TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/15 LVwG-AV-256/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2022
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Entscheidungsdatum

15.04.2022

Norm

WRG 1959 §31
AVG 1991 §68 Abs2
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 11.02.2022, ***, betreffend Abänderung eines rechtskräftigen gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu Recht:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter , Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 11.02.2022, ***, betreffend Abänderung eines rechtskräftigen gewässerpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.
Die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen nach § 59 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG bleibt gleich, die Maßnahmen sind unverzüglich durchzuführen.Die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bleibt gleich, die Maßnahmen sind unverzüglich durchzuführen.

3.
Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Nach der Betankung eines Einfamilienhauses in ***, ***, am 24.07.2020 stellte die Hälfteeigentümerin des Grundstückes ***, KG ***, zu welcher die genannte Liegenschaftsadresse gehört, A, einen Tag später fest, dass Heizöl aus einem der drei Heizöltanks aufgrund eines Defektes ausgetreten war und verständigte sie die

FF ***, welche gemeinsam mit anderen Feuerwehren den Tankraum und die Heizöltanks auspumpte. Es ergab sich ein Fehlstand von ca. 1.400 l Heizöl der tags zuvor angelieferten ca. 3.000 l.

Die Beschwerdeführerin A bestellte das Heizöl beim B, Filiale ***, sie hat ihren Hauptwohnsitz an der Schadensadresse. Bei einem unangekündigten Ortsaugenschein am 29.07.2020 stellte das Organ der Technischen Gewässeraufsicht vor Ort fest, dass verunreinigtes Heizöl durch die Freiwillige Feuerwehr *** in zwei Palettentanks gesammelt worden war, welche im Keller des Hauses provisorisch abgestellt waren. Weiters stellte das Organ fest, dass Heizöl im Heizraum mit Ölbindemittel gebunden worden war und der Boden des Heizraumes einige Risse sowie Abplatzungen der Beschichtung aufwies.

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erließ daraufhin einen Bescheid vom 18.08.2020, mit dem der Beschwerdeführerin Maßnahmen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 (ein Untergrundaufschluss samt Boden- und Wasserproben, Vorlage eines Sanierungskonzeptes) auferlegt wurden. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Ein weiterer Bescheid nach dieser Gesetzesstelle vom 04.09.2020 (neuerliches Sanierungskonzept) erwuchs ebenfalls in Rechtskraft. Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erließ daraufhin einen Bescheid vom 18.08.2020, mit dem der Beschwerdeführerin Maßnahmen nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 (ein Untergrundaufschluss samt Boden- und Wasserproben, Vorlage eines Sanierungskonzeptes) auferlegt wurden. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Ein weiterer Bescheid nach dieser Gesetzesstelle vom 04.09.2020 (neuerliches Sanierungskonzept) erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

Nach einigen Berichten der C Ges.m.b.H. in ***, ***, zu Sanierungsmaßnahmen und der Vorlage einiger Kostenvoranschläge dazu drohte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Ersatzvornahme betreffend den Bescheid vom 04.09.2020 mit Schreiben vom 27.04.2021, *** an. Dieses wurde am 29.04.2021 durch Hinterlegung der Beschwerdeführerin zugestellt.

Die C erstattete dann im Auftrag der Beschwerdeführerin ein Gutachten vom 16.06.2021 über ein Sanierungskonzept für gegenständlichen Heizölaustritt.

Danach erließ die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den Bescheid vom 09.07.2021, ***, nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 und trug der Beschwerdeführerin unverzüglich durchzuführende Maßnahmen zur Sanierung der Ölverunreinigungen auf dem Grundstück ***, KG ***, auf, welche durch den Gebrechensfall vom 24.07.2020 hervorgerufen wurden. Der Bescheid stützte sich auf das Sanierungskonzept der C vom 16.06.2021 und erklärte dieses zum Spruchbestandteil. Der Bescheid erwuchs Rechtskraft. Danach erließ die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den Bescheid vom 09.07.2021, ***, nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 und trug der Beschwerdeführerin unverzüglich durchzuführende Maßnahmen zur Sanierung der Ölverunreinigungen auf dem Grundstück ***, KG ***, auf, welche durch den Gebrechensfall vom 24.07.2020 hervorgerufen wurden. Der Bescheid stützte sich auf das Sanierungskonzept der C vom 16.06.2021 und erklärte dieses zum Spruchbestandteil. Der Bescheid erwuchs Rechtskraft.

Anschließend erfolgte durch die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Androhung der Ersatzvornahme vom 13.08.2021 hinsichtlich der mit Bescheid vom 09.07.2021 aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen. Die Androhung wurde am 17.08.2021 nachweislich zugestellt.

