Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des PF in J, vertreten durch Mag. Wolfgang Klasnic, Rechtsanwalt in 8111 Judendorf-Straßengel, Gratweinerstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. September 2009, Zl. FA13A-38.40-8/2008-21, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 24. Jänner 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 73 AWG 2002 verpflichtet, das auf einem (näher beschriebenen) Reitplatz aufgebrachte Kabel-Granulat bis zum 21. Februar 2005 zu entfernen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2005 abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 24. Jänner 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, AWG 2002 verpflichtet, das auf einem (näher beschriebenen) Reitplatz aufgebrachte Kabel-Granulat bis zum 21. Februar 2005 zu entfernen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2005 abgewiesen.
Mit hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, 2005/07/0088, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete diesen Bescheid deshalb als rechtswidrig, weil zum einen die Begründung des Bescheides für die Zuordnung des Kabel-Granulates zum subjektiven Abfallbegriff nicht ausreiche und weil zum anderen - im Zusammenhang mit dem ebenfalls angenommenen objektiven Abfallbegriff - nicht ausreichend ermittelt worden sei, ob der von der Behörde angenommene Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 vorliege. So sei den bis dahin eingeholten Gutachten nicht mit erforderlicher Sicherheit zu entnehmen gewesen, ob die Verwendung des Kabel-Granulates auf dem Reitplatz des Beschwerdeführers tatsächlich die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinige. Diese Bestimmung enthalte eine Einschränkung dahingehend, als auf eine Verunreinigung der Umwelt "über das unvermeidliche Ausmaß hinaus" abgestellt werde. Ob im Beschwerdefall die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könne, sei zumindest zweifelhaft. Die Ausführungen des Amtssachverständigen reichten für eine Beurteilung der Unvermeidlichkeit nicht aus. Von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus könnte aber jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn jene Verunreinigungen, die bei Verwendung des Granulates entstünden, auch bei Verwendung eines anderen Materials nicht vermieden werden könnten.Mit hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, 2005/07/0088, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete diesen Bescheid deshalb als rechtswidrig, weil zum einen die Begründung des Bescheides für die Zuordnung des Kabel-Granulates zum subjektiven Abfallbegriff nicht ausreiche und weil zum anderen - im Zusammenhang mit dem ebenfalls angenommenen objektiven Abfallbegriff - nicht ausreichend ermittelt worden sei, ob der von der Behörde angenommene Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 vorliege. So sei den bis dahin eingeholten Gutachten nicht mit erforderlicher Sicherheit zu entnehmen gewesen, ob die Verwendung des Kabel-Granulates auf dem Reitplatz des Beschwerdeführers tatsächlich die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinige. Diese Bestimmung enthalte eine Einschränkung dahingehend, als auf eine Verunreinigung der Umwelt "über das unvermeidliche Ausmaß hinaus" abgestellt werde. Ob im Beschwerdefall die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könne, sei zumindest zweifelhaft. Die Ausführungen des Amtssachverständigen reichten für eine Beurteilung der Unvermeidlichkeit nicht aus. Von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus könnte aber jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn jene Verunreinigungen, die bei Verwendung des Granulates entstünden, auch bei Verwendung eines anderen Materials nicht vermieden werden könnten.
Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde am 16. April 2008 eine örtliche Erhebung mit Probenahme durch und beauftragte das Labor S. mit der Durchführung einer Probenahme und Erstellung eines Analysebefundes. Das geschüttete Kabel-Granulat wurde vom Vertreter des Labors, einer nach § 2 Abs. 6 Z. 6 AWG 2002 befugten Fachanstalt, ganzflächig gemäß ÖNORM S 2121 beprobt und insgesamt acht qualifizierte Stichproben, von denen jeweils eine Rückstellprobe gebildet wurde, gezogen und zu einer Feldprobe vereinigt.Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde am 16. April 2008 eine örtliche Erhebung mit Probenahme durch und beauftragte das Labor S. mit der Durchführung einer Probenahme und Erstellung eines Analysebefundes. Das geschüttete Kabel-Granulat wurde vom Vertreter des Labors, einer nach Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, AWG 2002 befugten Fachanstalt, ganzflächig gemäß ÖNORM S 2121 beprobt und insgesamt acht qualifizierte Stichproben, von denen jeweils eine Rückstellprobe gebildet wurde, gezogen und zu einer Feldprobe vereinigt.
Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2008 gab der Amtssachverständige für Abfall- und Stoffflusstechnik sein Gutachten ab, wonach durch die Verwendung von Kabel-Granulat (großteils PVC mit Weichmachern und Stabilisatoren) mit hohem Metallanteil auf Reitplätzen im Freien (Vermischung mit Sand und Erde, Gefahr der Anschwemmung und Verwehung) die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könne. Nun sei die konkrete Zusammensetzung des am Reitplatz lagernden Kabel-Granulates ermittelt und mit alternativen Materialien für Reitplatzbefestigungen verglichen worden. Dieser Vergleich sei mit Rinde, Waldhackgut und Stroh durchgeführt worden bzw. sei auch die Zusammensetzung eines natürlichen Bodens (Richtwerte nach der ÖNORM L 1075), die Möglichkeit zur Aufbringung auf dem Boden (Kompostverordnung) und zur Ablagerung (Bodenaushubdeponie) mitberücksichtigt worden. Das Kabel-Granulat am Reitplatz unterscheide sich gegenüber den Vergleichsmaterialien insbesondere in den Blei-, Cadmium-, Kupfer-, Zink-, Chlor- und Weichmachergehalten. Zur Visualisierung der unterschiedlichen Gehalte seien für diese Parameter die Mengen für den gesamten Reitplatz (17,45 m x 29,30 m bei einer Schütthöhe von 8 cm, das heißt ein Gesamtvolumen von ca. 41 m3; bei Annahme einer Schüttdichte von 0,4 t/m3 ca. 16,5 t) ermittelt worden. In dieser Darstellung sei erkennbar, dass auf Grund der Verwendung des Kabel-Granulates am Reitplatz im Gegensatz zur Verwendung von natürlichen Materialien bzw. im Gegensatz zu naturbelassenem Boden um ca. 4,3 kg Blei, 0,55 kg Cadmium, ca. 312 kg Kupfer, ca. 23 kg Zink und ca. 1,8 t Chlor mehr abgelagert worden seien bzw. nach wie vor abgelagert würden. Auf Grund dieser Belastungen (Blei, Cadmium, Kupfer, Zink) könnte das Kabel-Granulat nicht auf einer Bodenaushubdeponie bzw. auf Grund einzelner Parameter (Cadmium, Kupfer) nicht einmal auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden. Hinsichtlich der Menge an Weichmachern in PVC sei aus fachlicher Sicht festzustellen, dass diese mit dem Kunststoff keine chemische Bindung eingingen und daher relativ leicht aus dem Kunststoff herausgelöst würden bzw. allmählich daraus in die Umwelt migrierten. Auch bei der Probenahme hätte der typisch intensive Plastikgeruch festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung der problematischen Umweltauswirkungen von Blei, Cadmium, Kupfer, Zink, Chlor und der Weichmacher sei aus fachlicher Sicht eindeutig eine Verletzung des öffentlichen Interesses durch eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus gegeben. Es könnten Materialien mit wesentlich geringeren bzw. gar keinen Gehalten an derartigen Stoffen verwendet werden. Diesem Gutachten lagen mehrere Beilagen im Zusammenhang mit den Probenahmen und den technischen Schlussfolgerungen bei.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge auch noch Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, des Humanmediziners und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen ein.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2009 wurden dem Beschwerdeführer die Fachgutachten und Stellungnahmen der Amtssachverständigen in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Nach Gewährung einer Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme bis 20. März 2009 erstattete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2009 eine Stellungnahme, in der er zu den Ausführungen des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen in Bezug auf § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 feststellte, dass auf seinem Reitplatz vom aufgebrachten Kabel-Granulat sicherlich keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgehe. Zum üblichen Weichmachermaterial im Kunststoff PVC sei