Entscheidungsdatum
27.04.2022Norm
StVO 1960 §97 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, im Zusammenhang mit einer Amtshandlung durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 07.12.2021 im Gemeindegebiert von ***, *** (Anhaltung, Personenkontrolle, Fahrzeugkontrolle), zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Mit Schriftsatz vom 17.01.2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, Beschwerde im Zusammenhang mit einer Amtshandlung durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 07.12.2021 im Gemeindegebiert von ***, *** (Anhaltung, Personenkontrolle, Fahrzeugkontrolle).
Im Anschluss an die Auflösung einer Zusammenkunft der politischen Partei „C“ sei der Beschwerdeführer gegen 19:45 Uhr in sein Auto gestiegen und kurz darauf von einem Planquadrat – offensichtlich der zuvor einschreitenden Polizisten – angehalten worden. Ihm seien mehrere Aufgaben gestellt worden, die er lösen habe können. Auch sein Fahrzeug sei durchsucht worden. Angeblich habe er jedoch eine Aufgabe (Hinunterzählen von 60 Sek auf 0) nicht ordnungsgemäß bewältigen können, weshalb er aufgefordert worden sei, sich einem Drogentest zu unterziehen. Der Beschwerdeführer erachte dieses Vorgehen als willkürlich. Hätte er tatsächlich einen derartig beeinträchtigten Eindruck hinterlassen, hätten die Polizisten bereits im Rahmen der Intervention beim Parteilokal entsprechende Maßnahmen setzen müssen. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinen Rechten auf Eigentum, Freiheit und Verbot der Willkür verletzt worden.
Es wurde beantragt, die Anhaltung samt anschließender Personenkontrolle des Beschwerdeführers und die Fahrzeugkontrolle seines PKW für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß aufzutragen.
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2021 wurde die belangte Behörde eingeladen, binnen vier Wochen ab Zustellung hiezu eine Gegenschrift zu erstatten und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bezughabenden Akten vorzulegen.
In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde aus, dass am 07.12.2021 in *** eine Schwerpunktaktion im Straßenverkehr (Alkohol- und Drogenschwerpunkt) stattgefunden habe. Diese Kontrollen seien unabhängig von der Lokalkontrolle von anderen Polizeikräften durchgeführt worden. Zu diesem Zweck seien über den Abend verteilt im Stadtgebiet von *** mehrere Standkontrollen und auch mobile Kontrollen durchgeführt worden, wobei zahlreiche Lenker- und Fahrzeugkontrollen durchgeführt worden seien. Im Zuge einer dieser Standkontrollen sei der Beschwerdeführer ebenfalls zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Bei dieser Kontrolle habe sich der Verdacht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem suchtgiftbeeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkte. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden und ihm sei der Führerschein vorläufig abgenommen worden. Da im Fahrzeug (von außen sichtbar) eine vermutliche Cannabispflanze festgestellt wurde, sei diese vorläufig sichergestellt worden. Diesbezüglich sei auch Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz erstattet worden. Die belangte Behörde beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Am 01.04.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie mehrere Zeugen einvernommen worden sind. Ebenso nahm an der Verhandlung ein Vertreter der belangten Behörde teil.
3.1 Mit E-Mail vom 3. Dezember 2021 um 13:01 Uhr leitete das Magistrat St. Pölten dem Stadtpolizeikommando *** eine Privatanzeige weiter, wonach in dem Lokal D in der *** die Bestimmungen der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung missachtet werden – insbesondere das Betretungsverbot von Betriebstätten des Gastgewerbes sowie die Ausgangsregelung. Es wurden Screenshots von ***-Einträgen des Beschwerdeführers übermittelt. Ein Screenshot zeigte ein Foto von Personen im Lokal D mit der Überschrift „108 Mitglieder! Parteiabend im vollen Gang!“ und ein weiterer Screenshot zeigte ein Foto von vielen in einem Raum aufeinander gestapelten Bierkisten mit der Überschrift „Parteitag kann kommen!“.
