Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
10.05.2023Norm
KFG 1967 §36 litaRechtssatz
Der Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 4 AWG kennt zwar keine ausdrückliche Geringfügigkeitsgrenze, wohl aber enthält er eine Einschränkung insofern, als auf eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus abgestellt wird. Von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn jene Verunreinigungen, die bei Verwendung des Materials entstehen, auch bei Verwendung eines anderen Materials nicht vermieden werden können (vgl VwGH 2009/07/0162). Noch weniger ist der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs 3 normierten öffentlichen Interessen, erforderlich (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 2 Anm K24).Der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG kennt zwar keine ausdrückliche Geringfügigkeitsgrenze, wohl aber enthält er eine Einschränkung insofern, als auf eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus abgestellt wird. Von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn jene Verunreinigungen, die bei Verwendung des Materials entstehen, auch bei Verwendung eines anderen Materials nicht vermieden werden können vergleiche VwGH 2009/07/0162). Noch weniger ist der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen, erforderlich (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², Paragraph 2, Anmerkung K24).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Straße mit öffentlichem Verkehr; Kraftfahrzeug; Abstellen; Abfallbegriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.541.001.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023