Mit E-Mail vom 30.09.2021 teilte die C der belangten Behörde mit, dass aufgrund der nahen Lage des herzustellenden Brunnens zum Nachbarhaus und der beengten Platzverhältnisse sich Erschwernisse ergeben würden und die Suche nach einer Baufirma für die Herstellung des Brunnens wegen des hohen Preises abgebrochen werden musste. Gleichzeitig wurde eine Änderung des Sanierungskonzeptes in Aussicht gestellt. Im E-Mail vom 05.10.2021 teilte diese Gesellschaft mit, dass als abgeändertes Sanierungsprojekt nun acht Sanierungsbrunnen im Abstand von 2 m zueinander gesetzt werden würden, wobei jeweils vier mit einer Pumpe bepumpt werden würden. Das nähere Sanierungsprozedere wird geschildert und angeführt, dass das aus den beiden Strängen abgepumpte Grundwasser monatlich beprobt werden würde.

Die Firma C Ges.m.b.H. sandte schließlich einen neuerlichen aktualisierten Kostenvoranschlag vom 30.11.2021 hinsichtlich der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen betreffend gegenständlichen Ölaustritt an die belangte Behörde, welcher einen Betrag von € 88.109,91 Netto ergab.

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme vom 30.11.2021, ***, mit dem der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 09.07.2021 der Auftrag zur Einzahlung eines Betrages von € 105.731,89 (= 88 109,91 + 20 % Mehrwertsteuer) gegen nachträgliche Verrechnung erteilt wurde. Begründend führte die Behörde aus, dass dem gewässerpolizeilichen Auftrag vom 09.07.2021 trotz Androhung der Ersatzvornahme der mit diesem Bescheid aufgetragenen Maßnahmen bislang nicht entsprochen wurde. Zur Höhe der zu leistenden Vorauszahlung hielt die Behörde fest, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden dürfe, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre und wäre der Verpflichtete lediglich davor zu schützen, dass Kosten vorgeschrieben würden, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten relevant überschreiten würden. Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme so kostengünstig wie möglich zu gestalten, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Auch wäre die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten bei der Anordnung einer Ersatzvornahme bzw. Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wäre gegen nachträgliche Verrechnung vorgeschrieben worden, sodass nach Durchführung der Arbeiten eine Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand erfolgen würde und im Falle von Mehrkosten nachzuzahlen, im Falle eines allfälligen Überschusses von der Behörde zurückzuerstatten wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche am 17.12.2021 bei der belangten Behörde erlangte. Darin führte sie aus, dass ihr die finanziellen Mittel fehlen würden und wäre die Erhöhung des Betrages zur Sanierung auf € 105.731,-- nicht verständlich. Weiters ersuchte sie, von der Sanierung abzusehen oder wenigstens bis zum Frühjahr zuzuwarten.

Das Beschwerdeverfahren zum Bescheid vom 30.11.2021, ***, wird beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der Geschäftszahl LVwG-AV-2180-2021 geführt.

Schließlich erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 11.02.2022, ***, mit dem der Auftragsbescheid vom 09.07.2021, ***, nach § 68 Abs. 2 AVG in den Punkten I. und I.a 1. abgeändert wurde, sodass zur Sanierung des Untergrundes auf gegenständlichem Grundstück nunmehr acht Sanierungsbrunnen hergestellt werden, dies nach näheren Angaben zur Ausführung der Brunnen. Unter anderem werden jeweils vier Sonden an eine Kreiselpumpe angeschlossen mit der Möglichkeit zur Abschaltung einzelner Sonden und wird als Sanierungsziel im Grundwasser ein KW-Index von 100 µg/l in den Sonden RK 1 bis RK 12 festgelegt. Das Schreiben der C vom 05.10.2021 (E-Mail) samt Lageplan und vom 24.01.2022 samt Datenblatt und Sicherheitsblatt (Bioversal) sowie die wasserbautechnische Stellungnahme vom 06.10.2021 wurden zum Spruchbestandteil erklärt. Die übrigen Spruchpunkte des Bescheides vom 09.07.2021 blieben unverändert. Schließlich erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 11.02.2022, ***, mit dem der Auftragsbescheid vom 09.07.2021, ***, nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG in den Punkten römisch eins. und römisch eins.a 1. abgeändert wurde, sodass zur Sanierung des Untergrundes auf gegenständlichem Grundstück nunmehr acht Sanierungsbrunnen hergestellt werden, dies nach näheren Angaben zur Ausführung der Brunnen. Unter anderem werden jeweils vier Sonden an eine Kreiselpumpe angeschlossen mit der Möglichkeit zur Abschaltung einzelner Sonden und wird als Sanierungsziel im Grundwasser ein KW-Index von 100 µg/l in den Sonden RK 1 bis RK 12 festgelegt. Das Schreiben der C vom 05.10.2021 (E-Mail) samt Lageplan und vom 24.01.2022 samt Datenblatt und Sicherheitsblatt (Bioversal) sowie die wasserbautechnische Stellungnahme vom 06.10.2021 wurden zum Spruchbestandteil erklärt. Die übrigen Spruchpunkte des Bescheides vom 09.07.2021 blieben unverändert.