3.2 Am 4. Dezember 2021 postete der Beschwerdeführer auf *** folgenden Eintrag:
„Am Dienstag ab 17:30 finden die nächsten unaufschiebbaren Parteiwahlen der Partei "C" statt. Macht von eurem "Demokratischen" Recht gebrauch! Neue Mitglieder gerne Willkommen, Mitgliedsbeitrag 10€, bitte nicht vergessen. Es geht um uns alle bei diesen Wahlen!“
3.3 Mit E-Mail vom 7. Dezember 2021 um 15:03 Uhr ersuchte das Magistrat St. Pölten das Stadtpolizeikommando *** um Überprüfung der „Parteiveranstaltung“, die laut den vorliegenden Informationen noch am selben Tag stattfinden soll.
3.4 Um ca. 19:30 Uhr kontrollierten 11 Polizeiorgane das Lokal D. Anschließend verließen der Beschwerdeführer sowie die 5 weiteren anwesenden Personen das Lokal.
3.5 Der Beschwerdeführer stieg anschließend in sein Fahrzeug, welches vor dem Lokal geparkt war und fuhr los. Die zuvor einschreitenden Polizeiorgane befanden sich noch im unmittelbaren Nahebereich. Der Beschwerdeführer bog nach ca. 60 Meter nach links in die *** ein und fuhr auf dieser ca. 70 Meter bis er auf Höhe der *** vom dort befindlichem Polizeiorgan E angehalten worden ist. E kannte das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht.
3.6 E und F führten zu diesem Zeitpunkt Lenker- und Fahrzeugkontrollen im Rahmen einer Schwerpunktaktion im Straßenverkehr in *** durch (Alkohol- und Drogenschwerpunkt). Im Rahmen dieser Schwerpunktaktion wurde mehreren Streifen Listen mit Standpunkten und Zeitangaben ausgehändigt. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anhaltung hielten E und F bereits ca. 6 bis 8 Fahrzeuge in der *** an. Sie kamen an diesem vorgesehenen Standpunkt etwas verspätet an, weil sie auch bei der Zufahrt von ihrem vorherigen Standpunkt Fahrzeuge angehalten haben. Weder E noch F waren zuvor an der Amtshandlung im Lokal des Beschwerdeführers involviert und hatten auch keine Kenntnis davon.
3.7 Der Beschwerdeführer händigte E seinen Führerschein und Zulassungsschein aus. Es wurde ein Alkovortest durchgeführt, welcher ein
Ergebnis von 0,00 mg/l ergab. E nahm hierbei den Geruch nach Marihuana aus dem Fahrzeug war und übergab daher die Amtshandlung an F, weil dieser auf Grund einer besonderen Schulung ein suchtgiftkundiges Organ ist. E übernahm im Gegenzug eine andere Lenker- und Fahrzeugkontrolle, welche F zu diesem Zeitpunkt durchführte.
3.8 Der Beschwerdeführer stieg aus seinem Fahrzeug aus und es kam zu einem Gespräch mit F, worin er über die Schließung seines Lokals gesprochen hat. F äußerte den Verdacht, dass der Beschwerdeführer unter Suchtgifteinfluss steht. Grund hierfür war der Geruch von Cannabis aus dem Fahrzeug, die körperliche Unruhe des Beschwerdeführers und eine etwas verwaschene Aussprache. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, an Ort und Stelle freiwillige Tests durchzuführen, um den Verdacht einer Beeinflussung zu verstärken oder zu entkräften. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer in Anspruch genommen und hat unterschiedliche Koordinationstests, Gleichgewichtstests und den Rhomberg Test durchgeführt. Diese Tests verliefen für F teilweise zufriedenstellend, aber er nahm massive Gleichgewichtsprobleme war und der Beschwerdeführer lag beim Rhomberg Test unter dem einzuschätzendem Wert von 30 Sekunden. Hinsichtlich der Gleichgewichtsprobleme verwies der Beschwerdeführer auf einen Kreuzbandriss im linken Knie. Da sich der Verdacht einer Beeinflussung für F auf Grund der Tests verhärtete, gab er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, freiwilligen eine Urinprobe für ein Schnelltestgerät abzugeben. Dies wurde vom Beschwerdeführer unter Verweis auf seinen regelmäßigen CBD Konsum verweigert. Er ging davon aus, dass er deswegen einen erhöhten THC-Wert aufweisen wird.
3.9 In der Zwischenzeit sah E hinter dem Beifahrersitz im Fahrzeug des Beschwerdeführers ein Einmachglas mit Cannabisblüten. In dem Glas befanden sich zudem eine Packung Papers und Filtertipps. Das Glas war für E von außen sichtbar. Er begab sich nicht in das Fahrzeug und griff auch nicht in das Fahrzeug hinein. Auf dieses Glas angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei dem Inhalt um CBD-Blüten handelt. Er übergab das Glas daraufhin freiwillig den Polizeiorganen.
