Entscheidungsdatum
13.04.2022Norm
GewO 1994 §74Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der A GmbH, ***, ***, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Februar 2022, Zl. *** und ***, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Genehmigungswerberin: A GmbH), und 2. der B sowie 3. des C gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Februar 2022, Zl. ***, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Genehmigungswerberin: A GmbH), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der A GmbH, ***, ***, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Februar 2022, Zl. *** und ***, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Genehmigungswerberin: A GmbH), und 2. der B sowie 3. des C gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Februar 2022, Zl. ***, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Genehmigungswerberin: A GmbH), zu Recht erkannt:
Entscheidungsgründe:
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Februar 2022, Zl. *** und ***, wurde der A GmbH, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, GSTNR ***, KG ***, Gemeinde ***, durch die „Errichtung von Regalen mit Sichtschutzwand“ erteilt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Februar 2022, Zl. *** und ***, wurde der A GmbH, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, GSTNR ***, KG ***, Gemeinde ***, durch die „Errichtung von Regalen mit Sichtschutzwand“ erteilt.
Die einen Bestandteil des Spruchs des angefochtenen Bescheids bildende Projektbeschreibung lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Projektbeschreibung
aus bautechnischer Sicht:
Die Konsenswerberin beabsichtigt an der östlichen Grundstücksgrenze (0,39 – 0,89 Meter entfernt von der östlichen Grundstücksgrenze) im Bereich des Parkplatzes ein überdachtes Regallager aufzustellen. Das Regallager wird direkt an das Gaslager (Kriechwegzone) angebaut und wird bis zu einem Abstand von 3 Meter zur südlichen Grundstücksgrenze aufgestellt. Das Regallager wird eine Höhe von 6 Meter aufweisen. Die Tragkonstruktion des Regallagers wird aus einer Stahlkonstruktion bestehen und diese wird auf einem Betonfundament befestigt. Über der Stahlkonstruktion wird ein Trapezblech in Pultform aufgesetzt und im Bereich der östlichen Grundgrenze wird das Regal mit einem Trapezblech verkleidet. Im Bereich des Gaslagers hinter der bestehenden massiven Schutzwand zur Grundgrenze wird die Trapezblechverkleidung bis zum Bestand geführt.
(…)
Stellungnahme aus lärmtechnischer Sicht:
Dem lärmtechnischen ASV wurde ein in Eigenverantwortung erstelltes Gutachten der Fa. D vom 27.10.2021 mit der Zahl *** vorgelegt. Ferner liegt ein Lageplan und ein Einreichplan (beide vom 27.10.2021), in welchen die Situierung und Ausführung des geplanten Regals dargestellt wird, in elektronischer Form vor.
Unterlagen zu bestehenden Genehmigungen liegen nicht vor.
Im obigen Gutachten werden einerseits die bestehenden Betriebslärmimmissionen des gegenständlichen Marktes an drei Nachbarpunkten rechnerisch ermittelt und andererseits erfolgt eine Adaptierung des Rechenmodells durch Berücksichtigung der beantragten Änderungen. Der ASV geht davon aus, dass der als bestehend beschriebene Betrieb den aus Sicht der Betreiberin genehmigten maximalen Umfang wiedergibt.
Die genaue Lage der drei Rechenpunkte kann den Beschreibungen und Darstellungen im Gutachten D entnommen werden, die Punkte IP1a und IP1b befinden sich im Bereich des südöstlichen Nachbargebäudes ***, der IP2 befindet sich an der *** gegenüber der Parkplatzeinfahrt.
