Entscheidungsdatum
30.05.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter in der Maßnahmenbeschwerdesache des A in ***, ***, betreffend mehrere Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaften Gmünd und Waidhofen an der Thaya (belangte Behörden), die folgenden
BESCHLÜSSE:
Begründung:
1. Der Beschwerdeführer erhob am 15. Dezember 2021 „Maßnahmenbeschwerde wegen fortgesetzt vorsätzlichem Missbrauch von Artikel 18 Abs. 1 B-VG“, den er durch das Handeln von Behördenorganen in den Verfahren ***, ***, ***, *** und *** der Bezirkshauptmannschaft Gmünd sowie den Verfahren ***, *** und *** der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya verwirklicht sah. Dadurch erachtete er sich in zahlreichen Bestimmungen der EMRK, der GRC, des PersFrG, des FSG und des StGB verletzt und begehrte, das (in der Beschwerde noch näher umschriebene, vgl. sogleich unten 2.) Verwaltungshandeln für rechtswidrig zu erklären.1. Der Beschwerdeführer erhob am 15. Dezember 2021 „Maßnahmenbeschwerde wegen fortgesetzt vorsätzlichem Missbrauch von Artikel 18 Absatz eins, B-VG“, den er durch das Handeln von Behördenorganen in den Verfahren ***, ***, ***, *** und *** der Bezirkshauptmannschaft Gmünd sowie den Verfahren ***, *** und *** der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya verwirklicht sah. Dadurch erachtete er sich in zahlreichen Bestimmungen der EMRK, der GRC, des PersFrG, des FSG und des StGB verletzt und begehrte, das (in der Beschwerde noch näher umschriebene, vergleiche sogleich unten 2.) Verwaltungshandeln für rechtswidrig zu erklären.
Die (zu LVwG-M-70/001-2021 protokollierte) Beschwerde wurde am 16. Dezember 2021 zur Post gegeben und langte am 17. Dezember 2021 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.
2. Aus der Begründung der Beschwerde, den dieser angeschlossenen Unterlagen, den entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie den am 20. Mai 2022 von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorgelegten Akten *** und *** ergibt sich der folgende entscheidungsrelevante Sachverhalt:
2.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 2. Dezember 2015, ***, einer am 31. Oktober 2015 begangenen Übertretung des KFG 1967 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 50, – (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) verhängt.
2.2. Mit Strafverfügung vom 27. Oktober 2016, ***, wurde der Beschwerdeführer einer am 3. September 2016 begangenen Übertretung des § 97 Abs. 4 Z 1 EisbKrV iVm § 162 Abs. 3 EisbG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,– (Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden) verhängt. Die Strafe wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 26. Jänner 2017, ***, unverändert belassen, jedoch mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. März 2017, LVwG-S-304/001-2017, auf € 50,– (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.2.2. Mit Strafverfügung vom 27. Oktober 2016, ***, wurde der Beschwerdeführer einer am 3. September 2016 begangenen Übertretung des Paragraph 97, Absatz 4, Ziffer eins, EisbKrV in Verbindung mit Paragraph 162, Absatz 3, EisbG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,– (Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden) verhängt. Die Strafe wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 26. Jänner 2017, ***, unverändert belassen, jedoch mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. März 2017, LVwG-S-304/001-2017, auf € 50,– (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.
2.3. Zu *** liegen der Beschwerde zwei Niederschriften über die Einvernahme von Polizeibeamten als Zeugen in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer bei. Diese erfolgten im Amtshilfeweg in zwei Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Zwettl.
Im ersten dieser Verfahren wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge einerseits mit Straferkenntnis vom 13. Juli 2017, ***, Übertretungen des § 81 Abs. 1 SPG, des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz und des § 82 Abs. 1 SPG schuldig erkannt. Dafür wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von € 50,– (33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), € 60,– (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bzw. € 90,– (60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der erste Tatvorwurf wurde schließlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. November 2017, LVwG-S-1969/001-2017, aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt, im Übrigen wurde das Straferkenntnis bestätigt.Im ersten dieser Verfahren wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge einerseits mit Straferkenntnis vom 13. Juli 2017, ***, Übertretungen des Paragraph 81, Absatz eins, SPG, des Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz und des Paragraph 82, Absatz eins, SPG schuldig erkannt. Dafür wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von € 50,– (33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), € 60,– (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bzw. € 90,– (60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der erste Tatvorwurf wurde schließlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. November 2017, LVwG-S-1969/001-2017, aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt, im Übrigen wurde das Straferkenntnis bestätigt.