3.10 F forderte den Beschwerdeführer daraufhin auf, sich zu einem Amtsarzt zu begeben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer im Anschluss an eine Belehrung, welche Folgen eine Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt zur Folge hätte, nach. Der Beschwerdeführer wurde anschließen amtsärztlich untersucht und ihm wurde Blut abgenommen. Im Anschluss an die amtsärztliche Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer von F vorläufig der Führerschein abgenommen.
Die Feststellungen zu Punkt 3.1 und Punkt 3.3 ergeben sich aus den hierin genannten E-Mails, welche sich als Beilagen zur Gegenschrift der belangten Behörde im Gerichtsakt befinden. Die Feststellung zu Punkt 3.2 ergibt sich aus dem öffentlichen ***-Eintrag des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu Punkt 3.4 ergeben sich aus der Gegenschrift der belangten Behörde sowie den dazugehörigen Beilagen. Weitere Feststellungen zu dieser Amtshandlung waren im Rahmen dieses Verfahrens nicht erforderlich. Das diesbezügliche Verfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der Geschäftszahl LVwG-M-7/003-2022 geführt.
Die Feststellungen zur Anhaltung unter Punkt 3.5 ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen E im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Zeuge E sagte hierbei auch glaubwürdig aus, dass er das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht kannte und es kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer gezielt angehalten worden ist.
Die Feststellungen zu Punkt 3.6 ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen E und F im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie der Gegenschrift der belangten Behörde. Die Art der Standortzuweisung für die jeweiligen Streifen wurde zusätzlich durch die Aussage des Zeugen G bestätigt. Welche Gründe in die Standortauswahl an diesem Tag mit eingeflossen sind, konnte mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht mehr festgestellt werden. Die an der Amtshandlung im Lokal D involvierten Polizeiorgane ergeben sich zudem aus der Gegenschrift der belangten Behörde und den dazugehörigen Beilagen. Weder F noch E sind hierin aufgelistet.
Die Feststellungen zu Punkt 3.7 ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie den Zeugen E und F und den Angaben in der Anzeige der PI *** vom 27.01.2022, ***.
Die Feststellungen zu Punkt 3.8 ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen F im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Diese stimmte auch hinsichtlich den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung überein (Gleichgewichtsprobleme durch das Knie sowie Angaben zum CBD-Konsum).
Die Feststellungen zu Punkt 3.9 ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie den Zeugen E und F. Es konnte hierbei nicht festgestellt werden, dass es zu einer Durchsuchung des Fahrzeuges oder der Anwendung von Befehls- oder Zwangsgewalt gekommen ist. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen E und F gaben im Rahmen der Verhandlung unabhängig voneinander ausdrücklich an, dass die Herausgabe des Glases freiwillig erfolgt ist.
Die Feststellungen zu Punkt 3.10 ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen F sowie den Angaben in der Anzeige der PI *** vom 27.01.2022, ***. Weitere Feststellungen zur amtsärztlichen Untersuchung bzw. zur vorläufigen Führerscheinabnahme waren in Hinblick auf den Anfechtungsgegenstand der gegenständlichen Beschwerde nicht erforderlich.
Die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021, lauten auszugsweise:Die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,, lauten auszugsweise:
„(…)
§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.Paragraph 5, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.(Anm.:Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/1998)(Anm.:Abs. 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,)
(…)
§ 97. Organe der StraßenaufsichtParagraph 97, Organe der Straßenaufsicht(…)
(…)“
6.1 Prüfungsmaßstab und Prüfungsgegenstand
Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Ausgehend von diesem Prozessgegenstand ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Zu berücksichtigen sind nur solche Sachverhaltselemente, die dem einschreitenden Organ bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 25.01.1990, 89/16/0163; 06.08.1998, 96/07/0053). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die einschreitenden Organe in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063; 20.10.1994, 94/06/0119).
