnen auszuliefern ist ein weitere vielversprechende Anwendung“

„Aussage vom Bundesrettungskommandant C“

Begründung zu Pkt. 3:

Der A wollte hiermit aufzeigen, wie groß das öffentliche Interesse an der Blutversorgung und natürlich auch Organversorgung ist. Es sollte auch dokumentieren, dass der Transport überlebenswichtig ist und es hier um Minuten geht. Bis Drohnen eingesetzt werden können, müssen diese Transporte mit Fahrzeugen durchgeführt werden. Der Blut- (inkl. aller Blutpräparate) sowie Spenderorgan Transport wurde, aus welchen Gründen auch immer, im KFG nicht dezidiert behandelt, es liegt aber sicher in der Natur der Sache, dass sich diese Angelegenheit beim Hilfsdienst und/oder Rettungsdienst ansiedelt.

Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass Blut und Spenderorgane lebenswichtige Güter sind und die notwendigen Transporte von wesentlicher Bedeutung und im hohen Maße dringend für die Allgemeinheit sind . Für die entsprechenden Versorgungsfahrten ist davon auszugehen, dass die Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn für eine Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwenden.

Es wird beantragt

der Beschwerde, aufgrund der in den vorigen Seiten angeführten Einwände, Folge zu geben und dahingehend abzuändern, dass die Bewilligung der beantragten Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Folgetonhornes erteilt werde eventuell der angefochtene Bescheid aufgehoben werden möge und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde […]“.

Mit Schriftsatz vom 07.01.2022 legte die Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde vom 27.12.2021 vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erging gegenüber der Beschwerdeführerin ein Verspätungsvorhalt mit E-Mail vom 18.01.2022 folgenden Inhaltes:

„Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich liegt der Beschwerdeschriftsatz vom 27. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, vom 30. November 2021, Zl. ***, zur Beurteilung vor.

Die bezeichnete Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin A GmbH nachweislich mit E-Mail vom 05. Jänner 2022,

22:28:20 Uhr, eingebracht.

Der Bescheid der Abteilung Verkehrsrecht vom 30. November 2021, Zl. ***, enthielt eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung, in welcher auch auf das Erfordernis des Einhaltens der vierwöchigen Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde und auf die möglichen Einbringungsarten hingewiesen wurde.

Der bezeichnete Bescheid vom 30. November 2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin entsprechend dem vorliegenden Rückschein jener Sendung, die diesen Bescheid enthielt, nachweislich am 01.12.2021 durch Ausfolgung an einen Arbeitnehmer zugestellt (Beilage).

Die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde begann somit am 01.12.2021 zu laufen und endete mit Ablauf des 29.12.2021.

Die Beschwerde wurde mit E-Mail-Eingabe vom 05.01.2022, somit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, und damit verspätet, eingebracht, weshalb die Beschwerde wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist.

Dieser Sachverhalt wird der Einschreiterin gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Dieser Sachverhalt wird der Einschreiterin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Kenntnis gebracht.Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführerin A GmbH hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes eine allfällige Stellungnahme abzugeben.

Eine Kopie des maßgeblichen Zustellnachweises betreffend den Bezug habenden

Bescheid ist angeschlossen.“

Am 27.01.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine – mit 26.01.2022 datierte – Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Schriftsatz hatte folgenden wesentlichen Inhalt:

„Bezugnehmend auf das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, mit GZ: LVwG-AV-16/001-2022, vom 18. Jänner 2022, erlaubt sich die A GmbH, nachfolgende Stellungnahme abzugeben:

Standortadresse:

Sämtlicher Schriftverkehr mit dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wurden über die Standortadresse „A, ***“ abgewickelt. Alle Anträge inkl. zugehöriger Stellungnahmen, betreffend „Blaulichtgenehmigung“, wurden für ein Fahrzeug mit niederösterreichischem Kennzeichen gestellt und nach Rücksprache mit der zuständigen Bearbeiterin, Fr. E, stellt der A, mit Firmenadresse ***, den Antragsteller dar.

Der erlassene Bescheid mit GZ; ***, wurde an die Büroadresse in ***, ***, übermittelt. Diese Niederlassung war niemals die Empfänger- oder Ansprechadresse im ggst. Antragsverfahren.

Entgegennahme des Schriftstückes:

Die Sendung, welche den Bescheid enthielt wurde am 01.12. 2021 augefolgt, wie es der Rückschein belegt. Jedoch nicht an eine(n) Arbeitnehmer(in) des A. Die Übernehmerin, Frau F, hat mit dem A kein Arbeitsverhältnis sondern ist Bewohnerin des Wohnhauses ***.

Weitergabe des Schriftstückes an A und Bearbeitung:

Aufgrund der verspäteten Weitergabe des Bescheides (eingelangt am 17.12.2021; Beilage 1 – Bescheid 1. Seite – Eingangsstempel) an den A und den damit verbundenen, wochenlangem Zeitverlust, konnte die Beschwerde, wie es sich jetzt zeigt, nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht werden. Leider war auch die Rechtsmittelbelehrung, nach ho. Meinung nicht vollständig. Es wurde angeführt

„ Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen.“

Im § 61 Abs. 1 AVG 1991, wird festgehalten:Im Paragraph 61, Absatz eins, AVG 1991, wird festgehalten:

„Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.“ (Beilage 2 – Ausdruck jusline § 61)„Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.“ (Beilage 2 – Ausdruck jusline Paragraph 61,)

Es ist also unter anderen die Behörde zu benennen bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist. Die Aussage „… bei uns…“ bezeichnet keine Behörde.