Folgende wesentliche Eckdaten werden in der Berechnung berücksichtigt:
- Betriebszeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr
- 80 Bewegungen von Kunden PKW pro Stunde
- Insgesamt 8 Anlieferungen mittels LKW ohne Kühlanlagenbetrieb pro Tag
- 5 Minuten LKW Standlauf pro Anlieferung, Anlieferdauer je ca. 30 Minuten bei je 10
Minuten Geräuschandauer
- Betrieb Elektrostapler im Ladehof mit einer Einsatzdauer von 25%
- 50 Minuten Einschaltdauer der Papierpresse pro Tag
Durch die beantragte Folienpresse und das Lagerregal ergeben sich folgende Veränderungen:
- 50 Minuten Betrieb der Folienpresse pro Tag, Aufstellung in der bestehenden Blecheinhausung im südwestlichen Wandbereich des Ladehofs. Beladung der Presse händisch, Entladung mit dem genehmigten Stapler
- Einsatz des genehmigten Elektrostaplers zur Materiallagerung im neuen Regal, wobei die Einsatzzeit außerhalb des Ladehofes vom ASV aus den Rechenansätzen im Gutachten D mit maximal 9 Minuten pro Tag abgeleitet wurde.
- Keine Ladetätigkeit außerhalb des Verladehofs
Der lärmtechnische ASV geht davon aus, dass die Darstellungen und Beschreibungen in den Einreichunterlagen folgende nicht konkret angegebene Punkte projektgemäß beinhalten:
- Die berücksichtigte LKW Anzahl von 8 LKW stellt die maximale Summe pro Tag inkl. eventueller Abholungen dar.
- Praktisch fugendichte Ausführung der Rückwand des Regals aus Trapezblech.
- Das planlich dargestellte Tor mit einer Höhe von 3 m wird praktisch fugendicht mit einer vollflächigen Verkleidung aus Trapezblech ausgeführt.
- Das Tor schließt an die Wand entlang des Parkplatzes des benachbarten E Marktes an und wird geschlossen gehalten.
- Der planlich dargestellte Sichtschutz im Bereich des Gaselagers zwischen bestehendem Ladehof und neuem Regal wird praktisch fugendicht aus Trapezblech mit einer Höhe von zumindest 3 m ausgeführt.
Unter Berücksichtigung dieser Punkte wird von D im Bereich der IP1 ein genehmigter Dauerschallpegel von ca. 44 dB und im Bereich des IP2 von ca. 46 dB angegeben.
Unter Berücksichtigung der beantragten Änderungen wird im Bereich der IP1 eine Verringerung dieser Werte um rund 4 dB auf ca. 40 dB prognostiziert, im Bereich des IP2 ist mit praktisch keiner Veränderung zu rechnen.
Vom lärmtechnischen ASV wird festgestellt, dass vermutlich bei der Berechnung der genehmigten Immissionen nicht alle möglichen Geräuschquellen und Faktoren berücksichtigt wurden.
Diesbezüglich kann z.B. auf die Manipulation von Mulden (z.B. Papiercontainer), eventuelle Wende- und Rückfahrbewegungen von LKW in Verbindung mit der Rückfahrwarneinrichtung und Standläufe im Bereich der Ampel zum öffentlichen Gut hingewiesen werden.
Inwieweit auf die laut VHS vom 9.9.2021 teilweise gepflasterten Oberflächen im Rechenansatz Rücksicht genommen wurde kann mit den vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden.
Aus Sicht des ASV besteht daher die Vermutung, dass die als genehmigt beschriebenen Immissionen nicht zur Gänze die für die Nachbarn ungünstigste Situation darstellen.