Im zweiten Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 11. August 2017, ***, Übertretungen des § 102 Abs. 3 3. Satz iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, des § 101 Abs. 1 lit. e iVm § 102 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 und des § 8 Abs. 4, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 schuldig erkannt. Dafür wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von € 60,– (19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), € 220,– (44 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bzw. € 50,– (23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. September 2017, LVwG-S-2189/001-2017, als unbegründet abgewiesen.Im zweiten Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 11. August 2017, ***, Übertretungen des Paragraph 102, Absatz 3, 3. Satz in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967, des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 und des Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 schuldig erkannt. Dafür wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von € 60,– (19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), € 220,– (44 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bzw. € 50,– (23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. September 2017, LVwG-S-2189/001-2017, als unbegründet abgewiesen.
Beide Verfahren wurden von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl am 30. Juli 2019 der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zum Strafvollzug abgetreten, die sie zu *** bzw. *** weiterführte. Sie endeten damit, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2021 die offenen Straf- und Kostenbeträge sowie Mahnspesen bezahlte. In späteren E-Mails forderte er die Rückzahlung dieser Beträge sowie die Bekanntgabe der Namen der Organe, welche diese „abkassiert“ hätten. Diese wurden von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya nicht beantwortet.
2.4. Zu *** legte der Beschwerdeführer keine Unterlagen vor. Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich findet sich jedoch eine zu
LVwG-S-577/001-2021 protokollierte Beschwerde von ihm, die sich gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit der Zahl *** richtete, mit dem der Beschwerdeführer einer Übertretung des KFG 1967 schuldig erkannt worden war. Dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 2021 aufgehoben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt.2.4. Zu *** legte der Beschwerdeführer keine Unterlagen vor. Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich findet sich jedoch eine zu, LVwG-S-577/001-2021 protokollierte Beschwerde von ihm, die sich gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit der Zahl *** richtete, mit dem der Beschwerdeführer einer Übertretung des KFG 1967 schuldig erkannt worden war. Dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 2021 aufgehoben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt.
2.5. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 14. Juli 2021, ***, wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a sowie des § 99 Abs. 2d StVO 1960 schuldig erkannt, weshalb über ihn eine Strafe in der Höhe von € 260,– (112 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 2. März 2022, LVwG-S-1943/001-2021, mit der Maßgabe einer Änderung in der Tatumschreibung als unbegründet abgewiesen.2.5. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 14. Juli 2021, ***, wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, sowie des Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 schuldig erkannt, weshalb über ihn eine Strafe in der Höhe von € 260,– (112 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 2. März 2022, LVwG-S-1943/001-2021, mit der Maßgabe einer Änderung in der Tatumschreibung als unbegründet abgewiesen.
2.6. Insbesondere dieses Strafverfahren führte offenbar dazu, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2021 von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zur Zahl *** für den 14. Dezember 2021 zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen geladen wurde. Er leistete der Ladung auch Folge. Der Amtsarzt erklärte dem Beschwerdeführer bei der Untersuchung, dass er zur Überprüfung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Hinblick auf die Erhebung von Aufsichtsbeschwerden bzw. Strafanzeigen gegen Organe, die in den vorgenannten (und weiteren) Verfahren tätig waren, zusätzlich eine verkehrspsychologische Untersuchung für erforderlich erachte.
Zu einer solchen wurde der Beschwerdeführer sodann noch am selben Tag vom Kuratorium für Verkehrssicherheit im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft für den 19. Jänner 2022 geladen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, dafür Kosten in der Höhe von € 261,62 zu entrichten. Die Untersuchung konnte nach Ansicht des Kuratoriums für Verkehrssicherheit wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden, weshalb ihm das Kuratorium eine „von der Norm ab-weichende Persönlichkeit“ attestierte. Dies führte wiederum dazu, dass der Amtsarzt in einer Stellungnahme vom 26. Jänner 2022 die ergänzende Einholung eines psychiatrischen Gutachtens für erforderlich hielt.
3. Am 10. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers, in dem er bei der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides die Geschäftszahlen *** und *** mit dem Vermerk „laufend“ anführte. In der Beschreibung des Sachverhalts der Rechtssache bzw. der Begründung behauptete der Beschwerdeführer wiederholt die Ausübung von „fortgesetzt vorsätzlich gesetz- und verfassungswidrig“ ausgeübtem Zwang. Er nahm auch auf die Maßnahmenbeschwerde vom 15. Dezember 2021 Bezug, deren Bearbeitung durch das Landesverwaltungsgericht in gesetzwidriger Weise unterlassen werde.