Auch gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche am 10.03.2022 fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerdeführerin brachte Bedenken hinsichtlich des Einsatzes des Mittels (Bioversal) vor, da dieses hochgiftig wäre, weil es nicht auf Haut und Augen kommen dürfe sowie nicht in die Umwelt gelangen solle. Weiters brachte sie gesundheitliche Bedenken beim Nutzen des Grundstückes vor und wäre sie gegen dieses Vorhaben. Es wären in der Erde Wasserströme, weshalb das Öl nicht mehr vorhanden sein könne. Die acht neuen Brunnen wären hauptsächlich entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück und wäre der Preis mit € 105.000,-- zu hoch.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Im Juli 2020 ist es im Tankraum im Keller des Wohnhauses in der ***, ***, Grundstücknummer ***, KG ***, zu einem Austritt von mehreren 100 l Heizöl infolge eines Gebrechens bei einem der drei je 2.000 l fassenden Tanks gekommen. Nach Durchführung von ersten Erkundungsmaßnahmen durch eine Fachfirma ist hervorgekommen, dass zur Reinigung des verunreinigten Grundwassers auf diesem Grundstück die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in Form einer Reinigung des Grundwassers kombiniert mit einer Bodenspülung unterhalb des Tankraumes erforderlich sind. Konkret werden acht Sanierungsbrunnen in bestimmter Bauweise wie im Sanierungskonzept der C vom 05.10.2021 ausgeführt und im Lageplan vom 24.01.2022 dargestellt herzustellen sein. Das abgepumpte kontaminierte Grundwasser wird über einen Mineralölabscheider gereinigt und anschließend in den Mischwasserkanal eingeleitet, wofür eine Zustimmung des Kanalbetreibers vorliegt.

Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin der gegenständlichen Heizöltankanlage mit dem defekten Öltank.

Diese Feststellungen basieren auf der klaren Aktenlage und ergeben sich aus Folgendem:

Unstrittig ist, dass im Juli 2020 aufgrund eines Gebrechens Heizöl leicht im Ausmaß von mehreren 100 l im Tankraum des Kellers des Wohnhauses in ***, ***, ausgeflossen und versickert ist.

Die Erhebungen des Organs der Technischen Gewässeraufsicht haben ergeben, dass der Boden des Öltankraumes Risse und Abplatzungen der aufgetragenen Dichtfarbe aufgewiesen hat.

Das Vorliegen einer Grundwasserverunreinigung unterhalb des Wohnhauses ist aus den durchgeführten Erkundungsmaßnahmen der C GmbH erschließbar.

Dass die Herstellung von acht Sanierungsbrunnen zur Reinigung des Grundwassers erforderlich ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Sanierungskonzept der C GmbH vom 05.10.2021. Die ursprüngliche Herstellung eines Sanierungsbrunnens im Nahebereich des Nachbargebäudes ist aufgrund des Berichtes der C vom 30.09.2021 unverhältnismäßig. Diese Gesellschaft hat begründend dazu ausgeführt, dass der Brunnen aufgrund der Nahelage zum Nachbarhaus und der beengten Platzverhältnisse sowie der daraus resultierenden Erschwernisse wegen der hohen Kosten nicht in Frage kommt.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine entsprechend geeigneten Maßnahmen zur Grundwassersanierung beauftragt oder durchgeführt hat.

Aus dem Lieferschein vom 24.07.2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Heizöl extra leicht in einer Menge von 3.001 l von der B, Filiale ***, bezogen hat. Sie hat ihren Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse seit dem Jahr 1983 und lebt dort mit ihrer Tochter.

Ein Gebrechen hat die Beschwerdeführerin am 25.07.2020 hinsichtlich der Tankanlage bei der Polizeiinspektion *** angezeigt, der Umstand des Vorliegens eines Gebrechens ist durch die anschließenden Erhebungen der Technischen Gewässeraufsicht erwiesen.

