TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/25 LVwG-AV-2156/001-2021

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Veröffentlicht am 25.05.2022
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Entscheidungsdatum

25.05.2022

Norm

WKG 1998 §128 Abs1
B-VG Art120a
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 19. November 2021, Zl. ***, betreffend Wirtschaftskammergesetz (WKG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Wirtschaftskammer NÖ (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19. November 2021, Zl. ***, betreffend Grundumlage 2021 für die Gewerbe „Berufsfotograf“ und „Werbegrafik-Designer“ wurde festgestellt, dass für Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) aufgrund der Angeführten Berechtigungen und damit verbundenen Fachgruppenmitgliedschaften betreffend „Berufsfotograf“ und „Werbung und Marktkommunikation“ eine Zahlungsverpflichtung in der Höhe von insgesamt € 484,70 als Grundumlage 2021 zu Recht besteht.

Für das Gewerbe „Berufsfotograf“ wurde eine Grundumlage für 2021 in Höhe von € 287,00 vorgeschrieben, für das Gewerbe „Werbegrafik-Designer“ eine Grundumlage für 2021 in der Höhe von € 206,70.

Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundumlage von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteiles des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen sei. Der Beschluss der Fachgruppentagung der Grundumlage bedürfe der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung sei zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Grundumlage sei für die Mitgliedschaft je Fachgruppe zu entrichten. Dies gelte auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen durch nur eine Berechtigung begründet sei. Die Höhe der Grundumlage sei entsprechend der Grundumlagenbeschlüsse richtig berechnet und ordnungsgemäß vorgeschrieben worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte auf das wesentliche zusammengefasst vor, dass die Festsetzung und Verwendung von – nicht oder anderwärtig zweckgebunden – Umlagen für eine politisch motivierte Klimaschutzverweigerung nach Ansicht des Beschwerdeführers sowohl gesetzes- als auch verfassungswidrig sei.

Darüber hinaus wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass sich der angefochtene Bescheid auf rechtswidrige Verordnungen stütze, weshalb der Bescheid an sich rechtswidrig sei.

Bei den Beschlüssen Landesinnungstagung der Landesinnung Berufsfotografen vom 07. Oktober 2020 sowie der Fachgruppentagung Werbung- und Marktkommunikation vom 08. September 2020 würde es sich um Verordnungen handeln. In den §§ 121 Abs. 2, 123 Abs. 1, 131 WKG sowie in § 8 Abs. 1 und 3 Haushaltsordnung werden Grundsätze für die Festsetzung der Höhe der Grundumlage normiert. Gemäß § 121 Abs. 2 WKG dürfe die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen für gewerblichen wirtschaftserwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessene Rücklagen erforderlich sei. Dabei seien sonstige Erträge und Einnahmen, sowie die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu berücksichtigen.Bei den Beschlüssen Landesinnungstagung der Landesinnung Berufsfotografen vom 07. Oktober 2020 sowie der Fachgruppentagung Werbung- und Marktkommunikation vom 08. September 2020 würde es sich um Verordnungen handeln. In den Paragraphen 121, Absatz 2, 123, Absatz eins, 131, WKG sowie in Paragraph 8, Absatz eins und 3 Haushaltsordnung werden Grundsätze für die Festsetzung der Höhe der Grundumlage normiert. Gemäß Paragraph 121, Absatz 2, WKG dürfe die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen für gewerblichen wirtschaftserwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessene Rücklagen erforderlich sei. Dabei seien sonstige Erträge und Einnahmen, sowie die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu berücksichtigen.