Es kann aber festgestellt werden, dass durch die zusätzliche Abschirmwirkung des Regals in Verbindung mit dem Tor sowie der Wand im Bereich des Gaselagers bei Einhaltung der beantragten Betriebsweise – unabhängig von eventuell höheren genehmigten Immissionen - mit einer Verminderung der Gesamtimmissionen der gegenständlichen Betriebsanlage im Bereich der IP1 zu rechnen sein wird.“
Es kann aber festgestellt werden, dass durch die zusätzliche Abschirmwirkung des Regals in Verbindung mit dem Tor sowie der Wand im Bereich des Gaselagers bei Einhaltung der beantragten Betriebsweise – unabhängig von eventuell höheren genehmigten Immissionen - mit einer Verminderung der Gesamtimmissionen der gegenständlichen Betriebsanlage im Bereich der IP1 zu rechnen sein wird.“,
In dem von der Konsenswerberin eingereichten schalltechnischen Gutachten der D GmbH vom 27.10.2021, Zl. ***, sind keine Lastkraftwagen mit Kühlaggregaten berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid wurde von der A GmbH fristgerecht Beschwerde (als Berufung bzw. Richtigstellung bezeichnet) erhoben. Vorgebracht wurde, dass (im bekämpften Bescheid) bei der Projektbeschreibung aus lärmtechnischer Sicht vermerkt werde, dass 8 LKW Anlieferungen pro Tag ohne Kühlung stattfinden würden. Die Anzahl der LKW sei im gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid von 1989 schon definiert, so wie auch das Gartencenter in dieser Betriebsanlagengenehmigung bewilligt worden sei. Pflanzen würden mittels Kühlbetrieb geliefert werden müssen, da es sich um einen Lebendtransport handle und auch während dem Entladevorgang die Kühlung nicht deaktiviert werden könne. Vorgelegt werde ein adaptiertes schalltechnisches Gutachten der D GmbH vom 24.03.2022, Zl. ***, aus welchem hervorgehe, dass eine Reduzierung der Betriebsgeräuschimmissionen stattfinden werde.
Diesem vorgelegten, adaptierten schallschutztechnischen Gutachten kann entnommen werden, dass „die Ergebnisse zeigen, dass sich durch die geplante Betriebsänderung rechnerisch eine marginale Erhöhung von 0,1 dB / 0,4 dB im Bereich von IP1 gegenüber der Einfahrt an der *** ergibt. Dieses Ausmaß liegt deutlich innerhalb der Messunsicherheit von Präzisionsmessgeräten (+/- 1dB), ist messtechnisch nicht nachweisbar und wird aus schalltechnischer Sicht als irrelevant eingestuft.“
Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Februar 2022, Zl. ***, wurde der A GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, durch „Neusituierung der Papierpresse und Erweiterung mit einer Folienpresse“ erteilt.
Die einen Bestandteil des Spruchs des angefochtenen Bescheids bildende Projektbeschreibung lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Projektbeschreibung
aus bautechnischer Sicht:
Die Konsenswerberin beabsichtigt bei der bestehenden Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Papierpresse und eine Folienpresse aufzustellen.
Die, mit Bescheid vom 14.03.2016, *** und *** genehmigte Papierpresse mit einer Größe von 2,42 x 5,48 m wird im südwestlichen Bereich des Wareneingangshofes neben dem Einfahrtstor zum Betriebsgebäude laut Lageplan aufgestellt.
Die Papierpresse wird regelmäßig abgeholt und vom beauftragten Entsorgungsunternehmen entleert. Das Intervall hierfür beträgt ca. 4 – 5 Wochen.
Die Folienpresse wird im südwestlichen Eckbereich des Wareneingangshofes vor der Zugangstüre zur Betriebsanlage, entsprechend dem Lageplan, aufgestellt.
Der Zugang zum Notausgang wird in einer Breite von 1,20 Meter freigehalten.
Die Folien-Ballen werden im angrenzenden Regal zwischengelagert und von einem beauftragten Entsorgungsunternehmen regelmäßig abgeholt und entsorgt. Die Ballen werden auf Paletten gelagert und diese werden mittels Stapler auf den LKW zur Entsorgung aufgeladen
(…)
aus lärmtechnischer Sicht:
Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde von den Vertretern der Antragstellerin zur Papierpresse erklärt, dass die genehmigte Betriebsweise und die genehmigten Manipulationen nicht verändert werden. Als einzige Änderung ist eine örtliche Verschiebung der Papierpresse vom westlichen Mittenbereich des Ladehofes in den südwestlichen Bereich vorgesehen. Hinsichtlich dieser örtlichen Verschiebung kann aus Sicht des lärmtechnischen ASV festgestellt werden, dass dadurch erfahrungsgemäß mit keiner wesentlichen Veränderung der Immissionen im Bereich der südöstlich des Baches befindlichen Wohnnachbarn zu erwarten ist.