Das Vorbringen in der Beschwerde, eingelangt am 10.03.2022 bei der belangten Behörde, das Öl könne aufgrund der vorhandenen Wasserströme nicht mehr vorhanden sein, womit die Notwendigkeit der aufgetragenen Maßnahmen in Frage gestellt wird, kann nicht helfen, stehen dem doch die fachlichen Erkundungen der C GmbH entgegen.

Die Beschwerdeführerin bezweifelt weiters die Sinnhaftigkeit der acht neuen Brunnen, welche nach ihren Ausführungen an der Grundstücksgrenze liegen würden. Dem ist jedoch die fundierte Stellungnahme der C GmbH vom 05.10.2021 entgegenzuhalten sowie die fachliche Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.10.2021.

Die Ausführungen zu den Kosten in Höhe von € 105.000,-- können hier nicht Platz greifen, weil damit auf den Kostenvorauszahlungsauftrag vom 30.11.2021 abgezielt wird. Dazu wird unter der Geschäftszahl LVwG-AV-2180-2021 eine Entscheidung gesondert ergehen.

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Einsatz eines hochgiftigen Mittels (Bioversal), welches nicht auf Haut und Augen kommen dürfe, nicht gerechtfertigt wäre. Damit wird eine allgemeine Befürchtung zum Ausdruck gebracht, der Notwendigkeit zum Einsatz dieses Mittels aber nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Vorbringen in der Beschwerde, Bioversal wäre unverantwortlich und hochgiftig, führt nicht zum Erfolg, weil im Sicherheitsdatenblatt zu diesem Mittel unter Punkt 11. angeführt ist, dass bei sachgemäßem Umgang mit dem Produkt keine schädigenden Wirkungen bekannt sind. Unter Punkt 12. wird festgehalten, dass das Produkt biologisch sehr gut abbaubar ist. Zusammengefasst findet sich im Sicherheitsdatenblatt eine Handlungsanweisung für den Umgang mit Bioversal und sind Warnhinweise für die Anwendung dieses Mittels enthalten. Dass durch die Verwendung von Bioversal die Beschwerdeführerin oder Personen, welche sich im Garten des Hauses aufhalten, gesundheitlich beeinträchtigt werden würden, ist nicht zu erwarten, ergibt sich doch aus dem weiteren im Akt enthaltenen Blatt zu Bioversal (technisches Datenblatt) unter Punkt 8. und 12., dass dieses Mittel geprüft und sehr gut abbaubar sowie kein Gefahrgut ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennNach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.
§ 31.Paragraph 31,
  1. (1)Absatz eins,Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
  2. (2)Absatz 2,Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
  4. (3a)Absatz 3 a,...

    …“

Relevant ist weiters folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG):

„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68.Paragraph 68,
  1. (1)Absatz eins,...
  2. (2)Absatz 2,Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
  3. (3)Absatz 3,...

    …“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2022 wird der (rechtskräftige) Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 vom 09.07.2021 abgeändert. Es wird damit aufgetragen, anstelle eines Sanierungsbrunnens im Nahebereich des Nachbarhauses acht Sanierungsbrunnen zu errichten und wird weiters das Sanierungsziel einheitlich mit einem KW-Index von 100 µg/l festgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2022 wird der (rechtskräftige) Auftrag nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 vom 09.07.2021 abgeändert. Es wird damit aufgetragen, anstelle eines Sanierungsbrunnens im Nahebereich des Nachbarhauses acht Sanierungsbrunnen zu errichten und wird weiters das Sanierungsziel einheitlich mit einem KW-Index von 100 µg/l festgelegt.

Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde ist daher auch lediglich der Spruch dieses Bescheides Beschwerdegegenstand.

Voraussetzung für eine Anwendung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 ist, dass zumindest die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung vorliegt. Gegenständlich ist sogar eine Gewässerverunreinigung erwiesen. Voraussetzung für eine Anwendung des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ist, dass zumindest die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung vorliegt. Gegenständlich ist sogar eine Gewässerverunreinigung erwiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Polizeiinspektion *** vom Gebrechen an der Tankanlage am 25.07.2020 informiert. Sie hat auch an der Erhebung des Ausmaßes der Verunreinigung zunächst mitgewirkt. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt kein Verschulden voraus, sondern kommt es darauf an, dass etwa durch Anlagen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (vgl. hierzu VwGH vom 20.05.2009, 2008/07/0014). Die Beschwerdeführerin hat die Polizeiinspektion *** vom Gebrechen an der Tankanlage am 25.07.2020 informiert. Sie hat auch an der Erhebung des Ausmaßes der Verunreinigung zunächst mitgewirkt. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt kein Verschulden voraus, sondern kommt es darauf an, dass etwa durch Anlagen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist vergleiche hierzu VwGH vom 20.05.2009, 2008/07/0014).