Durch die angeführten Bestimmungen gebe der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber zwar Zielvorgaben für die Festsetzung der Grundumlagen, lasse aber einen erheblichen Ermessungsspielraum, ob dieser überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe festzusetzen sei. Nach Art. 18 Abs. 2 B-VG habe sich der Verordnungsgeber an die gesetzlichen Determinierungen zu halten. Damit eine Verordnung, bei welcher die erlassende Behörde gesetzlich gegebene Spielräume habe und welche in Grundrechtspositionen der Rechtsunterworfenen eingreife, gesetzmäßig sei, seien daher die zugrunde legenden Umstände aktenkundig zu dokumentieren. Im gegenständlichen Fall habe es der Verordnungsgeber jedoch gänzlich unterlassen, im Verordnungserlassungsverfahren darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen die Höhe der Grundumlagen festgesetzt werde.Durch die angeführten Bestimmungen gebe der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber zwar Zielvorgaben für die Festsetzung der Grundumlagen, lasse aber einen erheblichen Ermessungsspielraum, ob dieser überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe festzusetzen sei. Nach Artikel 18, Absatz 2, B-VG habe sich der Verordnungsgeber an die gesetzlichen Determinierungen zu halten. Damit eine Verordnung, bei welcher die erlassende Behörde gesetzlich gegebene Spielräume habe und welche in Grundrechtspositionen der Rechtsunterworfenen eingreife, gesetzmäßig sei, seien daher die zugrunde legenden Umstände aktenkundig zu dokumentieren. Im gegenständlichen Fall habe es der Verordnungsgeber jedoch gänzlich unterlassen, im Verordnungserlassungsverfahren darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen die Höhe der Grundumlagen festgesetzt werde.

Entsprechend den vorgenannten Gesetzesbestimmungen hätte der Verordnungsgeber erheben und dokumentieren müssen, welches Budget betreffend der Jahresvoranschläge für die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich seien werden und wie sich die aktuelle/zukünftige Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder darstelle, um zum einen sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe und zum anderen um sicherzustellen, dass die einzuhebende Grundumlage letztlich nicht über den tatsächlichen Aufwand der Organisation hinausgehe. Hierfür hätten auch die zu erwartenden Erträge und Einnahmen dokumentiert und berücksichtigt werden müssen, ebenso hätte erörtert werden müssen, welche Beträge zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich seien. Gemäß § 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung bekenne sich die Republik Österreich auf Verfassungsebene zum umfassenden Umweltschutz. Die verordnungserlassende Behörde hätte daher bei ihrer Beschlussfassung die Bestimmungen der §§ 121 ff WKG und § 8 HO im Lichte des Verfassungsrechtes anzuwenden gehabt, wonach aktiv auf den Umweltschutz Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Da der Verordnungsgeber die vom Gesetz als wesentlich erachteten Umstände nicht erhoben und dokumentiert habe, könne die Verordnung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Mangels Unterlagen im Verordnungsverfahren, welche die zeitlichen und sachlichen Umstände der Festsetzung der Grundumlage betreffen, entspreche die Verordnung nicht dem Legalitätsprinzip und sei daher rechtswidrig.Entsprechend den vorgenannten Gesetzesbestimmungen hätte der Verordnungsgeber erheben und dokumentieren müssen, welches Budget betreffend der Jahresvoranschläge für die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich seien werden und wie sich die aktuelle/zukünftige Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder darstelle, um zum einen sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe und zum anderen um sicherzustellen, dass die einzuhebende Grundumlage letztlich nicht über den tatsächlichen Aufwand der Organisation hinausgehe. Hierfür hätten auch die zu erwartenden Erträge und Einnahmen dokumentiert und berücksichtigt werden müssen, ebenso hätte erörtert werden müssen, welche Beträge zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich seien. Gemäß Paragraph 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung bekenne sich die Republik Österreich auf Verfassungsebene zum umfassenden Umweltschutz. Die verordnungserlassende Behörde hätte daher bei ihrer Beschlussfassung die Bestimmungen der Paragraphen 121, ff WKG und Paragraph 8, HO im Lichte des Verfassungsrechtes anzuwenden gehabt, wonach aktiv auf den Umweltschutz Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Da der Verordnungsgeber die vom Gesetz als wesentlich erachteten Umstände nicht erhoben und dokumentiert habe, könne die Verordnung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Mangels Unterlagen im Verordnungsverfahren, welche die zeitlichen und sachlichen Umstände der Festsetzung der Grundumlage betreffen, entspreche die Verordnung nicht dem Legalitätsprinzip und sei daher rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid würde dem Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Schutz des Eigentums und der unternehmerischen Freiheit verletzen. Die belangte Behörde habe insgesamt Willkür ausgeübt.