Dieser Antrag wurde auch als Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren LVwG-S-1943/001-2022 gedeutet und insoweit mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Februar 2022,
LVwG-S-1943/002-2022, als unbegründet abgewiesen.Dieser Antrag wurde auch als Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren LVwG-S-1943/001-2022 gedeutet und insoweit mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Februar 2022, , LVwG-S-1943/002-2022, als unbegründet abgewiesen.
4. Am 16. März 2022 erhob der Beschwerdeführer schließlich eine weitere (ebenfalls zu LVwG-M-70/001-2021 protokollierte) Maßnahmenbeschwerde, in welcher er wiederum auf die Verfahren *** und *** Bezug nahm, zusätzlich jedoch noch weitere Geschäftszahlen, nämlich *** (der BH Gmünd), *** (der Polizeiinspektion ***) sowie LVwG-S-1943/001 und 002-2021 (des LVwG Niederösterreich), anführte. Auch insoweit begehrte er, die Ausübung näher umschriebener verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit den genannten Verfahren für rechtswidrig zu erklären.
Mit dieser Beschwerde war ein (zu LVwG-M-70/003-2021 protokollierter) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Weiters wurde gleichzeitig ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens LVwG-S-1943/001-2021 (vgl. oben 1.) gestellt, der bereits durch den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Mai 2022, LVwG-S-1943/005-2022 erledigt wurde.Mit dieser Beschwerde war ein (zu LVwG-M-70/003-2021 protokollierter) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Weiters wurde gleichzeitig ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens LVwG-S-1943/001-2021 vergleiche oben 1.) gestellt, der bereits durch den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Mai 2022, LVwG-S-1943/005-2022 erledigt wurde.
5. Aus der Begründung beider Beschwerden, den dieser angeschlossenen Unterlagen sowie den entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich zu dieser Beschwerde ergänzend der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt:
5.1. Zu *** wurde jene Anzeige protokolliert, auf die das Straferkenntnis vom 14. Juli 2021, ***, zurückgeht. Diese Anzeige stützt sich wiederum auf eine Lasermessung der Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers, die dieser für unrichtig hält.
5.2. Zur Zahl *** wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 20. Jänner 2022 eine Ordnungsstrafe verhängt, weil er sich in einem E-Mail vom 29. Dezember 2021 gegenüber der Sachbearbeiterin des Verfahrens *** einer beleidigenden Schreibweise bedient habe. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 3. Mai 2022, LVwG-AV-228/001-2022, als unbegründet abgewiesen.
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch die Gewaltausübung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch die Gewaltausübung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.Nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
2. Soweit der Beschwerdeführer mit beiden Maßnahmenbeschwerden auch Verwaltungsakte bekämpft, die vor dem 4. November 2021 ergangen sind (das sind sämtliche verwaltungsbehördliche Entscheidungen und diesen vorgelagerte Ermittlungsschritte in den Strafverfahren zu den Zahlen ***, ***, *** *** und ***, *** und ***), sind die Beschwerden jedenfalls nach § 7 Abs. 4 VwGVG verspätet und schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Daran würde es nichts ändern, wenn man die Beschwerden entgegen ihrer Bezeichnung als Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen die in diesen Verfahren ergangenen Straferkenntnisse deuten würde, weil die Beschwerdefrist hiefür nach § 7 Abs. 4 VwGVG lediglich vier Wochen beträgt. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass in den Verfahren ***, ***, *** und *** vom Beschwerdeführer ohnehin auch Bescheidbeschwerden erhoben und vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits erledigt wurden.2. Soweit der Beschwerdeführer mit beiden Maßnahmenbeschwerden auch Verwaltungsakte bekämpft, die vor dem 4. November 2021 ergangen sind (das sind sämtliche verwaltungsbehördliche Entscheidungen und diesen vorgelagerte Ermittlungsschritte in den Strafverfahren zu den Zahlen ***, ***, *** *** und ***, *** und ***), sind die Beschwerden jedenfalls nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG verspätet und schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Daran würde es nichts ändern, wenn man die Beschwerden entgegen ihrer Bezeichnung als Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen die in diesen Verfahren ergangenen Straferkenntnisse deuten würde, weil die Beschwerdefrist hiefür nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG lediglich vier Wochen beträgt. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass in den Verfahren ***, ***, *** und *** vom Beschwerdeführer ohnehin auch Bescheidbeschwerden erhoben und vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits erledigt wurden.
