TE Lvwg Erkenntnis 2023/4/19 LVwG-AV-1634/001-2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2023
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Entscheidungsdatum

19.04.2023

Norm

FSG 1997 §7
FSG 1997 §24
StVO 1960 §99
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. März 2023, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.
Feststellungen:

1.1.  Der am *** geborene Beschwerdeführer lenkte am 30. November 2022 um 15:30 Uhr in ***, ***, im Ortsgebiet den PKW mit dem Kennzeichen ***.

Dabei überholte er eine Fahrradfahrerin mit äußerst knappem, ungenügendem Seitenabstand (weniger als 1,5 Meter) und nötigte im Rahmen dieses Überholmanövers einen ihm entgegenkommenden LKW zu einer Abbremsung. Bei dem Überholmanöver wurden sowohl der Lenker des LKW als auch die Fahrradfahrerin gefährdet.

1.2.  Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Jänner 2023 (Aktenseite 10 ff) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:   30.11.2022, 15:30 Uhr

Ort:    Gemeindegebiet ***, ***, ***

Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1.
Überholt, wobei der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges und der überholte Fahrradfahrer gefährdet und behindert wurde.

2.
Beim Überholen eines einspurigen Kraftfahrzeuges nicht einen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand zum überholten Fahrzeug eingehalten, da der seitliche Abstand nicht mindestens 1,5 m betrug.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 16 Abs.1 lit.a, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu 1. Paragraph 16, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960

zu 2. § 15 Abs.4, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960zu 2. Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von               falls diese uneinbringlich ist,    Gemäß

                                 Ersatzfreiheitsstrafen von

zu 1.         70,00            32 Stunden                              § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960zu 1. € 70,00 32 Stunden Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960

zu 2.         70,00            32 Stunden                              § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960zu 2. € 70,00 32 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro                                                                                                 20,00
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der, Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 20,00

                                                    Gesamtbetrag:                             160,00

1.3.  Mit dem angefochtenen Bescheid (Aktenseite 27 ff) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und gleichzeitig angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu hinterziehen habe.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

1.4.  Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (Aktenseite 54), in welcher sich der Beschwerdeführer nicht das Vorliegen von gefährlichen Verhältnissen im Rahmen dieses Überholvorganges bestreitet, sondern lediglich darum ersucht, die Entziehungsdauer auf drei Monate herabzusetzen.

2.
Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde den im angefochtenen Bescheid festgestellten Überholvorgang und das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse nicht bestritten. Er wendet sich in seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Entziehungsdauer von sechs Monaten.

3.
Rechtliche Erwägungen:

3.1.1.  Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997 (FSG), ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen unter anderem die Voraussetzung der Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.3.1.1.  Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, (FSG), ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen unter anderem die Voraussetzung der Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen (lit. c).Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen (Litera c,).

3.1.2.  Eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG setzt nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es genügt vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VwGH vom 25. Jänner 2022, Ra 2020/11/0221).3.1.2.  Eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG setzt nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es genügt vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen vergleiche VwGH vom 25. Jänner 2022, Ra 2020/11/0221).

Aus dem Umstand, dass jemand wegen einer Übertretung „nur“ nach § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 bestraft wurde, folgt keine Bindung der Führerscheinbehörde dahin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG zu verneinen ist.Aus dem Umstand, dass jemand wegen einer Übertretung „nur“ nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 bestraft wurde, folgt keine Bindung der Führerscheinbehörde dahin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG zu verneinen ist.

Die Nötigung zu einem unvermittelten Bremsen kann auf ein rücksichtsloses Verhalten des Vorfahrenden dem Überholten gegenüber zurückzuführen sein und dann ein Indiz dafür zu bieten, dass „besonders gefährliche Verhältnisse“ vorgelegen sind (vgl. VwGH vom 20. März 1963, 1221/62). Vorschriftswidriges überholen in einer engen Baumallee rechtfertigt die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse (VwGH vom 18. September 1963, 1040/62).Die Nötigung zu einem unvermittelten Bremsen kann auf ein rücksichtsloses Verhalten des Vorfahrenden dem Überholten gegenüber zurückzuführen sein und dann ein Indiz dafür zu bieten, dass „besonders gefährliche Verhältnisse“ vorgelegen sind vergleiche VwGH vom 20. März 1963, 1221/62). Vorschriftswidriges überholen in einer engen Baumallee rechtfertigt die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse (VwGH vom 18. September 1963, 1040/62).

3.1.3.  Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse nicht.

Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde von „besonders gefährlichen Verhältnisse“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG, da das Überholmanöver zweifellos an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde von „besonders gefährlichen Verhältnisse“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG, da das Überholmanöver zweifellos an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

3.1.4.  Ist aber (wie hier) vom Vorliegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG auszugehen, ist gemäß § 26 Abs. 2a FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monate zwingend vorgesehen (vgl. § 26 Abs. 2a FSG sowie VwGH vom 2. November 2021, Ra 2021/11/0146).3.1.4.  Ist aber (wie hier) vom Vorliegen einer Übertretung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG auszugehen, ist gemäß Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monate zwingend vorgesehen vergleiche Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG sowie VwGH vom 2. November 2021, Ra 2021/11/0146).

Die belangte Behörde war demnach verpflichtet, eine Entziehung der Lenkberechtigung für sechs Monate auszusprechen; für die vom Beschwerdeführer begehrte Entziehungsdauer von lediglich drei Monaten besteht angesichts der zwingenden Anordnung in § 26 Abs. 2a FSG kein Raum.Die belangte Behörde war demnach verpflichtet, eine Entziehung der Lenkberechtigung für sechs Monate auszusprechen; für die vom Beschwerdeführer begehrte Entziehungsdauer von lediglich drei Monaten besteht angesichts der zwingenden Anordnung in Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG kein Raum.

3.1.5.  Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1a FSG hat die Behörde wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung jedenfalls auch eine Nachschulung anzuordnen, weshalb auch diese Anordnung im angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.3.1.5.  Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins a, FSG hat die Behörde wegen einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung jedenfalls auch eine Nachschulung anzuordnen, weshalb auch diese Anordnung im angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.

3.1.6.  Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.7.  Die Tatsachenfeststellungen sind in Bezug auf die strafbare Handlung unstrittig; mangels Vorbringens in der Beschwerde sind Fragen der Beweiswürdigung nicht zu klären. Angesichts dessen war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung (vgl. VwGH vom 27. Juni 2022, Ra 2021/11/0014) nicht zu erwarten. 3.1.7.  Die Tatsachenfeststellungen sind in Bezug auf die strafbare Handlung unstrittig; mangels Vorbringens in der Beschwerde sind Fragen der Beweiswürdigung nicht zu klären. Angesichts dessen war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung vergleiche VwGH vom 27. Juni 2022, Ra 2021/11/0014) nicht zu erwarten.

Da überdies nur Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen wurden (vgl. zu diesem Aspekt zB VwGH vom 23. Jänner 2023, Ra 2021/04/0218), war eine – im übrigen von keiner Partei beantragte – Verhandlung nicht erforderlich.Da überdies nur Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen wurden vergleiche zu diesem Aspekt zB VwGH vom 23. Jänner 2023, Ra 2021/04/0218), war eine – im übrigen von keiner Partei beantragte – Verhandlung nicht erforderlich.

3.2.  Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1634.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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