Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.06.2022Norm
AuslBG §3Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Frage der wirtschaftlichen Unselbständigkeit bzw Abhängigkeit ist insbesondere auch zu beurteilen, wem eine Arbeitsleistung zugute kommt (vgl VwGH 2008/09/0250). Der Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG setzt insoweit voraus, dass Leistungen von einem Arbeitnehmer oder einer arbeitnehmerähnlichen Person erbracht und diese von einem Leistungsempfänger entgegengenommen werden (vgl VwGH 2005/09/0074; 2010/09/0214).Im Zusammenhang mit der Frage der wirtschaftlichen Unselbständigkeit bzw Abhängigkeit ist insbesondere auch zu beurteilen, wem eine Arbeitsleistung zugute kommt vergleiche VwGH 2008/09/0250). Der Begriff der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, AuslBG setzt insoweit voraus, dass Leistungen von einem Arbeitnehmer oder einer arbeitnehmerähnlichen Person erbracht und diese von einem Leistungsempfänger entgegengenommen werden vergleiche VwGH 2005/09/0074; 2010/09/0214).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; arbeitsmarktrechtliche Bewilligung; Arbeitnehmerähnlichkeit; wirtschaftliche Abhängigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2270.001.2021Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022