Hinsichtlich der Folienpresse wurde von den Vertretern der Antragstellerin erklärt, dass die Beladung der in einer bestehenden Blecheinhausung im südwestlichen Wandbereich des Ladehofes vorgesehenen Presse händisch erfolgt. Die Entladung erfolgt mit dem genehmigten Stapler, der tatsächliche Pressvorgang wird pro Tag max. 2 Stunden andauern. Die Abholfrequenz wird gegenüber der bisherigen Abholung verringert. Die Beladung der abholenden LKW erfolgt mit dem genehmigten Stapler. Nachvollziehbare Emissionsangaben liegen nicht vor. , Hinsichtlich der Folienpresse wurde von den Vertretern der Antragstellerin erklärt, dass die Beladung der in einer bestehenden Blecheinhausung im südwestlichen Wandbereich des Ladehofes vorgesehenen Presse händisch erfolgt. Die Entladung erfolgt mit dem genehmigten Stapler, der tatsächliche Pressvorgang wird pro Tag max. 2 Stunden andauern. Die Abholfrequenz wird gegenüber der bisherigen Abholung verringert. Die Beladung der abholenden LKW erfolgt mit dem genehmigten Stapler. Nachvollziehbare Emissionsangaben liegen nicht vor.
Am heutigen Tag wurde dem lärmtechnischen ASV auch ein Projekt hinsichtlich einer Veränderung der Nutzung des Parkplatzes im östlichen Bereich durch Ausführung eines Regallagers vorgestellt. Nach Besprechung der Vorhaben und möglichen Vorgangsweisen wurde mit den Vertretern der Antragstellerin vereinbart, dass die Einreichunterlagen durch eine entsprechende lärmtechnische Planung ergänzt werden. In diesem lärmtechnischen Projekt wird die Veränderung der genehmigten Betriebslärmimmissionen durch die beantragten Änderungen untersucht. Hinsichtlich der genehmigten Betriebslärmimmissionen wurde der ASV von der Behörde auf den Bescheid *** vom 16.10.1989 hingewiesen, in dem angegeben wurde, dass die Pegel gemäß LGBL 8000/4 nicht angehoben werden.
Dem lärmtechnischen ASV wurde ein in Eigenverantwortung erstelltes Gutachten der Fa. D vom 27.10.2021 mit der Zahl *** vorgelegt. Ferner liegt ein Lageplan und ein Einreichplan (beide vom 27.10.2021), in welchen die Situierung und Ausführung des geplanten Regals dargestellt wird, in elektronischer Form vor.
Unterlagen zu bestehenden Genehmigungen liegen nicht vor.
Im obigen Gutachten werden einerseits die bestehenden Betriebslärmimmissionen des gegenständlichen Marktes an drei Nachbarpunkten rechnerisch ermittelt und andererseits erfolgt eine Adaptierung des Rechenmodells durch Berücksichtigung der beantragten Änderungen. Der ASV geht davon aus, dass der als bestehend beschriebene Betrieb den aus Sicht der Betreiberin genehmigten maximalen Umfang wiedergibt.
Die genaue Lage der drei Rechenpunkte kann den Beschreibungen und Darstellungen im Gutachten D entnommen werden, die Punkte IP1a und IP1b befinden sich im Bereich des südöstlichen Nachbargebäudes ***, der IP2 befindet sich an der *** gegenüber der Parkplatzeinfahrt.