Dieselben Überlegungen gelten für die nur mit der Maßnahmenbeschwerde vom 16. März 2022 bekämpfte Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 20. Jänner 2022, ***, sowie die im Strafverfahren *** von Polizeibeamten durchgeführte (und zunächst zu *** protokollierte) Lasermessung.
3. Was die übrigen – mit beiden Beschwerden bekämpften – Verwaltungsakte , konkret die Ladungen zum Amtsarzt bzw. einer verkehrspsychologischen Untersuchung im Verfahren ***, anlangt, ist festzuhalten, dass diese in einem Verfahren zur Überprüfung des weiteren Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung beim Beschwerdeführer mit der möglichen Folge einer Entziehung derselben (vgl. § 24 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 3 und § 8 des Führerscheingesetzes, BGBl. I 120/1997 idF BGBl. I 153/2021) ergingen. Beide Ladungen enthielten keinen Hinweis auf Zwangsfolgen im Falle ihrer Nichtbefolgung (vgl. dazu VwGH 06.03.2014, 2012/11/0057, mwN), waren also einfache Ladungen, die gemäß § 19 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. 33/2013, durch Verfahrensanordnungen erfolgen.3. Was die übrigen – mit beiden Beschwerden bekämpften – Verwaltungsakte , konkret die Ladungen zum Amtsarzt bzw. einer verkehrspsychologischen Untersuchung im Verfahren ***, anlangt, ist festzuhalten, dass diese in einem Verfahren zur Überprüfung des weiteren Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung beim Beschwerdeführer mit der möglichen Folge einer Entziehung derselben vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2021,) ergingen. Beide Ladungen enthielten keinen Hinweis auf Zwangsfolgen im Falle ihrer Nichtbefolgung vergleiche dazu VwGH 06.03.2014, 2012/11/0057, mwN), waren also einfache Ladungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt 33 aus 2013,, durch Verfahrensanordnungen erfolgen.
Gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Damit hat der Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen Verfahrensanordnungen klar geregelt. Daher kann insbesondere auch die Rechtsmäßigkeit der vorliegenden beiden einfachen Ladungen (erst) im Bescheidbeschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen einen allfälligen, das Verfahren abschließenden Bescheid überprüft werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Damit hat der Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen Verfahrensanordnungen klar geregelt. Daher kann insbesondere auch die Rechtsmäßigkeit der vorliegenden beiden einfachen Ladungen (erst) im Bescheidbeschwerdeverfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen einen allfälligen, das Verfahren abschließenden Bescheid überprüft werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (VwGH 20.03.2019, Ra 2018/09/0090, mwN).
Daraus folgt, dass eine gleichzeitige Bekämpfung der beiden einfachen Ladungen nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ausgeschlossen ist, sodass sich die Beschwerde insoweit als unzulässig erweist.Daraus folgt, dass eine gleichzeitige Bekämpfung der beiden einfachen Ladungen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ausgeschlossen ist, sodass sich die Beschwerde insoweit als unzulässig erweist.
Ebensowenig kann darin, dass der Amtsarzt dem Beschwerdeführer bei der Untersuchung vom 14. Dezember 2021 erklärte, dass er (auch im Hinblick auf Aufsichtsbeschwerden und Anzeigen des Beschwerdeführers in den vorgenannten Strafverfahren samt den anschließenden Vollstreckungsverfahren) eine verkehrspsychologische Untersuchung für erforderlich halte, ein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erblickt werden. Dasselbe gilt für seine Stellungnahme vom 26. Jänner 2022, wonach er nunmehr ein psychiatrisches Gutachten zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Lenkberechtigung für erforderlich halte. Weder ist in solchen Erklärungen des Amtsarztes die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs zu erblicken noch ein Befehl, bei dessen Nichtbefolgung dem Beschwerdeführer die Ausübung unmittelbaren physischen Zwanges gedroht hätte (vgl. zu diesem Erfordernis zuletzt VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, mwN). Vielmehr hätte eine Weigerung, sich den entsprechenden Untersuchungen zu unterziehen, allenfalls zur Folge, dass dem Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde mit Bescheid die Lenkberechtigung entzogen (oder eingeschränkt) wird. Im Anschluss daran stünde es ihm wiederum offen, gegen den entsprechenden Bescheid Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1