Prüfungsgegenstand in einem Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist die vom Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu bezeichnende angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG 23.09.1998, 97/01/0407; 24.03.2014, 2012/01/0078). Im gegenständlichen Fall wurden die Anhaltung samt anschließender Personenkontrolle des Beschwerdeführers sowie die Fahrzeugkontrolle seines PKW (im Sinne einer Durchsuchung) angefochten.Prüfungsgegenstand in einem Verfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist die vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu bezeichnende angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG 23.09.1998, 97/01/0407; 24.03.2014, 2012/01/0078). Im gegenständlichen Fall wurden die Anhaltung samt anschließender Personenkontrolle des Beschwerdeführers sowie die Fahrzeugkontrolle seines PKW (im Sinne einer Durchsuchung) angefochten.
6.2 Zur Anhaltung des Beschwerdeführers
Gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.Gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.
Weder die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht zur Aufforderung zum Anhalten noch die entsprechende Verpflichtung der Fahrzeuglenker sind tatbestandsmäßig auf einen situationsbedingten Anlass, etwa auf einen im Einzelfall entstandenen Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung abgestellt (VwGH 25.04.1984, 83/03/0324). Die Bestimmung des § 97 Abs. 5 StVO 1960 stellt insofern auch eine unbedenkliche Grundlage für die anlasslose Anhaltung von Fahrzeuglenkern im Rahmen eines „Planquadrates“ dar.Weder die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht zur Aufforderung zum Anhalten noch die entsprechende Verpflichtung der Fahrzeuglenker sind tatbestandsmäßig auf einen situationsbedingten Anlass, etwa auf einen im Einzelfall entstandenen Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung abgestellt (VwGH 25.04.1984, 83/03/0324). Die Bestimmung des Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 stellt insofern auch eine unbedenkliche Grundlage für die anlasslose Anhaltung von Fahrzeuglenkern im Rahmen eines „Planquadrates“ dar.
Ausgehend vom Ergebnis des Beweisverfahrens konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gezielt aufgehalten worden ist. Vielmehr war davon auszugehen, dass das anhaltende Polizeiorgan das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht kannte, sondern routinemäßige Anhaltungen im Rahmen einer Alkohol- und Drogenschwerpunktaktion durchgeführt hat. Es war auch nicht in die vorangegangene Amtshandlung im Lokal des Beschwerdeführers involviert und hatte keine Kenntnis hiervon. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann dem anhaltenden Polizeiorgan daher keine Willkür unterstellt werden.
Selbiges gilt schließlich auch für die Standortauswahl im Rahmen des Planquadrates durch die Einsatzleitung. Ausgehend vom Ergebnis des Beweisverfahrens war davon auszugehen, dass der Einsatzleitung (Stadtpolizeikommando ***) die geplante vorangegangene Amtshandlung im Lokal des Beschwerdeführers bekannt war. Ob diese (auch) einen Grund für die Auswahl der *** als einen der Standorte im Rahmen der Schwerpunktaktion war, konnte nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden. Auch dies würde jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Willkür bedeuten. Vielmehr erscheint es durchaus zweckmäßig, dass Alkohol- und Drogenschwerpunktkontrollen an Standorten durchgeführt werden, an denen an den konkreten Tagen mit einer erhöhten Frequentierung und auch Alkoholkonsum zu rechnen ist (insb. Lokale und Veranstaltungen in den Abendstunden). Das Stadtpolizeikommando *** hatte auf Grund der Ersuchen des Magistrates der Stadt St. Pölten die vom Beschwerdeführer öffentlich kundgemachten Informationen, wonach die Partei C bereits 108 Mitglieder habe, neue Mitglieder gegen einen Mitgliedsbeitrag von 10 € jederzeit willkommen sind und der nächste „Parteitag“ im Lokal des Beschwerdeführers mit einem Foto von einer Vielzahl von aufeinander gestapelten Bierkisten beworben worden ist. Es ist davon auszugehen, dass sich eine derart beworbene Zusammenkunft an einem Tag, an dem gemäß der damals geltenden 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 511/2021, weitreichende Ausgangsbeschränkungen („Lockdown“) in Kraft waren