zu sagen, dass durch die Lagerzeit von ca. sechs Jahren sehr viele Weichmacheranteile bereits verflüchtigt und der übliche Kunststoffgeruch auch bei höheren Außentemperaturen an Intensität abgenommen habe. Schließlich werde der Kunststoff PVC auch in Bauten wie Sporthallen, Turnsälen, Kindergärten und Schulen verwendet. Sein Reitplatz werde ständig belüftet und im Sommer finde auch kein Reitbetrieb statt. Die Bedenken des Humanmediziners hinsichtlich Arbeitsplatzkonzentration werde daher weder für Menschen noch für Tiere schlagend. In der Bundesrepublik Deutschland und auch in Österreich sei Kabel-Granulat für die Reitplatzbeschichtung des Öfteren verwendet worden. Sein verwendetes Kabel-Granulat bestehe nicht nur aus der PVC-Umhüllung, sondern zu einem beträchtlichen Anteil auch aus Leitungsdraht, vorwiegend aus Kupfer; der PVC-Anteil sei gewichtmäßig sicherlich wesentlich geringer als der Metallanteil. Die Schwermetalle Cadmium und Blei führten vorort kaum zu einer Umweltgefährdung, diese seien im PVC homogenisiert. Um eine eventuelle tatsächliche Umweltgefährdung feststellen zu können, müsste man eine Auswaschung des aufgebrachten Materials über einen Eluatversuch, auf längeren Zeitraum angelegt, durchführen. Schließlich habe sich das Granulat durch den Reitbetrieb mit den darunter aufgebrachten Sandschichten teilweise vermengt und sei auf seinem Reitplatz stabilisiert. Von Seiten der Nachbarn habe es keinerlei Beschwerden gegeben, die mit dem verwendeten Kabel-Granulat begründet worden seien.Nach Gewährung einer Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme bis 20. März 2009 erstattete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2009 eine Stellungnahme, in der er zu den Ausführungen des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen in Bezug auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 feststellte, dass auf seinem Reitplatz vom aufgebrachten Kabel-Granulat sicherlich keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgehe. Zum üblichen Weichmachermaterial im Kunststoff PVC sei zu sagen, dass durch die Lagerzeit von ca. sechs Jahren sehr viele Weichmacheranteile bereits verflüchtigt und der übliche Kunststoffgeruch auch bei höheren Außentemperaturen an Intensität abgenommen habe. Schließlich werde der Kunststoff PVC auch in Bauten wie Sporthallen, Turnsälen, Kindergärten und Schulen verwendet. Sein Reitplatz werde ständig belüftet und im Sommer finde auch kein Reitbetrieb statt. Die Bedenken des Humanmediziners hinsichtlich Arbeitsplatzkonzentration werde daher weder für Menschen noch für Tiere schlagend. In der Bundesrepublik Deutschland und auch in Österreich sei Kabel-Granulat für die Reitplatzbeschichtung des Öfteren verwendet worden. Sein verwendetes Kabel-Granulat bestehe nicht nur aus der PVC-Umhüllung, sondern zu einem beträchtlichen Anteil auch aus Leitungsdraht, vorwiegend aus Kupfer; der PVC-Anteil sei gewichtmäßig sicherlich wesentlich geringer als der Metallanteil. Die Schwermetalle Cadmium und Blei führten vorort kaum zu einer Umweltgefährdung, diese seien im PVC homogenisiert. Um eine eventuelle tatsächliche Umweltgefährdung feststellen zu können, müsste man eine Auswaschung des aufgebrachten Materials über einen Eluatversuch, auf längeren Zeitraum angelegt, durchführen. Schließlich habe sich das Granulat durch den Reitbetrieb mit den darunter aufgebrachten Sandschichten teilweise vermengt und sei auf seinem Reitplatz stabilisiert. Von Seiten der Nachbarn habe es keinerlei Beschwerden gegeben, die mit dem verwendeten Kabel-Granulat begründet worden seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. September 2009 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers unter Neufestsetzung der Erfüllungsfrist als unbegründet ab.
Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen damit, dass sich die subjektive Abfalleigenschaft der zur Befestigung des Reitplatzes verwendeten Kabelreste nicht bestätigt habe, zumal nicht nachgewiesen werden hätte können, dass die verkaufende Firma mit den Kabelresten keinen Erlös erzielt oder keinen anderen wirtschaftlichen Nutzen angestrebt habe. Bei der Prüfung der Frage der objektiven Abfalleigenschaft der Kabelreste sei davon auszugehen, dass keines der Ausschließungskriterien des § 2 Abs. 3 AWG 2002 vorliege, zumal die gegenständlichen Kabelreste weder nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu seien, noch in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung stünden. In den Gutachten des abfall- und stoffflusswirtschaftlichen Amtssachverständigen sei ausführlich dargelegt worden, dass die verwendeten Materialien nach den Bestimmungen des AWG 2002 Anhang 1 der Gruppe Q 16 (Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören) zuzuordnen seien. Festzuhalten sei, dass auf Grund der Tatsache, dass die gezogenen Proben die Überschreitung der Bedingungen für Bodenaushubdeponien und auch der Massenabfalldeponien im Bereich Gesamtschadstoffgehalte ergeben hätte, ein Ausstreuen der Kunststoffkabelschälreste auf freiem Grund aus fachlicher Sicht jedenfalls bedenklich sei, zumal es zu einer Schadstoffverfrachtung über den Boden kommen könne. Die Art der Verwendung widerspreche jedenfalls den Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes, insbesondere dem § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 (öffentliches Interesse). Das Kriterium der Unvermeidlichkeit lasse sich insbesondere dadurch argumentieren, dass jedenfalls andere Materialien (wie z.B. Rinde, Waldhackgut, Stroh) mit wesentlich geringeren bzw. gar keinen Gehalten an den oben genannten Stoffen als Aufstreu auf Reitplätzen verwendet werden könnten und dadurch eine Verunreinigung der Umwelt hintangehalten werden könne.Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen damit, dass sich die subjektive Abfalleigenschaft der zur Befestigung des Reitplatzes verwendeten Kabelreste nicht bestätigt habe, zumal nicht nachgewiesen werden hätte können, dass die verkaufende Firma mit den Kabelresten keinen Erlös erzielt oder keinen anderen wirtschaftlichen Nutzen angestrebt habe. Bei der Prüfung der Frage der objektiven Abfalleigenschaft der Kabelreste sei davon auszugehen, dass keines der Ausschließungskriterien des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 vorliege, zumal die gegenständlichen Kabelreste weder nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu seien, noch in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung stünden. In den Gutachten des abfall- und stoffflusswirtschaftlichen Amtssachverständigen sei ausführlich dargelegt worden, dass die verwendeten Materialien nach den Bestimmungen des AWG 2002 Anhang 1 der Gruppe Q 16 (Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören) zuzuordnen seien. Festzuhalten sei, dass auf Grund der Tatsache, dass die gezogenen Proben die Überschreitung der Bedingungen für Bodenaushubdeponien und auch der Massenabfalldeponien im Bereich Gesamtschadstoffgehalte ergeben hätte, ein Ausstreuen der Kunststoffkabelschälreste auf freiem Grund aus fachlicher Sicht jedenfalls bedenklich sei, zumal es zu einer Schadstoffverfrachtung über den Boden kommen könne. Die Art der Verwendung widerspreche jedenfalls den Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes, insbesondere dem Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 (öffentliches Interesse). Das Kriterium der Unvermeidlichkeit lasse sich insbesondere dadurch argumentieren, dass jedenfalls andere Materialien (wie z.B. Rinde, Waldhackgut, Stroh) mit wesentlich geringeren bzw. gar keinen Gehalten an den oben genannten Stoffen als Aufstreu auf Reitplätzen verwendet werden könnten und dadurch eine Verunreinigung der Umwelt hintangehalten werden könne.