Abschließend wurden die ersatzlose Behebung bzw. die Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt, ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Schreiben vom 02.02.2022 die belangte Behörde aufgefordert die bezughabenden Verordnungakte einschließlich der ergangenen Grundlagenforschung, Dokumentation, Erläuterungen und Motivenberichte zu übermitteln.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17. Februar 2022 nahm die belangte Behörde inhaltlich Stellung und übermittelte darüber hinaus ausführliche Beilagen betreffend Gewinn- und Verlustrechnung 2019 der Landesinnung der Berufsfotografen (Beilage 1), das Protokoll über die am 07. Oktober 2020 abgehaltene Ausschusssitzung der Landesinnung der Berufsfotografen (Beilage 2), den Voranschlag 2021 der Landesinnung der Berufsfotografen (Beilage 3), die Bilanzbeilage der Berufsfotografen (Beilage 4), die Gewinn- und Verlustrechnung 2019 für die Fachgruppe Werbung- und Marktkommunikation (Beilage 5), den Voranschlag 2021 der Fachgruppe Werbung- und Marktkommunikation (Beilage 6), die Bilanzbeilage der Fachgruppe Werbung- und Marktkommunikation (Beilage 7), die Ankündigung der Fachgruppentagung der Landesinnung der Berufsfotografen vom 07. Oktober 2020 mit 11. September 2020 (Beilage 8), die Ankündigung der Fachgruppentagung der Fachgruppe Werbung- und Marktkommunikation vom 08. September 2020 am 14. August 2020 (Beilage 9), sowie die Presseaussendung der „Grünen Wirtschaft“ (Beilage 10).

In der Folge beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für den 17. Mai 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung an Dem Beschwerdeführer wurde die schriftliche Stellungnahme samt Beilagen der WKO NÖ vom 17. Februar 2022 übermittelt.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Wirtschaftskammer NÖ und verfügt über zwei Gewerbeberechtigungen am Standort ***, ***, betreffend das Gewerbe „Berufsfotograf“, eingetragen zur GISA-Zahl *** mit aufrechten Status sowie für das Gewerbe „Werbung und Marktkommunikation“, eingetragen unter der GISA-Zahl *** am selbigen Standort, mit dem Status der Berechtigung „Aufrecht“.

Weiters gehört der Beschwerdeführer der Fachgruppe der Berufsfotografen sowie der Fachgruppe Werbegrafik-Designer an.

Der Fachgruppenausschuss NÖ hat mit Beschluss vom 08. September 2020 die Grundumlage 2021 für die Fachgruppe Werbung- und Marktkommunikation in der Höhe von € 206,70 festgesetzt. Mit Beschluss vom 07. Oktober 2020 hat die Landesinnung der Berufsfotografen die Grundumlage 2021 für die Fachgruppe Berufsfotografen mit € 278,00 festgesetzt.

Diese Beschlüsse wurden vom Präsidium der Wirtschaftskammer Niederösterreich am 11.11.2020 genehmigt und auf der Internetseite der *** am 30.11.2020 verlautbart.

Die Einladungen zu den jeweiligen Sitzungen wurden ordnungsgemäß im Internet betreffend die Landesinnungstagung/Fachgruppentagung der Berufsfotografen am 11. September 2020 und betreffend die Fachgruppentagung Werbung- und Marktkommunikation am 14. August 2020 auf der Internetseite der *** veröffentlicht.

Der Beschwerdeführer war jedenfalls zu beiden Veranstaltungen eingeladen worden.

und nahm an der Sitzung betreffend Berufsfotografen persönlich teil. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer auch an der Veranstaltung betreffend Werbung- und Marktkommunikation persönlich anwesend war.