und Betriebsstätten des Gastgewerbes grundsätzlich nicht betreten werden durften, hervorgehoben hat. In der Berücksichtigung dieser Zusammenkunft in der Auswahl einer der Standorte im Rahmen der Planung der Schwerpunktaktion könnte daher keine Willkür erblickt werden.Selbiges gilt schließlich auch für die Standortauswahl im Rahmen des Planquadrates durch die Einsatzleitung. Ausgehend vom Ergebnis des Beweisverfahrens war davon auszugehen, dass der Einsatzleitung (Stadtpolizeikommando ***) die geplante vorangegangene Amtshandlung im Lokal des Beschwerdeführers bekannt war. Ob diese (auch) einen Grund für die Auswahl der *** als einen der Standorte im Rahmen der Schwerpunktaktion war, konnte nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden. Auch dies würde jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Willkür bedeuten. Vielmehr erscheint es durchaus zweckmäßig, dass Alkohol- und Drogenschwerpunktkontrollen an Standorten durchgeführt werden, an denen an den konkreten Tagen mit einer erhöhten Frequentierung und auch Alkoholkonsum zu rechnen ist (insb. Lokale und Veranstaltungen in den Abendstunden). Das Stadtpolizeikommando *** hatte auf Grund der Ersuchen des Magistrates der Stadt St. Pölten die vom Beschwerdeführer öffentlich kundgemachten Informationen, wonach die Partei C bereits 108 Mitglieder habe, neue Mitglieder gegen einen Mitgliedsbeitrag von 10 € jederzeit willkommen sind und der nächste „Parteitag“ im Lokal des Beschwerdeführers mit einem Foto von einer Vielzahl von aufeinander gestapelten Bierkisten beworben worden ist. Es ist davon auszugehen, dass sich eine derart beworbene Zusammenkunft an einem Tag, an dem gemäß der damals geltenden 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2021,, weitreichende Ausgangsbeschränkungen („Lockdown“) in Kraft waren und Betriebsstätten des Gastgewerbes grundsätzlich nicht betreten werden durften, hervorgehoben hat. In der Berücksichtigung dieser Zusammenkunft in der Auswahl einer der Standorte im Rahmen der Planung der Schwerpunktaktion könnte daher keine Willkür erblickt werden.
Zusammenfassend kann in der Anhaltung des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
6.3. Zur Lenkerkontrolle des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Kontrolle seines Führerscheines und Zulassungsscheines aufgefordert, einen Alkovortest durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine Überprüfung von Fahrzeuglenkern auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol, welche besonders geschulte Organe der Bundespolizei gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 jederzeit, d.h. ohne weitere Voraussetzungen durchführen können. Der Einsatz dieser Vortestgeräte ist auf routinemäßige Lenkerkontrollen, etwa im Rahmen eines Planquadrates zugeschnitten (Pürstl, StVO-ON15.00 § 5 Rz 14b (Stand 1.10.2019, rdb.at)). Im Vorgehen des Polizeiorganes kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Kontrolle seines Führerscheines und Zulassungsscheines aufgefordert, einen Alkovortest durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine Überprüfung von Fahrzeuglenkern auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol, welche besonders geschulte Organe der Bundespolizei gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO 1960 jederzeit, d.h. ohne weitere Voraussetzungen durchführen können. Der Einsatz dieser Vortestgeräte ist auf routinemäßige Lenkerkontrollen, etwa im Rahmen eines Planquadrates zugeschnitten (Pürstl, StVO-ON15.00 Paragraph 5, Rz 14b (Stand 1.10.2019, rdb.at)). Im Vorgehen des Polizeiorganes kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Die weitere Amtshandlung wurde ausgehend vom Cannabisgeruch aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers in Hinblick auf eine allfällige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Suchtgift geführt.
Gemäß § 5 Abs. 9 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zwecke der Feststellung des Grades der Suchtgiftbeeinträchtigung zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt (oder anderen näher definierten Ärzten) zu bringen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zwecke der Feststellung des Grades der Suchtgiftbeeinträchtigung zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt (oder anderen näher definierten Ärzten) zu bringen.