§ 31 Abs. 3 WRG setzt kein Verschulden voraus (vgl. VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0115). Paragraph 31, Absatz 3, WRG setzt kein Verschulden voraus vergleiche VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0115).

Die gegenständliche Tankanlage ist eine solche, von der, aufgrund eines technischen Defektes, objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgegangen und sogar eingetreten ist.

Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin der gegenständlichen Öltanklage im Schadensfall gewesen. Sie hat damit die durch die Anlage herbeigeführte Verunreinigung zu verantworten.

Derjenige, der eine von den in § 31 Abs. 3 WRG 1959 genannten Maßnahmen betroffene Anlage betreibt bzw. betrieben hat, kann als Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 herangezogen werden (vgl. VwGH vom 28.05.2015, Ro 2014/07/0023). Derjenige, der eine von den in Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 genannten Maßnahmen betroffene Anlage betreibt bzw. betrieben hat, kann als Verpflichteter nach Paragraph 31, Absatz 3, herangezogen werden vergleiche VwGH vom 28.05.2015, Ro 2014/07/0023).

Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG ist jemand allein schon als Betreiber einer Anlage. Als Betreiber einer solchen ist man faktisch in der Lage, die Gefahr zu beherrschen, aber auch rechtlich in der Lage, die entsprechenden Abwehrmaßnahmen zu setzen (vgl. VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0115). Verpflichteter nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG ist jemand allein schon als Betreiber einer Anlage. Als Betreiber einer solchen ist man faktisch in der Lage, die Gefahr zu beherrschen, aber auch rechtlich in der Lage, die entsprechenden Abwehrmaßnahmen zu setzen vergleiche VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0115).

Die Beschwerdeführerin wohnt in dem Haus, in welchem die Tankanlage ein Gebrechen aufgewiesen hat, und hat dort ihren Hauptwohnsitz seit Jahrzehnten. Sie hat Heizöl extra leicht vom B in *** bezogen, zur Beheizung des Wohnhauses hat sie die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage gehabt.

Die Haftung für Anlagen umfasst nicht nur deren Herstellung, sondern auch deren Instandhaltung und Betrieb. Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird (vgl. OGH vom 27.08.1997, 1 Ob 72/97p und VwGH vom 28.05.2015, Ro 2014/07/0023 u.a.). Die Haftung für Anlagen umfasst nicht nur deren Herstellung, sondern auch deren Instandhaltung und Betrieb. Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird vergleiche OGH vom 27.08.1997, 1 Ob 72/97p und VwGH vom 28.05.2015, Ro 2014/07/0023 u.a.).

Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ist nicht maßgeblich.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 im öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer erforderlich, weshalb finanzielle Belastungen, die aus der Realisierung der Maßnahmen resultieren können, keine entscheidende Rolle spielen (vgl. VwGH vom 26.01.2012, 2008/07/0026 u.a.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Maßnahmen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 im öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer erforderlich, weshalb finanzielle Belastungen, die aus der Realisierung der Maßnahmen resultieren können, keine entscheidende Rolle spielen vergleiche VwGH vom 26.01.2012, 2008/07/0026 u.a.).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

Angemerkt wird, dass die ursprüngliche Vollmacht der Rechtsvertretung D Rechtsanwälte OG im Verfahren vor der Behörde, wie sich aus dem Mail von Herrn E vom 16.12.2020, dem nachfolgenden Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Behördenverfahren, ergibt, beendet wurde. Die Vollmacht von letzterem wurde seinerseits mit E-Mail vom 25.11.2021 aufgelöst.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und daher eine Verhandlung nicht erforderlich ist. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten und wurden in der Beschwerde keine Rechts- und Tatsachenfragen solche Art aufgeworfen, welche eine Durchführung erforderlich gemacht hätten. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 Grundrechtecharta entgegen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 u.a.). Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und daher eine Verhandlung nicht erforderlich ist. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten und wurden in der Beschwerde keine Rechts- und Tatsachenfragen solche Art aufgeworfen, welche eine Durchführung erforderlich gemacht hätten. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, Grundrechtecharta entgegen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 u.a.). Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor. Die Entscheidung ist auf die eindeutige und durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärte Rechtslage auf den Einzelfall gestützt. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor. Die Entscheidung ist auf die eindeutige und durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärte Rechtslage auf den Einzelfall gestützt.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Bescheid; Abänderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.256.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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