Zusammenfassung:

Bei einer Rechtsmittel Fristversäumnis fühlt sich der A schuldlos und ersucht bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen dass,

-
die falsche Empfängeradresse verwendet wurde
-
das Schriftstück von einer unzuständigen Person übernommen wurde
-
der Bescheid verspätet an den A weitergeleitet wurde
-
die Rechtsmittelbelehrung unvollständig war

Es wird beantragt

die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht anzuerkennen eventuell gem. § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zu bewilligen oder den Bescheid zur Richtigstellung an die erlassende Behörde rückzuweisen. […]“die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht anzuerkennen eventuell gem. Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zu bewilligen oder den Bescheid zur Richtigstellung an die erlassende Behörde rückzuweisen. […]“

Mit Schriftsatz vom 15.02.2022 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Stellungnahme samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 26.01.2022 der Behörde.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2022 erstattete die Behörde folgende Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

„[…] Hinsichtlich der Behauptung, eine „falsche Empfängeradresse“ verwendet zu haben, ist zunächst festzuhalten, dass sich aus dem angeschlossenen Firmenbuchauszug (FN ***) entnehmen lässt, dass der Bescheid an die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift der Antragstellerin in ***, ***, übermittelt wurde.

Nach den Begriffsbestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl 1982/200, idF BGBl I 2020/42, ist gemäß § 2 Z. 4 leg. cit. „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Nach den Begriffsbestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl 1982/200, in der Fassung BGBl römisch eins 2020/42, ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, leg. cit. „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Liegen, wie im gegenständlichen Fall mit der „Standortadresse“ in ***, ***, sowie der oben erwähnten Geschäftsanschrift der Antragstellerin, mehrere zulässige Abgabestellen vor, ist zu beachten, dass diese Abgabestellen im Allgemeinen in keiner Rangordnung stehen. Die Zustellbehörde kann demnach eine von diesen auswählen. Der Umstand, dass zur gleichen Zeit an einer anderen Abgabestelle (zulässig) zugestellt werden kann, sagt für sich allein nichts über eine Unzulässigkeit der Zustellung an einer anderen Abgabestelle aus, da zum gleichen Zeitpunkt an mehreren Orten eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegen kann, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf. Jedenfalls bleibt die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere Abgabestellen bestehen, der Behörde überlassen (siehe VwGH 24.3.1998, 94/05/0242). Somit handelt es sich bei der Geschäftsanschrift der Antragstellerin in ***, ***, um eine zulässige „Abgabestelle“ im Sinne des Zustellgesetzes. Angemerkt wird, dass diese Anschrift auch auf dem offiziellen Briefpapier der Antragstellerin aufscheint.

Bezüglich der von der Antragstellerin aufgestellten Behauptung, der gegenständliche Bescheid sei von einer „unzuständigen Person“ entgegengenommen worden, ist darauf zu verweisen, dass es sich nach ständiger Judikatur des VwGH bei einem Zustellschein iS des § 22 Abs. 1 ZustG um eine öffentliche Urkunde handelt, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Dem Empfänger steht allerdings der Gegenbeweis gegen diese Vermutung offen, wozu es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes bedarf (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 27. Juli 2007, Zl. 2006/10/0040, aber auch die Abgabensachen betreffenden Erkenntnisse vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/16/0197, vom 24. September 2002, Zl. 2001/16/0405 und vom 22. September 2000, Zl. 2000/15/0027). Die bloße Behauptung (ohne weitere Konkretisierung und ohne Benennung von Beweismitteln), es läge ein die wirksame Zustellung (Hinterlegung) verhindernder Umstand vor, ist für sich allein nicht geeignet, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellnachweises zu entkräften (so die oben zitierte Rechtsprechung, die sich im Einklang mit der des OGH befindet: vgl. z.B. den Beschluss des OGH vom 26. Mai 2004, 3 Ob 60/04a u.a.). Bezüglich der von der Antragstellerin aufgestellten Behauptung, der gegenständliche Bescheid sei von einer „unzuständigen Person“ entgegengenommen worden, ist darauf zu verweisen, dass es sich nach ständiger Judikatur des VwGH bei einem Zustellschein iS des Paragraph 22, Absatz eins, ZustG um eine öffentliche Urkunde handelt, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Dem Empfänger steht allerdings der Gegenbeweis gegen diese Vermutung offen, wozu es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes bedarf vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 27. Juli 2007, Zl. 2006/10/0040, aber auch die Abgabensachen betreffenden Erkenntnisse vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/16/0197, vom 24. September 2002, Zl. 2001/16/0405 und vom 22. September 2000, Zl. 2000/15/0027). Die bloße Behauptung (ohne weitere Konkretisierung und ohne Benennung von Beweismitteln), es läge ein die wirksame Zustellung (Hinterlegung) verhindernder Umstand vor, ist für sich allein nicht geeignet, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellnachweises zu entkräften (so die oben zitierte Rechtsprechung, die sich im Einklang mit der des OGH befindet: vergleiche z.B. den Beschluss des OGH vom 26. Mai 2004, 3 Ob 60/04a u.a.).