Während der Gesetzgeber bei einer Alkoholisierung ab einem bestimmten Alkoholgehalt des Blutes oder der Atemluft jedenfalls von einer Fahruntauglichkeit des Lenkers ausgeht, fehlt eine solche Grenze bei einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Ergeben sich für die Organe der Straßenaufsicht Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, kann der Lenker zum Arzt gebracht werden (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133). Die Feststellung einer Beeinträchtigung, die die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, obliegt anschließend gemäß § 5 Abs. 10 StVO 1960 dem Arzt durch Vornahme einer klinischen Untersuchung. Daraufhin ist eine Blutabnahme vorzunehmen, um Gewissheit darüber zu bringen, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft (VwGH 24.01.2022, Ra 2021/02/0207). Während der Gesetzgeber bei einer Alkoholisierung ab einem bestimmten Alkoholgehalt des Blutes oder der Atemluft jedenfalls von einer Fahruntauglichkeit des Lenkers ausgeht, fehlt eine solche Grenze bei einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Ergeben sich für die Organe der Straßenaufsicht Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, kann der Lenker zum Arzt gebracht werden (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133). Die Feststellung einer Beeinträchtigung, die die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, obliegt anschließend gemäß Paragraph 5, Absatz 10, StVO 1960 dem Arzt durch Vornahme einer klinischen Untersuchung. Daraufhin ist eine Blutabnahme vorzunehmen, um Gewissheit darüber zu bringen, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft (VwGH 24.01.2022, Ra 2021/02/0207).
Ob bei einer Person vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ist durch das Straßenaufsichtsorgan auf Grund von spezifischen Suchtgiftsymptomen oder anderen Umständen, die auf einen allfälligen Suchtgiftkonsum hinweisen, festzustellen. In der Literatur werden diesbezüglich etwa auffällige Verhaltensweisen wie hastige Erregtheit, Schläfrigkeit oder Unruhe und das Vorhandensein von Plastik-Einwegspritzen im Fahrzeug, abgerissene Zigarettenfilter, Bänder, oder Behältnisse mit unbekannten pulvrigen Substanzen angeführt (Pürstl, StVO-ON15.00 § 5 Rz 39 (Stand 1.10.2019, rdb.at).Ob bei einer Person vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ist durch das Straßenaufsichtsorgan auf Grund von spezifischen Suchtgiftsymptomen oder anderen Umständen, die auf einen allfälligen Suchtgiftkonsum hinweisen, festzustellen. In der Literatur werden diesbezüglich etwa auffällige Verhaltensweisen wie hastige Erregtheit, Schläfrigkeit oder Unruhe und das Vorhandensein von Plastik-Einwegspritzen im Fahrzeug, abgerissene Zigarettenfilter, Bänder, oder Behältnisse mit unbekannten pulvrigen Substanzen angeführt (Pürstl, StVO-ON15.00 Paragraph 5, Rz 39 (Stand 1.10.2019, rdb.at).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblich, ob das Organ der Straßenaufsicht im Zuge der Amtshandlung aufgrund der von ihm wahrgenommenen Umstände mit gutem Grund die Vermutung haben konnte, dass der Beschuldigte (Beschwerdeführer) sich zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat (VwGH 25.10.2013, 2013/02/0003, hier: zeitnaher Kontakt zu einer Person, die dem Lenker Suchtmittel überlassen haben soll; Eingeständnis, dass der Lenker schon einmal einen Joint geraucht habe, ohne jedoch den Zeitpunkt dieses Rauchens zeitlich hinreichend zu konkretisieren; allgemeines hektisches und aufgebrachtes Verhalten des Lenkers; Weigerung der Durchführung eines Drogenvortests).
Im gegenständlichen Fall wurde durch die Organe der Straßenaufsicht Cannabisgeruch aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers wahrgenommen und zudem Cannabisblüten in einem Einmachglas mit Papers und Filtertips aufgefunden. Ob es sich hierbei wie vom Beschwerdeführer vorgebracht um „CBD-Blüten“ handelte, kann von Organen der Straßenaufsicht vor Ort nicht festgestellt werden. Weiters gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Amtshandlung an, dass ein Urintest jedenfalls einen erhöhten THC-Wert anzeigen würde. Zusätzlich hatte der Beschwerdeführer unbestritten Gleichgewichtsprobleme. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es hierbei für die nach § 5 Abs. 9 StVO 1960 erforderliche Vermutung nicht darauf an, ob diese Gleichgewichtsprobleme des Beschwerdeführers für sich allein allenfalls auch auf andere Ursachen (wie den vorgebrachten, aber vor Ort nicht überprüfbaren Kreuzbandriss) zurückgeführt werden könnten (VwGH 25.10.2013, 2013/02/0003). In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigen diese Umstände, auch im Zusammenhang mit dem durchgeführten Rhomberg-Test, die Vermutung, dass sich der Beschwerdeführer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden könnte. Jedenfalls war diese Vermutung vertretbar.Im gegenständlichen Fall wurde durch die Organe der Straßenaufsicht Cannabisgeruch aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers wahrgenommen und zudem Cannabisblüten in einem Einmachglas mit Papers und Filtertips aufgefunden. Ob es sich hierbei wie vom Beschwerdeführer vorgebracht um „CBD-Blüten“ handelte, kann von Organen der Straßenaufsicht vor Ort nicht festgestellt werden. Weiters gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Amtshandlung an, dass ein Urintest jedenfalls einen erhöhten THC-Wert anzeigen würde. Zusätzlich hatte der Beschwerdeführer unbestritten Gleichgewichtsprobleme. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es hierbei für die nach Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 erforderliche Vermutung nicht darauf an, ob diese Gleichgewichtsprobleme des Beschwerdeführers für sich allein allenfalls auch auf andere Ursachen (wie den vorgebrachten, aber vor Ort nicht überprüfbaren Kreuzbandriss) zurückgeführt werden könnten (VwGH 25.10.2013, 2013/02/0003). In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigen diese Umstände, auch im Zusammenhang mit dem durchgeführten Rhomberg-Test, die Vermutung, dass sich der Beschwerdeführer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden könnte. Jedenfalls war diese Vermutung vertretbar.