Folgende wesentliche Eckdaten werden in der Berechnung berücksichtigt:
- Betriebszeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr
- 80 Bewegungen von Kunden PKW pro Stunde
- Insgesamt 8 Anlieferungen mittels LKW ohne Kühlanlagenbetrieb pro Tag
- 5 Minuten LKW Standlauf pro Anlieferung, Anlieferdauer je ca. 30 Minuten bei je 10
Minuten Geräuschandauer
- Betrieb Elektrostapler im Ladehof mit einer Einsatzdauer von 25%
- 50 Minuten Einschaltdauer der Papierpresse pro Tag
Durch die beantragte Folienpresse und das Lagerregal ergeben sich folgende Veränderungen:
- 50 Minuten Betrieb der Folienpresse pro Tag, Aufstellung in der bestehenden Blecheinhausung im südwestlichen Wandbereich des Ladehofs. Beladung der Presse händisch, Entladung mit dem genehmigten Stapler
- Einsatz des genehmigten Elektrostaplers zur Materiallagerung im neuen Regal, wobei die Einsatzzeit außerhalb des Ladehofes vom ASV aus den Rechenansätzen im Gutachten D mit maximal 9 Minuten pro Tag abgeleitet wurde.
- Keine Ladetätigkeit außerhalb des Verladehofs
Der lärmtechnische ASV geht davon aus, dass die Darstellungen und Beschreibungen in den Einreichunterlagen folgende nicht konkret angegebene Punkte projektgemäß beinhalten:
- Die berücksichtigte LKW Anzahl von 8 LKW stellt die maximale Summe pro Tag inkl. eventueller Abholungen dar.
- Praktisch fugendichte Ausführung der Rückwand des Regals aus Trapezblech.
- Das planlich dargestellte Tor mit einer Höhe von 3 m wird praktisch fugendicht mit einer vollflächigen Verkleidung aus Trapezblech ausgeführt.
- Das Tor schließt an die Wand entlang des Parkplatzes des benachbarten E Marktes an und wird geschlossen gehalten.
- Der planlich dargestellte Sichtschutz im Bereich des Gaselagers zwischen bestehendem Ladehof und neuem Regal wird praktisch fugendicht aus Trapezblech mit einer Höhe von zumindest 3 m ausgeführt.
Unter Berücksichtigung dieser Punkte wird von D im Bereich der IP1 ein genehmigter Dauerschallpegel von ca. 44 dB und im Bereich des IP2 von ca. 46 dB angegeben.
Unter Berücksichtigung der beantragten Änderungen wird im Bereich der IP1 eine Verringerung dieser Werte um rund 4 dB auf ca. 40 dB prognostiziert, im Bereich des IP2 ist mit praktisch keiner Veränderung zu rechnen.
Vom lärmtechnischen ASV wird festgestellt, dass vermutlich bei der Berechnung der genehmigten Immissionen nicht alle möglichen Geräuschquellen und Faktoren berücksichtigt wurden. Diesbezüglich kann z.B. auf die Manipulation von Mulden (z.B. Papiercontainer), eventuelle Wende- und Rückfahrbewegungen von LKW in Verbindung mit der Rückfahrwarneinrichtung und Standläufe im Bereich der Ampel zum öffentlichen Gut hingewiesen werden. Inwieweit auf die laut VHS vom 9.9.2021 teilweise gepflasterten Oberflächen im Rechenansatz Rücksicht genommen wurde kann mit den vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden.
Aus Sicht des ASV besteht daher die Vermutung, dass die als genehmigt beschriebenen Immissionen nicht zur Gänze die für die Nachbarn ungünstigste Situation darstellen.
Es kann aber festgestellt werden, dass durch die zusätzliche Abschirmwirkung des Regals in Verbindung mit dem Tor sowie der Wand im Bereich des Gaselagers bei Einhaltung der beantragten Betriebsweise – unabhängig von eventuell höheren genehmigten Immissionen - mit einer Verminderung der Gesamtimmissionen der gegenständlichen Betriebsanlage im Bereich der IP1 zu rechnen sein wird.
(…)“
Gegen diesen Bescheid wurde von B und C Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde in dieser vorgebracht, dass die „Eckdaten“ der Gutachten nicht stimmen und sie eine Reduktion sämtlicher Immissionsbelastungen begehren würden.
Die beschwerdeführenden Parteien B und C bewohnen die Liegenschaft Adresse ***, welche sich getrennt durch ein Gewässer im engen Nahebereich der Liegenschaft der Betriebsanlage befindet.