Die Übernahmebestätigung ist mit dem Übernahmedatum „1.12.2021“, einem Kreuz bei „Arbeitnehmer“ sowie einer Unterschrift versehen.

Angesichts der eingehaltenen äußeren Form des Zustellnachweises liefert dieser den Beweis dafür, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 1. Dezember 2021 erfolgte. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit 29. Dezember 2021. Die am 5. Jänner 2022 gemailte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Abschließend ist festzuhalten, dass der an die Antragstellerin ergangene, in Rede stehende Bescheid eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthält.

Mit ihrem Vorbringen gelingt es der Antragstellerin nicht, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzulegen.

Es wird daher beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26. Jänner 2022 wegen Versäumung der vierwöchigen Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den ha. Bescheid vom 30. November 2021, ***, abzuweisen und die Beschwerde gegen den ha. Bescheid vom 30. November 2021, ***, als verspätet zurückzuweisen.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGVG zur Frage einer allfälligen Verspätung der Beschwerde und betreffend den beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 27.01.2022 mit E-Mail eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 09.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, B, des informierten Vertreters der Beschwerdeführerin, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG zur Frage einer allfälligen Verspätung der Beschwerde und betreffend den beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 27.01.2022 mit E-Mail eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 09.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, B, des informierten Vertreters der Beschwerdeführerin,

G, durch Einvernahme der Zeuginnen F und H sowie anhand des Aktes der Behörde, auf dessen Verlesung die Vertreter der Beschwerdeführerin verzichteten, Beweis erhoben wurde.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht (in der Folge: Behörde), vom 30.11.2021, ***, wurden die mit 22.07.2021 datierten Anträge der Beschwerdeführerin, die die Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns am Personenkraftwagen, Marke: Land Rover, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***, zum Gegenstand hatten, gemäß § 20 Abs. 4 und 5 iVm § 22 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), abgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht (in der Folge: Behörde), vom 30.11.2021, ***, wurden die mit 22.07.2021 datierten Anträge der Beschwerdeführerin, die die Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns am Personenkraftwagen, Marke: Land Rover, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***, pol. KFZ-Kennzeichen: ***, zum Gegenstand hatten, gemäß Paragraph 20, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), abgewiesen.

Der Bescheid enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass dagegen Beschwerde erhoben werden könne, mit welchem Inhalt die Beschwerde einzubringen sei und dass diese innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen sei.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bezug habenden Bescheides, der im Kopf die vollständige und richtige Bezeichnung der Behörde samt Adresse und Kontaktdaten enthielt, wurde u.a. angeführt, dass die Beschwerde „bei uns“ einzubringen sei.

Dieser Bescheid wurde postalisch an die Beschwerdeführerin per Adresse deren zu diesem Zeitpunkt laut Firmenbuch ausgewiesenen Geschäftsadresse „***, ***“ zugestellt. Diese Geschäftsadresse wurde von der Beschwerdeführerin durchgehend sowohl auf ihrem Firmenpapier verwendet als auch in ihrer E-Mail Signatur.

Im Firmenbuch war betreffend die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung als Geschäftszweig „Medizinische Dienstleistungen“ eingetragen.

Im GISA ist zur Zahl *** mit der Entstehung 22.02.2021 lautend auf die Beschwerdeführerin im Standort der Gewerbeberechtigung in der ***, ***, das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, eingetragen.

Die Korrespondenz seitens der Beschwerdeführerin an die Behörde erfolgte vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides mit der Bezeichnung der Adresse „***, ***“ als Absender der jeweiligen Schriftsätze, jedoch auf Firmenpapier der Beschwerdeführerin mit der Bezeichnung „A GmbH *** ***“ bzw. mit „A GmbH ***

A-***“.

Am 01.12.2021 war H, Mitarbeiterin der I AG, mit der Postzustellung in der *** in *** betraut. An diesem Tag war der gegenständliche Bescheid das einzige Poststück, welches an die *** in *** adressiert war. Ein Betreten des Hauses ohne anzuläuten war nicht möglich. Die Postbotin läutete bei der Gegensprechanlage an, wo das Türschild der Beschwerdeführerin angebracht war. Die erwachsene F öffnete der Postbotin die Türe über die Gegensprechanlage und rief ihr im Stiegenhaus (zum Hochparterre hin) zu, dass sie in den ersten Stock hinaufkommen solle. Weiters teilte F der Postbotin mit, dass sie manchmal oben und manchmal unten sitze, in der Firma. Am 01.12.2021 war H, Mitarbeiterin der römisch eins AG, mit der Postzustellung in der *** in *** betraut. An diesem Tag war der gegenständliche Bescheid das einzige Poststück, welches an die *** in *** adressiert war. Ein Betreten des Hauses ohne anzuläuten war nicht möglich. Die Postbotin läutete bei der Gegensprechanlage an, wo das Türschild der Beschwerdeführerin angebracht war. Die erwachsene F öffnete der Postbotin die Türe über die Gegensprechanlage und rief ihr im Stiegenhaus (zum Hochparterre hin) zu, dass sie in den ersten Stock hinaufkommen solle. Weiters teilte F der Postbotin mit, dass sie manchmal oben und manchmal unten sitze, in der Firma.