In jeder der Landesinnungstagungen wurde ein einstimmiger Beschluss betreffend die Grundumlage 2021 für die Gewerbe „Berufsfotograf“ sowie „Werbung- und Marktkommunikation“ beschlossen.

Ebenso wurde der Voranschlag und Rechnungsabschluss, der Nachtragsvoranschlag, die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushaltes nach sich ziehen in den jeweiligen Tagungen erörtert und den anwesenden Mitgliedern die jeweiligen Dokumentationen zur Kenntnis gebracht.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich auf Grund der Einsichtnahme in den von der Behörde übermittelten Verwaltungsakt und den ho. Gerichtsakt zu Zl. LVwG-AV-2156-2021betreffend das gegenständliche Verfahren.

Was die finanzielle Gebarung und den Rechnungsabschluss der jeweiligen Gewerbeberechtigungen betrifft, wurde insbesondere in die die Stellungnahme vom 17. Februar 2022 (inkl. der Beilagen 1 bis 10) der belangten Behörde Einsicht genommen.

Rechtsgrundlagen:

Die wesentlichen Bestimmungen des WKG, BGBl I Nr 103/1998 idF BGBl I Nr 15/2020, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des WKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2020,, lauten:

„1. Hauptstück

Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

Zweck

§ 1. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.Paragraph eins, (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.

(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.

(3) Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.

(4) Die Tätigkeit der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen kann sich auch auf mögliche künftige Mitglieder, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken.

Mitgliedschaft

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.Paragraph 2, (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.(2) Zu den Mitgliedern gemäß Absatz eins, zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(…)

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4.Paragraph 4,

(…)

(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

(…)

2. die Entrichtung von Umlagen,

(…)

4. Hauptstück

Finanzen und Kontrolle

1. Abschnitt

Umlagen

Finanzierung

§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.Paragraph 121, (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu berücksichtigen.

Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, dieParagraph 123, (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,

2. im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner2. im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner

3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Absatz 5, von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.(4) In den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.

(5) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.(5) In den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Absatz 4, vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) In den Fällen des § 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.(6) In den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Absatz 4, nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.

(7) Die Grundumlage ist für die Mitgliedschaft je Fachgruppe (Fachverband) zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen nur vom Pächter zu entrichten.

(8) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(9) Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt. Ruht (Ruhen) die gemäß § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende(n) Berechtigung(en) für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, ist die Grundumlage höchstens in halber Höhe zu entrichten. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.(9) Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt. Ruht (Ruhen) die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, mitgliedschaftsbegründende(n) Berechtigung(en) für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, ist die Grundumlage höchstens in halber Höhe zu entrichten. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.

(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen oder Anzahl der Betriebsstätten), nicht jedoch in einer Berechtigung gemäß § 2 bestehenden Bemessungsgrundlage, in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen oder Anzahl der Betriebsstätten), nicht jedoch in einer Berechtigung gemäß Paragraph 2, bestehenden Bemessungsgrundlage, in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

2. in einem festen Betrag,

3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2. 3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Ziffer eins und Ziffer 2,

(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten, sofern diese Rechtsfolge im Beschluss der zuständigen Fachorganisation über die Grundumlage nicht ausgeschlossen wird.

(13) Wird die Grundumlage in einem Hundertsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 1 vH der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 0,4 vH der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.(13) Wird die Grundumlage in einem Hundertsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 1 vH der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Absatz 10, Ziffer eins und Ziffer 2, darf die Grundumlage nicht mehr als 0,4 vH der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Absatz 10, Ziffer 2,), darf sie 6 500 Euro, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach Paragraph 2,