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. März 2009 werde festgehalten, dass § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 nicht das öffentliche Interesse der Hintanhaltung der Brand- und Explosionsgefahr festschreibe. Tatsächlich sei an dieser Stelle die Vermeidung der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verankert. Dies sei auch im gegenständlichen Verfahren jene relevante Bestimmung für die Begründung der Sammlung, Lagerung und Beförderung des Kabel-Granulates als Abfall im öffentlichen Interesse. Der Vollständigkeit halber seien fachliche Stellungnahmen auch aus anderen Bereichen eingeholt worden. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass das Gutachten des abfall- und stoffflusswirtschaftlichen Amtssachverständigen - insbesondere die Darstellung der Gesamtgehalte an Schadstoffen in dem verwendeten Aufstreumittel sowie der Vergleich mit alternativen Materialien - allein ausreiche, um eine mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen, insbesondere in Hinblick auf die Schutzgüter Boden und Wasser darzulegen. Der Beschwerdeführer habe auch bestätigt, dass das abgelagerte Material nicht nur aus reiner PVC-Umhüllung bestehe sondern einen beträchtlichen Metallanteil (Kupfer) beinhalte. Die fachlichen Ausführungen des Beschwerdeführers gingen insofern ins Leere, da eine Entkräftung des Fachgutachtens nur auf gleicher fachlicher Ebene erfolgen könne. Die mögliche Umweltgefährdung reiche bereits für die Begründung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus. Beeinträchtigungen subjektiver Rechte von Nachbarn seien im gegenständlichen Verfahren nicht geprüft worden und seien auch nicht zu prüfen gewesen.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. März 2009 werde festgehalten, dass Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 nicht das öffentliche Interesse der Hintanhaltung der Brand- und Explosionsgefahr festschreibe. Tatsächlich sei an dieser Stelle die Vermeidung der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verankert. Dies sei auch im gegenständlichen Verfahren jene relevante Bestimmung für die Begründung der Sammlung, Lagerung und Beförderung des Kabel-Granulates als Abfall im öffentlichen Interesse. Der Vollständigkeit halber seien fachliche Stellungnahmen auch aus anderen Bereichen eingeholt worden. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass das Gutachten des abfall- und stoffflusswirtschaftlichen Amtssachverständigen - insbesondere die Darstellung der Gesamtgehalte an Schadstoffen in dem verwendeten Aufstreumittel sowie der Vergleich mit alternativen Materialien - allein ausreiche, um eine mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen, insbesondere in Hinblick auf die Schutzgüter Boden und Wasser darzulegen. Der Beschwerdeführer habe auch bestätigt, dass das abgelagerte Material nicht nur aus reiner PVC-Umhüllung bestehe sondern einen beträchtlichen Metallanteil (Kupfer) beinhalte. Die fachlichen Ausführungen des Beschwerdeführers gingen insofern ins Leere, da eine Entkräftung des Fachgutachtens nur auf gleicher fachlicher Ebene erfolgen könne. Die mögliche Umweltgefährdung reiche bereits für die Begründung des öffentlichen Interesses im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 aus. Beeinträchtigungen subjektiver Rechte von Nachbarn seien im gegenständlichen Verfahren nicht geprüft worden und seien auch nicht zu prüfen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 2 AWG 2002 lautet auszugsweise: Paragraph 2, AWG 2002 lautet auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen undParagraph 2, (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung ProzeßvollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070162.X00Im RIS seit
12.10.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011