Z 1 B-VG beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben und sich dabei auch gegen eine dafür allenfalls maßgebliche Fachmeinung des (als Amtssachverständiger tätigen) Amtsarztes zu wenden. Eine allfällige rechtliche Einschätzung des Sachverständigen ist ohnehin unbeachtlich (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/06/0120, mwN).Ebensowenig kann darin, dass der Amtsarzt dem Beschwerdeführer bei der Untersuchung vom 14. Dezember 2021 erklärte, dass er (auch im Hinblick auf Aufsichtsbeschwerden und Anzeigen des Beschwerdeführers in den vorgenannten Strafverfahren samt den anschließenden Vollstreckungsverfahren) eine verkehrspsychologische Untersuchung für erforderlich halte, ein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erblickt werden. Dasselbe gilt für seine Stellungnahme vom 26. Jänner 2022, wonach er nunmehr ein psychiatrisches Gutachten zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Lenkberechtigung für erforderlich halte. Weder ist in solchen Erklärungen des Amtsarztes die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs zu erblicken noch ein Befehl, bei dessen Nichtbefolgung dem Beschwerdeführer die Ausübung unmittelbaren physischen Zwanges gedroht hätte vergleiche zu diesem Erfordernis zuletzt VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, mwN). Vielmehr hätte eine Weigerung, sich den entsprechenden Untersuchungen zu unterziehen, allenfalls zur Folge, dass dem Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde mit Bescheid die Lenkberechtigung entzogen (oder eingeschränkt) wird. Im Anschluss daran stünde es ihm wiederum offen, gegen den entsprechenden Bescheid Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins,, Ziffer eins, B-VG beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben und sich dabei auch gegen eine dafür allenfalls maßgebliche Fachmeinung des (als Amtssachverständiger tätigen) Amtsarztes zu wenden. Eine allfällige rechtliche Einschätzung des Sachverständigen ist ohnehin unbeachtlich (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/06/0120, mwN).
4. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 16. März 2022 schließlich die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu
LVwG-S-1943/001 und 002-2021 bekämpft, wendet er sich nicht gegen verwaltungsbehördliche Rechtsakte. 4. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 16. März 2022 schließlich die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu , LVwG-S-1943/001 und 002-2021 bekämpft, wendet er sich nicht gegen verwaltungsbehördliche Rechtsakte.
5. Die Maßnahmenbeschwerden erweisen sich somit zusammengefasst zum einen Teil als verspätet und zum anderen Teil wegen des Nichtvorliegens von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen sind.5. Die Maßnahmenbeschwerden erweisen sich somit zusammengefasst zum einen Teil als verspätet und zum anderen Teil wegen des Nichtvorliegens von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen sind.
6. Der mit der Beschwerde vom 16. März 2022 gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist damit ebenfalls unzulässig, weil ein solcher eine zulässige Beschwerde voraussetzt (vgl. VwGH 30.04.2012, AW 2012/01/0012, mwN, zum früheren § 30 Abs. 2 VwGG, dem § 22 Abs. 1 VwGVG, der heute die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG regelt, weitgehend nachgebildet ist).6. Der mit der Beschwerde vom 16. März 2022 gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist damit ebenfalls unzulässig, weil ein solcher eine zulässige Beschwerde voraussetzt vergleiche VwGH 30.04.2012, AW 2012/01/0012, mwN, zum früheren Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, dem Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG, der heute die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG regelt, weitgehend nachgebildet ist).
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
7. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist (soweit er das vorliegende Verfahren betrifft, also auf die Bekämpfung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der belangten Behörden gerichtet ist; zur bereits ergangenen Entscheidung im Hinblick auf das Verfahren LVwG-S-1943/001-2021 s. oben I.3.) gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 63 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 96/2011, (mit Beschluss) abzuweisen, weil die Beschwerden, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten.7. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist (soweit er das vorliegende Verfahren betrifft, also auf die Bekämpfung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der belangten Behörden gerichtet ist; zur bereits ergangenen Entscheidung im Hinblick auf das Verfahren LVwG-S-1943/001-2021 s. oben römisch eins.3.) gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 63, Absatz eins, der Zivilprozessordnung, RGBl. 113 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2011,, (mit Beschluss) abzuweisen, weil die Beschwerden, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten.
8. Eine (von keiner Partei beantragte) mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.8. Eine (von keiner Partei beantragte) mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
9. Ein Kostenersatz wurde von den belangten Behörden nicht beantragt und findet daher im Hinblick auf § 35 Abs. 7 VwGVG nicht statt.9. Ein Kostenersatz wurde von den belangten Behörden nicht beantragt und findet daher im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG nicht statt.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensanordnung; Ladung; Befehl; physischer Zwang;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.70.001.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022