Die Postbotin ging in den ersten Stock und übergab F, die zur Empfangnahme des Schriftstückes bereit war, die Postsendung, welche den verfahrensgegenständlichen Bescheid enthielt.

Zum Zeitpunkt der Zustellung hatte die Beschwerdeführerin ihren Unternehmenssitz gemäß der Geschäftsanschrift laut Firmenbuch in der ***, ***, bei welcher Adresse es sich um die Wohnung im ersten Stock des Hauses handelte, an welcher F im Zeitpunkt der Zustellung aufhältig war und von wo aus sie die Postbotin im oben beschriebenen Ablauf zu sich holte.

Im Zeitpunkt der Zustellung des behördlichen Schriftstückes befand sich im Hochparterre des Hauses (bei den Türnummern ***) ein Firmenschild der Beschwerdeführerin ohne auf dem Firmenschild angeführter Türnummern. Die Türnummern *** im Hochparterre und die Türnummern *** im ersten Stock waren jedoch außen auf der jeweiligen Zugangstür angeschrieben.

Die Geschäftsadresse der Beschwerdeführerin laut Firmenbuchauszug vom 30.11.2021, somit bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung am 01.12.2021, lautete „***, ***“.

Der Rückschein mit der GZ: *** wurde von F bei Ausfolgen dieser Sendung an sie durch die Postbotin (dies an der laut Firmenbuch angegebenen Geschäftsadresse Haus Nr. ***, Türen ***), am 01.12.2021 unterfertigt. Am Rückschein wurde bei der Übernahmebestätigung das Feld „Arbeitergeber/Arbeitnehmer“ angekreuzt und das Wort „Arbeitergeber“ durchgestrichen. Die Postbotin fragte F nicht, ob sie Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin sei.

Seit dem 02.11.2011 wohnt F gemeinsam mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der ***, in *** bzw. ist sie dort mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Der handelsrechtliche Geschäftsführer war zum maßgeblichen Zustellzeitpunkt mit einem Hauptwohnsitz in der „***“ gemeldet und benutzte mit F gemeinsam das dort befindliche Wohnobjekt.

Zum Zustellungszeitpunkt bestand kein schriftliches Verlangen der Beschwerdeführerin an die I bzw. an den Zustelldienst, die Post nicht in der ***, in ***, zuzustellen.Zum Zustellungszeitpunkt bestand kein schriftliches Verlangen der Beschwerdeführerin an die römisch eins bzw. an den Zustelldienst, die Post nicht in der ***, in ***, zuzustellen.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des behördlichen Schriftstückes, am 01.12.2021, waren regelmäßige bzw. länger andauernde Ortsabwesenheiten des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Die Postbotin hatte keinen Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter an der Abgabestelle laut firmenbuchmäßiger Geschäftsanschrift nicht regelmäßig anwesend seien.

Der Bescheid *** wurde der Beschwerdeführerin durch Ausfolgung an F, welche seit ca. zwölf Jahren die Lebensgefährtin des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ist und mit diesem gemeinsam die als Unternehmensanschrift bezeichnete Abgabestelle bewohnt, überdies gegenüber der Postbotin durch ihre Angaben den äußeren Anschein einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin erweckte, am 01.12.2021 zugestellt.

Die vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 29.12.2021.

Nachdem F das Poststück übernommen hatte, ging sie in ihrer Wohnung an ihren Home-Office Platz zurück und stellte fest, dass das Poststück an die Beschwerdeführerin adressiert war. Noch am selben Tag legte sie das Poststück auf eine ca. 1,50 Meter hohe Anrichte im Vorraum der Wohnung, welche von ihr und ihrem Lebensgefährten – dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin – regelmäßig als Ablageort für wichtige Schriftstücke benutzt wurde. F teilte ihrem Lebensgefährten mit, dass Post für ihn gekommen sei. Es konnte nicht festgestellt werden, wann F diese Mitteilung machte.

Die Beschwerdeführerin brachte an dem eingegangenen Bescheid einen Stempel mit dem Eingangsdatum „17.12.2021“ an.

In der Beschwerdeeingabe vom 27.12.2021 wurde demgegenüber von der Beschwerdeführerin angeführt: „Gegen den, durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erlassenen Bescheid vom 30.11.2021, ho. eingelangt am 07.12.2021 mit KZ:***, wird das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb der offenen Frist, eingebracht.[…]“.

Mit E-Mail vom 05.01.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine mit 27.12.2021 datierte Beschwerde gegen diesen Bescheid (***) ein.