Die Feststellungen konnten anhand des von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verfahrensaktes erfolgen. Im getroffenen Umfang sind die Feststellungen unstrittig.
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994 ist die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebs eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht „abgesondert“ genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung und Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (vgl. zB VwGH vom 12. April 2018, Ra 2018/04/0092).Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der Paragraphen 74, ff GewO 1994 ist die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebs eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht „abgesondert“ genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung und Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 81, GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist vergleiche zB VwGH vom 12. April 2018, Ra 2018/04/0092).
Das Betriebsanlagenrecht ist vom Grundsatz geprägt, dass sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegen.
Es bedarf nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts keiner näheren Erörterung, dass sowohl die „Errichtung von Regalen mit Sichtschutzwand“ als auch die „Neusituierung der Papierpresse und Erweiterung mit einer Folienpresse“ in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang mit der gegenständlichen Betriebsanlage stehen, daher zu dieser Betriebsanlage zählen und somit eine Einheit mit der Betriebsanlage bilden.
Gegenstand der behördlichen Genehmigung sind nicht einzelne Maschinen und Geräte bzw. beim Betrieb vorkommende Tätigkeiten und Manipulationen, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt, und die in ihr vorzunehmenden Tätigkeiten und betrieblichen Prozesse (zB VwGH 14. 9. 2005, 2004/04/0131 uvm.). Nur bei einer Gesamtbetrachtung kann das gegenseitige Ineinanderwirken der einzelnen Anlagenteile in ihren Auswirkungen auf die Umwelt umfassend beurteilt und damit der vom Gesetzgeber angestrebte umfassende Nachbarschaftsschutz bewirkt werden (zB VwSlg 11.888 A/1985; VwGH 6. 11. 1995, 95/04/0137; 11. 11. 1998, 98/04/0137).
In einem ersten Schritt ist somit festzuhalten, dass eine „abgesonderte“ Genehmigung einzelner geänderter Bestandteile der Betriebsanlage dem Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage widerspricht und daher nicht zulässig ist.
Die verfahrenseinleitenden Änderungsanträge hätten von der belangten Behörde zusammengezogen und einer gemeinsamen Gesamtbetrachtung zugeführt werden müssen.
3.1.2. Zum Vorliegen einer „wesentlichen Änderung“ des Projekts:
3.1.2. Zum Vorliegen einer „wesentlichen Änderung“ des Projekts:,
3.1.2.1. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache aber ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Wie weit eine Antragsänderung konkret gehen darf, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung – weiterhin – grundsätzlich zulässig, allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nämlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Ist diese nicht überschritten, hat die Behörde das Verfahren nach der Antragsänderung insoweit zu ergänzen, als dies in Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren (vgl. das auf die Rechtslage nach § 27 VwGVG zweifellos übertragbare Erkenntnis des VwGH vom 18. August 2017, Ro 2015/04/0006).3.1.2.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache aber ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Wie weit eine Antragsänderung konkret gehen darf, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung – weiterhin – grundsätzlich zulässig, allerdings zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nämlich gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Ist diese nicht überschritten, hat die Behörde das Verfahren nach der Antragsänderung insoweit zu ergänzen, als dies in Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren vergleiche das auf die Rechtslage nach Paragraph 27, VwGVG zweifellos übertragbare Erkenntnis des VwGH vom 18. August 2017, Ro 2015/04/0006).
Änderungen des Projekts im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 herbeizuführen, sind als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig (vgl. zB VwGH vom 12. September 2016, Ra 2014/04/0037, mit Hinweis auf die zu – im Gegensatz dazu – unzulässigen Änderungen ergangene Rechtsprechung).Änderungen des Projekts im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 herbeizuführen, sind als gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig vergleiche zB VwGH vom 12. September 2016, Ra 2014/04/0037, mit Hinweis auf die zu – im Gegensatz dazu – unzulässigen Änderungen ergangene Rechtsprechung).