(14) Wer erstmalig, dies aber nicht im Wege einer Rechtsformänderung oder Umgründung, eine Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erwirbt oder eine Unternehmung rechtmäßig selbständig betreibt, ist in dem auf das Jahr des Erwerbs der Berechtigung (des Beginns des rechtmäßigen selbständigen Betriebs der Unternehmung) folgenden Kalenderjahr von der Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage gemäß Abs. 7 befreit.(14) Wer erstmalig, dies aber nicht im Wege einer Rechtsformänderung oder Umgründung, eine Berechtigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erwirbt oder eine Unternehmung rechtmäßig selbständig betreibt, ist in dem auf das Jahr des Erwerbs der Berechtigung (des Beginns des rechtmäßigen selbständigen Betriebs der Unternehmung) folgenden Kalenderjahr von der Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage gemäß Absatz 7, befreit.

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.Paragraph 128, (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

(…)

2. Abschnitt

Gebarung und Kontrolle

Gebarungsgrundsätze

§ 131.Paragraph 131,

Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.“Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den Paragraphen 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.“

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Gewerbeberechtigungen mit einem in Niederösterreich gelegenen Standort Mitglied der Wirtschaftskammer NÖ.

Der Beschwerdeführer gehört aufgrund seiner Gewerbeberechtigungen den Fachgruppen NÖ „Berufsfotografen“ und „Werbung und Marktkommunikation“ an.

Gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 WKG haben Mitglieder der Wirtschaftskammer die Pflicht zur Entrichtung von Umlagen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, WKG haben Mitglieder der Wirtschaftskammer die Pflicht zur Entrichtung von Umlagen.

Nach § 121 Abs. 1 leg. cit. haben die Mitglieder zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.Nach Paragraph 121, Absatz eins, leg. cit. haben die Mitglieder zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

Gemäß § 123 Abs. 1 und 7 WKG ist mit der Mitgliedschaft zur genannten Fachgruppe die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage verbunden.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 7 WKG ist mit der Mitgliedschaft zur genannten Fachgruppe die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage verbunden.

Gegenstand des Verfahrens nach Art 128 Abs. 1 WKG ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht.Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 128, Absatz eins, WKG ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht.

Die Grundumlage betreffend die Fachgruppe der Gewerblichen Wirtschaft für das Jahr 2021 wurde vom Fachgruppenausschuss „Berufsfotografen“ mit Beschluss vom 07.10.2020 festgesetzt, die Grundumlage betreffend die Fachgruppe „Werbung und Marktkommunikation“ wurde von der zuständigen Landesinnung/ Fachgruppenausschuss mit Beschluss vom 08.09.2020 festgesetzt. Diese Beschlüsse sind – nach den vorliegenden Aktenstücken – in einem mängelfreien Verfahren zustande gekommen. Die Beschlussfähigkeit der Fachgruppenausschüsse war jeweils gegeben und die erforderliche Beschlussmehrheit erreicht, wie es sich aus den vorliegenden Urkunden ergibt. Den Beschlüssen wurde die nach § 123 Abs. 3 WKG erforderliche Genehmigung durch das Präsidium der Wirtschaftskammer NÖ erteilt und wurden gemäß § 141 WKG auf der Homepage der Wirtschaftskammer verlautbart.Die Grundumlage betreffend die Fachgruppe der Gewerblichen Wirtschaft für das Jahr 2021 wurde vom Fachgruppenausschuss „Berufsfotografen“ mit Beschluss vom 07.10.2020 festgesetzt, die Grundumlage betreffend die Fachgruppe „Werbung und Marktkommunikation“ wurde von der zuständigen Landesinnung/ Fachgruppenausschuss mit Beschluss vom 08.09.2020 festgesetzt. Diese Beschlüsse sind – nach den vorliegenden Aktenstücken – in einem mängelfreien Verfahren zustande gekommen. Die Beschlussfähigkeit der Fachgruppenausschüsse war jeweils gegeben und die erforderliche Beschlussmehrheit erreicht, wie es sich aus den vorliegenden Urkunden ergibt. Den Beschlüssen wurde die nach Paragraph 123, Absatz 3, WKG erforderliche Genehmigung durch das Präsidium der Wirtschaftskammer NÖ erteilt und wurden gemäß Paragraph 141, WKG auf der Homepage der Wirtschaftskammer verlautbart.

