RS Lvwg 2022/6/3 LVwG-VG-2/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.06.2022

Rechtssatz

Nicht jede Beteiligung eines Bieters an Vorarbeiten einer Ausschreibung darf zu dessen „kategorischem“ – also bedingungslosem – Ausscheiden führen, sondern nur, wenn der Bieter durch seine vorarbeitende Tätigkeit insoweit spezifische Vorkenntnisse des Sachverhalts erwirbt, die ihm einen Wettbewerbsvorteil entstehen lassen. Ein Wettbewerbsvorteil wird etwa anzunehmen sein, wenn dargetan ist, dass ein an Vorarbeiten beteiligter Bieter nicht alle erworbenen Informationen seinen Konkurrenten vollständig und unverfälscht zur Verfügung gestellt hat (vgl VfGH B 1560/00; B 1203/01).Nicht jede Beteiligung eines Bieters an Vorarbeiten einer Ausschreibung darf zu dessen „kategorischem“ – also bedingungslosem – Ausscheiden führen, sondern nur, wenn der Bieter durch seine vorarbeitende Tätigkeit insoweit spezifische Vorkenntnisse des Sachverhalts erwirbt, die ihm einen Wettbewerbsvorteil entstehen lassen. Ein Wettbewerbsvorteil wird etwa anzunehmen sein, wenn dargetan ist, dass ein an Vorarbeiten beteiligter Bieter nicht alle erworbenen Informationen seinen Konkurrenten vollständig und unverfälscht zur Verfügung gestellt hat vergleiche VfGH B 1560/00; B 1203/01).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Vorarbeiten; Bestbieterermittlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.VG.2.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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