Schließlich wird in der Beschwerde vorgebracht, dass wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einen derartig beeinträchtigten Eindruck hinterlassen hätte, bereits die Polizisten im Rahmen der Intervention beim Parteilokal entsprechende Maßnahmen hätten setzen müssen. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich der Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung zunächst durch den Cannabisgeruch aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhaltung ergeben hat. Ebenso war den Polizisten im Rahmen der vorangehenden Amtshandlung das Glas mit Cannabisblüten im Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht bekannt. Diese Umstände sowie die durchgeführten Tests wurden der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung zugrunde gelegt. Das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers (außerhalb der durchgeführten Tests wahrnehmbar) wie die von F angeführte „etwas“ verwaschene Aussprache hätte den zuvor einschreitenden Polizisten noch keinen (zwingenden) Anlass gegeben, weitere Amtshandlungen gegen den (auch noch nicht im Straßenverkehr befindlichen) Beschwerdeführer einzuleiten.
Zusammenfassend waren die Lenkerkontrolle sowie die Vorführung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht rechtswidrig. Die Durchführung der klinischen Untersuchung bzw. die anschließend durchgeführte (und zwingend vorzunehmende) Blutabnahme wurde nicht angefochten und wurde dementsprechend nicht weiter überprüft.
6.4 Zur Fahrzeugkontrolle bzw. Durchsuchung des Fahrzeuges
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass keine Fahrzeugkontrolle bzw. Durchsuchung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Vielmehr wurde das Glas mit Cannabisblüten von außerhalb des Fahrzeuges wahrgenommen und übergab der Beschwerdeführer dieses freiwillig an die Polizeiorgane. Ein Verwaltungsakt in der Form eines Befehls, bei dessen Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wurde konnte nicht festgestellt werden (vgl. hierzu VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 mwN; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).Das Beweisverfahren hat ergeben, dass keine Fahrzeugkontrolle bzw. Durchsuchung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Vielmehr wurde das Glas mit Cannabisblüten von außerhalb des Fahrzeuges wahrgenommen und übergab der Beschwerdeführer dieses freiwillig an die Polizeiorgane. Ein Verwaltungsakt in der Form eines Befehls, bei dessen Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wurde konnte nicht festgestellt werden vergleiche hierzu VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 mwN; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Aufwandsersatz ist gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG nur auf Antrag der Partei und somit auch höchstens im beantragten Ausmaß zu leisten. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, ist gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Aufwandsersatz ist gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG nur auf Antrag der Partei und somit auch höchstens im beantragten Ausmaß zu leisten.
Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als unterlegene Partei zu betrachten und zur Kostentragung zu verpflichten ist. Der belangten Behörde waren daher antragsgemäß die Pauschalbeträge der VwG-Aufwandersatzverordnung (€ 57,40 Vorlageaufwand, € 368,80 Schriftsatzaufwand und € 461,00 Verhandlungsaufwand) zuzuerkennen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr war im gegenständlichen Fall eine Einzelfallbeurteilung anhand der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr war im gegenständlichen Fall eine Einzelfallbeurteilung anhand der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Straßenverkehr; Verkehrskontrolle; amtsärztliche Untersuchung; Vorführung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.7.001.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022