Der gegenständlich angefochtene Feststellungsbescheid über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht stützt sich auf ordnungsgemäß kundgemachte Beschlüsse. Diese Beschlüsse sind als Verordnung zu qualifizieren (siehe zB VfSlg 20.232/2017 ua). Entsprechend dieser rechtsverbindlichen Verordnungen wurde im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, für das Kalenderjahr 2021 die Grundumlage für die Zugehörigkeit zur jeweiligen von insgesamt Euro 484,70,-- zu bezahlen.Der gegenständlich angefochtene Feststellungsbescheid über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht stützt sich auf ordnungsgemäß kundgemachte Beschlüsse. Diese Beschlüsse sind als Verordnung zu qualifizieren (siehe zB VfSlg 20.232 aus 2017, ua). Entsprechend dieser rechtsverbindlichen Verordnungen wurde im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, für das Kalenderjahr 2021 die Grundumlage für die Zugehörigkeit zur jeweiligen von insgesamt Euro 484,70,-- zu bezahlen.

Aus § 128 Abs. 1 WKG ergibt sich weder eine Verpflichtung noch eine Notwendigkeit im Feststellungsverfahren zu erheben und im Feststellungsbescheid näher auszuführen, ob die zur Bedeckung der Aufwendungen im Sinn des § 123 Abs 1 Z 1 bis 3 WKG festgesetzte Höhe der Grundumlage den gesetzlichen Gebarungsgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.Aus Paragraph 128, Absatz eins, WKG ergibt sich weder eine Verpflichtung noch eine Notwendigkeit im Feststellungsverfahren zu erheben und im Feststellungsbescheid näher auszuführen, ob die zur Bedeckung der Aufwendungen im Sinn des Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WKG festgesetzte Höhe der Grundumlage den gesetzlichen Gebarungsgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

Vielmehr hat die Feststellung der Art und des Ausmaßes der Grundumlagepflicht gemäß § 128 Abs. 1 WKG nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen im vorliegenden Fall, insbesondere auf der Grundlage der geltenden Beschlüsse der Fachgruppenausschüsse vom 07.10.2020 und vom 08.09.2020 zu erfolgen. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die für die Feststellung nach § 128 Abs 1 WKG maßgeblichen Rechtsgrundlagen, weshalb er nicht wegen unvollständiger Ermittlungen und mangelhafter Begründung zu beanstanden ist. Das Feststellungsverfahren des § 128 Abs. 1 WKG sieht keine Möglichkeit der Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Beschlüsse bzw keine Handhabe für eine Prüfung der in einem rechtskonformen Verfahren festgesetzten Höhe der Grundumlage vor.Vielmehr hat die Feststellung der Art und des Ausmaßes der Grundumlagepflicht gemäß Paragraph 128, Absatz eins, WKG nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen im vorliegenden Fall, insbesondere auf der Grundlage der geltenden Beschlüsse der Fachgruppenausschüsse vom 07.10.2020 und vom 08.09.2020 zu erfolgen. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die für die Feststellung nach Paragraph 128, Absatz eins, WKG maßgeblichen Rechtsgrundlagen, weshalb er nicht wegen unvollständiger Ermittlungen und mangelhafter Begründung zu beanstanden ist. Das Feststellungsverfahren des Paragraph 128, Absatz eins, WKG sieht keine Möglichkeit der Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Beschlüsse bzw keine Handhabe für eine Prüfung der in einem rechtskonformen Verfahren festgesetzten Höhe der Grundumlage vor.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Voranschlag wäre nicht in der Berechnung der Grundumlage berücksichtigt worden, ist nicht nachvollziehbar. Der Voranschlag wurde in denselben Sitzungen wie die jeweiligen Grundumlage diskutiert und ist daher davon auszugehen, dass das die die Grundumlage beschließenden Organe auch Kenntnis über die entsprechende Grundlage, nämlich den jeweiligen Voranschlag hatten. Auch haben Mitglieder die Möglichkeit, in den Voranschlag Einsicht zu nehmen. Für die Gebarungskontrolle aller Körperschaften und Rechtsträger innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation, sohin zur Kontrolle der Gebarungsgrundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist gemäß § 131 WKG der bei der Bundeskammer eingerichtete weisungsfreie Kontrollausschuss (§ 135 WKG) berufen. Es entstanden keine Bedenken beim Landesverwaltungsgericht NÖ dahingehend, dass die Gebarung der Wirtschaftskammer NÖ oder des Fachverbandes den gesetzlichen Gebarungsgrundsätzen widersprochen hätten.Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Voranschlag wäre nicht in der Berechnung der Grundumlage berücksichtigt worden, ist nicht nachvollziehbar. Der Voranschlag wurde in denselben Sitzungen wie die jeweiligen Grundumlage diskutiert und ist daher davon auszugehen, dass das die die Grundumlage beschließenden Organe auch Kenntnis über die entsprechende Grundlage, nämlich den jeweiligen Voranschlag hatten. Auch haben Mitglieder die Möglichkeit, in den Voranschlag Einsicht zu nehmen. Für die Gebarungskontrolle aller Körperschaften und Rechtsträger innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation, sohin zur Kontrolle der Gebarungsgrundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist gemäß Paragraph 131, WKG der bei der Bundeskammer eingerichtete weisungsfreie Kontrollausschuss (Paragraph 135, WKG) berufen. Es entstanden keine Bedenken beim Landesverwaltungsgericht NÖ dahingehend, dass die Gebarung der Wirtschaftskammer NÖ oder des Fachverbandes den gesetzlichen Gebarungsgrundsätzen widersprochen hätten.

Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass die Bestimmungen der §§ 121, 123, 131 WKG und § 8 Abs.1 Haushaltsordnung den Verordnungsgeber zwar Zielvorgaben für die Festsetzung der Grundumlage vorgeben würden, jedoch einen erheblichen Ermessenspielraum lasse. Damit eine Verordnung, bei welcher die erlassende Behörde gesetzlich gegebene Spielräume habe und welche in die Grundrechtsposition der Rechtsunterworfenen eingreife, gesetzmäßig sei, seien daher zugrundeliegende Umstände aktenkundig zu dokumentieren. Im vorliegenden Fall habe der Verordnungsgeber jedoch gänzlich unterlassen, darzulegen, aufgrund welcher Tatsache die Höhe der Grundumlage festgesetzt werde. Der Verordnungsgeber hätte erheben und dokumentieren müssen, welches Budget betreffend die Jahresvorschläge für die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich seien und wie sich die zukünftige Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder darstelle, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe und nicht über den tatsächlichen Aufwand der Organisation hinausgehe. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass die Bestimmungen der Paragraphen 121, 123, 131, WKG und Paragraph 8, Absatz eins, Haushaltsordnung den Verordnungsgeber zwar Zielvorgaben für die Festsetzung der Grundumlage vorgeben würden, jedoch einen erheblichen Ermessenspielraum lasse. Damit eine Verordnung, bei welcher die erlassende Behörde gesetzlich gegebene Spielräume habe und welche in die Grundrechtsposition der Rechtsunterworfenen eingreife, gesetzmäßig sei, seien daher zugrundeliegende Umstände aktenkundig zu dokumentieren. Im vorliegenden Fall habe der Verordnungsgeber jedoch gänzlich unterlassen, darzulegen, aufgrund welcher Tatsache die Höhe der Grundumlage festgesetzt werde. Der Verordnungsgeber hätte erheben und dokumentieren müssen, welches Budget betreffend die Jahresvorschläge für die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich seien und wie sich die zukünftige Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder darstelle, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe und nicht über den tatsächlichen Aufwand der Organisation hinausgehe.