Mit Schriftsatz vom 07.01.2022 legte die Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde vom 27.12.2021 vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Am 19.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin der Verspätungsvorhalt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.01.2022 mit E-Mail zugestellt. Mit Zustellung dieses Verspätungsvorhaltes erfuhr die Beschwerdeführerin erstmals, dass ihre Beschwerde vom 27.12.2021, eingebracht am 05.01.2022, verspätet sei.

Am 27.01.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine – mit 26.01.2022 datierte – Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt mit E-Mail beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und beantragte gleichzeitig (erstmals) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde in der Verhandlung wie folgt ergänzt:

„1. Der Bescheid (GZ: ***) wurde nicht an die Antragsteller – Standortadresse; A, ***, *** übermittelt sondern an die Büroadresse in ***, ***.

2. Der Bescheid wurde nicht an den A zugestellt sondern durch den Zusteller an Frau F übergeben. Die Übernehmerin hat mit dem A kein Arbeitsverhältnis sondern ist Bewohnerin des Wohnhauses ***.

3. Obwohl der Bescheid dem A [sic!] nie ordnungsgemäß zugestellt wurde, entscheid sich der A diesen zu bearbeiten und das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen.

4. Es wurde außerdem festgestellt, das zur Entscheidungsfindung durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, lediglich der Erstantrag vom 22. Juli 2021 herangezogen wurde, nicht jedoch die mit GZ: *** (mit Datum 09. August 2021) eingeforderte Stellungnahme. Diese wurde mit Schreiben vom 03. September 2021 vorgelegt.

5. Auch die Rechtsmittelbelehrung widersprach den § 61 Abs.1, AVG 1991.[…]“5. Auch die Rechtsmittelbelehrung widersprach den Paragraph 61, Absatz eins,, AVG 1991.[…]“

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die im Zustellungszeitpunkt bestehende Geschäftsanschrift der Beschwerdeführerin, ergaben sich sowohl aus dem Firmenbuchauszug vom 30.11.2021 als auch aus dem von der Beschwerdeführerin im Schriftverkehr mit der Behörde verwendeten Firmenpapier.

Auf Grund der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussage der Zeugin H waren die Feststellungen zu treffen, dass sich ein Türschild der Beschwerdeführerin an der Gegensprechanlage befunden hat und dass ihr die Türe von F geöffnet wurde. Weiters sagte die Zeugin glaubwürdig aus, dass F ihr im Stiegenhaus zugerufen habe, dass sie hinaufkommen solle, da sie manchmal oben und manchmal unten in der Firma sitze. Ebenso konnte durch die schlüssige Aussage der Zeugin H die Feststellung getroffen werden, dass sie davon ausging bzw. nach dem eindeutigen äußeren Anschein davon ausgehen konnte, dass F Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin sei.

Die Feststellung, dass im Hochparterre in der ***, in ***, ein Firmenschild der Beschwerdeführerin angebracht war, ergab sich aus den Ausführungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung zum Wohnsitz der Zeugin F und der Umstand, dass sie seit dem 02.11.2011 gemeinsam mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dort wohnte, ergab sich zum einen aus den ZMR- Abfragen und zum anderen aus der Aussage der Zeugin bzw. aus den Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers.

Die Feststellungen zum Ablauf, wie im gemeinsamen Haushalt der Zeugin F und des handelsrechtlichen Geschäftsführers mit zugestellten Schriftstücken umgegangen wurde, ergab sich aus der Aussage der Zeugin F.

Auf Grund des im Behördenakt befindlichen Rückscheines konnte die Feststellung zum Zustelldatum getroffen werden.

Dass die Beschwerde von der Beschwerdeführerin mit

E-Mail-Eingabe am 05.01.2022 bei der Behörde eingebracht wurde, ergab sich aus dem Behördenakt.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

Zum Beschluss Teil I:

§ 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 109/2021, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen.„Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

[…]

Sie beginnt

1.
in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

[…]“

§ 17 VwGVG BGBl I Nr. 33/2013:Paragraph 17, VwGVG BGBl römisch eins Nr. 33/2013:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 31 Abs. 1 VwGVG BGBl I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 57/2018:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr. 57/2018:

„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

§ 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl Nr. 51/1991:Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl Nr. 51/1991:

„Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

§ 2 Z 4 Zustellgesetz (ZustG) BGBl Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 40/2017:Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz (ZustG) Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr. 40/2017:

„„Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;“

§ 16 ZustG:Paragraph 16, ZustG:

„(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.„(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“

Die Zustellung darf nur an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG erfolgen (vgl. § 13 Abs. 1, erster Satz, leg.cit.), wobei die in § 2 Z. 4 ZustG genannten Abgabestellen in keiner Rangordnung zueinander stehen und die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen bleibt (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022). Die Zustellung darf nur an einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG erfolgen vergleiche Paragraph 13, Absatz eins,, erster Satz, leg.cit.), wobei die in Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG genannten Abgabestellen in keiner Rangordnung zueinander stehen und die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen bleibt (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022).

Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Bezug habenden Bescheides (***) über zwei Abgabenstellen verfügte, nämlich einerseits über einen Sitz an der handelsrechtlichen Geschäftsanschrift laut Firmenbuch (*** in ***) und andererseits über eine (weitere) Betriebsstätte an der Standortadresse laut GISA (*** in ***), war die Behörde berechtigt, eine der beiden Adressen als Zustelladresse auszuwählen.

Die Adressierung und Zustellung des Bescheides an die Zustelladresse des Unternehmens mit „***, ***“ war, da es sich um eine zulässige Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG handelte und darüber hinaus im maßgeblichen Zustellzeitpunkt an dieser Adresse der Sitz der Unternehmensleitung war, welcher überdies als Geschäftsanschrift im Firmenbuch aufrecht eingetragen und überdies auf sämtlichem Firmenpapier der Beschwerdeführerin so bezeichnet war, zulässig und ist die Zustellung an dieser Adresse somit rechtsgültig erfolgt.Die Adressierung und Zustellung des Bescheides an die Zustelladresse des Unternehmens mit „***, ***“ war, da es sich um eine zulässige Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG handelte und darüber hinaus im maßgeblichen Zustellzeitpunkt an dieser Adresse der Sitz der Unternehmensleitung war, welcher überdies als Geschäftsanschrift im Firmenbuch aufrecht eingetragen und überdies auf sämtlichem Firmenpapier der Beschwerdeführerin so bezeichnet war, zulässig und ist die Zustellung an dieser Adresse somit rechtsgültig erfolgt.

Eine Ersatzzustellung ist nur unter den in § 16 Abs. 2 des ZustG normierten Voraussetzungen zulässig (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Ersatzempfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern darauf, ob die in § 16 Abs. 2 des ZustG normierten Voraussetzungen für den Ersatzempfänger tatsächlich gegeben sind (vgl. idS VwGH 17.12.1998, 95/06/0254, VwSlg. 15.053 A; VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0125). Eine Ersatzzustellung ist nur unter den in Paragraph 16, Absatz 2, des ZustG normierten Voraussetzungen zulässig vergleiche VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Ersatzempfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern darauf, ob die in Paragraph 16, Absatz 2, des ZustG normierten Voraussetzungen für den Ersatzempfänger tatsächlich gegeben sind vergleiche idS VwGH 17.12.1998, 95/06/0254, VwSlg. 15.053 A; VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0125).

Die Ersatzzustellung ist nur zulässig, wenn dem Zusteller bekannt ist, dass der Ersatzempfänger zum Personenkreis des § 16 ZustG gehört, wobei glaubhafte Auskünfte genügen. Der Zusteller hat daher unter diesen Voraussetzungen auch Personen zuzustellen, die er vorher nicht oder zumindest in dieser Eigenschaft nicht gekannt hat. Wesentlich ist zunächst, dass beim Zusteller der Eindruck entstehen musste, die Ersatzempfängereigenschaft liege vor. Ob diese Person tatsächlich Ersatzempfänger war, ist im Nachvollzug (sofern es nicht von Amts wegen auffallen muss) über begründete Behauptungen des Empfängers im Zuge eines Beweisverfahrens sachlich prüfbar. Entscheidend sind dann die festgestellten Fakten. Die Zustellung an eine nicht als Ersatzempfänger taugliche Person (auch aufgrund falscher Auskunft) macht diese Ersatzzustellung unwirksam (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 16 ZustG, Rz 13, Stand 1.7.2016, rdb.at).Die Ersatzzustellung ist nur zulässig, wenn dem Zusteller bekannt ist, dass der Ersatzempfänger zum Personenkreis des Paragraph 16, ZustG gehört, wobei glaubhafte Auskünfte genügen. Der Zusteller hat daher unter diesen Voraussetzungen auch Personen zuzustellen, die er vorher nicht oder zumindest in dieser Eigenschaft nicht gekannt hat. Wesentlich ist zunächst, dass beim Zusteller der Eindruck entstehen musste, die Ersatzempfängereigenschaft liege vor. Ob diese Person tatsächlich Ersatzempfänger war, ist im Nachvollzug (sofern es nicht von Amts wegen auffallen muss) über begründete Behauptungen des Empfängers im Zuge eines Beweisverfahrens sachlich prüfbar. Entscheidend sind dann die festgestellten Fakten. Die Zustellung an eine nicht als Ersatzempfänger taugliche Person (auch aufgrund falscher Auskunft) macht diese Ersatzzustellung unwirksam (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 16, ZustG, Rz 13, Stand 1.7.2016, rdb.at).