Zur Frage, wo die Grenze zwischen einer – nach § 13 Abs. 8 AVG unzulässigen – wesentlichen Antragsänderung und einer zulässigen unwesentlichen Antragsänderung liegt, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dies sei letztlich eine Wertungsfrage, wobei darauf abzustellen sei, ob das Vorhaben durch die Änderung in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert werde, dass zusätzliche oder neue Gefährdungen entstehen (zB VwGH vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/04/0055).Zur Frage, wo die Grenze zwischen einer – nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG unzulässigen – wesentlichen Antragsänderung und einer zulässigen unwesentlichen Antragsänderung liegt, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dies sei letztlich eine Wertungsfrage, wobei darauf abzustellen sei, ob das Vorhaben durch die Änderung in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert werde, dass zusätzliche oder neue Gefährdungen entstehen (zB VwGH vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/04/0055).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ist eine wesentliche Antragsänderung als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist allerdings, dass der zweite Antrag eine Änderung des ursprünglichen Antrags darstellt. Nur dann kann von einer konkludenten Zurückziehung des ersten Antrags ausgegangen werden (vgl. VwGH vom 12. September 2016, Ra 2014/04/0037).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ist eine wesentliche Antragsänderung als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist allerdings, dass der zweite Antrag eine Änderung des ursprünglichen Antrags darstellt. Nur dann kann von einer konkludenten Zurückziehung des ersten Antrags ausgegangen werden vergleiche VwGH vom 12. September 2016, Ra 2014/04/0037).
3.1.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass über beide verfahrenseinleitende Änderungsanträge infolge der Anhängigkeit der zulässigen Beschwerden (noch) nicht abschließend abgesprochen wurde.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ist es offenkundig, dass es durch die im Rahmen der Beschwerde beantragte Änderung (die LKWs sollen entgegen dem ursprünglich eingereichten Projekt nun mit Kühlaggregaten ausgestattet sein) zu neuen und größeren Gefährdungen bzw. Belästigungen (u.a.) der (beschwerdeführenden) Nachbarn insbesondere durch Lärmentwicklung kommen kann.
Es liegt somit auf der Hand, dass durch die im Rahmen der Beschwerde durch die Konsenswerberin erfolgte Antragsänderung eine potentiell größere Lärmentwicklung zu erwarten ist (vgl. zB VwGH vom 18. März 2015, Ro 2015/04/0002, wonach es zur Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht auszuschließen sind, in der Regel genügt, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen).Es liegt somit auf der Hand, dass durch die im Rahmen der Beschwerde durch die Konsenswerberin erfolgte Antragsänderung eine potentiell größere Lärmentwicklung zu erwarten ist vergleiche zB VwGH vom 18. März 2015, Ro 2015/04/0002, wonach es zur Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht auszuschließen sind, in der Regel genügt, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob diese Antragsänderung genehmigungsfähig ist, geht es doch zunächst nur um die Beurteilung, ob von der Antragsänderung neue oder zusätzliche Gefährdungen oder nachteilige Auswirkungen ausgehen können.
3.1.3. Nach dem Vorgesagten überschreitet die gegenständlich erfolgte Antragsänderung die zulässigen Grenzen des § 13 Abs. 8 AVG und damit auch die „Sache“ im Sinne des § 27 VwGVG.3.1.3. Nach dem Vorgesagten überschreitet die gegenständlich erfolgte Antragsänderung die zulässigen Grenzen des Paragraph 13, Absatz 8, AVG und damit auch die „Sache“ im Sinne des Paragraph 27, VwGVG.
Die belangte Behörde wird nunmehr über den geänderten Antrag unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage bescheidmäßig abzusprechen haben.
3.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel ist auch die vertretbare Auslegung eines Schriftstücks oder einer Parteierklärung (zB VwGH vom 25. Mai 2020, Ra 2020/11/0031).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Einheit; Antragsänderung; Rechtsmittelverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.364.001.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022