Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
01.06.2022Norm
StVO 1960 §93 Abs4Rechtssatz
Die Verordnungsermächtigung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die Pflicht nach § 93 Abs 1a StVO (vgl Pürstl, StVO-ON15.00 Anmerkung 7 zu § 93 Abs 1a StVO) nicht anwendbar, würde eine solche dem Zweck des § 76b StVO zuwiderlaufen (ungehinderte Benützung der Straße durch Fußgänger). Es ist somit auch die Erlassung eines Bescheides, mit welchem die Räum- und Streupflicht eingeschränkt wird, nicht zulässig.Die Verordnungsermächtigung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die Pflicht nach Paragraph 93, Absatz eins a, StVO vergleiche Pürstl, StVO-ON15.00 Anmerkung 7 zu Paragraph 93, Absatz eins a, StVO) nicht anwendbar, würde eine solche dem Zweck des Paragraph 76 b, StVO zuwiderlaufen (ungehinderte Benützung der Straße durch Fußgänger). Es ist somit auch die Erlassung eines Bescheides, mit welchem die Räum- und Streupflicht eingeschränkt wird, nicht zulässig.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Räum- und Streupflicht; Befreiung; Verordnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.29.001.2022Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022