Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.06.2022Rechtssatz
Nicht jede Beteiligung eines Bieters an Vorarbeiten einer Ausschreibung darf zu dessen „kategorischem“ – also bedingungslosem – Ausscheiden führen, sondern nur, wenn der Bieter durch seine vorarbeitende Tätigkeit insoweit spezifische Vorkenntnisse des Sachverhalts erwirbt, die ihm einen Wettbewerbsvorteil entstehen lassen. Ein Wettbewerbsvorteil wird etwa anzunehmen sein, wenn dargetan ist, dass ein an Vorarbeiten beteiligter Bieter nicht alle erworbenen Informationen seinen Konkurrenten vollständig und unverfälscht zur Verfügung gestellt hat (vgl VfGH B 1560/00; B 1203/01).Nicht jede Beteiligung eines Bieters an Vorarbeiten einer Ausschreibung darf zu dessen „kategorischem“ – also bedingungslosem – Ausscheiden führen, sondern nur, wenn der Bieter durch seine vorarbeitende Tätigkeit insoweit spezifische Vorkenntnisse des Sachverhalts erwirbt, die ihm einen Wettbewerbsvorteil entstehen lassen. Ein Wettbewerbsvorteil wird etwa anzunehmen sein, wenn dargetan ist, dass ein an Vorarbeiten beteiligter Bieter nicht alle erworbenen Informationen seinen Konkurrenten vollständig und unverfälscht zur Verfügung gestellt hat vergleiche VfGH B 1560/00; B 1203/01).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Vorarbeiten; Bestbieterermittlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.VG.2.001.2022Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022