Dazu ist auszuführen, dass die Grundumlagenbeschlüsse von den betroffenen Fachorganisationen selbst festgesetzt werden. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar. Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Bedeckung der den Fachorganisationen aufgrund der Festlegungen in den Voranschlägen erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen. Dementsprechend muss der Voranschlag herangezogen werden. Die Beschwerde zeigt keine Bedenken inhaltlicher Art gegen die hier maßgeblichen Beschlüsse auf (zum weiten Spielraum des Verordnungsgebers hinsichtlich des Kriteriums der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vgl. VfGH vom 13.1.2017, V89-91/2017, Rn 46; zum verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung der Kriterien für die Beiträge zur Finanzierung der Selbstverwaltungsorganisation vgl. zB VwGH 22.11.2011, Zl. 2009/04/0170).Dazu ist auszuführen, dass die Grundumlagenbeschlüsse von den betroffenen Fachorganisationen selbst festgesetzt werden. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar. Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Bedeckung der den Fachorganisationen aufgrund der Festlegungen in den Voranschlägen erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen. Dementsprechend muss der Voranschlag herangezogen werden. Die Beschwerde zeigt keine Bedenken inhaltlicher Art gegen die hier maßgeblichen Beschlüsse auf (zum weiten Spielraum des Verordnungsgebers hinsichtlich des Kriteriums der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vergleiche VfGH vom 13.1.2017, V89-91/2017, Rn 46; zum verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung der Kriterien für die Beiträge zur Finanzierung der Selbstverwaltungsorganisation vergleiche zB VwGH 22.11.2011, Zl. 2009/04/0170).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es wären die Bestimmungen der §§ 121 WKG im Lichte des Verfassungsrechtes anzuwenden gewesen, wonach aktiv auf den Umweltschutz Bedacht zu nehmen gewesen wäre und hätte die verordnungserlassende Behörde die Aufgabe gehabt, das benötigte Budget sowie etwaig zu bildende Rücklage in Bezug auf den Umweltschutz zu erörtern. Dies habe die Behörde unterlassen, weshalb die Verordnung auch der Bestimmung des § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz und umfassenden Umweltschutz entgegenstehe. Dazu ist auszuführen, dass nach Art 120a Abs. 1 B-VG Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden können.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es wären die Bestimmungen der Paragraphen 121, WKG im Lichte des Verfassungsrechtes anzuwenden gewesen, wonach aktiv auf den Umweltschutz Bedacht zu nehmen gewesen wäre und hätte die verordnungserlassende Behörde die Aufgabe gehabt, das benötigte Budget sowie etwaig zu bildende Rücklage in Bezug auf den Umweltschutz zu erörtern. Dies habe die Behörde unterlassen, weshalb die Verordnung auch der Bestimmung des Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz und umfassenden Umweltschutz entgegenstehe. Dazu ist auszuführen, dass nach Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden können.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Art 120a B-VG (vgl. AB 370 BlgNR XXIII: GP, S 5), dass durch die Wendung „zusammengefasst werden“ die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht wird. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als „sonstiger“ Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können (vgl. VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039, unter Hinweis auf VfGH 06.03.2009, B 616/08).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Artikel 120 a, B-VG vergleiche Ausschussbericht 370 BlgNR XXIII: GP, S 5), dass durch die Wendung „zusammengefasst werden“ die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht wird. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als „sonstiger“ Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können vergleiche VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039, unter Hinweis auf VfGH 06.03.2009, B 616/08).

Die Anregung des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der näher genannten Verordnung anzufechten, wird aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach der Gesetzgeber bei der Festlegung der Kriterien für Beiträge zur Finanzierung einer Selbstverwaltungsorganisation ein verfassungsrechtlicher Gestaltungsspielraum zukommt, vom Landesverwaltungsgericht NÖ nicht aufgegriffen, da sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht ergeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Umlage; Feststellung; obligatorische Mitgliedschaft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2156.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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