RS Lvwg 2022/6/1 LVwG-AV-29/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2022
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

01.06.2022

Norm

StVO 1960 §93 Abs4
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Die Verordnungsermächtigung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die Pflicht nach § 93 Abs 1a StVO (vgl Pürstl, StVO-ON15.00 Anmerkung 7 zu § 93 Abs 1a StVO) nicht anwendbar, würde eine solche dem Zweck des § 76b StVO zuwiderlaufen (ungehinderte Benützung der Straße durch Fußgänger). Es ist somit auch die Erlassung eines Bescheides, mit welchem die Räum- und Streupflicht eingeschränkt wird, nicht zulässig.Die Verordnungsermächtigung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die Pflicht nach Paragraph 93, Absatz eins a, StVO vergleiche Pürstl, StVO-ON15.00 Anmerkung 7 zu Paragraph 93, Absatz eins a, StVO) nicht anwendbar, würde eine solche dem Zweck des Paragraph 76 b, StVO zuwiderlaufen (ungehinderte Benützung der Straße durch Fußgänger). Es ist somit auch die Erlassung eines Bescheides, mit welchem die Räum- und Streupflicht eingeschränkt wird, nicht zulässig.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Räum- und Streupflicht; Befreiung; Verordnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.29.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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