Wenn der Empfänger die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ausdrücklich bestritten hat, bedarf es freilich zur Klärung der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Bescheides nach entsprechender Ergänzung des Ermittlungsverfahrens konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat und ob dabei die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des ZustG für den Ersatzempfänger erfüllt wurden. Sollte eine Ersatzzustellung unzulässiger Weise erfolgt sein, bedarf es auch ergänzender Erhebungen darüber, ob und bejahendenfalls wann und in welcher Form dem Empfänger dieser Bescheid tatsächlich zugekommen ist, um beurteilen zu können, ob allenfalls eine Heilung der Zustellmängel gemäß § 7 des ZustG eingetreten ist (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH; VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0125).Wenn der Empfänger die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ausdrücklich bestritten hat, bedarf es freilich zur Klärung der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Bescheides nach entsprechender Ergänzung des Ermittlungsverfahrens konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat und ob dabei die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, des ZustG für den Ersatzempfänger erfüllt wurden. Sollte eine Ersatzzustellung unzulässiger Weise erfolgt sein, bedarf es auch ergänzender Erhebungen darüber, ob und bejahendenfalls wann und in welcher Form dem Empfänger dieser Bescheid tatsächlich zugekommen ist, um beurteilen zu können, ob allenfalls eine Heilung der Zustellmängel gemäß Paragraph 7, des ZustG eingetreten ist vergleiche VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH; VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0125).

Gemäß § 16 Abs. 1 ZustG darf an einen Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann, an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ersatzempfänger iSd § 16 Abs. 2 ZustG kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ZustG darf an einen Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann, an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ersatzempfänger iSd Paragraph 16, Absatz 2, ZustG kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

Im gegenständlichen Fall konnte dem Beschwerde führenden Unternehmen z.H. des handelsrechtlichen Geschäftsführers im Zustellzeitpunkt nicht persönlich zugestellt werden, da der handelsrechtliche Geschäftsführer, wenn auch nicht dauernd ortsabwesend, so doch zum Zeitpunkt der Zustellung, nicht in der *** in *** anwesend war.

An der in der Zustellverfügung bezeichneten Abgabestelle, welche laut Firmenbuch zu diesem Zeitpunkt auch als Geschäftsanschrift der Beschwerdeführerin ausgewiesen war, war jedoch die erwachsene Ersatzempfängerin F anwesend, die zu diesem Zeitpunkt an der als Firmenanschrift ausgewiesenen Adresse mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens in einem gemeinsamen Haushalt lebte.

Eine rechtsgültige Zustellung des behördlichen Schriftstückes an die Beschwerdeführerin erfolgte daher bereits aus diesem Grund, ohne dass F überhaupt zur Annahme hätte bereit sein müssen (was sie überdies war), rechtsgültig.

Die Zustellerin hatte ferner Grund zur Annahme, dass sich die Empfängerin oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der (im Firmenbuch und auf Firmenpapier zum damaligen Zustellzeitpunkt als Firmenanschrift ausgewiesenen) Abgabestelle aufhält, weil für die Postbotin durch die Mitteilung der F, dass sie manchmal oben und manchmal unten in der Firma sitze, überdies der Eindruck entstand und entstehen durfte, dass diese eine zur Empfangnahme befugte Vertreterin, nämlich eine Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin, war. Die Zustellerin hatte ferner Grund zur Annahme, dass sich die Empfängerin oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der (im Firmenbuch und auf Firmenpapier zum damaligen Zustellzeitpunkt als Firmenanschrift ausgewiesenen) Abgabestelle aufhält, weil für die Postbotin durch die Mitteilung der F, dass sie manchmal oben und manchmal unten in der Firma sitze, überdies der Eindruck entstand und entstehen durfte, dass diese eine zur Empfangnahme befugte Vertreterin, nämlich eine Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin, war.

Da es keinen Zustellausschluss seitens der Beschwerdeführerin nach

§ 16 Abs. 4 ZustG gab und F aus den vorbezeichneten mehrfachen Gründen als Ersatzempfängerin iSd § 16 Abs. 2 ZustG zu qualifizieren war, war von der rechtsgültigen Zustellung des behördlichen Schriftstückes an die Beschwerdeführerin am 01.12.2021 auszugehen. Paragraph 16, Absatz 4, ZustG gab und F aus den vorbezeichneten mehrfachen Gründen als Ersatzempfängerin iSd Paragraph 16, Absatz 2, ZustG zu qualifizieren war, war von der rechtsgültigen Zustellung des behördlichen Schriftstückes an die Beschwerdeführerin am 01.12.2021 auszugehen.

Der Bezug habende, in Beschwerde gezogene Bescheid wurde daher mit 01.12.2021 rechtswirksam der Beschwerdeführerin zugestellt.

Enthält der Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass die Beschwerde „schriftlich bei uns einzubringen ist“, ist damit die Einbringungsstelle ausreichend klar bezeichnet (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2018/07/0428). Enthält der Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass die Beschwerde „schriftlich bei uns einzubringen ist“, ist damit die Einbringungsstelle ausreichend klar bezeichnet vergleiche VwGH 03.10.2018, Ra 2018/07/0428).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, dass die Rechtsmittelbelehrung die Stelle, an der das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen war, mit „bei uns“ bezeichnete, ist auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.

Die Rechtsmittelbelehrung im Bezug habenden Bescheid bezeichnete somit die Behörde, bei der die Beschwerde einzubringen war, ausreichend klar und erfüllte auch die sonstigen gesetzlichen Erfordernisse, weshalb sie vollständig und richtig war.

Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid ist gemäß

§ 17 VwGVG nach § 32 AVG zu berechnen. Paragraph 17, VwGVG nach Paragraph 32, AVG zu berechnen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde durch die Beschwerdeführerin begann gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen, sohin mit 01.12.2021. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde durch die Beschwerdeführerin begann gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen, sohin mit 01.12.2021.

Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 29.12.2021.Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des 29.12.2021.

Die am 05.01.2022 bei der Behörde nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist mit E-Mail eingebrachte Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht, weshalb sie beschlussgemäß zurückzuweisen war.

Zum Beschluss Teil II:

§ 33 VwGVG BGBl I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 109/2021 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 33, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei

ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

[…]

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. […] Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. […] Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. […]“

Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur ist bei Versäumen der

Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und sind es nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und sind es nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darüber hinaus bereits

festgehalten, dass die entwickelten Grundsätze zu § 71 AVG grundsätzlich auf festgehalten, dass die entwickelten Grundsätze zu Paragraph 71, AVG grundsätzlich auf

§ 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113,

mwN).

Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde

eingebracht werden, sind von der Behörde zu entscheiden. Jene Anträge, die ab

Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, sind vom

Verwaltungsgericht zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Verwaltungsgericht zu entscheiden vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

Da zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages die (verspätet eingebrachte) Beschwerde laut Schriftsatz vom 27.12.2021 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Behörde bereits vorgelegt worden war, war gemäß
§ 33 Abs. 4 VwGVG das erkennende Verwaltungsgericht zuständig, über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss zu entscheiden.
Da zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages die (verspätet eingebrachte) Beschwerde laut Schriftsatz vom 27.12.2021 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Behörde bereits vorgelegt worden war, war gemäß , Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG das erkennende Verwaltungsgericht zuständig, über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss zu entscheiden.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei gemäß

§ 33 Abs.1 VwGVG zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch

ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von

einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder

eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil

erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert

die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen

Grad des Versehens handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches

Geschehen, also auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen,

Verschreiben, sich irren usw., als "Ereignis" im Sinne des Gesetzes gewertet werden

(vgl. VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). vergleiche VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020).

Ein Ereignis wird dann als "unabwendbar" bezeichnet, wenn der Eintritt dieses

Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden

konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es

tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme

auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte.

Bei einem "unvorhergesehenen" Ereignis kommt es im Gegensatz zum

„unabwendbaren“ Ereignis sohin auf die subjektiven Verhältnisse der Partei an und

nicht auf den objektiven Durchschnittsablauf, sondern es ist der konkrete Ablauf der

Ereignisse maßgebend.

Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden,

wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die

Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen

Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. (vgl. VwGH 17.02.1994, Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. vergleiche VwGH 17.02.1994,

93/16/0020).

Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei größtmögliche Sorgfalt (vgl. VwGH 22.03.2002, 2002/21/0016).Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei größtmögliche Sorgfalt vergleiche VwGH 22.03.2002, 2002/21/0016).

Es besteht eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082; VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209, mwN)

Zunächst ist festzuhalten, dass – wie in Beschluss Teil I bereits dargelegt – eine gültige Zustellung des Bescheides (***) an die Wiedereinsetzungswerberin am 01.12.2021 durch Ausfolgung an die Ersatzempfängerin F erfolgt ist.Zunächst ist festzuhalten, dass – wie in Beschluss Teil römisch eins bereits dargelegt – eine gültige Zustellung des Bescheides (***) an die Wiedereinsetzungswerberin am 01.12.2021 durch Ausfolgung an die Ersatzempfängerin F erfolgt ist.

Darüber hinaus war festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die Zustellung an die im Firmenbuch ausgewiesene Geschäftsanschrift ***, ***, weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis iSd der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur darstellt.

Weiters kann auch nicht vom Vorliegen eines minderen Grades des Versehens ausgegangen werden, weil die Wiedereinsetzungswerberin bzw. ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihre bzw. seine nach ihrer bzw. seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt insofern außer Acht gelassen hat, als dass sie bzw. er es unterlassen haben, eine sofortige Richtigstellung der Geschäftsadresse im Firmenbuch zu veranlassen.

Der Geschäftsführer als außenvertretungsbefugtes Organ der Wiedereinsetzungswerberin hat dafür Sorge zu tragen, dass (behördliche) Schriftstücke in die Gewahrsame der Wiedereinsetzungswerberin gelangen und dass somit die Wahrung von (behördlichen) Fristen gewährleistet ist.

Die Schaffung eines funktionierenden Kontrollsystems ist dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer juristischen Person (auch) in diesem Zusammenhang zuzumuten.

Die Verabsäumung der rechtzeitigen Korrektur der Geschäftsanschrift im Firmenbuch stellte sohin keinesfalls einen minderen Grad des Versehens dar, wie auch der Umgang mit behördlichen Schriftstücken an der (privaten und gleichzeitig zu diesem Zeitpunkt unternehmerischen) Abgabestelle des handelsrechtlichen Geschäftsführers die nötige und zumutbare Sorgfalt nicht zeigte.

Auf Grund des oben Dargelegten war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschlussgemäß keine Folge zu geben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.16.002.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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